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Document 32000R1603

    Verordnung (EG) Nr. 1603/2000 des Rates vom 20. Juli 2000 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ethanolamin mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika

    ABl. L 185 vom 25.7.2000, p. 1–10 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 26/07/2005: This act has been changed. Current consolidated version: 31/01/2003

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2000/1603/oj

    32000R1603

    Verordnung (EG) Nr. 1603/2000 des Rates vom 20. Juli 2000 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ethanolamin mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika

    Amtsblatt Nr. L 185 vom 25/07/2000 S. 0001 - 0010


    Verordnung (EG) Nr. 1603/2000 des Rates

    vom 20. Juli 2000

    zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ethanolamin mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1), insbesondere auf Artikel 11 Absätze 2 und 3,

    auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuß,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    A. VERFAHREN

    1. Geltende Maßnahmen

    (1) Im Februar 1994 führte der Rat endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Ethanolamin mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika ein (Verordnung (EG) Nr. 229/94(2)). Bei den Zöllen handelte es sich um variable Zölle auf der Grundlage von Mindestpreisen für die drei Ethanolamintypen Monoethanolamin (MEA), Diethanolamin (DEA) und Triethanolamin (TEA).

    2. Überprüfungsantrag

    (2) Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung über das bevorstehende Auslaufen der geltenden Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren von Ethanolamin mit Ursprung in den USA am 23. Juli 1998(3) erhielt die Kommission einen Antrag auf Überprüfung dieser Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (nachstehend "Grundverordnung" genannt), d. h. eine Überprüfung wegen des bevorstehenden Auslaufens der Maßnahmen und eine Interimsüberprüfung.

    (3) Der Antrag wurde am 30. Oktober 1998 vom "Conseil européen des fédérations de l'industrie chimique" (CEFIC) im Namen von Gemeinschaftsherstellern gestellt, deren Produktion insgesamt einen erheblichen Anteil der gesamten Ethanolaminproduktion in der Gemeinschaft ausmachte.

    (4) Der CEFIC machte geltend, daß das Dumping und die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bei einem Auslaufen der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder in verschärfter Form erneut auftreten würden und daß eine Überprüfung der Maßnahmen angezeigt sei, da sie nicht wirksam genug waren. Die Kommission kam nach Konsultationen im Beratenden Ausschuß zu dem Schluß, daß genügend Beweise vorlagen, und leitete eine Untersuchung(4) gemäß Artikel 11 Absätze 2 und 3 der Grundverordnung ein. Im Zuge der Untersuchung sollte daher nicht nur geklärt werden, was bei einem Auslaufen der Maßnahmen geschehen würde (Artikel 11 Absatz 2), sondern auch, ob eine Änderung der geltenden Antidumpingmaßnahmen (variable Zölle auf der Grundlage von Mindestpreisen) gerechtfertigt war (Artikel 11 Absatz 3).

    3. Untersuchung

    (5) Die Kommission unterrichtete die Gemeinschaftshersteller, die den Überprüfungsantrag unterstützten (nachstehend "antragstellende Gemeinschaftshersteller" genannt), sowie die bekanntermaßen betroffenen ausführenden Hersteller und die mit ihnen geschäftlich verbundenen Einführer und die Verwender offiziell über die Einleitung der Überprüfung und gab ihnen Gelegenheit, schriftlich Stellung zu nehmen und/oder eine Anhörung zu beantragen.

    (6) Die Kommission sandte Fragebogen an die bekanntermaßen betroffenen Parteien und erhielt Antworten von den vier antragstellenden Gemeinschaftsherstellern, vier US-amerikanischen ausführenden Herstellern und fünf der mit ihnen geschäftlich verbundenen Einführer. Außerdem wurden einer Vielzahl von Verwendern der Ware Fragebogen übermittelt, wobei zwei der Antworten als vollständig angesehen wurden.

    (7) Ein US-amerikanischer ausführender Hersteller erklärte sich zur Mitarbeit bei dieser Untersuchung bereit, obwohl er im Untersuchungszeitraum (UZ) nicht in die Gemeinschaft exportiert hatte. Das Interesse dieses Herstellers an dieser Untersuchung war auf seine Beteiligung an der Ausgangsuntersuchung zurückzuführen.

    (8) Die Kommission holte alle für die Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder Wiederauftretens von Dumping und Schädigung und für die Untersuchung des Gemeinschaftsinteresses als notwendig erachteten Informationen ein und prüfte sie nach. In den Betrieben der folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:

    a) Ausführende Hersteller

    Dow Chemical Company, Midland, Michigan (USA),

    Huntsman Chemical Company, Houston, Texas (USA),

    Union Carbide Corporation, Danbury, Connecticut (USA);

    b) Mit den ausführenden Herstellern verbundene Einführer in der Gemeinschaft

    Huntsman Co. Belgium CVBA, Brüssel, Belgien,

    Union Carbide Benelux, Antwerpen, Belgien,

    Union Carbide Europe SA, Genf, Schweiz;

    c) Antragstellende Gemeinschaftshersteller

    BASF AG, Ludwigshafen, Deutschland,

    BP Chemicals Ltd, London, UK, und Lavéra, Frankreich;

    d) Gemeinschaftsverwender

    Krems Chemie AG, Krems a. d. Donau, Österreich,

    Synthesia Española SA, Barcelona, Spanien.

    (9) Die Untersuchung über das Anhalten oder Wiederauftreten des Dumpings betraf den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 1998 (nachstehend "Untersuchungszeitraum" oder "UZ" genannt). Die Untersuchung über das Anhalten oder Wiederauftreten der Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis zum Ende des UZ (nachstehend "Schadensuntersuchungszeitraum" oder "SUZ" genannt).

    B. WARE UND GLEICHARTIGE WARE

    1. Ware

    (10) Bei der von dieser Untersuchung betroffenen Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie in der vorausgegangenen Untersuchung. Ethanolamin wird bekanntlich durch das Einwirken von Ammoniak auf Ethylenoxid aufgebaut. Bei dieser Synthese kommt es gleichzeitig zu drei Reaktionen, die zum Aufbau von drei verschiedenen Ethanolamintypen führen: Mono-(MEA), Di-(DEA) und Triethanolamin (TEA). Das Verhältnis der Anteile der drei Typen an der Gesamtproduktion ist von der Art der Produktionsanlage abhängig, kann aber bis zu einem gewissen Grad durch das Verhältnis von Ammoniak zu Ethylenoxid bestimmt werden. Die betroffene Ware findet als Zwischenstoff für Tenside (in Detergentien und Körperpflegemitteln), Düngemittel, Pflanzenschutzmittel, Korrosionshemmer, Schmieröle, Photochemikalien, Kosmetika und Polyurethan sowie als Lösemittel bei der Gasreinigung und als Verarbeitungshilfsstoff in der Zement-, Metall- und Papierindustrie Verwendung. Bei der kombinierten Herstellung (siehe oben) von DEA fallen automatisch auch die beiden anderen Ethanolamintypen (MEA und TEA) in größeren Mengen an.

