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Document 01999R1455-20040520

Consolidated text: Commission Regulation (EC) No 1455/1999 of 1 July 1999 laying down the marketing standard for sweet peppers

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1999/1455/2004-05-20

1999R1455 — DE — 20.05.2004 — 004.002


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

VERORDNUNG (EG) Nr. 1455/1999 DER KOMMISSION

vom 1. Juli 1999

zur Festsetzung der Vermarktungsnorm für Gemüsepaprika

(ABl. L 167, 2.7.1999, p.22)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

►M1

VERORDNUNG (EG) Nr. 2706/2000 DER KOMMISSION vom 11. Dezember 2000

  L 311

35

12.12.2000

►M2

VERORDNUNG (EG) Nr. 2147/2002 DER KOMMISSION vom 2. Dezember 2002

  L 326

8

3.12.2002

►M3

VERORDNUNG (EG) Nr. 46/2003 DER KOMMISSION vom 10. Januar 2003

  L 7

61

11.1.2003

►M4

VERORDNUNG (EG) Nr. 907/2004 DER KOMMISSION vom 29. April 2004

  L 163

50

30.4.2004


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 296 vom 21.9.2004, S. 27  (46/03)




▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 1455/1999 DER KOMMISSION

vom 1. Juli 1999

zur Festsetzung der Vermarktungsnorm für Gemüsepaprika



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemüsepraprika ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 als eines der Erzeugnisse aufgeführt, für die Normen festzulegen sind. Die Verordnung (EWG) Nr. 79/88 der Kommission vom 13. Januar 1988 zur Festsetzung von Qualitätsnormen für Kopfsalat, krause Endivie und Eskariol sowie für Gemüsepaprika ( 3 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 888/97 ( 4 ), ist zahlreiche Male geändert worden, so daß die Rechtsklarheit nicht mehr gewährleistet ist.

(2)

Im Interesse der Klarheit empfiehlt es sich, die Regelung für Gemüsepaprika von den anderen unter die Verordnung (EWG) Nr. 79/88 fallenden Erzeugnissen zu trennen, eine Neufassung der Regelung vorzunehmen und den Gemüsepaprika betreffenden Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 79/88 aufzuheben. Aus Gründen der Transparenz auf dem Weltmarkt ist es hierbei angezeigt, der Norm für Gemüsepaprika Rechnung zu tragen, die von der Arbeitsgruppe für die Normung verderblicher Erzeugnisse und die Qualitätsentwicklung der UN-Wirtschaftskommission für Europa (UN/ECE) empfohlen worden ist.

(3)

Dank Anwendung dieser Norm muß es möglich sein, eine Marktbelieferung mit Erzeugnissen minderer Qualität zu verhindern, die Erzeugung auf die Anforderungen der Verbraucher auszurichten, den Handel auf der Grundlage eines lauteren Wettbewerbs zu erleichtern und so zur Verbesserung der Rentabilität der Erzeugung beizutragen.

(4)

Die betreffende Norm gilt auf allen Vermarktungsstufen. Der Transport über weite Strecken, eine längere Lagerung oder die verschiedenen Behandlungen, denen die Erzeugnisse ausgesetzt sind, können gewisse Qualitätsminderungen zur Folge haben, die in ihrer biologischen Entwicklung oder ihrer mehr oder weniger leichten Verderblichkeit begründet sind. Dieser Tatsache ist bei der Anwendung der Norm auf den Vermarktungsstufen nach dem Versand Rechnung zu tragen.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für frisches Obst und Gemüse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



Artikel 1

Die Vermarktungsnorm für Gemüsepaprika des KN-Codes 0709 60 10 ist im Anhang festgelegt.

Diese Norm gilt unter den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 auf allen Vermarktungsstufen.

Auf den dem Versand nachgelagerten Vermarktungsstufen dürfen die Erzeugnisse jedoch abweichend von der Norm einen leicht verringerten Frische- und Prallheitsgrad sowie geringfügige Veränderungen aufgrund biologischer Entwicklungsvorgänge und der Verderblichkeit der Erzeugnisse aufweisen.

