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Document 31999R1573

    Verordnung (EG) Nr. 1573/1999 der Kommission vom 19. Juli 1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 2201/96 des Rates hinsichtlich der Merkmale von getrockneten Feigen, für die eine Produktionsbeihilfe gewährt wird

    ABl. L 187 vom 20.7.1999, p. 27–31 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 12/03/2014

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1999/1573/oj

    31999R1573

    Verordnung (EG) Nr. 1573/1999 der Kommission vom 19. Juli 1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 2201/96 des Rates hinsichtlich der Merkmale von getrockneten Feigen, für die eine Produktionsbeihilfe gewährt wird

    Amtsblatt Nr. L 187 vom 20/07/1999 S. 0027 - 0031


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1573/1999 DER KOMMISSION

    vom 19. Juli 1999

    mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates hinsichtlich der Merkmale von getrockneten Feigen, für die eine Produktionsbeihilfe gewährt wird

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse(1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2199/97(2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 9,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Im Rahmen von Titel I der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 wurde eine Produktionsbeihilferegelung für die Herstellung bestimmter Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse eingeführt, und im Wege der Verordnung (EG) Nr. 504/97 der Kommission vom 19. März 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2201/96 hinsichtlich der Produktionsbeihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 702/1999(4), wurden die allgemeinen Durchführungsvorschriften für diese Beihilferegelung erlassen. Es ist nunmehr angezeigt, unbeschadet der übrigen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 504/97 einige spezifische Bestimmungen für getrocknete Feigen in bezug auf die Merkmale festzulegen, die diese aufweisen müssen, um für eine Produktionsbeihilfe in Betracht zu kommen.

    (2) Getrocknete Feigen sind sowohl vor als auch nach der Verarbeitung in ihrer Qualität unterschiedlich. Es empfiehlt sich, den Mindestpreis und die Produktionsbeihilfe für eine bestimmte Erzeugniskategorie festzusetzen. Die Gemeinschaftserzeugung ist durch zwei Sortentypen von getrockneten Feigen, nämlich den kleinfrüchtigen und den anderen Sorten, gekennzeichnet. Für jeden dieser beiden Sortentypen liegt das wesentliche Merkmal, das den Preisunterschied auf dem Markt bestimmt, in der Größe der Früchte. Daher sollten der Mindestpreis und die Produktionsbeihilfe für die repräsentativste Größenklasse jedes der beiden Sortentypen von getrockneten Feigen für den unmittelbaren Verzehr festgesetzt und die Preise und Beihilfen für die anderen Größen von dem vorstehenden Preis bzw. der vorstehenden Beihilfe abgeleitet werden.

    (3) Die in Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 genannten Mindestqualitätsanforderungen haben zum Ziel, die Herstellung von Erzeugnissen zu verhindern, für die keine Nachfrage besteht oder die zu Marktverzerrungen führen würden, wobei die Anforderungen sich auf traditionelle, lautere Herstellungsverfahren stützen müssen. Nach Maßgabe hiervon empfiehlt es sich, Mindestanforderungen festzulegen, denen zum einen die vom Verarbeiter gekauften unverarbeiteten getrockneten Feigen und zum anderen die getrockneten Feigen, für die die Beihilfe gewährt wird, entsprechen müssen.

    (4) Um eine einheitliche Vorschriftenanwendung sicherzustellen, sind ferner die Modalitäten für die Überprüfung der Merkmale der getrockneten Feigen vor und nach der Verarbeitung festzulegen.

    (5) Einige der Anforderungen dieser Verordnung machen eine tiefgreifende Anpassung des Erzeugungs- und des Verarbeitungssektors erforderlich. Deshalb ist es notwendig, die betreffenden Anforderungen stufenweise in den fünf Wirtschaftsjahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung einzuführen.

