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Document 31998R0075
Commission Regulation (EC) No 75/98 of 12 January 1998 amending Regulation (EEC) No 2454/93 laying down provisions for the implementation of Council Regulation (EEC) No 2913/92 establishing the Community Customs Code (Text with EEA relevance)
Verordnung (EG) Nr. 75/98 der Kommission vom 12. Januar 1998 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Text von Bedeutung für den EWR)
Verordnung (EG) Nr. 75/98 der Kommission vom 12. Januar 1998 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 7 vom 13.1.1998, p. 3–24
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)
No longer in force, Date of end of validity: 30/04/2016; Stillschweigend aufgehoben durch 32016R0481
Verordnung (EG) Nr. 75/98 der Kommission vom 12. Januar 1998 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 007 vom 13/01/1998 S. 0003 - 0024
VERORDNUNG (EG) Nr. 75/98 DER KOMMISSION vom 12. Januar 1998 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Text von Bedeutung für den EWR) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 82/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (2), insbesondere auf Artikel 249, in Erwägung nachstehender Gründe: Der Begriff der "EFTA-Länder", der im Zusammenhang mit dem gemeinschaftlichen Versandverfahren verwendet wird, sollte unter dem Gesichtspunkt, daß dem Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren (3) (nachfolgend: "das Übereinkommen"), dessen Vertragsparteien ursprünglich die Gemeinschaft und die EFTA-Länder waren, nunmehr weitere Länder beigetreten sind, in die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1427/97 (5), eingefügt werden. Die Vorschriften über das Versandverfahren und den Nachweis des Gemeinschaftscharakters der im Seeverkehr beförderten Waren sollten geändert werden, um den Wirtschaftsbeteiligten und den Zollbehörden die Arbeit zu erleichtern. Die derzeit geltenden Vorschriften über das Versandverfahren und den Nachweis des Gemeinschaftscharakters der im Seeverkehr beförderten Waren haben sich als unangemessen erwiesen, da die Merkmale des Seeverkehrs nicht mit denen der anderen Verkehrsträger vergleichbar sind. Sie können daher nicht die Erhebung der Zollschuld und die Zahlung der anderen Abgaben für die betreffenden Waren gewährleisten. Das für die Beförderung von Nichtgemeinschaftswaren im Seeverkehr vorgeschriebene gemeinschaftliche Versandverfahren ist wegen der besonderen Merkmale dieses Verkehrsträger in der Praxis kaum anwendbar. Eine Sicherheitsleistung ist erforderlich, damit die Erfuellung der Zollschuld und die Zahlung der anderen Abgaben für die Waren sichergestellt wird, die im Rahmen des Versandverfahrens auf dem Seeweg befördert werden, wenn diese Beförderung in einem Linienverkehr erfolgt. Es sollte ein Verfahren zur Identifizierung für Waren mit Herkunft aus oder Bestimmung in einem Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft festgelegt werden, in dem die Richtlinie 77/388/EWG des Rates (6), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/95/EG (7), keine Anwendung findet. Dies sollte mit Hilfe eines Versandpapiers T2LF oder, wenn die Waren im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert werden, durch einen besonderen Vermerk auf der Anmeldung T2 geschehen. Für Gemeinschaftswaren, die ausschließlich auf dem See- oder dem Luftweg von einem Ort zu einem anderen Ort im Zollgebiet der Gemeinschaft befördert werden und dabei das Gebiet eines oder mehrerer EFTA-Länder oder eines Landes, das dem Übereinkommen beigetreten ist, berühren, sollte die Verwendung des internen gemeinschaftlichen Versandverfahrens nicht allein deshalb vorgeschrieben werden, weil sie das Gebiet dieser Länder berühren. Es ist nach den bisherigen Erfahrungen sinnvoll, Maßnahmen zur Untersagung der Inanspruchnahme einer Gesamtbürgschaft im Rahmen des gemeinschaftlichen Versandverfahrens nur mit befristeter Geltung vorzusehen. Um die Verwaltung des gemeinschaftlichen und des gemeinsamen Versandverfahrens zu erleichtern, sollten die einschlägigen Vordrucke vereinheitlicht und die Verzeichnisse der empfindlichen Waren, die in den Anhängen 52 und 56 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 aufgeführt sind, in einem einzigen Verzeichnis zusammengefaßt werden. Die Einbeziehung Andorras und San Marinos in das gemeinschaftliche