This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32002D0499
2002/499/EC: Commission Decision of 26 June 2002 authorising derogations from certain provisions of Council Directive 2000/29/EC in respect of naturally or artificially dwarfed plants of Chamaecyparis Spach, Juniperus L. and Pinus L., originating in the Republic of Korea (notified under document number C(2002) 2251)
2002/499/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. Juni 2002 zur Genehmigung von Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates für auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltene Pflanzen von Chamaecyparis Spach, Juniperus L. und Pinus L. mit Ursprung in der Republik Korea (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2251)
2002/499/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. Juni 2002 zur Genehmigung von Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates für auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltene Pflanzen von Chamaecyparis Spach, Juniperus L. und Pinus L. mit Ursprung in der Republik Korea (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2251)
ABl. L 168 vom 27.6.2002, p. 53–57
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)
In force: This act has been changed. Current consolidated version: 27/10/2010
2002/499/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. Juni 2002 zur Genehmigung von Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates für auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltene Pflanzen von Chamaecyparis Spach, Juniperus L. und Pinus L. mit Ursprung in der Republik Korea (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2251)
Amtsblatt Nr. L 168 vom 27/06/2002 S. 0053 - 0057
Entscheidung der Kommission vom 26. Juni 2002 zur Genehmigung von Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates für auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltene Pflanzen von Chamaecyparis Spach, Juniperus L. und Pinus L. mit Ursprung in der Republik Korea (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2251) (2002/499/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/36/EG der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1, auf Antrag des Vereinigten Königreichs, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß der Richtlinie 2000/29/EG dürfen Pflanzen von Chamaecyparis Spach, Juniperus L. und Pinus L., außer Früchten und Samen, mit Ursprung in außereuropäischen Ländern grundsätzlich nicht in die Gemeinschaft eingeführt werden. Die Richtlinie 2000/29/EG gestattet jedoch Ausnahmen von dieser Vorschrift, wenn sichergestellt ist, dass keine Gefahr einer Einschleppung von Schadorganismen besteht. (2) Nach einem Kontrollbesuch des Lebensmittel- und Veterinäramts der Kommission und einem Informationsaustausch zwischen der Kommission und der Republik Korea ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die Einfuhr von auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltenen Pflanzen von Chamaecyparis Spach, Juniperus L. und Pinus L. auf der Grundlage der verfügbaren Informationen keine Gefahr einer Ausbreitung von Schadorganismen mit sich bringt, sofern besondere Bedingungen erfuellt sind. (3) Daher sollten unter besonderen Bedingungen befristete Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie genehmigt werden. (4) Die Genehmigung gemäß dieser Entscheidung ist aufzuheben, wenn festgestellt wird, dass die besonderen Bedingungen entweder nicht ausreichen, um die Einschleppung von Schadorganismen zu verhindern, oder nicht eingehalten wurden. (5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, für Pflanzen von Chamaecyparis Spach, Juniperus L. und Pinus L., außer Früchten und Samen, mit Ursprung in der Republik Korea Ausnahmen von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG in Bezug auf die Verbote gemäß Anhang III Teil A Nummer 1 