    2. Gleichartige Ware

    (11) Bei den Produktionsanlagen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft liegt der DEA-Anteil in der Regel bei 30 % bis 33 %. Auf MEA und TEA können bis zu 54 % der Ethanolaminproduktion entfallen. Wegen der Besonderheit des kombinierten Herstellungsverfahrens kann der Forderung eines ausführenden Herstellers, die verschiedenen Ethanolamintypen bei der Schadensanalyse einzeln zu behandeln, nicht stattgegeben werden.

    (12) Seit der Einführung der Antidumpingmaßnahmen, die Gegenstand dieser Überprüfung sind, hat die Nachfrage nach DEA insbesondere in den USA stark zugenommen. Ausgelöst wurde dies durch die Verwendung von DEA bei der Herstellung von Glyphosatherbiziden für Nutzpflanzen, die gentechnisch so verändert wurden, daß sie gegen diese Herbizide resistent sind.

    (13) Die materiellen und technischen Eigenschaften des aus den USA eingeführten Ethanolamins sind identisch mit denjenigen der in der Gemeinschaft hergestellten Ware. Die Verwendungen der in der Gemeinschaft hergestellten Ware und der eingeführten Ware unterscheiden sich nicht. Ferner wurde festgestellt, daß das aus den USA eingeführte Ethanolamin und die auf dem US-amerikanischen Markt verkaufte Ware identisch sind. Daher sind alle diese Waren als eine einzige Ware anzusehen.

    C. WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS DES DUMPINGS

    1. Vorbemerkungen

    (14) Da in dem Antrag behauptet wurde, daß sich die Umstände seit der Ausgangsuntersuchung geändert hätten, wurde das Ausmaß des Dumpings im UZ geprüft.

    (15) Von den vier US-amerikanischen ausführenden Herstellern, die den Fragebogen beantworteten, gaben zwei bedeutende und die anderen beiden keine oder nur sehr geringe Ausfuhren in die Gemeinschaft für den UZ an.

    (16) Im Falle des ausführenden Herstellers, der nur geringe Mengen exportierte, wurde in Ermangelung weiterer Informationen davon ausgegangen, daß die Ermittlung einer Dumpingspanne auf der Grundlage dieser geringen Ausfuhrmenge angemessen war.

    2. Normalwert

    (17) Der Normalwert wurde für jeden Typ der betroffenen Ware anhand des Preises aller Inlandsverkäufe in den USA ermittelt (vgl. Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung: "Preise, die im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern im Ausfuhrland gezahlt wurden oder zu zahlen sind"). Für die Warentypen, die nicht in repräsentativen Mengen oder nicht im normalen Handelsverkehr auf dem Inlandsmarkt verkauft wurden, wurde der Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung bestimmt.

    (18) Im Falle der drei US-amerikanischen ausführenden Hersteller wurde festgestellt, daß die Inlandsverkäufe der betroffenen Ware im Einklang mit Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung 5 % oder mehr der aus den USA in die Gemeinschaft verkauften Mengen ausmachen. Ferner wurde festgestellt, daß im Falle dieser drei ausführenden Hersteller die Inlandsverkäufe der Ware im normalen Handelsverkehr im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Grundverordnung ausreichten, um die Preise zur Ermittlung des Normalwerts heranzuziehen.

    3. Ausfuhrpreis

    (19) In allen Fällen wurden die Einfuhren der betroffenen Ware von Unternehmen getätigt, die mit den US-amerikanischen ausführenden Hersteller geschäftlich verbunden sind. Daher wurden die Preise, die die Hersteller den Einführern in Rechnung stellten, als unzuverlässig angesehen. Aus diesem Grund wurden die Ausfuhrpreise gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung auf der Grundlage des Preises rechnerisch ermittelt, zu dem die eingeführte Ware an den ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft weiterverkauft wurde. Für alle zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf entstandenen Kosten, einschließlich Provisionen und einer Gewinnspanne von 5 %, die auf der Grundlage der Informationen interessierter Parteien über die Einfuhren der betroffenen Ware als angemessen angesehen wurde, wurden Berichtigungen vorgenommen.

    4. Vergleich

    (20) Der Normalwert wurde mit dem Ausfuhrpreis je Geschäftsvorgang auf der Stufe ab Werk und auf derselben Handelsstufe verglichen. Im Interesse eines fairen Vergleichs zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis wurden auf Antrag Unterschiede bei Faktoren berücksichtigt, die nachweislich die Vergleichbarkeit (vgl. Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung) beeinflußten. So wurden Berichtigungen vorgenommen für Inlandstransport- und Seefracht-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und Neben- sowie Kreditkosten und Provisionen.

    (21) Der Vergleich zwischen Normalwert und Ausfuhrpreis wurde für alle in diese Untersuchung einbezogenen Typen vorgenommen. Im Falle der kooperierenden ausführenden Hersteller ergab dieser Vergleich eine gewogene durchschnittliche Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Wertes, von 33 % für Dow Chemical, 38,2 % für Union Carbide und 40,1 % für Huntsman.

    5. Dauerhaftigkeit der geänderten Umstände

    (22) Die Kommission prüfte, ob sich die Veränderungen bei den Dumpingspannen als dauerhaft erweisen würden. Sie stellte fest, daß die niedrigeren Dumpingspannen im wesentlichen auf höhere Ausfuhrpreise zurückzuführen waren, die in den vergangenen beiden Jahren in Rechnung gestellt wurden. Da die entsprechenden Ausfuhrmengen als repräsentativ angesehen wurden, folgert die Kommission aus diesem Grund, daß die Feststellungen der Beweis für eine dauerhafte Veränderung der Umstände dieser Einfuhren aus den USA sind. Es wurden keine Beweise vorgelegt, die diese Feststellungen widerlegten.

    6. Schlußfolgerung

    (23) Die gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung eingeleitete Überprüfung wegen des bevorstehenden Auslaufens der Maßnahmen ergab, daß ohne Maßnahmen ein Anhalten des Dumpings wahrscheinlich wäre, vor allem aufgrund der Tatsache, daß den Untersuchungsergebnissen zufolge im UZ ein erhebliches Dumping vorlag, was den Schluß zuließ, daß dieses Dumping anhalten würde.

