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Document 32000R1747

Verordnung (EG) Nr. 1747/2000 des Rates vom 7. August 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2793/1999 zum Erlass von Durchführungsvorschriften zu dem Abkommen über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Südafrika

ABl. L 200 vom 8.8.2000, p. 25–27 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2000/1747/oj

32000R1747

Verordnung (EG) Nr. 1747/2000 des Rates vom 7. August 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2793/1999 zum Erlass von Durchführungsvorschriften zu dem Abkommen über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Südafrika

Amtsblatt Nr. L 200 vom 08/08/2000 S. 0025 - 0027


Verordnung (EG) Nr. 1747/2000 des Rates

vom 7. August 2000

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2793/1999 zum Erlass von Durchführungsvorschriften zu dem Abkommen über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Südafrika

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2793/1999(1) sind Sachfehler enthalten, die berichtigt werden müssen.

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 2204/1999 der Kommission vom 12. Oktober 1999 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif(2) enthält neue Elemente, die für den genannten Anhang von Bedeutung sind;

(3) Die in jenem Anhang verwendeten Codes der Kombinierten Nomenklatur sollten auf den seit dem 1. Januar 2000 geltenden Stand gebracht werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2793/1999 wird durch den Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 7. August 2000.

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. Védrine

(1) ABl. L 337 vom 30.12.1999, S. 29.

(2) ABl. L 278 vom 28.10.1999, S. 1.

ANHANG

"ANHANG

betreffend die in Artikel 2 genannten Waren

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

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