der Richtlinie zuzulassen. Um für diese Ausnahmen in Betracht zu kommen, müssen Pflanzen von Chamaecyparis Spach, Juniperus L. und Pinus L., außer Früchten und Samen, zusätzlich zu den Anforderungen in Anhang I, Anhang II und Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 43 der Richtlinie 2000/29/EG die im Anhang der vorliegenden Entscheidung festgelegten Bedingungen erfuellen. Artikel 2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten vor dem 1. August 2005 die vor diesem Zeitpunkt gemäß dieser Entscheidung eingeführten Mengen mit und übermitteln einen ausführlichen technischen Bericht über die Untersuchungen und/oder Tests, die während der Quarantänezeit gemäß Nummer 10 des Anhangs an diesen Pflanzen durchgeführt wurden. Alle Mitgliedstaaten, in die die Pflanzen eingeführt werden, ausgenommen der ursprüngliche Einfuhrmitgliedstaat, übermitteln der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten ebenfalls vor dem 1. August 2005 einen ausführlichen technischen Bericht über die Untersuchungen und/oder Tests, die während der Quarantänezeit gemäß Nummer 10 des Anhangs an den vor dem genannten Zeitpunkt eingeführten Pflanzen durchgeführt wurden. Artikel 3 Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über alle Fälle von gemäß dieser Entscheidung in ihr Hoheitsgebiet eingeführten Sendungen, bei denen Verstöße gegen die in dieser Entscheidung festgelegten Bedingungen festgestellt wurden. Artikel 4 Die Mitgliedstaaten dürfen die Ausnahmen gemäß Artikel 1 bei der Einfuhr von Pinus- und Chamaecyparis-Pflanzen in der Zeit vom 1. Juni 2004 bis 31. Dezember 2005 und bei der Einfuhr von Juniperus-Pflanzen in der Zeit vom 1. November 2004 bis 31. März 2005 anwenden. Artikel 5 Diese Entscheidung gilt ab 1. Juli 2002. Artikel 6 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 26. Juni 2002 Für die Kommission David Byrne Mitglied der Kommission (1) ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1. (2) ABl. L 116 vom 3.5.2002, S. 16. ANHANG Besondere Bedingungen für Pflanzen mit Ursprung in der Republik Korea, für die eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 1 gilt 1. Bei den Pflanzen muss es sich um auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltene Pflanzen der Gattungen Chamaecyparis Spach, Juniperus L. bzw. im Falle von Pinus L. entweder um Wurzelschösslinge der Art Pinus parviflora Sieb. & Zucc. (Pinus pentaphylla Mayr) oder um Edelreiser dieser Art handeln, die auf eine Unterlage einer anderen Pinus-art als Pinus parviflora Sieb & Zucc. aufgepropft sind. Im letzt genannten Fall darf die Unterlage keine Stockausschläge aufweisen. 2. Die Gesamtzahl der Pflanzen darf die vom einführenden Mitgliedstaat unter Berücksichtigung der verfügbaren Quarantäneeinrichtungen festgesetzten Mengen nicht überschreiten. 3. Vor der Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft müssen die Pflanzen mindestens zwei aufeinander folgende Jahre in amtlich zugelassenen und amtlich überwachten Baumschulen angezogen, gehalten und erzogen worden sein. Die jährlichen Verzeichnisse der zugelassenen Baumschulen sind der Kommission bis 1. März 2004 zu übermitteln. Diese Verzeichnisse sind unverzüglich an die Mitgliedstaaten zu übermitteln. In ihnen ist die Zahl der Pflanzen anzugeben, die in jeder Baumschule gemäß den Vorschriften dieser Entscheidung angezogen wurden, sofern sie unter den Bedingungen dieser Entscheidung für den Versand in die Gemeinschaft geeignet sind. 4. Im Falle von Juniperus-Pflanzen müssen die in den genannten Baumschulen für auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltene Pflanzen oder ihrer unmittelbaren Nachbarschaft in den zwei Jahren vor dem Versand angezogenen Pflanzen der Gattungen Chaenomeles Lindl., Crataegus L., Cydonia Mill., Juniperus L., Malus Mill., Photinia Ldl. und Pyrus L. mindestens sechsmal im Jahr zu