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Document 31999D0228

    1999/228/EG: Entscheidung der Kommission vom 5. März 1999 zur Änderung der Entscheidung 79/542/EWG des Rates und der Entscheidungen 92/160/EWG, 92/260/EWG, 93/195/EWG und 93/197/EWG hinsichtlich der tierseuchenrechtlichen Bedingungen für die zeitweilige Zulassung, Wiedereinfuhr und Einfuhr von registrierten Pferden aus bestimmten Teilen Saudi-Arabiens in die Gemeinschaft (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 496) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 83 vom 27.3.1999, p. 77–79 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/09/2018; Stillschweigend aufgehoben durch 32018R0659

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1999/228/oj

    31999D0228

    1999/228/EG: Entscheidung der Kommission vom 5. März 1999 zur Änderung der Entscheidung 79/542/EWG des Rates und der Entscheidungen 92/160/EWG, 92/260/EWG, 93/195/EWG und 93/197/EWG hinsichtlich der tierseuchenrechtlichen Bedingungen für die zeitweilige Zulassung, Wiedereinfuhr und Einfuhr von registrierten Pferden aus bestimmten Teilen Saudi-Arabiens in die Gemeinschaft (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 496) (Text von Bedeutung für den EWR)

    Amtsblatt Nr. L 083 vom 27/03/1999 S. 0077 - 0079


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 5. März 1999 zur Änderung der Entscheidung 79/542/EWG des Rates und der Entscheidungen 92/160/EWG, 92/260/EWG, 93/195/EWG und 93/197/EWG hinsichtlich der tierseuchenrechtlichen Bedingungen für die zeitweilige Zulassung, Wiedereinfuhr und Einfuhr von registrierten Pferden aus bestimmten Teilen Saudi-Arabiens in die Gemeinschaft (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 496) (Text von Bedeutung für den EWR) (1999/228/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf die Artikel 12, 13, 15, 16 und 19 Ziffer ii),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Mit der Entscheidung 79/542/EWG des Rates (2), zuletzt geändert durch die Entscheidung 98/622/EG der Kommission (3), wurde ein Verzeichnis der Drittländer festgelegt, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Rindern, Schweinen, Einhufern, Schafen und Ziegen, frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen zulassen.

    Mit der Entscheidung 92/160/EWG der Kommission (4), zuletzt geändert durch die Entscheidung 97/685/EG (5), wurde eine Regionalisierung bestimmter Drittländer für die Einfuhr von Einhufern festgelegt.

    Mit den Entscheidungen 92/260/EWG (6), 93/195/EWG (7) und 93/197/EWG (8) der Kommission, zuletzt geändert durch die Entscheidung 98/594/EG (9), wurden jeweils die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die zeitweilige Zulassung, die Wiedereinfuhr und die Einfuhr von registrierten Equiden festgelegt.

    Bei einer Veterinärinspektion der Kommission in Saudi-Arabien hat sich gezeigt, daß die dortigen Veterinärbehörden die Tierseuchenlage zufriedenstellend kontrollieren und insbesondere die Verbringung von Equiden aus bestimmten Teilen des Landes in andere Teile gut überwacht wird.

    Die saudi-arabischen Veterinärbehörden haben sich schriftlich verpflichtet, die Kommission und die Mitgliedstaaten innerhalb von 24 Stunden per Telefax, Telegramm oder Telex über die Bestätigung des Auftretens einer in diesem Land anzeigepflichtigen infektiösen oder ansteckenden Krankheit bei Equiden gemäß Anhang A der Richtlinie 90/426/EWG zu unterrichten, sowie innerhalb einer angemessenen Frist Änderungen der nationalen Impf- und Einfuhrvorschriften für Equiden anzuzeigen.

    Eine serologische Untersuchung im gesamten Hoheitsgebiet von Saudi-Arabien hat ergeben, daß das Land seit mindestens sechs Monaten frei von Rotz und Beschälseuche sein dürfte. Venezuelanische Pferdeenzephalomyelitis und vesikuläre Stomatitis sind bisher nie aufgetreten, es wurden jedoch serologische Beweise für equine Virusarteritis gefunden.

    Die genannte Untersuchung hat außerdem gezeigt, daß Teile Saudi-Arabiens seit mehr als zwei Jahren frei von Pferdepest sind und die Impfung gegen diese Krankheit während der vergangenen zwölf Monate nicht mehr durchgeführt wurde und offiziell verboten ist. Einige Teile Saudi-Arabiens können jedoch nicht als frei von dieser Krankheit gelten.

