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Document 31999D0436

1999/436/EG: Beschluß des Rates vom 20. Mai 1999 zur Festlegung der Rechtsgrundlagen für die einzelnen Bestimmungen und Beschlüsse, die den Schengen- Besitzstand bilden, nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Vertrags über die Europäische Union

ABl. L 176 vom 10.7.1999, p. 17–30 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1999/436/oj

31999D0436

1999/436/EG: Beschluß des Rates vom 20. Mai 1999 zur Festlegung der Rechtsgrundlagen für die einzelnen Bestimmungen und Beschlüsse, die den Schengen- Besitzstand bilden, nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Vertrags über die Europäische Union

Amtsblatt Nr. L 176 vom 10/07/1999 S. 0017 - 0030


BESCHLUSS DES RATES

vom 20. Mai 1999

zur Festlegung der Rechtsgrundlagen für die einzelnen Bestimmungen und Beschlüsse, die den Schengen-Besitzstand bilden, nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Vertrags über die Europäische Union

(1999/436/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

aufgrund von Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union (im folgenden als "Schengen-Protokoll" bezeichnet);

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Schengen-Protokolls ist der Schengen-Besitzstand, wie er im Anhang zu dem Protokoll definiert wird, ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags von Amsterdam, unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 2 des Protokolls für die in Artikel 1 des Protokolls aufgeführten dreizehn Mitgliedstaaten sofort anwendbar.

(2) Der Fortbestand der Rechtspflichten nach dem Übereinkommen von 1990 bleibt durch diesen Beschluß unberührt.

(3) Nach Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Schengen-Protokolls hat der Rat die Aufgabe, durch einstimmigen Beschluß und nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen der Verträge die Rechtsgrundlagen für die einzelnen Bestimmungen und Beschlüsse, die den Schengen-Besitzstand bilden, festzulegen. Eines der Ziele dieser Aufgabe besteht darin, die Rechtsgrundlagen für etwaige künftige Vorschläge und Initiativen zur Änderung oder Erweiterung des Schengen-Besitzstands festzustellen, die gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Schengen-Protokolls den einschlägigen Bestimmungen der Verträge einschließlich derjenigen, die die Form des anzunehmenden Rechtsaktes und das Verfahren für seine Annahme regeln, unterliegen.

(4) Einige Bestimmungen des Schengener Durchführungsübereinkommens von 1990 verpflichten die Vertragsstaaten zur Einführung von Sanktionen zum Zwecke einer wirksamen Durchsetzung dieser Bestimmungen, ohne jedoch eine Harmonisierung der Sanktionen zu verlangen. Daher ist für die betreffenden Bestimmungen unbeschadet der Rechtsgrundlage, die für etwaige künftige Maßnahmen zur Harmonisierung von Sanktionen gewählt wird, die Rechtsgrundlage festzulegen, die den Bestimmungen zugeteilt ist, deren Verletzung mit Sanktionen zu belegen ist.

(5) Die Festlegung einer Rechtsgrundlage nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen der Verträge für die einzelnen Bestimmungen und Beschlüsse, die den Schengen-Besitzstand bilden, berührt nicht die Wahrnehmung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit nach Artikel 64 EGV und Artikel 33 EUV.

(6) Die Festlegung einer Rechtsgrundlage nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen der Verträge für die einzelnen Bestimmungen und Beschlüsse, die den Schengen-Besitzstand bilden, und die Entscheidung, daß für einige solcher Bestimmungen oder Beschlüsse keine Rechtsgrundlage festgelegt zu werden braucht, berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, Warenkontrollen im Zusammenhang mit von den Mitgliedstaaten erlassenen Verboten oder Beschränkungen durchzuführen, sofern sie mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind.

(7) Die Festlegung einer Rechtsgrundlage für die Bestimmungen des Schengener Durchführungsübereinkommens von 1990, die insbesondere die Bedingungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten und die Visumerteilung betreffen, nach Maßgabe des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft berührt nicht die derzeitigen Bestimmungen über die Anerkennung der Gültigkeit von Reisedokumenten.

(8) Die Rechte und Pflichten Dänemarks werden durch Artikel 3 des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union und in den Artikeln 1 bis 5 des Protokolls über die Position Dänemarks geregelt.