    (24) Die Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung, die auf der Grundlage eines Antrags auf Überprüfung der Maßnahmen zur gebührenden Berücksichtigung der gegenwärtigen Marktbedingungen eingeleitet wurde, ergab, daß sich die Umstände, auf deren Grundlage die geltenden Maßnahmen eingeführt worden waren, wesentlich verändert haben und daß diese Veränderungen als hinreichend dauerhaft anzusehen sind, um eine Anpassung der in der Ausgangsuntersuchung festgestellten Dumpingspannen nach unten vorzunehmen.

    D. DEFINITION DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER GEMEINSCHAFT

    1. Gemeinschaftsproduktion insgesamt

    (25) Der Antrag wurde im Namen von vier der fünf Ethanolaminhersteller in der EU gestellt. Ein Unternehmen, Union Carbide Ltd (UK), arbeitete an der Untersuchung nicht mit und unterstützte auch nicht den Antrag. Dieses Unternehmen ist mit dem US-amerikanischen Hersteller Union Carbide Corp. USA geschäftlich verbunden. Daher wurde geprüft, ob dieses Unternehmen bei der Bestimmung der Gemeinschaftsproduktion im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung auszuschließen war. Dabei wurde festgestellt, daß der betreffende Hersteller selbst die gedumpte Ware in bedeutenden Mengen einführte. Da aus diesem Grund nicht davon ausgegangen werden konnte, daß die wirtschaftliche Lage dieses Herstellers nicht durch seine Geschäftsverbindung mit dem US-amerikanischen Hersteller beeinflußt wurde, wurde es als angemessen angesehen, ihn bei der Bestimmung der Gemeinschaftsproduktion nicht zu berücksichtigen. Die gesamte Gemeinschaftsproduktion entfällt daher auf die folgenden Unternehmen: BASF AG, Ludwigshafen, Deutschland; BP Chemicals Ltd, London, UK; Condea Chemie GmbH, Marl, Deutschland und Akzo Nobel Surface Chemistry AB, Stenungsund, Schweden.

    2. Wirtschaftszweig der Gemeinschaft

    (26) Die Kommission sandte Fragebogen an die antragstellenden Gemeinschaftshersteller und erhielt Antworten von drei Herstellern. Eine Antwort, die keine Angaben zu den Produktionskosten für den Zeitraum von 1995 bis 1997 enthielt, wurde angenommen, weil das Unternehmen die Ethanolaminherstellung am 1. Juli 1998 von einem anderen Unternehmen übernahm und daher keinen Zugang zu diesen Informationen hatte. Der vierte Hersteller fuellte den Fragebogen nur unvollständig aus und wurde folglich als nichtkooperierend angesehen. Die drei antragstellenden Gemeinschaftshersteller, die an der Untersuchung mitarbeiteten, bilden den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung, da auf sie 77,5 % der gesamten Gemeinschaftsproduktion entfällt. Sie werden im folgenden als "Wirtschaftszweig der Gemeinschaft" bezeichnet.

    3. Bestimmung des relevanten Gemeinschaftsmarkts

    (27) Ein Teil der Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft (rund 28 %) ist zur internen Verwendung, d. h. für den Eigenbedarf, bestimmt. Davon wiederum ist der Großteil (rund 95 %) zur Verwendung durch einen Gemeinschaftshersteller bestimmt und ist ausschließlich diesem Zweck vorbehalten. Die Untersuchung bestätigte, daß die antragstellenden Gemeinschaftshersteller die betroffene Ware, die sie zur Deckung des Eigenbedarfs verwenden, nicht von unabhängigen Parteien innerhalb oder außerhalb der Gemeinschaft beziehen. Das zur Deckung des Eigenbedarfs bestimmte Ethanolamin wird daher nicht als Konkurrenz für das übrige Ethanolamin auf dem Gemeinschaftsmarkt angesehen, so daß letzterer der relevante Gemeinschaftsmarkt für die betroffene Ware ist.

    E. UNTERSUCHUNG DER LAGE AUF DEM GEMEINSCHAFTSMARKT

    1. Verbrauch in der Gemeinschaft

    (28) Der Verbrauch in der Gemeinschaft wurde anhand der Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, der Verkaufsmenge des nichtkooperierenden Gemeinschaftsherstellers, der Eurostat-Daten über die Einfuhrmengen und der geschätzten Verkäufe des mit dem US-amerikanischen ausführenden Hersteller Union Carbide(5) geschäftlich verbundenen Herstellers auf dem Gemeinschaftsmarkt ermittelt.

    (29) Der auf dieser Grundlage ermittelte Verbrauch stieg im SUZ um 14 %, d. h. von rund 152000 Tonnen im Jahr 1995 auf rund 172000 Tonnen im UZ. Dieser Anstieg ist den DEA- und TEA-Verkäufen zuzurechnen, die um 19 % bzw. 21 % stiegen. Die Nachfrage nach MEA blieb unverändert. Auf MEA und DEA entfielen jeweils rund 29 % und auf TEA rund 42 % des Gesamtverbrauchs im UZ.

    2. Einfuhren aus dem betroffenen Land

    a) Menge, Preisentwicklung und Marktanteil

    (30) Die Einfuhren aus den USA stiegen im SUZ um 14 %, was der Entwicklung des Gesamtverbrauchs in der Gemeinschaft entsprach. Die Zahlen zeigen jedoch eine rückläufige Entwicklung der DEA-Einfuhren (- 38 % im SUZ), auf die im UZ nur 12,6 % der Gesamteinfuhren entfielen. Dies ist vor dem Hintergrund der großen DEA-Nachfrage auf dem US-amerikanischen Inlandsmarkt zu betrachten. Andererseits stiegen die Einfuhren aus den USA ungeachtet der gleichbleibenden Nachfrage nach MEA auf dem Gemeinschaftsmarkt im SUZ um 86 %. Die TEA-Einfuhren stiegen in diesem Zeitraum um 11 %.

    (31) Da die Einfuhren über geschäftlich verbundene Einführer erfolgen, wurden die Preise der Einfuhren aus den USA, unabhängig davon, ob sie sich auf die von den ausführenden Herstellern übermittelten Angaben oder auf die Eurostat-Daten stützten, für die Zwecke der Ermittlung der Preisentwicklung nicht als zuverlässig angesehen. Um zu zuverlässigeren Schlußfolgerungen zu der Preispolitik der betroffenen ausführenden Hersteller zu gelangen, wurden die Weiterverkaufspreise der geschäftlich mit ihnen verbundenen Einführer analysiert, und zwar die industriellen Endverwendern in Rechnung gestellten Preise, die den Untersuchungsergebnissen zufolge für die Gesamtverkäufe repräsentativ waren. Diese Preise sanken von 1995 bis 1996 im Durchschnitt um 10 % und lagen den Feststellungen zufolge in beiden Jahren erheblich unter den Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Dieser Trend war bei MEA am ausgeprägtesten, da dessen Weiterverkaufspreis um 14 % zurückging. Am Ende des SUZ war der TEA-Weiterverkaufspreis wieder auf das Niveau von 1995 gesunken, während die DEA-Preise um 13 % gestiegen und die MEA-Preise immer noch 4 % niedriger waren. Im UZ bewegten sich die Preise der verbundenen Einführer und des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf einem vergleichbaren Niveau.