Artikel 2

Die Verordnung (EWG) Nr. 79/88 wird wie folgt geändert:

1. Im Verordnungstitel werden die Wörter „sowie für Gemüsepaprika“ gestrichen.

2. Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Vermarktungsnorm für Kopfsalat, krause Endivie und Eskariol der Unterpositionen 0705 11, ex07 05 19 und 0705 29 00 der Kombinierten Nomenklatur ist im Anhang festgelegt.“

3. Anhang II wird aufgehoben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab dem ersten Tag des Monats nach ihrem Inkrafttreten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG

NORM FÜR GEMÜSEPAPRIKA

I.   BEGRIFFSBESTIMMUNG

▼M1

Diese Norm gilt für Gemüsepaprika der aus Capsicum annuum L. var. annuum hervorgegangenen Anbausorten zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher. Gemüsepaparika für die industrielle Verarbeitung fällt nicht darunter.

▼B

Entsprechend der Form werden bei Gemüsepaprika vier Handelstypen unterschieden:

 länglicher (spitzer) Gemüsepaprika,

 eckig-abgestumpfter Gemüsepaprika,

 eckig-spitzer („kreiselförmiger“) Gemüsepaprika,

 platter Gemüsepaprika („Tomatenpaprika“).

II.   BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GÜTEEIGENSCHAFTEN

Die Norm bestimmt die Güteeigenschaften, die Gemüsepaprika nach Aufbereitung und Verpackung aufweisen muß.

A.   Mindesteigenschaften

In allen Klassen muß Gemüsepaprika vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für jede Klasse und der zulässigen Toleranzen sein:

 ganz,

 gesund; ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen,

 sauber, praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen,

 von frischem Aussehen,

 praktisch frei von Schädlingen,

 praktisch frei von Schäden durch Schädlinge,

 gut entwickelt,

 frei von Frostschäden,

 frei von nichtvernarbten Verletzungen,

 ohne Sonnenbrand, vorbehaltlich der in Buchstabe B „Klasseneinteilung“ ii) aufgeführten besonderen Bestimmungen,

 mit Stiel,

 frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit,

 frei von fremdem Geruch und/oder Geschmack.

Entwicklung und Zustand des Gemüsepaprikas müssen so sein, daß er

 Transport und Hantierung aushält und

 in zufriedenstellendem Zustand am Bestimmungsort ankommt.

B.   Klasseneinteilung

Gemüsepaprika wird in die zwei nachstehend definierten Klassen eingeteilt:

i)   Klasse I

Gemüsepaprika dieser Klasse muß von guter Qualität sein. Er muß unter Berücksichtigung des Reifegrads die für die Sorte und/oder den Handelstyp typische Entwicklung, Form und Färbung aufweisen.

Er muß ferner sein:

 fest,

 praktisch ohne Flecken.

Der Stiel kann geringfügig beschädigt oder abgeschnitten sein, sofern der Kelch unversehrt ist.

ii)   Klasse II

Zu dieser Klasse gehört Gemüsepaprika, der nicht in die Klasse I eingestuft werden kann, der aber den vorstehend definierten Mindesteigenschaften entspricht.

Die folgenden Fehler sind zulässig, sofern der Gemüsepaprika seine wesentlichen Merkmale hinsichtlich Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung behält:

 Form-und Entwicklungsfehler,

 Sonnenbrand oder leichte, vernarbte Verletzungen bis zu 2 cm Länge für längliche Fehler und bis zu einer Fläche von insgesamt 1 cm2 für andere Fehler,

 leichte trockene Oberflächenrisse, die insgesamt nicht länger als 3 cm sein dürfen.

Gemüsepaprika in dieser Klasse darf weniger fest, jedoch nicht welk sein.

Der Stiel kann beschädigt oder abgeschnitten sein.

III.   BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GRÖSSENSORTIERUNG

Die Größe wird bestimmt nach dem Durchmesser (Breite) des oberen Teils des Gemüsepaprikas. Bei plattem Gemüsepaprika („Tomatenpaprika“) ist unter „Breite“ der größte Querdurchmesser zu verstehen.

Bei nach der Größe sortierten Erzeugnissen darf der Unterschied im Durchmesser zwischen dem größten und dem kleinsten Gemüsepaprika in ein und demselben Packstück nicht mehr als 20 mm betragen.