(9) Den Beziehungen zwischen dem Protokoll über die Position Dänemarks, dem Protokoll über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands zu bestimmten Fragen zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und Vertrag über die Europäische Union und dem Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union, auf dessen Grundlage verschiedene Formen der Übernahme und Teilnahme am Schengen-Besitzstand und an dessen Weiterentwicklung vorgesehen sind, ist bei der Überführung Schengens in die Europäische Union Rechnung zu tragen.

(10) Das Schengen-Protokoll selbst sieht die Assoziierung der Republik Island und des Königreichs Norwegen in die Ausführungen des Schengen-Besitzstands und seine zukünftige Entwicklung auf der Grundlage des am 19. Dezember 1996 in Luxemburg unterzeichneten Übereinkommens vor.

(11) Die Rechtsakte, die kraft eines Vorschlags oder einer Initiative zur Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands erlassen werden, müssen in den Erwägungsgründen einen Hinweis auf das Schengen-Protokoll enthalten, damit Rechtssicherheit gewährleistet ist und die zum Schengen-Protokoll gehörenden Bestimmungen jederzeit angewendet werden können.

(12) Unter Berücksichtigung des Artikels 134 des Schengener Durchführungsübereinkommens berührt die Überführung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Gemeinschaft nicht die Kompetenz der Mitgliedstaaten betreffend die Anerkennung von Staaten und Gebietseinheiten, ihrer Behörden und Reise- und andere Dokumente, die durch sie ausgestellt werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Mit diesem Beschluß werden Rechtsgrundlagen für die in den Anhängen A bis D aufgeführten einzelnen Bestimmungen und Beschlüsse, die den Schengen-Besitzstand bilden, festgelegt; ausgenommen sind diejenigen Bestimmungen und Beschlüsse, für die der Rat aufgrund von Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 des Schengen-Protokolls bestimmt hat, daß keine Rechtsgrundlage erforderlich ist.

Artikel 2

Die Rechtsgrundlagen für die Bestimmungen des am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommens zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg und dem Königreich der Niederlande zur Durchführung des am 14. Juni 1985 in Schengen unterzeichneten Übereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (im folgenden als "Schengener Durchführungsübereinkommen" bezeichnet) mit der dazugehörigen Schlußakte werden gemäß Anhang A festgelegt.

Artikel 3

Die Rechtsgrundlagen für die Bestimmungen der Beitrittsübereinkommen zum Schengener Durchführungsübereinkommen, die mit der Italienischen Republik (unterzeichnet am 27. November 1990 in Paris), dem Königreich Spanien und der Portugiesischen Republik (unterzeichnet am 25. Juni 1991 in Bonn), der Griechischen Republik (unterzeichnet am 6. November 1992 in Madrid), der Republik Österreich (unterzeichnet am 28. April 1995 in Brüssel) und dem Königreich Dänemark, der Republik Finnland und dem Königreich Schweden (unterzeichnet am 19. Dezember 1996 in Luxemburg) geschlossen wurden, mit den dazugehörigen Schlußakten und Erklärungen werden gemäß Anhang B festgelegt.

Artikel 4

Die Rechtsgrundlagen für die Beschlüsse und Erklärungen des durch das Schengener Durchführungsübereinkommen eingesetzten Exekutivausschusses werden gemäß Anhang C festgelegt.

Artikel 5

Die Rechtsgrundlagen für die Rechtsakte, die zur Durchführung des Schengener Durchführungsübereinkommens von den Gremien angenommen wurden, denen der Exekutivausschuß Entscheidungsbefugnisse übertragen hat, werden gemäß Anhang D festgelegt.

Artikel 6

Im Hinblick auf die in Artikel 1 des Protokolls über die Überführung des Schengen-Besitzstands in die Europäische Union aufgeführten Mitgliedstaaten ist der territoriale Anwendungsbereich der Bestimmungen oder Entscheidungen, die den Schengen-Besitzstand bilden, für die der Rat auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 1 Satz 2 des oben angegebenen Protokolls eine Rechtsgrundlage in Titel IV von Teil 3 des EG-Vertrags beschlossen hat, und der territoriale Anwendungsbereich von Maßnahmen, die auf solchen Bestimmungen oder Entscheidungen aufbauen oder diese ändern, der in Artikel 138 des Schengener Durchführungsübereinkommens von 1990 sowie der in den einschlägigen Bestimmungen in den Beitrittsinstrumenten zu dieser Konvention festgelegte Anwendungsbereich.