    (32) Der Marktanteil der Einfuhren aus den USA lag im SUZ unverändert bei 29 %. Den Zahlen ist jedoch zu entnehmen, daß der MEA-Marktanteil von 17 % auf 32 % stieg und der DEA-Anteil von 25 % auf 13 % sank. Der TEA-Anteil fiel geringfügig von 42 % auf 39 %.

    b) Preisverhalten der ausführenden Hersteller

    (33) Zur Beurteilung des Preisverhaltens der US-amerikanischen ausführenden Hersteller wurden deren Verkäufe und diejenigen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft analysiert. Zunächst wurden die Verkaufspreise an die ersten unabhängigen Abnehmer auf dem Gemeinschaftsmarkt miteinander verglichen. Da der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nur an industrielle Endverwender verkauft und auf diese Abnehmer auch ein bedeutender Anteil (mehr als 50 %) der Verkäufe der US-amerikanischen ausführenden Hersteller entfällt, wurde ein Vergleich auf dieser Handelsstufe als repräsentativ angesehen. In der Dumpinguntersuchung wurde dieser Vergleich auf der Grundlage der Daten für die beiden wichtigsten US-amerikanischen ausführenden Hersteller vorgenommen.

    (34) Da alle Einfuhren mit Ursprung in den USA in die Gemeinschaft über verbundene Einführer erfolgten, wurden bei dem Vergleich die Preise zugrundegelegt, die den ersten unabhängigen Abnehmern in der Gemeinschaft in Rechnung gestellt wurden, auf der Stufe ab verbundener Einführer, d. h. nach Abzug der Frachtkosten in der Gemeinschaft sowie der Rabatte und Preisnachlässe. Der Vergleich ergab, daß die Durchschnittspreise der Einfuhren aus den USA und diejenigen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im UZ insgesamt vergleichbar waren.

    (35) Im Anschluß daran wurden die Preise der Ethanolamineinfuhren mit Ursprung in den USA, also die Preise, die die ausführenden Hersteller den geschäftlich mit ihnen verbundenen Einführern in Rechnung stellten, analysiert und mit den Mindestpreisen, auf deren Grundlage die variablen Zölle festgesetzt werden, verglichen. Dieser Vergleich ergab, daß keine bedeutenden Antidumpingzölle vereinnahmt wurden, da die Einfuhrpreise im SUZ meist erheblich über den genannten Mindestpreisen lagen.

    (36) Schließlich wurde angesichts der Geschäftsbeziehungen zwischen den ausführenden Herstellern und den Einführern untersucht, ob im UZ die Differenz zwischen den Weiterverkaufspreisen, die die ersten unabhängigen Abnehmer an die Einführer zahlten, und den jeweiligen tatsächlichen Einfuhrpreisen die Kosten widerspiegelte, die den verbundenen Einführern zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf entstanden. Zu diesem Zweck wurden alle zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf tatsächlich entstandenen Kosten wie Frachtkosten ab Grenze der Gemeinschaft, Bereitstellungs-, Versicherungs-, Verpackungs- und Kreditkosten, Einfuhrabgaben, VVG-Kosten sowie eine Gewinnspanne von 5 % von den Weiterverkaufspreisen abgezogen. Auf diese Weise wurden die Einfuhrpreise unabhängig von den Geschäftsbeziehungen zwischen den ausführenden Herstellern und den mit ihnen geschäftlich verbundenen Einführern rechnerisch ermittelt.

    (37) Diese für die beiden ausführenden Hersteller rechnerisch ermittelten Einfuhrpreise lagen nicht nur erheblich unter den tatsächlichen Einfuhrpreisen, die die geschäftlich mit ihnen verbundenen Einführer angegeben hatten, sie waren auch bedeutend niedriger als die für die verschiedenen Ethanolamintypen geltenden Mindestpreise. Diese Feststellung wird durch die Tatsache bestätigt, daß die verbundenen Einführer im UZ erhebliche finanzielle Verluste erlitten. Die von ihnen erzielten Spannen zwischen dem Einkaufspreis (tatsächlicher Einfuhrpreis) und dem Weiterverkaufspreis auf dem Gemeinschaftsmarkt reichten nicht aus, um die zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf angefallenen Kosten zu decken. Das für den UZ festgestellte Muster wurde auch für den übrigen Teil des Bezugszeitraumes, d. h. von 1995 bis 1997, beobachtet.

    (38) Ausgehend von der vorstehend dargelegten, in drei Schritten vorgenommenen Analyse wird der Schluß gezogen, daß die Weiterverkaufspreise der US-amerikanischen ausführenden Hersteller auf dem Gemeinschaftsmarkt den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft entsprachen. Zudem wurde festgestellt, daß die tatsächlichen Einfuhrpreise höher waren als die Mindestpreise. Diese tatsächlichen Einfuhrpreise spiegelten jedoch die Antidumpingmaßnahmen nicht oder nicht vollständig wider, sofern die zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf angefallenen Kosten berücksichtigt werden. Daher kann der Schluß gezogen werden, daß die US-amerikanischen ausführenden Hersteller und die mit ihnen geschäftlich verbundenen Einführer die Antidumpingmaßnahmen zumindest teilweise übernahmen, indem sie übermäßig hohe tatsächliche Einfuhrpreise festsetzten, bei denen es sich um Verrechnungspreise handelte.

    3. Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

    a) Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

    (39) Die Produktion stieg im SUZ um 38 %, und zwar insbesondere von 1996 bis 1997 nach einem Ausbau der Produktionskapazität von etwa 117000 Tonnen auf 139000 Tonnen. Aufgrund des Anstiegs der Produktion und einer etwas geringeren Zunahme der Produktionskapazität verbesserte sich die Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im SUZ von 81,8 % auf 91,1 %.

