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Document 31999R1455

    Verordnung (EG) Nr. 1455/1999 der Kommission vom 1. Juli 1999 zur Festsetzung der Vermarktungsnorm für Gemüsepaprika

    ABl. L 167 vom 2.7.1999, p. 22–26 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2009; Stillschweigend aufgehoben durch 32008R1221

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1999/1455/oj

    31999R1455

    Verordnung (EG) Nr. 1455/1999 der Kommission vom 1. Juli 1999 zur Festsetzung der Vermarktungsnorm für Gemüsepaprika

    Amtsblatt Nr. L 167 vom 02/07/1999 S. 0022 - 0026


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1455/1999 DER KOMMISSION

    vom 1. Juli 1999

    zur Festsetzung der Vermarktungsnorm für Gemüsepaprika

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999(2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Gemüsepraprika ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 als eines der Erzeugnisse aufgeführt, für die Normen festzulegen sind. Die Verordnung (EWG) Nr. 79/88 der Kommission vom 13. Januar 1988 zur Festsetzung von Qualitätsnormen für Kopfsalat, krause Endivie und Eskariol sowie für Gemüsepaprika(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 888/97(4), ist zahlreiche Male geändert worden, so daß die Rechtsklarheit nicht mehr gewährleistet ist.

    (2) Im Interesse der Klarheit empfiehlt es sich, die Regelung für Gemüsepaprika von den anderen unter die Verordnung (EWG) Nr. 79/88 fallenden Erzeugnissen zu trennen, eine Neufassung der Regelung vorzunehmen und den Gemüsepaprika betreffenden Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 79/88 aufzuheben. Aus Gründen der Transparenz auf dem Weltmarkt ist es hierbei angezeigt, der Norm für Gemüsepaprika Rechnung zu tragen, die von der Arbeitsgruppe für die Normung verderblicher Erzeugnisse und die Qualitätsentwicklung der UN-Wirtschaftskommission für Europa (UN/ECE) empfohlen worden ist.

    (3) Dank Anwendung dieser Norm muß es möglich sein, eine Marktbelieferung mit Erzeugnissen minderer Qualität zu verhindern, die Erzeugung auf die Anforderungen der Verbraucher auszurichten, den Handel auf der Grundlage eines lauteren Wettbewerbs zu erleichtern und so zur Verbesserung der Rentabilität der Erzeugung beizutragen.

    (4) Die betreffende Norm gilt auf allen Vermarktungsstufen. Der Transport über weite Strecken, eine längere Lagerung oder die verschiedenen Behandlungen, denen die Erzeugnisse ausgesetzt sind, können gewisse Qualitätsminderungen zur Folge haben, die in ihrer biologischen Entwicklung oder ihrer mehr oder weniger leichten Verderblichkeit begründet sind. Dieser Tatsache ist bei der Anwendung der Norm auf den Vermarktungsstufen nach dem Versand Rechnung zu tragen.

    (5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für frisches Obst und Gemüse -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Vermarktungsnorm für Gemüsepaprika des KN-Codes 0709 60 10 ist im Anhang festgelegt.

    Diese Norm gilt unter den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 auf allen Vermarktungsstufen.

    Auf den dem Versand nachgelagerten Vermarktungsstufen dürfen die Erzeugnisse jedoch abweichend von der Norm einen leicht verringerten Frische- und Prallheitsgrad sowie geringfügige Veränderungen aufgrund biologischer Entwicklungsvorgänge und der Verderblichkeit der Erzeugnisse aufweisen.

    Artikel 2

    Die Verordnung (EWG) Nr. 79/88 wird wie folgt geändert:

    1. Im Verordnungstitel werden die Wörter "sowie für Gemüsepaprika" gestrichen.

    2. Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung: "Die Vermarktungsnorm für Kopfsalat, krause Endivie und Eskariol der Unterpositionen 0705 11, ex 0705 19 und 0705 29 00 der Kombinierten Nomenklatur ist im Anhang festgelegt."

    3. Anhang II wird aufgehoben.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt ab dem ersten Tag des Monats nach ihrem Inkrafttreten.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 1. Juli 1999

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1.

    (2) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80.

    (3) ABl. L 10 vom 14.1.1988, S. 8.

    (4) ABl. L 126 vom 17.5.1997, S. 11.

    ANHANG

    NORM FÜR GEMÜSEPAPRIKA

    I. BEGRIFFSBESTIMMUNG

    Diese Norm gilt für Gemüsepaprika der aus Capsicum annuum L. hervorgegangenen Anbausorten zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher. Gemüsepaprika für die industrielle Verarbeitung fällt nicht darunter.

