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Document 32002R2306

Verordnung (EG) Nr. 2306/2002 der Kommission vom 20. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 104/2000 hinsichtlich der Mitteilung der Preise von eingeführten Fischereierzeugnissen

ABl. L 348 vom 21.12.2002, p. 94–99 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2013; Aufgehoben durch 32013R1420

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/2306/oj

32002R2306

Verordnung (EG) Nr. 2306/2002 der Kommission vom 20. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 104/2000 hinsichtlich der Mitteilung der Preise von eingeführten Fischereierzeugnissen

Amtsblatt Nr. L 348 vom 21/12/2002 S. 0094 - 0099


Verordnung (EG) Nr. 2306/2002 der Kommission

vom 20. Dezember 2002

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 104/2000 hinsichtlich der Mitteilung der Preise von eingeführten Fischereierzeugnissen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur(1), insbesondere auf Artikel 29 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 29 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission laufend die auf ihren Märkten oder in ihren Häfen festgestellten Preise und eingeführten Mengen bestimmter Fischereierzeugnisse mit.

(2) Es ist die neue Liste der Märkte und Häfen festzulegen, in denen die Einfuhren registriert werden, um den tatsächlichen Einfuhrmengen besser Rechnung zu tragen.

(3) Es sind auch Modalitäten festzulegen, die eine rasche Übermittlung der für die Kontrolle der Referenzpreise erforderlichen Daten in neuer elektronischer Form gewährleisten.

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 2211/94 der Kommission vom 12. September 1994 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 des Rates hinsichtlich der Mitteilung der Preise von eingeführten Fischereierzeugnissen(2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2805/1999(3), ist daher aufzuheben.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischereierzeugnisse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Einfuhrpreise sowie die Einfuhrmengen der in den Anhängen I bis IV der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 aufgeführten Erzeugnisse mit, für die ein Referenzpreis festgesetzt ist und die in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden. Diese Angaben werden nach TARIC-Codes sowie nach dem Datum der Einfuhranmeldung aufgeschlüsselt.

(2) Die Mitteilungspflicht besteht zumindest für Erzeugnisse, die in oder auf einem in Tabelle 3 des Anhangs aufgeführten Hafen oder Markt in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden.

(3) Die Mitteilungen erfolgen bis zum 25. Tag des jeweiligen Monats bzw. bis zum ersten darauf folgenden Arbeitstag bei den Erzeugnissen, die zwischen dem 1. und 15. des betreffenden Monats in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden, und bis zum 10. Tag des Folgemonats bzw. bis zum ersten darauf folgenden Arbeitstag bei den Erzeugnissen, die zwischen dem 16. und dem letzten Tag des betreffenden Monats in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden. Die Angaben werden der Kommission auf elektronischem Wege in dem im Anhang festgelegten Format übermittelt.

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 2211/94 wird aufgehoben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Dezember 2002

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 17 vom 21.2.2000, S. 22.

(2) ABl. L 238 vom 13.9.1994, S. 1.

(3) ABl. L 340 vom 31.12.1999, S. 51.

ANHANG

1. Datenformat

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. Format der Meldung

2.1. Format FIDES I

Für Verwaltungen der Mitgliedstaaten, die FIDES II nicht vollständig anwenden, wird folgendes Format verwendet. Bei der Datei handelt es sich um eine Textdatei, die 7 Datensatzformate enthält:

- Jede Angabe wird durch ein Semikolon von der nächsten getrennt.

- Nach jeder Zeile der Meldung wird ein Absatz gemacht.

Die Meldung sieht folgendermaßen aus:

< TTL >MK-IMPORT

< RMS >C(3)

< DSE >JJJJMMTT;

< MTYP >C(19);

< LOT >C(16);

< MON >C(3);

< DAT >JJJJMMTT;C(3);C(3);C(10);C(4);C(4);N(15);N(15);C(8);

< DAT >JJJJMMTT;C(3);C(3);C(10);C(4);C(4);N(15);N(15);C(8);

< DAT >JJJJMMTT;C(3);C(3);C(10);C(4);C(4);N(15);N(15);C(8);

[...]

2.2. Format FIDES II

Für Verwaltungen der Mitgliedstaaten, die FIDES II vollständig anwenden, wird folgendes Format verwendet:

< FIDES2 >

< HEAD >

< REQUEST.NAME >MK-IMPORT

< REQUEST.COUNTRY.ISO_A3 >C(3)

< /HEAD >

< BODY >

< DSE >JJJJMMTT;

< MTYP >C(19);

< LOT >C(16);

< MON >C(3);

< DAT >JJJJMMTT;C(3);C(3);C(10);C(4);C(4);N(15);N(15);C(8);

< DAT >JJJJMMTT;C(3);C(3);C(10);C(4);C(4);N(15);N(15);C(8);

< DAT >JJJJMMTT;C(3);C(3);C(10);C(4);C(4);N(15);N(15);C(8);

[...]

< /BODY >

< /FIDES2 >

3. Codes

Tabelle 1

Codes der Mitgliedstaaten

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Tabelle 2

Währungscodes

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Tabelle 3

Einfuhrhäfen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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