    (6) Die Bestimmungen dieser Verordnung geben bei gleichzeitiger Anpassung an die Entwicklung der Rechtvorschriften und der technischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten die spezifischen Bestimmungen für getrocknete Feigen in den Artikeln 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1709/84 der Kommission vom 19. Juni 1984 zur Festsetzung des den Erzeugern zu zahlenden Mindestpreises sowie der Produktionsbeihilfe für bestimmte beihilfefähige Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1591/98(6), wieder. Daher sind die Artikel 1 und 2 sowie die Anhänge I, II und III der genannten Verordnung aufzuheben.

    (7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Um für den Mindestpreis an den Erzeuger in Betracht zu kommen, müssen die unverarbeiteten getrockneten Feigen die Merkmale gemäß Anhang II besitzen.

    (2) Um für die Gewährung der Produktionsbeihilfe in Betracht zu kommen, müssen die getrockneten Feigen und die Feigenpaste die Merkmale gemäß Anhang III besitzen.

    (3) Der dem Erzeuger zu zahlende Mindestpreis für unverarbeitete getrocknete Feigen und die Produktionsbeihilfe für getrocknete Feigen werden für Erzeugnisse festgesetzt, die die in den Anhängen II bzw. III bezeichneten Merkmale aufweisen und eine Größe haben, die bei kleinfrüchtigen Sorten einer Anzahl von 75 bis 105 Früchten je Kilogramm und bei den anderen Sorten einer Anzahl von 65 bis 85 Früchten je Kilogramm entspricht. Für sonstige getrocknete Feigen werden der Mindestpreis und die Produktionsbeihilfe mit dem in Anhang I aufgeführten Koeffizienten multipliziert.

    Artikel 2

    (1) Bei unverarbeiteten getrockneten Feigen erfolgt die Überprüfung ihrer Merkmale und ihrer Größe anhand repräsentativer Proben, die vom Verarbeiter im Einvernehmen mit dem Erzeuger aus der Gesamtpartie entnommen werden. Die Proben werden vom Verarbeiter und vom Erzeuger kontradiktorisch begutachtet, und die Prüfergebnisse werden schriftlich festgehalten. Zu diesem Zweck ist unter "Partie" die Gesamtheit der Erzeugnisse zu verstehen, die von demselben Erzeuger oder einer Erzeugerorganisation zur Übernahme durch den Verarbeiter gleichzeitig angeliefert werden.

    (2) Bei getrockneten Feigen überprüft der Verarbeiter durch Probenahme bei jeder verkauften Partie die Einhaltung der für die Beihilfegewährung vorgeschriebenen Merkmale sowie die Größe. Die Prüfergebnisse werden schriftlich festgehalten. Das Nettogewicht jeder zu begutachtenden Probe muß mindestens 1 kg betragen.

    (3) Die Mitgliedstaaten können einzelstaatliche Vorschriften über Sortierungsabweichungen erlassen, insbesondere hinsichtlich ihres geringstmöglichen Prozentsatzes, ihrer Kontrolle und ihrer Bestimmung.

    Artikel 3

    Die Artikel 1 und 2 sowie die Anhänge I, II und III der Verordnung (EWG) Nr. 1709/84 werden aufgehoben.

    Artikel 4

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt ab dem Wirtschaftsjahr 1999/2000.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 19. Juli 1999

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29.

    (2) ABl. L 303 vom 6.11.1997, S. 1.

    (3) ABl. L 78 vom 20.3.1997, S. 14.

    (4) ABl. L 89 vom 1.4.1999, S. 26.

    (5) ABl. L 162 vom 20.6.1984, S. 8.

    (6) ABl. L 208 vom 24.7.1998, S. 14.

    ANHANG I

    AUF DEN MINDESTPREIS UND DIE PRODUKTIONSBEIHILFE ANWENDBARE KOEFFIZIENTEN

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG II

    MERKMALE VON UNVERARBEITETEN GETROCKNETEN FEIGEN

    1. Begriffsbestimmung

    Die unverarbeiteten getrockneten Feigen müssen von reifen Früchten der aus Ficus carica domestica L. hervorgegangenen Anbausorten stammen und natürlich getrocknet worden sein.