    Entsprechend der Form werden bei Gemüsepaprika vier Handelstypen unterschieden:

    - länglicher (spitzer) Gemüsepaprika,

    - eckig-abgestumpfter Gemüsepaprika,

    - eckig-spitzer ("kreiselförmiger") Gemüsepaprika,

    - platter Gemüsepaprika ("Tomatenpaprika").

    II. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GÜTEEIGENSCHAFTEN

    Die Norm bestimmt die Güteeigenschaften, die Gemüsepaprika nach Aufbereitung und Verpackung aufweisen muß.

    A. Mindesteigenschaften

    In allen Klassen muß Gemüsepaprika vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für jede Klasse und der zulässigen Toleranzen sein:

    - ganz,

    - gesund; ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen,

    - sauber, praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen,

    - von frischem Aussehen,

    - praktisch frei von Schädlingen,

    - praktisch frei von Schäden durch Schädlinge,

    - gut entwickelt,

    - frei von Frostschäden,

    - frei von nichtvernarbten Verletzungen,

    - ohne Sonnenbrand, vorbehaltlich der in Buchstabe B "Klasseneinteilung" ii) aufgeführten besonderen Bestimmungen,

    - mit Stiel,

    - frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit,

    - frei von fremdem Geruch und/oder Geschmack.

    Entwicklung und Zustand des Gemüsepaprikas müssen so sein, daß er

    - Transport und Hantierung aushält und

    - in zufriedenstellendem Zustand am Bestimmungsort ankommt.

    B. Klasseneinteilung

    Gemüsepaprika wird in die zwei nachstehend definierten Klassen eingeteilt:

    i) Klasse I

    Gemüsepaprika dieser Klasse muß von guter Qualität sein. Er muß unter Berücksichtigung des Reifegrads die für die Sorte und/oder den Handelstyp typische Entwicklung, Form und Färbung aufweisen.

    Er muß ferner sein:

    - fest,

    - praktisch ohne Flecken.

    Der Stiel kann geringfügig beschädigt oder abgeschnitten sein, sofern der Kelch unversehrt ist.

    ii) Klasse II

    Zu dieser Klasse gehört Gemüsepaprika, der nicht in die Klasse I eingestuft werden kann, der aber den vorstehend definierten Mindesteigenschaften entspricht.

    Die folgenden Fehler sind zulässig, sofern der Gemüsepaprika seine wesentlichen Merkmale hinsichtlich Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung behält:

    - Form-und Entwicklungsfehler,

    - Sonnenbrand oder leichte, vernarbte Verletzungen bis zu 2 cm Länge für längliche Fehler und bis zu einer Fläche von insgesamt 1 cm2 für andere Fehler,

    - leichte trockene Oberflächenrisse, die insgesamt nicht länger als 3 cm sein dürfen.

    Gemüsepaprika in dieser Klasse darf weniger fest, jedoch nicht welk sein.

    Der Stiel kann beschädigt oder abgeschnitten sein.

    III. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GRÖSSENSORTIERUNG

    Die Größe wird bestimmt nach dem Durchmesser (Breite) des oberen Teils des Gemüsepaprikas. Bei plattem Gemüsepaprika ("Tomatenpaprika") ist unter "Breite" der größte Querdurchmesser zu verstehen.

    Bei nach der Größe sortierten Erzeugnissen darf der Unterschied im Durchmesser zwischen dem größten und dem kleinsten Gemüsepaprika in ein und demselben Packstück nicht mehr als 20 mm betragen.

    Die Mindestgröße für Gemüsepaprika beträgt:

    - 30 mm bei länglichem (spitzem) Gemüsepaprika,

    - 40 mm bei eckig-abgestumpftem Gemüsepaprika und eckig-spitzem ("kreiselförmigem") Gemüsepaprika,

    - 55 mm bei plattem Gemüsepaprika ("Tomatenpaprika").

    Für die Klasse II ist die Größensortierung nicht zwingend vorgeschrieben, sofern die Mindestgröße eingehalten wird.

    Die Bestimmungen dieses Kapitels finden keine Anwendung auf mittellangen, dünnen Gemüsepaprika bestimmter, aus Capsicum annuum L. var. longum hervorgegangener Anbausorten ("Peperoncini"). "Peperoncini" müssen eine Länge von mehr als 5 cm aufweisen.