Die Mindestgröße für Gemüsepaprika beträgt:

▼M1

 20 mm bei länglichem (spitzem) Gemüsepaprika,

▼B

 40 mm bei eckig-abgestumpftem Gemüsepaprika und eckig-spitzem („kreiselförmigem“) Gemüsepaprika,

 55 mm bei plattem Gemüsepaprika („Tomatenpaprika“).

Für die Klasse II ist die Größensortierung nicht zwingend vorgeschrieben, sofern die Mindestgröße eingehalten wird.

▼M1

Die Bestimmungen betreffend die Größensortierung gelten nicht für Mini-Erzeugnisse ( 5 ).

▼B

IV.   BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE TOLERANZEN

Güte- und Größentoleranzen sind in jedem Packstück für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen.

A.   Gütetoleranzen

i)   Klasse I

10 % nach Anzahl oder Gewicht Gemüsepaprika, der nicht den Eigenschaften der Klasse entspricht, der aber denen der Klasse II — in Ausnahmefällen einschließlich der Toleranzen der Klasse II — genügt.

ii)   Klasse II

10 % nach Anzahl oder Gewicht Gemüsepaprika, der weder den Eigenschaften der Klasse noch den Mindesteigenschaften entspricht; ausgenommen sind jedoch Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen.

B.   Größentoleranzen

i)   Klasse I

10 % nach Anzahl oder Gewicht Gemüsepaprika, der die angegebene Größe um höchstens 5 mm über- oder unterschreitet, wobei die festgesetzte Mindestgröße nur von 5 % des Gemüsepaprikas unterschritten werden darf.

ii)   Klasse II

 Nach Größen sortierter Gemüsepaprika:

 10 % nach Anzahl oder Gewicht Gemüsepaprika, der die angegebene Größe um höchstens 5 mm über- oder unterschreitet, wobei die festgesetzte Mindestgröße nur von 5 % des Gemüsepaprikas unterschritten werden darf.

 Nicht nach Größen sortierter Gemüsepaprika:

 5 % nach Anzahl oder Gewicht Gemüsepaprika, der die festgesetzte Mindestgröße um höchstens 5 mm unterschreitet.

V.   BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE AUFMACHUNG

A.   Gleichmäßigkeit

Der Inhalt jedes Packstücks muß einheitlich sein und darf nur Gemüsepaprika gleichen Ursprungs, gleicher Sorte oder gleichen Handelstyps, gleicher Güte und gleicher Größe (falls nach Größen sortiert ist) sowie im Fall der Klasse I weitgehend gleichen Reifegrads und gleicher Färbung umfassen.

▼M2

Die Packstücke dürfen jedoch Mischungen von Gemüsepaprika verschiedener Farben enthalten, sofern die Gemüsepaprika gleichen Ursprungs, gleicher Güte, gleichen Handelstyps und gleicher Größe (wenn eine Größensortierung vorgeschrieben ist) sind.

Für den Verbraucher bestimmte Packstücke, deren Nettogewicht 1 Kilogramm nicht überschreitet, dürfen Mischungen von Gemüsepaprika verschiedener Farben und/oder verschiedener Handelstypen enthalten, sofern die Gemüsepaprika gleicher Güte und, für jede Farbe und/oder jeden Handelstyp, gleichen Ursprungs sind.

▼B

Länglicher Gemüsepaprika muß annähernd einheitlich in der Länge sein, sofern er nach Größen sortiert ist.

▼M1

Die Mini-Gemüsepaprika müssen von weitgehend einheitlicher Größe sein. Sie können in Mischpackungen zusammen mit Mini-Erzeugnissen anderer Arten und anderen Ursprungs angeboten werden.

▼B

Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muß für den Gesamtinhalt repräsentativ sein.

▼M3

Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen können die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse unter den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 48/2003 der Kommission ( 6 ) in Verkaufsverpackungen mit einem Nettogewicht von weniger als drei Kilogramm mit frischem Obst und Gemüse ►C1   anderer Arten gemischt werden. ◄

▼B

B.   Verpackung

Der Gemüsepaprika muß so verpackt sein, daß er angemessen geschützt ist.