    (40) Wie bereits erwähnt, entfallen auf die 1997 in einem Betrieb eines Gemeinschaftsherstellers errichtete Produktionskapazität rund 95 % der Gemeinschaftsproduktion für den Eigenbedarf, und sie wird ausschließlich zu dessen Deckung genutzt. Der Anstieg der Produktionskapazität ist jedoch auf diese Investition in die Eigenbedarfsproduktion zurückzuführen, weil gleichzeitig die Eigenbedarfsproduktion in einem anderen Betrieb desselben Unternehmens verringert wurde. Auf diese Weise wurde Kapazität für Verkäufe auf dem freien Markt freigesetzt.

    b) Verkaufsmenge

    (41) Die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt verkaufte Menge stieg im SUZ um 27 % auf annähernd 96000 Tonnen infolge der Zunahme bei den DEA- und TEA-Verkäufen (um 32 % bzw. 28 %) in diesem Zeitraum.

    c) Marktanteil

    (42) Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft insgesamt stieg zwischen 1995 und 1997 von 50 % auf 56 %, wobei die Steigerung bei MEA 11 %, bei DEA 5 % und bei TEA 3 % betrug. Von 1997 bis zum UZ blieben der Marktanteil insgesamt und der TEA-Anteil unverändert, der DEA-Anteil stieg weiter (von 61 % auf 63 %), und der MEA-Anteil fiel (von 53 % auf 49 %).

    d) Bestände

    (43) Die Bestände nahmen im SUZ um 10 % zu. Diese Zunahme ist niedriger als der Produktionsanstieg von 38 %.

    e) Entwicklung der Verkaufspreise und der Fertigungskosten

    (44) Die Verkaufspreise fielen von 1995 bis 1996 insgesamt um 17 %. 1997 und 1998 stiegen sie um 3 % bzw. 9 % im Vergleich zu den Preisen von 1996. Im Gegensatz zu den Mindestpreisen und der Lage im Jahr 1995 entwickelte sich DEA im SUZ zur teuersten Ware.

    (45) Die Weiterverkaufspreise der US-amerikanischen Einfuhren in die Gemeinschaft lagen in den Jahren 1995 und 1996 erheblich unter den Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Der Druck auf die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft von 1995 bis 1996 (17 %) fiel zeitlich mit der Verdoppelung der MEA-Einfuhren aus den USA zusammen, und der Weiterverkaufspreis der US-amerikanischen MEA-Einfuhren sank um 14 % auf 605 ECU/Tonne, so daß der Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um 22 % auf 647 ECU/Tonne gedrückt wurde.

    (46) Die Verkaufspreise werden außer von den Marktbedingungen wesentlich von den Rohstoffkosten bestimmt. Die Fertigungsgesamtkosten sanken von 1995 bis 1996 um 7 % und stiegen 1997 und im UZ im Vergleich zu 1996 wieder um 1 % bis 2 % an. Im gesamten Zeitraum sanken die Fertigungskosten um 6 %, die Preise gingen aber um 10 % zurück. In diesem Zusammenhang ist DEA die einzige Ausnahme: der Durchschnittspreis ging nur um 1 % zurück, während die Fertigungskosten um 4 % sanken.

    (47) Es ist ferner darauf hinzuweisen, daß die Ethanolaminproduktion für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wichtig ist, da sie die Verwendung des von ihm selbst hergestellten Ethylenoxids ermöglicht, so daß Größenvorteile für diese vorgelagerte Produktion entstehen, und Ethanolamin als Zwischenstoff für andere Waren verwendet werden kann (Eigenbedarf). Es wurde behauptet, daß die Einkaufspreise für Ethylenoxid zu hoch angesetzt waren und dadurch Druck auf das Ethanolaminsegment ausgeübt wurde. Den Untersuchungsergebnissen zufolge führen die betreffenden Unternehmen ihre Ethylenoxid- und Ethanolaminsegmente jedoch als separate Ergebniseinheiten, so daß ein Verlustausgleich unwahrscheinlich ist, und es wurde überprüft, ob der Verrechnungspreis, zu dem dieser Rohstoff unter den Produktionskosten von Ethanolamin ausgewiesen wurde, Marktwerte widerspiegelte. Die Überprüfung ergab, daß die Verrechnungspreise die unabhängigen Abnehmern für vergleichbare Mengen angebotenen Ethylenoxid-Verkaufspreise widerspiegelten.

    f) Rentabilität

    (48) Die Rentabilität wurde durch die Verkaufspreise und die Fertigungskosten beeinflußt. Die Gewinne fielen von 3,94 % im Jahr 1995 unter die Gewinnschwelle auf - 8,64 % im Jahr 1996 und - 8,49 % im Jahr 1997. Die Preiserholung im UZ reichte nicht aus, um Gewinne zu erzielen, und die Rentabilität blieb negativ bei - 1,37 %.

    g) Investitionen

    (49) Die Investitionen in Ethanolamin für die Marktversorgung blieben von 1995 bis 1998 relativ konstant mit rund 4 Mio. ECU pro Jahr abgesehen von 1996, als der Betrag doppelt so hoch war. 1996 wurde ein Betrieb wesentlich umstrukturiert, nachdem die Eigenbedarfsproduktion der Gruppe von einem anderen Betrieb desselben Gemeinschaftsherstellers übernommen worden war.

    h) Beschäftigung

    (50) Die Ethanolaminproduktion ist nicht beschäftigungsintensiv. Die Beschäftigung stieg insgesamt um 23 %, und 1998 betrug die Zahl der Beschäftigten 166.

    4. Mengen und Preise der Einfuhren aus anderen Drittländern

    (51) Eurostat zufolge sind die bulgarischen Ausfuhrpreise niedriger als die tatsächlichen US-amerikanischen Einfuhrpreise. Wie bereits dargelegt, werden die von Eurostat ausgewiesen Preise der Einfuhren mit Ursprung in den USA jedoch nicht als zuverlässig angesehen. Seit 1996 veränderte sich der Anteil des bulgarischen Herstellers, Burgas, am Gemeinschaftsmarkt (3 %) nicht. Den Eurostat-Zahlen zufolge handelt es sich bei 70 % seiner Ausfuhren um MEA, was im UZ einem Marktanteil von 6 % in diesem Segment entsprach (im Vergleich zu 49 % für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft und 32 % für die US-amerikanischen ausführenden Hersteller).

    (52) Der Marktanteil aller anderen Länder ging für alle Ethanolamintypen auf 2 % zurück und für MEA auf 6 %. Diese Einfuhren stammen jedoch aus ganz verschiedenen Quellen, die alle keinen maßgeblichen Marktanteil aufweisen.

    5. Schlußfolgerung zur Lage auf dem Gemeinschaftsmarkt

    (53) Die Produktionsmenge und die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft entwickelten sich günstig. Insbesondere bei DEA und TEA stiegen die Verkaufsmengen. Im Vergleich zu 1997 stieg der Marktanteil insgesamt, fiel aber für MEA. Die Rentabilität erhöhte sich zwar im Vergleich zu 1996 und 1997, reichte aber 1998 aufgrund des anhaltenden Drucks auf die Verkaufspreise weiterhin nicht aus. Der erste Rückgang der Verkaufspreise von 1995 bis 1996 ist immer noch nicht ausgeglichen, und die Preise werden durch die betroffenen Einfuhren weiterhin gedrückt.