    Die zuständigen Behörden Saudi-Arabiens haben die Kommission über die amtliche Zulassung einer insektengeschützten Quarantänestation in der Nähe von Riad unterrichtet und Unterschriftproben der amtlichen Tierärzte übermittelt, die befugt sind, internationale Ausfuhrbescheinigungen zu unterzeichnen.

    Aufgrund der Tiergesundheitslage in bestimmten Teilen Saudi-Arabiens ist es angezeigt, das Land zu regionalisieren, um die Einfuhr von registrierten Pferden in die Gemeinschaft nur aus dem krankheitsfreien Teil Saudi-Arabiens zuzulassen.

    Die Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen, die sich in diesem Fall nur auf registrierte Pferde beziehen, sind gemäß der Tiergesundheitslage des betreffenden Drittlands festzulegen.

    Aus Gründen der Klarheit sollte bei Änderungen der Verzeichnisse von Drittländern der ISO-Ländercode verwendet werden.

    Die Entscheidung 79/542/EWG und die Entscheidungen 92/160/EWG, 92/260/EWG, 93/195/EWG und 93/197/EWG sind entsprechend zu ändern.

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    In Teil 2 des Anhangs der Entscheidung 79/542/EWG wird in die Sonderspalte für registrierte Pferde die folgende Zeile in der alphabetischen Reihenfolge des ISO-Ländercodes eingefügt:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Artikel 2

    Im Anhang der Entscheidung 92/160/EWG wird folgendes angefügt:

    "Saudi-Arabien

    das Hoheitsgebiet, mit Ausnahme der Schutz- und Überwachungszonen gemäß den Bestimmungen von Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a) der Richtlinie 90/426/EWG des Rates, die wie folgt begrenzt sind:

    1. Schutzzone

    1.1. Provinz Jizan

    - die gesamte Provinz mit Ausnahme des Teils nördlich des Straßenkontrollpostens in Ash Shuqaiq an der Straße Nr. 5 und nördlich der Straße Nr. 10

    1.2. Provinz Asir

    - der nördlich durch die Straße Nr. 10 zwischen Ad Darb, Abha und Kamis Mushayt begrenzte Teil der Provinz, mit Ausnahme der Reitclubs der Luftwaffen- und Militärstützpunkte

    - der nördlich durch die Straße Nr. 15 von Kamis Mushayt über Jarash, Al Utfah und Dhahran Al Janoub zur Grenze mit der Provinz Najran begrenzte Teil der Provinz

    - der nördlich durch die Straße von Al Utfah über Al Fayd nach Badr Al Janoub (Provinz Najran) begrenzte Teil der Provinz

    1.3. Provinz Najran

    - der nördlich durch die Straße von Al Utfah (Provinz Asir) nach Badr Al Janoub und nach As Sebt sowie von As Sebt entlang Wadi Habunah bis zur Kreuzung mit der Straße Nr. 177 zwischen Najran und Riyadh und von dieser Kreuzung durch die Straße Nr. 177 Richtung Süden bis zur Kreuzung mit der Straße Nr. 15 von Najran nach Sharourah begrenzte Teil der Provinz

    - der Teil der Provinz südlich der Straße Nr. 15 zwischen Najran und Sharourah und der Grenze zu Jemen

    2. Überwachungszone

    2.1. Provinz Jizan

    - der Teil der Provinz nördlich des Straßenkontrollpostens in Ash Shuqaiq an der Straße Nr. 5, kontrolliert durch den Straßenkontrollposten in Al Qahmah und der Teil nördlich der Straße Nr. 10

    2.2. Provinz Asir

    - die Reitclubs der Luftwaffen- und Militärstützpunkte

    - der Teil der Provinz zwischen der Grenze der Schutzzone und der Straße Nr. 209 von Ash Shuqaiq zum Straßenkontrollposten Muhayil an der Straße Nr. 211

    - der Teil der Provinz zwischen dem Kontrollposten an der Straße Nr. 20 südlich von Abha, der Stadt Abha und dem Straßenkontrollposten Ballasmer 65 km von Abha an der Straße Nr. 15 nach Norden

    - der Teil der Provinz zwischen Khamis Mushayt und dem Straßenkontrollposten 90 km von Abha an der Straße Nr. 255 nach Samakh und dem Straßenkontrollposten in Yarah, 90 km von Abha, an der Straße Nr. 10 nach Riad

    - der Teil der Provinz südlich einer virtuellen Linie zwischen dem Straßenkontrollposten in Yarah an der Straße Nr. 10 und Khashm Ghurab an der Straße Nr. 177 bis zur Grenze mit der Provinz Najran