geeigneten Zeitpunkten amtlich auf das Auftreten der betreffenden Schadorganismen untersucht worden sein. Im Falle von Chamaecyparis- und Pinus-Pflanzen müssen die in den genannten Baumschulen für auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltene Pflanzen oder ihrer unmittelbaren Nachbarschaft angezogenen Pflanzen der Gattungen Chamaecyparis Spach und Pinus L. mindestens sechsmal im Jahr zu geeigneten Zeitpunkten amtlich auf das Auftreten der betreffenden Schadorganismen untersucht worden sein. Bei den betreffenden Schadorganismen handelt es sich um: a) im Falle von Juniperus-Pflanzen - Aschistonyx eppoi Inouye, - Gymnosporangium asiaticum Miyabe ex Yamada und G. yamadae Miyabe ex Yamada, - Oligonychus perditus Pritchard et Baker, - Popillia japonica Newman, - sowie alle anderen Schadorganismen, von denen nicht bekannt ist, ob sie in der Gemeinschaft vorkommen, b) im Falle von Chamaecyparis-Pflanzen - Popillia japonica Newman, - sowie alle anderen Schadorganismen, von denen nicht bekannt ist, ob sie in der Gemeinschaft vorkommen, c) im Falle von Pinus-Pflanzen - Bursaphelenchus xylophilus (Steiner & Buehrer) Nickle et al., - Cercoseptoria pini-densiflorae (Hori & Nambu) Deighton, - Coleosporium phellodendri Komr., - Coleosporium asterum (Dietel) Sydow, - Coleosporium eupatorii Arthur, - Cronartium quercuum (Berk.) Miyabe ex Shirai, - Dendrolimus spectabilis Butler, - Monochamus spp. (außereuropäisch), - Popillia japonica Newman, - Thecodiplosis japonensis Uchida & Inouye, - sowie alle anderen Schadorganismen, von denen nicht bekannt ist, ob sie in der Gemeinschaft vorkommen. Die Pflanzen müssen bei diesen Untersuchungen als frei von den betreffenden Schadorganismen befunden worden sein. Befallene Pflanzen sind zu entfernen. Die verbleibenden Pflanzen sind wirksam zu behandeln 5. Wird einer der unter Nummer 4 aufgeführten Schadorganismen bei den Untersuchungen gemäß Nummer 4 nachgewiesen, so ist dies amtlich zu protokollieren und das Protokoll der Kommission auf Antrag zur Verfügung zu stellen. Wurde einer der unter Nummer 4 aufgeführten Schadorganismen nachgewiesen, so wird der betreffenden Baumschule die Zulassung gemäß Nummer 3 entzogen. Die Kommission ist unverzüglich davon zu unterrichten. In diesem Fall kann die Wiederzulassung frühestens im darauf folgenden Jahr erfolgen. 6. Die für die Gemeinschaft bestimmten Pflanzen müssen mindestens für den unter Nummer 3 genannten Zeitraum a) in Töpfe eingepflanzt sein, die auf Regalen in einer Höhe von mindestens 50 cm über dem Boden oder, vor Nematoden geschützt, auf einem Betonboden aufgestellt sind, der ordnungsgemäß sauber gehalten wird und frei von Pflanzenrückständen ist, b) bei den Untersuchungen gemäß Nummer 4 als frei von den unter Nummer 4 aufgeführten Schadorganismen befunden worden sein und dürfen nicht von den Maßnahmen gemäß Nummer 5 betroffen sein, c) falls sie der Gattung Pinus L. angehören, im Falle von Edelreisern auf Unterlagen anderer Pinus-Arten als Pinus parviflora Sieb. & Zucc. Unterlagen aufweisen, die aus amtlich als gesund befundenen Quellen stammen, d) mit einer an jeder Einzelpflanze anzubringenden Markierung gekennzeichnet sein, die der Pflanzenschutzbehörde der Republik Korea mitzuteilen ist und aus der die zugelassene Baumschule und das Eintopfjahr ersichtlich sind. 7. Die Pflanzenschutzbehörde der Republik Korea gewährleistet die Nämlichkeit der Pflanzen vom Zeitpunkt des Verlassens der Baumschule bis zum Verladen für die Ausfuhr durch Plombierung der Transportfahrzeuge oder andere geeignete Mittel. 