    (54) Zwischen dem anhaltenden Druck auf die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und der dadurch verursachten negativen Rentabilität und der Preispolitik der US-amerikanischen ausführenden Hersteller und insbesondere der Übernahme des geltenden Zolls und dem damit verbundenen Preisdruck besteht ein direkter Zusammenhang.

    F. WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS VON DUMPING UND SCHÄDIGUNG

    1. Analyse der Nachfrage nach Ethanolamin

    (55) Aufgrund des kombinierten Herstellungsverfahrens führt die steigende Nachfrage nach DEA und TEA in der Gemeinschaft zu einem erheblichen Angebot an MEA. Der Preisdruck nach oben war bei DEA besonders ausgeprägt und wurde durch den schrittweisen Rückzug der US-amerikanischen ausführenden Hersteller von diesem Markt (der aus dem entsprechenden Rückgang des US-amerikanischen Marktanteils von 25 % auf 13 % im Laufe des SUZ ersichtlich ist) noch verschärft.

    (56) Gleichzeitig wird die Produktionskapazität für Ethanolamin weltweit weiter ausgebaut in Erwartung des anhaltenden Nachfrageanstiegs bei DEA, wobei wichtige Hersteller in der Gemeinschaft und in den USA Investitionen in vergleichbarem Umfang tätigen. Die starke Nachfrage nach DEA führte in diesem Segment zu einer entsprechenden Anpassung der Preise nach oben, während der DEA-Verbrauch - und damit auch die Preise - den Ergebnissen der vorausgegangenen Untersuchung zufolge niedrig waren. Wie sich der Anstieg der Produktionskapazität und der Nachfrage nach DEA auf die Verkaufspreise (und folglich auf die Rentabilität) auswirken, ist weiter unklar, aber das (weltweite) MEA-Überangebot droht die Marktbedingungen zu beeinträchtigen.

    2. Analyse der Lage der US-amerikanischen ausführenden Hersteller

    (57) Angesichts des weltweiten Ausbaus der Produktionskapazität besteht das Risiko einer Überproduktion insbesondere bei MEA, und der Gemeinschaftsmarkt, auf dem das Preisniveau höher ist als auf anderen Drittlandsmärkten, ist für die US-amerikanischen ausführenden Hersteller attraktiv. Die Produktionskapazität in den USA stieg von 1995 bis 1998 um mehr als ein Drittel. Von 1997 bis zum UZ erweiterten die drei US-amerikanischen Hersteller Union Carbide, Huntsman und Dow Chemical ihre Produktionskapazität um 19,9 % auf 524000 Tonnen, und die Kapazitätsauslastungsrate fiel trotz des Produktionsanstiegs um 9 % von 90,4 % auf 83 %. Die zusätzliche Produktionskapazität ist hauptsächlich auf DEA ausgerichtet und bringt eine Überproduktion von MEA mit sich.

    (58) Außerdem wurde festgestellt, daß die US-amerikanischen Hersteller im gesamten Untersuchungszeitraum bedeutende Mengen der betroffenen Ware in die Gemeinschaft ausführten; dies weist darauf hin, daß der Gemeinschaftsmarkt eine wichtige Absatzmöglichkeit für ihre Produktion ist. Von 1997 bis zum UZ stiegen die entsprechenden US-amerikanischen Ausfuhren um 12,4 %, während die Inlandsverkäufe um nur 4,9 % zunahmen und die Ausfuhren in andere Drittländer um 2,7 % zurückgingen. Im UZ entfielen auf die US-amerikanischen Inlandsverkäufe 67,1 %, auf die Ausfuhren in die Gemeinschaft 13,6 % und auf die Ausfuhren in Drittländer 19,3 % der Gesamtverkäufe der drei genannten US-amerikanischen Hersteller.

    (59) Die Untersuchung ergab ferner, daß sich die Preise auf dem US-amerikanischen Inlandsmarkt auf einem höheren Niveau bewegen als die Verkaufspreise auf dem Gemeinschaftsmarkt. Das höhere Preisniveau in den USA kann unmittelbar auf den großen DEA-Verbrauch auf dem US-amerikanischen Markt zurückgeführt werden.

    (60) Abschließend sei darauf hingewiesen, daß Südkorea Maßnahmen gegen die Ethanolamineinfuhren aus den USA eingeführt hat. Zwar sind die entsprechenden Mengen selbst im Falle einer vollständigen Umlenkung nicht so groß, daß sie den Gemeinschaftsmarkt zerrütten, die Tatsache, daß Antidumpingmaßnahmen eingeführt wurden, zeigt jedoch, daß die US-amerikanischen ausführenden Hersteller durchaus in der Lage sind, zu Dumpingpreisen zu exportieren.

    (61) Die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und der ausführenden Hersteller lagen im SUZ konstant über den Mindestpreisen, auf die sich die variablen Antidumpingzölle stützen. Die Untersuchung ergab, daß die tatsächlichen Einfuhrpreise die Weiterverkaufspreise der jeweiligen verbundenen Einführer widerspiegelten und daß die Einfuhrpreise, die die zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf angefallenen Kosten widerspiegelten, systematisch unter den Mindestpreisen lagen; dies zeigt, daß die US-amerikanischen ausführenden Hersteller den geltenden Antidumpingzoll teilweise übernommen haben. Gleichzeitig konnte sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht von seiner negativen Lage erholen und erzielte im UZ nach wie vor keine Gewinne.

    (62) Die Untersuchung bestätigte, daß die US-amerikanischen ausführenden Hersteller wie im vorausgegangenen Untersuchungszeitraum (1991-1992) vor der Einführung von Maßnahmen bedeutende Mengen auf den Gemeinschaftsmarkt ausführten. Die Ausfuhren fielen von 48000 Tonnen im vorausgegangenen UZ auf 44000 Tonnen zu Beginn des SUZ und stiegen dann auf 51000 Tonnen am Ende des SUZ. Sie machen 40 % der gesamten Gemeinschaftsproduktion im UZ aus.

    (63) Die Untersuchung ergab, daß die Veränderung der Preise auf dem Gemeinschaftsmarkt entsprechend der wachsenden Nachfrage nach DEA in den USA, die die US-amerikanischen Verkaufspreise für DEA und Ethanolamin allgemein nach oben drückte, etwas weniger ausgeprägt war. Diese Verbrauchsentwicklung hatte gleichzeitig einen Anstieg der MEA-Produktion zur Folge mit der Gefahr, daß MEA in Ermangelung einer entsprechenden Nachfrage zu immer niedrigeren Preisen verkauft wird. Die Auswirkung auf den TEA-Preis wird voraussichtlich nicht so stark sein, da geringere Produktionsüberschüsse zu erwarten sind.