    IV. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE TOLERANZEN

    Güte- und Größentoleranzen sind in jedem Packstück für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen.

    A. Gütetoleranzen

    i) Klasse I

    10 % nach Anzahl oder Gewicht Gemüsepaprika, der nicht den Eigenschaften der Klasse entspricht, der aber denen der Klasse II - in Ausnahmefällen einschließlich der Toleranzen der Klasse II - genügt.

    ii) Klasse II

    10 % nach Anzahl oder Gewicht Gemüsepaprika, der weder den Eigenschaften der Klasse noch den Mindesteigenschaften entspricht; ausgenommen sind jedoch Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen.

    B. Größentoleranzen

    i) Klasse I

    10 % nach Anzahl oder Gewicht Gemüsepaprika, der die angegebene Größe um höchstens 5 mm über- oder unterschreitet, wobei die festgesetzte Mindestgröße nur von 5 % des Gemüsepaprikas unterschritten werden darf.

    ii) Klasse II

    - Nach Größen sortierter Gemüsepaprika:

    10 % nach Anzahl oder Gewicht Gemüsepaprika, der die angegebene Größe um höchstens 5 mm über- oder unterschreitet, wobei die festgesetzte Mindestgröße nur von 5 % des Gemüsepaprikas unterschritten werden darf.

    - Nicht nach Größen sortierter Gemüsepaprika:

    5 % nach Anzahl oder Gewicht Gemüsepaprika, der die festgesetzte Mindestgröße um höchstens 5 mm unterschreitet.

    V. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE AUFMACHUNG

    A. Gleichmäßigkeit

    Der Inhalt jedes Packstücks muß einheitlich sein und darf nur Gemüsepaprika gleichen Ursprungs, gleicher Sorte oder gleichen Handelstyps, gleicher Güte und gleicher Größe (falls nach Größen sortiert ist) sowie im Fall der Klasse I weitgehend gleichen Reifegrads und gleicher Färbung umfassen.

    Mischungen von Gemüsepaprika verschiedener Farbe sind zulässig, sofern sie Gemüsepaprika gleichen Ursprungs, gleichen Handelstyps, gleicher Güte und gleicher Größe enthalten und sofern die Anzahl von Gemüsepaprika jeder Farbe gleich ist.

    Für Kleinpackungen mit einem Gewicht von höchstens 1 kg ist Gleichmäßigkeit hinsichtlich der Färbung, der Größe und des Handelstyps nicht erforderlich. Im Fall der Vermarktung von Gemüsepaprika verschiedener Farben ist ferner Gleichmäßigkeit hinsichtlich des Ursprungs nicht erforderlich.

    Länglicher Gemüsepaprika muß annähernd einheitlich in der Länge sein, sofern er nach Größen sortiert ist.

    Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muß für den Gesamtinhalt repräsentativ sein.

    B. Verpackung

    Der Gemüsepaprika muß so verpackt sein, daß er angemessen geschützt ist.

    Das im Inneren des Packstücks verwendete Material muß neu, sauber und so beschaffen sein, daß es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet wird.

    Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein.

    VI. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE KENNZEICHNUNG

    Jedes Packstück muß zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen:

    A. Identifizierung

    Packer und/oder Absender: Name und Anschrift oder von einer amtlichen Stelle erteilte oder anerkannte kodierte Bezeichnung. Falls jedoch eine kodierte Bezeichnung verwendet wird, muß die Angabe "Packer und/oder Absender" (oder eine entsprechende Abkürzung) in unmittelbarem Zusammenhang mit der kodierten Bezeichnung angebracht sein.

    B. Art des Erzeugnisses

    - "Gemüsepaprika" und seine Farbe oder Farben, wenn der Inhalt von außen nicht sichtbar ist;

    - Handelstyp ("länglich", "eckig-abgestumpft", "eckig-spitz", "platt") oder Sortenname, wenn der Inhalt von außen nicht sichtbar ist;

    - gegebenenfalls "Peperoncini" oder eine andere synonyme Bezeichnung.

    C. Ursprung des Erzeugnisses

    - Ursprungsland und - wahlfrei - Anbaugebiet oder nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung.

    D. Handelsmerkmale

    - Klasse;

    - Größe (falls nach Größen sortiert ist), ausgedrückt durch den Mindest- und Hoechstdurchmesser, oder Vermerk "keine Größensortierung";

    - Nettogewicht oder Stückzahl (wahlfrei).

    E. Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei)

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