8. Die Pflanzen und das anhaftende oder beigefügte Kultursubstrat (nachstehend "Material" genannt) sind mit einem Pflanzengesundheitszeugnis zu versehen, das gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2000/29/EG auf der Grundlage der in Artikel 6 der genannten Richtlinie vorgesehenen Untersuchung auf Erfuellung der darin genannten Anforderungen, insbesondere auf Freiheit von den betreffenden Schadorganismen, sowie auf Erfuellung der Anforderungen gemäß den Nummern 1 bis 7 in der Republik Korea ausgestellt wurde. Das Pflanzengesundheitszeugnis muss folgende Angaben enthalten: a) Name(n) der zugelassenen Baumschule(n), b) Markierung gemäß Nummer 6, soweit sie die Identifizierung der zugelassenen Baumschule sowie des Eintopfjahrs ermöglicht, c) die vor dem Versand zuletzt durchgeführte Behandlung, d) unter der Rubrik "Zusätzliche Erklärung" den Vermerk "Diese Lieferung erfuellt die Bedingungen der Entscheidung 2002/499/EG". 9. Der Einführer zeigt jede Verbringung rechtzeitig im Voraus bei den in der Richtlinie 2000/29/EG genannten zuständigen amtlichen Stellen des betreffenden Mitgliedstaats unter Angabe folgender Einzelheiten an: a) Art des Materials, b) Menge, c) vorgesehener Zeitpunkt der Einfuhr, d) amtlich zugelassener Ort, an dem die Pflanzen unter die Quarantäne gemäß Nummer 10 gestellt werden. Die Einführer werden vor der Einfuhr amtlich über die Bedingungen gemäß den Nummern 1 bis 12 unterrichtet. 10. Das Material wird nach der Einfuhr im Falle von Pinus- und Chamaecyparis-Pflanzen für die Dauer von mindestens drei Monaten aktiver Vegetationszeit und im Falle von Juniperus-Pflanzen für einen Zeitraum, der die aktive Vegetationszeit vom 1. April bis 30. Juni einschließt, unter amtliche Quarantäne gestellt und darf erst freigegeben werden, wenn es sich während dieser Quarantänezeit als frei von den betreffenden Schadorganismen erwiesen hat. Bei jeder Pflanze ist besonders auf die Erhaltung der Markierung gemäß Nummer 6 Buchstabe d) zu achten. 11. Die Einfuhrquarantäneuntersuchung gemäß Nummer 10 wird a) von den zuständigen amtlichen Stellen des betreffenden Mitgliedstaats überwacht und von amtlich zugelassenem und geschultem Personal gegebenenfalls mit Unterstützung der Sachverständigen gemäß Artikel 21 der Richtlinie 2000/29/EG entsprechend dem dort festgelegten Verfahren durchgeführt, b) an einem amtlich zugelassenen Ort durchgeführt, der mit den geeigneten Einrichtungen ausgerüstet ist, die eine Isolierung der Schadorganismen sowie eine Behandlung des Materials gewährleisten, so dass die Gefahr der Ausbreitung von Schadorganismen ausgeschlossen ist, c) an jeder Einzelpflanze vorgenommen durch i) visuelle Erfassung der Schadorganismen oder der von ihnen verursachten Symptome bei der Ankunft und danach in regelmäßigen Abständen unter Berücksichtigung der Art des Materials und seines Entwicklungsstadiums während der Quarantänezeit, ii) geeignete Tests zur Bestimmung des Schadorganismus, der das visuell erfasste Symptom verursacht hat. 12. Jede Partie, die Material enthält, das bei der Untersuchung gemäß Nummer 10 als nicht frei von den betreffenden Schadorganismen befunden wurde, ist unverzüglich unter amtlicher Aufsicht zu vernichten. 13. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über jeden Befall mit Schadorganismen, der im Rahmen der Quarantäneuntersuchung gemäß Nummer 10 bestätigt worden ist. In diesem Fall wird der betreffenden koreanischen Baumschule ihr Status gemäß Nummer 3 aberkannt. Die Kommission unterrichtet Korea unverzüglich. 14. Material, das im einführenden Mitgliedstaat der Einfuhrquarantäneuntersuchung gemäß Nummer 10 unterzogen wurde, dabei als frei von den betreffenden Schadorganismen befunden und unter geeigneten Bedingungen gehalten wurde, darf nur dann innerhalb der Gemeinschaft verbracht werden, wenn ein Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2000/29/EG entsprechend den einschlägigen Bestimmungen der genannten Richtlinie ausgestellt und dem Material, seiner Verpackung oder dem Transportfahrzeug beigefügt wurde. Im Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Unterabsatz 1 muss der Name des Ursprungslande vermerkt sein.