    (64) Ein US-amerikanischer ausführender Hersteller behauptete, daß der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft selbst eine Überkapazität bei MEA aufweist, die die Preise nach unten drückt. Er konnte diese Behauptung jedoch nicht belegen. Es sei ferner darauf hingewiesen, daß der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft den Behauptungen eines US-amerikanischen Herstellers zufolge seine DEA-Preise 1998 unterbot. Die Untersuchung ergab jedoch, daß der betreffende Gemeinschaftshersteller kein DEA an den genannten Abnehmer verkaufte.

    3. Schlußfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens von Dumping und Schädigung

    (65) Die Untersuchung ergab, daß die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft trotz der geltenden Antidumpingmaßnahmen und des Anstiegs von Produktion, Produktionskapazität, Verbrauch und Verkaufsmengen weiterhin heikel ist, insbesondere in bezug auf seine Verkaufspreise und seine Rentabilität. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft war in der Lage, die Lücke zu fuellen, die durch den teilweisen Rückzug der US-amerikanischen ausführenden Hersteller vom DEA-Markt in der Gemeinschaft entstanden war. Infolge der teilweisen Übernahme der geltenden Zölle durch die US-amerikanischen ausführenden Hersteller, ihrer MEA-Überproduktion und der daraus resultierenden Zunahme der MEA-Einfuhren aus den USA in die EU zu gedumpten Preisen blieben die Preise aller Ethanolamintypen jedoch so niedrig, daß der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft selbst mit Antidumpingmaßnahmen keine Gewinne erwirtschaften konnte.

    (66) Den Untersuchungsergebnissen zufolge wird die betroffene Ware weiterhin zu stark gedumpten Preisen eingeführt. Die Preise auf dem US-amerikanischen Inlandsmarkt sind seit der vorausgegangenen Untersuchung gestiegen, wenn auch nicht in dem gleichen Maß wie die Preise der US-amerikanischen Ausfuhren in die Gemeinschaft. Aus diesem Grund sind die Dumpingspannen niedriger als diejenigen in der Ausgangsuntersuchung, und zwar nicht zuletzt wegen der Übernahme des Zolls. Ferner wurde festgestellt, daß die Ausfuhrmengen erheblich sind und 40 % der gesamten Gemeinschaftsproduktion im UZ ausmachen.

    (67) Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft konnte sich nicht von den Gewinneinbußen erholen, die er seit der vorausgegangenen Untersuchung erlitt. Die Preise der Einfuhren aus den USA lagen unter den Mindestpreisen (wenn die tatsächlichen Kosten zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf berücksichtigt werden), so daß die geltenden Antidumpingzölle teilweise übernommen wurden und der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Lage nicht verbessern konnte. Die Erweiterung der Produktionskapazität in den USA wird die Marktbedingungen in der Gemeinschaft vor allem aufgrund des MEA-Überangebots wahrscheinlich beeinträchtigen, und der Gemeinschaftsmarkt bleibt im Vergleich zu anderen Märkten attraktiv für die US-amerikanischen ausführenden Hersteller, die weiterhin bedeutende Mengen zu gedumpten Preisen in die Gemeinschaft ausführen. Daher wird der Schluß gezogen, daß ein Anhalten von Dumping und Schädigung wahrscheinlich ist.

    G. INTERESSE DER GEMEINSCHAFT

    1. Einleitung

    (68) Die vorausgegangene Untersuchung hatte ergeben, daß die Einführung von Maßnahmen dem Gemeinschaftsinteresse nicht zuwiderlief. Da es sich bei dieser Untersuchung um eine Überprüfung handelt, in deren Rahmen eine Lage analysiert wird, in der bereits Antidumpingmaßnahmen gelten, geht es also darum, etwaige nachteilige Auswirkungen der Maßnahmen auf die betroffenen Parteien zu ermitteln. Daher wurde untersucht, ob trotz der Schlußfolgerungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens von Dumping und Schädigung zwingende Gründe dafür sprachen, daß eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen dem Gemeinschaftsinteresse zuwiderlief. Zu diesem Zweck untersuchte die Kommission gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Grundverordnung die Auswirkungen der Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen bzw. der Einführung von Maßnahmen in geänderter Form oder des Auslaufens der Maßnahmen auf alle von dem Verfahren betroffenen Parteien.

    2. Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

    (69) Die geltenden Maßnahmen führten nicht zu einem Preisniveau auf dem Gemeinschaftsmarkt, das es den Gemeinschaftsherstellern ermöglicht hätte, wieder Gewinne zu erzielen. Die Untersuchung ergab, daß die Maßnahmen niemals voll zur Wirkung kamen, da die tatsächlichen Einfuhrpreise zwar über den Mindestpreisen lagen, sich aber nicht in den Weiterverkaufspreisen der geschäftlich verbundenen Einführer widerspiegelten. Die Prognose für die Lage auf dem Gemeinschaftsmarkt ist nicht günstig angesichts des durchaus möglichen Zustroms von MEA, das in den kürzlich eingerichteten Produktionsanlagen hergestellt wird, und des anhaltenden Drucks auf die Preise, die 1999 in einigen Fällen sogar unter die Mindestpreise sanken.

    (70) Unter diesen Umständen läge die Aufrechterhaltung der Maßnahmen im Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, damit der Druck auf die Ethanolaminpreise abgeschwächt wird.

    3. Interesse der Verwender

    (71) Die Kommission erhielt von vier Ethanolaminverwendern Antworten auf den Fragebogen, von denen zwei als vollständig angesehen wurden und führte daraufhin Kontrollbesuche in den Betrieben dieser beiden Verwender durch. Da auf diese vier Verwender nur 1,4 % des Gemeinschaftsverbrauch im UZ entfielen, konnten die übermittelten Informationen nicht als repräsentativ angesehen werden. Die Verwender machten geltend, daß jeglicher Anstieg ihrer Produktionskosten vermieden werden müsse, da dies ihre Rentabilität beeinträchtige.

    (72) Nach den im Laufe der Untersuchung eingeholten Informationen entfielen im UZ zwischen 2,21 % und 18,82 % der Produktionskosten der fertigen Ware auf den Einkaufspreis von Ethanolamin (wobei sich der höhere Wert auf einen Extremfall bezieht, in dem das für die Herstellung der betreffenden Ware verwendete Ethanolamin ohne weiteres durch einen anderen chemischen Stoff ersetzt werden kann). Der gewogene Gesamtdurchschnitt beträgt 4,33 % der Produktionskosten. Die Auswirkung der vorgeschlagenen Maßnahmen beträgt im Hoechstfall weniger als ein Prozent und kann daher als begrenzt angesehen werden.