Versandverfahren erfordert bestimmte Anpassungen der Vordrucke. Die Übergangsperiode für den Handel zwischen der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 einerseits und Spanien und Portugal andererseits sowie für den Handel zwischen diesen beiden Mitgliedstaaten endete am 31. Dezember 1995, so daß die Papiere und Verfahren zur Identifizierung der betroffenen Waren nicht mehr notwendig sind, die Verordnung (EWG) Nr. 409/86 der Kommission (8), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3716/91 (9), sollte deshalb aufgehoben werden. Artikel 188 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (nachfolgend: "Zollkodex") sieht Zollvergünstigungen für Fischereierzeugnisse vor, die von Fangschiffen der Gemeinschaft in Hoheitsgewässern von Drittländern gefangen wurden. In diesem Zusammenhang ist die Einführung einer Bescheinigung nach einem harmonisierten Muster, die alle erforderlichen Erklärungen enthält und zusammen mit der Anmeldung zur Überführung der betreffenden Waren in den zollrechtlich freien Verkehr vorgelegt wird, das geeignetste Verfahren. Die bloße Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Verzeichnisse nach Artikel 870 und nach Artikel 889 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 zur Verfügung der Kommission zu halten, ist ausreichend, um den reibungslosen Ablauf der Nachprüfungen im Rahmen der Eigenmittelkontrollen zu gewährleisten und gleichzeitig die finanziellen Interessen der Gemeinschaft zu schützen. Zur Entlastung der Mitgliedstaaten sollte die Verpflichtung, diese Verzeichnisse der Kommission zu übermitteln, daher entfallen. Rückwaren im Sinne des Artikels 185 des Zollkodex sowie Waren aus Drittländern, die vor ihrem Weiterversand in die Gemeinschaft in einem Staat, mit dem die Gemeinschaft ein Abkommen über eine Zollunion geschlossen hat, in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, fallen nicht unter die in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 festgelegten Codes. Diese Codes sollten daher entsprechend ergänzt werden. Die Bestimmungen dieser Verordnungen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 309 wird folgender Buchstabe f) angefügt: "f) EFTA-Länder: jedes EFTA-Land sowie jedes Land, das dem Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren beigetreten ist (*). (*) ABl. L 226 vom 13. 8. 1987, S. 2." 2. Artikel 311 wird wie folgt geändert: a) Buchstabe b) wird gestrichen. b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt: "Werden die in Absatz 1 Buchstabe a) genannten Waren ausschließlich auf dem See- oder dem Luftweg befördert, so ist die Verwendung des internen gemeinschaftlichen Versandverfahrens nicht vorgeschrieben." 3. Die Überschrift von Kapitel 3 des Titels II des Teils II erhält folgende Fassung: "Zollrechtlicher Status der Waren" 4. Artikel 313 erhält folgende Fassung: "Artikel 313 (1) Unbeschadet Artikel 180 des Zollkodex und der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels aufgeführten Ausnahmen gelten alle im Zollgebiet der Gesellschaft befindlichen Waren als Gemeinschaftswaren, es sei denn, es wird der Nachweis erbracht, daß sie nicht Gemeinschaftscharakter besitzen. (2) Folgende Waren gelten als Gemeinschaftswaren, es sei denn, der Nachweis für ihren Gemeinschaftscharakter wird nach den Artikeln 314 bis 323 ordnungsgemäß erbracht: a) Waren, die gemäß Artikel 37 des Zollkodex in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden; b) Waren, die vorübergehend verwahrt werden oder sich in einer Freizone oder in einem Freilager befinden; c) Waren, die in ein Nichterhebungsverfahren übergeführt werden. Abweichend von Buchstabe a) Unterabsatz 1 und gemäß Artikel 38 Absatz 5 des Zollkodex gelten Waren, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, als Gemeinschaftswaren, wenn sie - auf dem Luftweg befördert und auf einem Flughafen der Gemeinschaft mit Bestimmung nach einem Flughafen im Zollgebiet der Gemeinschaft verladen oder umgeladen wurden, sofern die Beförderung mit einem einzigen, in einem Mitgliedstaat ausgestellten Beförderungspapier erfolgt oder - auf dem Seeweg in einem gemäß Artikel 313a und Artikel 313b zugelassenen Linienverkehr zwischen zwei Häfen im Zollgebiet der Gemeinschaft befördert werden, es sei denn, es wird der Nachweis erbracht, daß sie nicht Gemeinschaftscharakter besitzen." 