    2. Mindestanforderungen und Toleranzen

    Die unverarbeiteten Trockenfeigen müssen:

    - einen Hoechstfeuchtigkeitsgehalt von 24 % haben,

    - eine Mindestgröße haben, die bei kleinfrüchtigen Sorten(1) einer Anzahl von 136 Früchten/kg und bei den anderen Sorten einer Anzahl von 116 Früchten/kg entspricht,

    - eine dünne Schale und ein Fruchtfleisch von honigartiger Konsistenz besitzen,

    - eine gewisse Einheitlichkeit in der Farbe zeigen,

    - sauber und praktisch frei von Fremdstoffen sein.

    In jeder Partie sind folgende Toleranzen zulässig(2):

    - 30 % nach Anzahl oder Gewicht Trockenfeigen mit inneren oder äußeren Verletzungen gleich welcher Ursache, wobei höchstens 18 % der Feigen Insektenschäden aufweisen dürfen,

    - 3 % nach Anzahl oder Gewicht Trockenfeigen, die nicht zur Verarbeitung geeignet sind.

    (1) Cuello de Dama, Pajarito, Granito, Preto de Torres, Pingo de mel oder Moscatel, Cachopeira, Cotio, Branco do Douro, Rei branco, Rei preto, Cordoví, Blancos, De la Casta, Verdejos.

    (2) Bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2003/2004 sind jedoch folgende Toleranzen zulässig:

    - für die Wirtschaftsjahre 1999/2000 und 2000/2001 40 % und für die darauffolgenden Wirtschaftsjahre 35 % nach Anzahl oder Gewicht Trockenfeigen mit inneren oder äußeren Verletzungen gleich welcher Ursache, wobei für die Wirtschaftsjahre 1999/2000 und 2000/2001 höchstens 25 % und für die darauffolgenden Wirtschaftsjahre höchstens 20 % der Feigen Insektenschäden aufweisen dürfen,

    - für die Wirtschaftsjahre 1999/2000 und 2000/2001 10 % und für die darauffolgenden Wirtschaftsjahre 6 % nach Anzahl oder Gewicht Trockenfeigen, die nicht zur Verarbeitung geeignet sind.

    ANHANG III

    A) MERKMALE VON GETROCKNETEN FEIGEN

    1. Begriffsbestimmung

    Die getrockneten Feigen müssen von reifen Früchten der aus Ficus carica domestica L. hervorgegangenen Anbausorten stammen und natürlich getrocknet worden sein.

    2. Mindestanforderungen und Toleranzen

    Die Trockenfeigen müssen:

    - einen Hoechstfeuchtigkeitsgehalt von 24 % haben,

    - eine Mindestgröße haben, die bei kleinfrüchtigen Sorten(1) einer Anzahl von 136 Früchten/kg und bei den anderen Sorten einer Anzahl von 116 Früchten/kg entspricht,

    - eine dünne Schale und ein Fruchtfleisch von honigartiger Konsistenz besitzen,

    - Einheitlichkeit in der Farbe zeigen,

    - sauber und frei von Fremdstoffen sein.

    In jeder Partie sind folgende Toleranzen zulässig:

    - 25 % nach Anzahl oder Gewicht Trockenfeige mit inneren oder äußeren Verletzungen gleich welcher Ursache, wobei höchstens 15 % der Feigen Insektenschäden aufweisen dürfen.

    B) MERKMALE VON FEIGENPASTE

    Begriffsbestimmung und Mindestanforderungen

    Feigenpaste muß aus unverarbeiteten getrockneten Feigen hergestellt werden, die die Merkmale gemäß Anhang II besitzen, mit Ausnahme einer zulässigen geringeren Größe.

    Die unverarbeiteten getrockneten Feigen, die zur Herstellung von Feigenpaste verwendet werden, müssen in warmem Wasser gewaschen und heißluftgetrocknet worden sein. Sie müssen einen Hoechstfeuchtigkeitsgehalt von 24 % haben.

    (1) Cuello de Dama, Pajarito, Granito, Preto de Torres, Pingo de mel oder Moscatel, Cachopeira, Cotio, Branco do Douro, Rei branco, Rei preto, Cordoví, Blancos, De la Casta, Verdejos.

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