    (73) Ein weiterer Verwender der betroffenen Ware behauptete, daß er in der Gemeinschaft unter Verwendung von DEA ein chemisches Produkt, einen Glyphosat-Zwischenstoff, herzustellen beabsichtigte. Den Aussagen dieses Unternehmens zufolge war dies nicht möglich, da die Einfuhrpreise (infolge der Antidumpingmaßnahmen) künstlich erhöht wurden und DEA vor Ort (in der Gemeinschaft) nicht erhältlich war. Der Mindestpreis, auf den sich der variable Zoll stützt, war immer niedriger als die für die verschiedenen interessierten Parteien festgestellten Einkaufspreise. Dies zeigt, daß die erste Behauptung dieses Verwenders keinen Bezug zur Realität hatte. Die Untersuchung ergab ferner, daß das Angebot an DEA in den USA nicht ausreichte und daß die Einfuhren in die Gemeinschaft infolgedessen zurückgingen. Die Gemeinschaftshersteller benötigten einige Zeit, um die wachsende Nachfrage zu decken, aber das DEA-Angebot war zu keinem Zeitpunkt so gering, daß sich dies nennenswert auf die Preise ausgewirkt hätte, so daß die zweite Behauptung des Verwenders als unbegründet angesehen werden muß.

    4. Schlußfolgerung zum Gemeinschaftsinteresse

    (74) Die Aufrechterhaltung der Maßnahmen läge insofern im Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, als auf diese Weise sichergestellt wird, daß die Preise insbesondere von MEA auf ein nichtschädigendes Niveau angehoben werden. Auf die Verwender der Ware, die Sachäußerungen vorbrachten, entfiel kein bedeutender Teil des Gemeinschaftsverbrauchs, und/oder sie konnten ihre Behauptungen nicht belegen. Die Auswirkungen etwaiger Maßnahmen auf ihre Produktionskosten sind in jedem Fall begrenzt. Auf der Grundlage dieser Erwägungen wurde der Schluß gezogen, daß keine zwingenden Gründe gegen die Aufrechterhaltung der Maßnahmen sprachen, durch die faire Wettbewerbsbedingungen und eine gerechte Preispolitik sichergestellt und ein Anhalten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verhindert werden sollen.

    H. ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

    (75) Angesichts der Feststellung, daß die US-amerikanischen ausführenden Hersteller die Zölle über einen längeren Zeitraum übernahmen und weiterhin bedeutende Mengen in die Gemeinschaft ausführten, wurde der Schluß gezogen, daß die zugrundeliegenden Trends anhielten. Unter diesen Umständen mußte entschieden werden, auf welcher Grundlage die sowohl gemäß Artikel 11 Absatz 2 als auch gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung durchgeführte Untersuchung abzuschließen war. Da die derzeit geltenden Maßnahmen nicht die erwartete positive Auswirkung auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hatten, wurde entschieden,

    - die Antidumpingmaßnahmen aufrechtzuerhalten,

    - ihre Form anzupassen und

    - ihre Höhe an die festgestellte Höhe von Dumping und Schädigung anzupassen.

    (76) In Antidumpingverfahren werden bekanntlich bei der Ermittlung der Dumpingspannen und der Schadensschwellen die tatsächlichen Einfuhrpreise zugrundegelegt. Die Untersuchung ergab, daß die tatsächlichen Einfuhrpreise die Weiterverkaufspreise der geschäftlich verbundenen Einführer nicht widerspiegeln. Die auf der Grundlage dieser Daten ermittelten Dumpingspannen und Schadensschwellen entsprächen nicht den tatsächlichen Gegebenheiten im UZ. Daher wurde der Schluß gezogen, daß sich die gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung ermittelten Dumpingspannen und Schadensschwellen auf den rechnerisch ermittelten Einfuhrpreis stützen mußten.

    (77) Zur Ermittlung der Schadensschwelle wurde ein nichtschädigender Verkaufspreis für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft einschließlich einer Gewinnspanne von 8 % bestimmt und mit den Weiterverkaufspreisen der mit US-amerikanischen Herstellern geschäftlich verbundenen Einführer verglichen. Die etwaige Differenz wurde als Prozentsatz des rechnerisch ermittelten cif-Einfuhrwertes ausgedrückt. Die auf diese Weise ermittelten Zielpreisunterbietungsspannen waren niedriger als die jeweiligen Dumpingspannen und betrugen 10,4 % für Union Carbide Corporation, 13,9 % für Dow Chemical Company und 20,5 % für Huntsman Chemical Company. Im Vergleich hierzu basierten in der vorausgegangenen Untersuchung die an Mindestpreise gebundenen variablen Zölle auf Gesamtzielpreisunterbietungsspannen von 45,2 % für Union Carbide, 53,5 % für Dow Chemical und 39,5 % für Huntsman.

    (78) Die spezifischen Zölle, die sich auf die Differenz zwischen dem nichtschädigenden Preis und den Weiterverkaufspreisen der mit US-amerikanischen Herstellern geschäftlich verbundenen Einführer stützen, betragen 59,25 EUR pro Tonne für Union Carbide Corporation, 69,40 EUR pro Tonne für Dow Chemical Company und 111,25 EUR pro Tonne für Huntsman Chemical Company. Diese Maßnahmenform wird als angemessen angesehen, da die betroffene Ware aus den USA hauptsächlich durch geschäftlich verbundene Vertriebsgesellschaften eingeführt wird. Der spezifische Residualzoll wird auf 111,25 EUR pro Tonne festgesetzt.

    (79) Alle betroffenen Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf die sich die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen in angepaßter Höhe und in angepaßter Form stützt. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Auf die Einfuhren von Ethanolamin, die derzeit den KN-Codes ex29221100 (Monoethanolamin) (TARIC-Code 2922110010), ex 2922 12 00 (Diethanolamin) (TARIC-Code 2922120010) und 2922 13 10 (Triethanolamin) zugewiesen werden, mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

    (2) Auf die Waren der nachstehenden Unternehmen finden folgende endgültigen Zollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, Anwendung:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    (3) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 20. Juli 2000.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    F. Parly

    (1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 905/98 (ABl. L 128 vom 30.4.1998, S. 18).

    (2) ABl. L 28 vom 2.2.1994, S. 40.

    (3) ABl. C 231 vom 23.7.1998, S. 3.

    (4) ABl. C 27 vom 2.2.1999, S. 3.

    (5) Auf der Grundlage des Antrags und von Informationen des US-amerikanischen ausführenden Herstellers. Auf die Verkäufe entfallen 10 % der Gesamtverkäufe des für den Gemeinschaftsmarkt hergestellten Ethanolamins.

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