    2.3. Provinz Najran

    - der Teil der Provinz südlich einer Linie zwischen dem Straßenkontrollposten in Yarah an der Straße Nr. 10 und Khashm Ghurab an der Straße Nr. 177 von der Grenze der Provinz Najran bis zum Straßenkontrollposten Khashm Ghurab, 80 km von Najran, und westlich der Straße Nr. 175 nach Sharourah"

    Artikel 3

    Die Entscheidung 92/260/EWG wird wie folgt geändert:

    1. Das Verzeichnis der Drittländer in Anhang I Gruppe E erhält folgende Fassung:

    "Vereinigte Arabische Emirate (AE), Bahrain (BH), Algerien (DZ), Ägypten (1) (EG), Israel (IL), Jordanien (JO), Kuwait (KW), Libanon (LB), Libyen (LY), Marokko (MA), Malta (MT), Mauritius (MU), Oman (OM), Katar (QA), Saudi-Arabien (1) (SA), Syrien (SY), Tunesien (TN), Türkei (1) (TR)".

    2. Der Titel der Gesundheitsbescheinigung in Anhang II Gruppe E erhält folgende Fassung:

    "GESUNDHEITSBESCHEINIGUNG

    für die zeitweilige Zulassung von registrierten Pferden für die Dauer von weniger als 90 Tagen mit Herkunft aus den Vereinigten Arabischen Emiraten, Bahrain, Algerien, Ägypten (1), Israel, Jordanien, Kuwait, Libanon, Libyen, Marokko, Malta, Mauritius, Oman, Katar, Saudi-Arabien (1), Syrien, Tunesien und der Türkei (1)".

    Artikel 4

    Die Entscheidung 93/195/EWG wird wie folgt geändert:

    1. Das Verzeichnis der Drittländer in Anhang I Gruppe E erhält folgende Fassung:

    "Vereinigte Arabische Emirate (AE), Bahrain (BH), Algerien (DZ), Ägypten (1) (EG), Israel (IL), Jordanien (JO), Kuwait (KW), Libanon (LB), Libyen (LY), Marokko (MA), Malta (MT), Mauritius (MU), Oman (OM), Katar (QA), Saudi-Arabien (1) (SA), Syrien (SY), Tunesien (TN), Türkei (1) (TR)".

    2. Das Verzeichnis der Drittländer im Titel der Gesundheitsbescheinigung in Anhang II Gruppe E erhält folgende Fassung:

    "Vereinigte Arabische Emirate, Bahrain, Algerien, Ägypten (1), Israel, Jordanien, Kuwait, Libanon, Libyen, Marokko, Malta, Mauritius, Oman, Katar, Saudi-Arabien (1), Syrien, Tunesien, Türkei (1)".

    Artikel 5

    Die Entscheidung 93/197/EWG wird wie folgt geändert:

    1. Das Verzeichnis der Drittländer in Anhang I Gruppe E erhält folgende Fassung:

    "Vereinigte Arabische Emirate (2) (AE), Bahrain (2) (BH), Algerien (DZ), Ägypten (1) (2) (EG), Israel (IL), Jordanien (2) (JO), Kuwait (2) (KW), Libanon (2) (LB), Libyen (2) (LY), Marokko (MA), Malta (MT), Mauritius (MU), Oman (2) (OM), Katar (2) (QA), Saudi-Arabien (1) (2) (SA), Syrien (2) (SY), Tunesien (TN)".

    2. Der Titel der Gesundheitsbescheinigung in Anhang II Gruppe E erhält folgende Fassung:

    "GESUNDHEITSBESCHEINIGUNG

    für Einfuhren von registrierten Pferden in die Gemeinschaft mit Herkunft aus den Vereinigten Arabischen Emiraten, Bahrain, Ägypten (1), Jordanien, Kuwait, Libanon, Libyen, Oman, Katar, Saudi-Arabien (1) und Syrien sowie von registrierten Equiden und Zucht- und Nutzequiden aus Algerien, Israel, Marokko, Malta, Mauritius und Tunesien".

    Artikel 6

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 5. März 1999

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 42.

    (2) ABl. L 146 vom 14. 6. 1979, S. 15.

    (3) ABl. L 296 vom 5. 11. 1998, S. 16.

    (4) ABl. L 71 vom 18. 3. 1992, S. 27.

    (5) ABl. L 287 vom 21. 10. 1997, S. 54.

    (6) ABl. L 130 vom 15. 5. 1992, S. 67.

    (7) ABl. L 86 vom 6. 4. 1993, S. 1.

    (8) ABl. L 86 vom 6. 4. 1993, S. 16.

    (9) ABl. L 286 vom 23. 10. 1998, S. 53.

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