Das im Inneren des Packstücks verwendete Material muß neu, sauber und so beschaffen sein, daß es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet wird.

Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein.

▼M4

Die auf den einzelnen Erzeugnissen angebrachten Aufkleber müssen so beschaffen sein, dass ihre Entfernung weder Klebstoffrückstände noch Beschädigungen der Haut zur Folge hat.

▼B

VI.   BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE KENNZEICHNUNG

Jedes Packstück muß zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen:

▼M4

A.   Identifizierung

Name und Anschrift des Packers und/oder Absenders.

Diese Angabe kann ersetzt werden:

 bei allen Verpackungen außer Vorverpackungen durch die von einer amtlichen Stelle erteilte oder anerkannte kodierte Bezeichnung, der die Angabe „Packer und/oder Absender“ oder eine entsprechende Abkürzung unmittelbar vorangestellt ist oder

 nur bei Vorverpackungen durch Name und Anschrift eines in der Gemeinschaft ansässigen Verkäufers, der die Angabe „gepackt für“ oder eine entsprechende Angabe vorangestellt ist. In diesem Fall muss das Etikett auch eine kodierte Bezeichnung für den Packer und/oder Absender enthalten. Der Verkäufer übermittelt alle von den Kontrolldiensten für notwendig erachteten Informationen über die Bedeutung dieser kodierten Bezeichnung.

▼M2

B.   Art des Erzeugnisses

Wenn der Inhalt von außen nicht sichtbar ist:

 „Gemüsepaprika“,

 Farbe,

 Handelstyp („länglich“, „eckig-abgestumpft“, „eckig-spitz“, „platt“) oder Sortenname.

Bei Packstücken bzw. für den Verbraucher bestimmten Packstücken, die Mischungen von Gemüsepaprika verschiedener Farben und/oder verschiedener Handelstypen enthalten:

 „Mischung von Gemüsepaprika“ oder entsprechende Bezeichnung,

 wenn der Inhalt von außen nicht sichtbar ist, Farben und/oder Handelstypen der Gemüsepaprika und Anzahl der Gemüsepaprika jeder Farbe und/oder jedes Handelstyps.

C.   Ursprung des Erzeugnisses

Ursprungsland oder gegebenenfalls Ursprungsländer und — wahlfrei — Anbaugebiet oder nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung.

Bei für den Verbraucher bestimmten Packstücken, die Mischungen von Gemüsepaprika verschiedener Farben und/oder Handelstypen verschiedenen Ursprungs enthalten, muss sich die Angabe jedes betreffenden Ursprungslands in unmittelbarer Nachbarschaft der Angabe der jeweiligen Farbe und/oder des jeweiligen Handelstyps befinden.

▼B

D.   Handelsmerkmale

 Klasse;

 Größe (falls nach Größen sortiert ist), ausgedrückt durch den Mindest- und Höchstdurchmesser, oder Vermerk „keine Größensortierung“;

▼M2

 gegebenenfalls „Mini-Gemüsepaprika“, „Baby-Gemüsepaprika“ oder jede andere für ein Miniatur-Erzeugnis geeignete Bezeichnung. Werden mehrere Arten von Mini-Erzeugnissen in derselben Packung gemischt angeboten, so ist die Angabe aller vorhandenen Erzeugnisse mit ihrem jeweiligen Ursprung vorgeschrieben;

▼B

E.   Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei)

▼M4

Packstücke müssen die Angaben gemäß Absatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufsverpackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen. Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält.



( 1 ) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1.

( 2 ) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80.

( 3 ) ABl. L 10 vom 14.1.1988, S. 8.

( 4 ) ABl. L 126 vom 17.5.1997, S. 11.

( 5 ) Mini-Erzeugnisse werden durch den Anbau besonderer, dafür gezüchteter Miniatur-Sorten und/oder besonderer Anbautechniken gewonnen. Ausgenommen sind Gemüsepaprika andere als Miniatur-Sorten, die keinen ausreichenden Entwicklungsgrad oder nur eine unzureichende Größe erreicht haben. Alle anderen Vorschriften der Norm müssen erfüllt sein.

( 6 ) ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 65.

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