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Document 31999D0526

1999/526/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. Juli 1999 mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur mit Ursprung in Panama (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2058) (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 203 vom 3.8.1999, p. 58–62 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/04/2007; Aufgehoben durch 32006R1664

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1999/526/oj

31999D0526

1999/526/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. Juli 1999 mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur mit Ursprung in Panama (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2058) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 203 vom 03/08/1999 S. 0058 - 0062


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 14. Juli 1999

mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur mit Ursprung in Panama

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2058)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(1999/526/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/493/EWG des Rates vom 22. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von Fischereierzeugnissen(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/79/EG(2), insbesondere auf Artikel 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Eine Sachverständigengruppe der Kommission hat Panama besucht, um zu überprüfen, unter welchen Bedingungen Fischereierzeugnisse, die für die Gemeinschaft bestimmt sind, dort erzeugt, gelagert und versendet werden.

(2) Die Rechtsvorschriften Panamas im Bereich der Gesundheitsüberwachung und -kontrolle von Fischereierzeugnissen können als denjenigen der Richtlinie 91/493/EWG gleichwertig betrachtet werden.

(3) Die zuständige Behörde in Panama, das "Departamento de Protección de Alimentos (DPA) del Ministerio de Salud" ist in der Lage, die Anwendung der geltenden Rechtsvorschriften wirksam zu überprüfen.

(4) Das Verfahren für die Erteilung der Genußtauglichkeitsbescheinigungen gemäß Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe a) der Richtlinie 91/493/EWG muß die Festlegung eines Bescheinigungsmusters, die Mindestanforderungen an die Sprache(n), in der die Bescheinigung erstellt werden muß, und die Amtsbezeichnung des Unterzeichnungsberechtigten umfassen.

(5) Gemäß Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe b) der Richtlinie 91/493/EWG muß auf den Verpackungen der Fischereierzeugnisse eine Markierung angebracht werden, auf der der Name des Drittlandes und die Zulassungs-/Registrierungsnummer des Ursprungsbetriebs, -fabrikschiffs, -kühlhauses oder -gefrierschiffs angegeben sind.

(6) Gemäß Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe c) der Richtlinie 91/493/EWG ist ein Verzeichnis der zugelassenen/registrierten Betriebe, Fabrikschiffe oder Kühlhäuser zu erstellen. Außerdem ist ein Verzeichnis der im Sinne der Richtlinie 92/48/EWG(3), registrierten Gefrierschiffe zu erstellen. Dieses Verzeichnis muß auf der Grundlage einer Mitteilung des DPA an die Kommission erstellt werden. Das DPA muß sich daher vergewissern, daß die diesbezüglichen Bestimmungen von Artikel 11 Absatz 4 der Richtlinie 91/493/EWG eingehalten werden.

(7) Das DPA hat offiziell zugesichert, daß die Vorschriften des Kapitels V des Anhangs der Richtlinie 91/493/EWG eingehalten und die den Anforderungen dieser Richtlinie gleichwertigen Anforderungen hinsichtlich der Zulassung oder Registrierung von Ursprungsbetrieben, -fabrikschiffen, -kühlhäusern oder -gefrierschiffen erfuellt werden.

(8) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Überprüfung und Bescheinigung der Konformität von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur mit den Anforderungen der Richtlinie 91/493/EWG ist in Panama das "Departamento de Protección de Alimentos (DPA) del Ministerio de Salud" zuständig.

Artikel 2

Die Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur mit Ursprung in Panama müssen folgenden Anforderungen genügen:

1. Jeder Erzeugnissendung muß das aus einen einzigen Blatt bestehende, numerierte Original einer Genußtauglichkeitsbescheinigung nach dem Muster in Anhang A beiliegen, ordnungsgemäß ausgefuellt, datiert und unterzeichnet.

2. Die Erzeugnisse müssen aus zugelassenen Betrieben, Fabrikschiffen, Kühlhäusern oder registrierten Gefrierschiffen stammen, die in dem Verzeichnis in Anhang B aufgeführt sind.

3. Jede Verpackung muß unauslöschbar die Angabe "PANAMA" und die Zulassungsnummer des Ursprungsbetriebs, -fabrikschiffs, -kühlhauses oder -gefrierschiffs tragen; davon ausgenommen sind unverpackte gefrorene Fischereierzeugnisse, die für die Konservenindustrie bestimmt sind.

Artikel 3

(1) Die Bescheinigung gemäß Artikel 2 Nummer 1 muß mindestens in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats ausgestellt werden, in dem die Kontrolle erfolgt.

(2) Die Bescheinigung muß den Namen, die Amtsbezeichnung und die Unterschrift des Vertreters des DPA sowie das Amtssiegel in einer Farbe tragen, die sich von der Farbe der übrigen Angaben auf der Bescheinigung unterscheidet.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 14. Juli 1999

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 15.

(2) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 31.

(3) ABl. L 187 vom 7.7.1992, S. 41.

ANHANG A

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ANHANG B

I. VERZEICHNIS DER ZUGELASSENEN BETRIEBE

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

II. VERZEICHNIS DER REGISTRIERTEN GEFRIERSCHIFFE

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

III. VERZEICHNIS DER ZUGELASSENEN FABRIKSCHIFFE

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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