Artikel 7

Dieser Beschluß berührt nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten zur Anerkennung von Staaten und Gebietseinheiten und von Pässen, Reise- und Identitätsdokumenten, die von ihren Behörden ausgestellt werden.

Artikel 8

Die Rechtsakte, die kraft eines Vorschlags oder einer Initiative zur Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands erlassen werden, müssen in den Erwägungsgründen einen Hinweis auf das Schengen-Protokoll enthalten.

Artikel 9

Dieser Beschluß wird sofort wirksam.

Er wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 20. Mai 1999.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. BULMAHN

ANHANG A

Artikel 2

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG B

Artikel 3

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG C

Artikel 4

ZUORDNUNG DER BESCHLÜSSE UND ERKLÄRUNGEN DES EXEKUTIVAUSSCHUSSES

Beschlüsse des Exekutivausschusses

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Erklärungen des Exekutivausschusses

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG D

Artikel 5

BESCHLÜSSE DER ZENTRALEN GRUPPE

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ERKLÄRUNGEN

1. Der Rat hat bei der Annahme dieses Beschlusses folgende Erklärung abgegeben: "Ungeachtet der Festlegung von Rechtsgrundlagen für Artikel 2 Absätze 2 und 3, Artikel 4 Absätze 1 bis 3, Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e) und Artikel 8 des Schengener Durchführungsübereinkommens bleiben im Einklang mit den einschlägigen Vorschriften der Verträge die Aufgaben und Befugnisse der Mitgliedstaaten zu Überprüfungs- und Überwachungsmaßnahmen auch an den Grenzen zum Zweck der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der inneren Sicherheit in Übereinstimmung mit dem jeweiligen innerstaatlichen Recht und unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Mittel unberührt."

2. Die Mitgliedstaaten im Rat haben folgende Erklärung zu den in Artikel 1 des Schengener Protokolls aufgeführten Mitgliedstaaten abgegeben: "Die Einbeziehung der ersten Erklärung der Schlußakte des Schengener Durchführungsübereinkommens in diesen Beschluß ist in dem Sinne auszulegen, daß der Beschluß, mit dem festgestellt wird, daß ein der EU beitretender Staat in der Lage ist, den Schengen-Besitzstand anzuwenden, und der somit die Aufhebung der Kontrollen an den Binnengrenzen ermöglicht, einstimmig gefaßt wird vom Rat bestehend aus den in Artikel 1 des Schengen-Protokolls genannten Mitgliedstaaten."

3. Die Kommission hat folgende Erklärung abgegeben:

Erklärung zum Ständigen Ausschuß Schengener Durchführungsübereinkommen

"Nach Artikel 1 des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union erfolgt die verstärkte Schengen-Zusammenarbeit 'innerhalb des rechtlichen und institutionellen Rahmens der Europäischen Union und unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft'. Daher berührt nach Ansicht der Kommission die Einbeziehung des Beschlusses des Exekutivausschusses zur Einrichtung des Ständigen Ausschusses Schengener Durchführungsübereinkommen (SCH/Com-ex (98) 26 endg. vom 16.9.1998) in den Rahmen der Union in keiner Weise ihre Zuständigkeiten aufgrund der Verträge, insbesondere ihre Verantwortung als Hüterin der Verträge."

4. Erklärung der niederländischen Delegation bei der Annahme des Beschlusses des Rates zur Festlegung der Rechtsgrundlagen für den Schengen-Besitzstand: "Die Niederlande vertreten die Auffassung, daß Bestimmungen des Titels IV des Dritten Teils des EG-Vertrags die Rechtsgrundlage für eine Reihe von Beschlüssen und Bestimmungen aus dem Schengen-Besitzstand betreffend das Schengener Informationssystem sein sollen, da sich diese auf die ausländerrechtlichen Aspekte der Freizügigkeit beziehen."

Belgien schließt sich der Erklärung der niederländischen Delegation an.

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