5. Es werden folgende Artikel 313a und 313b eingefügt: "Artikel 313a (1) Unter Linienverkehr ist ein Seeverkehrsdienst zu verstehen, in dem die Schiffe regelmäßig Waren nur zwischen Häfen im Zollgebiet der Gemeinschaft befördern und ihr Herkunfts- und Bestimmungshafen oder gegebenenfalls Zwischenhäfen nicht außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft oder in einer Freizone in einem Hafen im Zollgebiet der Gemeinschaft liegen dürfen. (2) Die Zollbehörden können einen Nachweis für die Einhaltung der Bestimmungen über die zugelassenen Linienverkehre verlangen. Stellen die Zollbehörden fest, daß die Bestimmungen über die zugelassenen Linienverkehre nicht eingehalten werden, so unterrichten sie unverzüglich alle betroffenen Zollbehörden. Artikel 313b (1) Auf Antrag einer Schiffahrtsgesellschaft können die Zollbehörden des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet diese Schiffahrtsgesellschaft niedergelassen oder vertreten ist, im Einvernehmen mit den Zollbehörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten die Einrichtung eines Linienverkehrs genehmigen. (2) Der Antrag muß folgende Angaben enthalten: a) die betroffenen Häfen, b) die Namen der Schiffe, die zur Durchführung des Linienverkehrs zugelassen sind, c) alle weiteren von den Zollbehörden verlangten Angaben, insbesondere den Fahrplan des Linienverkehrs. (3) Die Zulassung wird nur Schiffahrtsgesellschaften erteilt, a) die im Zollgebiet der Gemeinschaft niedergelassen oder dort vertreten sind und deren Bücher von den zuständigen Zollbehörden eingesehen werden können und b) die keine schwerwiegenden oder wiederholten Zuwiderhandlungen gegen das Zoll- oder das Steuerrecht begangen haben und c) die den zuständigen Behörden glaubhaft machen können, daß sie einen Linienverkehr im Sinne des Artikels 313a Absatz 1 betreiben und d) die sich verpflichten, daß - auf den Seeverkehrsverbindungen, für die die Zulassung erteilt wird, kein in einem Drittland gelegener Hafen beziehungsweise keine Freizone in einem im Zollgebiet der Gemeinschaft gelegenen Hafen angelaufen wird und daß keine Waren auf hoher See umgeladen werden und daß - die Zulassungsbescheinigung auf dem Schiff mitgeführt und den zuständigen Zollbehörden auf Verlangen vorgelegt wird. (4) Nach Eingang eines Antrags unterrichten die Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dem der Antrag gestellt wird (nachfolgend: 'ersuchende Behörden'), die Zollbehörden der anderen Mitgliedstaaten, in deren Gebiet die Häfen liegen, die in dem betreffenden Linienverkehr angelaufen werden (nachfolgend: 'ersuchte Behörden'). Die ersuchten Behörden bestätigen den Eingang des Antrags. Die ersuchten Behörden teilen innerhalb von sechzig Tagen nach Eingang des Antrags ihre Zustimmung oder ihre Ablehnung mit. Eine Ablehnung ist zu begründen. In Ermangelung einer Antwort erteilen die ersuchenden Behörden die Zulassung, die von den anderen betroffenen Mitgliedstaaten anerkannt wird. Die ersuchenden Behörden stellen die Zulassungsbescheinigung je nach Bedarf in einer oder mehreren Ausfertigungen nach dem in Anhang 42a festgelegten Standardmuster aus und unterrichten die ersuchten Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten, jede Zulassungsbescheinigung trägt zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die für alle Exemplare identisch ist. (5) Ein Linienverkehr, für den eine Zulassung erteilt wurde, ist für die Schiffahrtsgesellschaft verbindlich. Die Einstellung eines zugelassenen Linienverkehrs und die Änderung seiner Merkmale sind den ersuchenden Behörden von der Schiffahrtsgesellschaft mitzuteilen. (6) Die ersuchenden Behörden unterrichten die ersuchten Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten über die Rücknahme der Zulassung oder die Einstellung des Linienverkehrs. Über die Änderung des Linienverkehrs werden die ersuchten Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten von den ersuchenden Behörden gemäß Artikel 4 unterrichtet. (7) Ist ein unter Artikel 313a Absatz 1 fallendes Schiff infolge höherer Gewalt oder eines unvorhergesehenen Ereignisses gezwungen, eine Umladung auf hoher See vorzunehmen oder vorübergehend in einem Hafen eines Drittlands oder in einer Freizone in einem im Zollgebiet der Gemeinschaft gelegenen Hafen anzulegen, so unterrichtet die Schiffahrtsgesellschaft unverzüglich die Zollbehörden der folgenden Häfen, die in dem betreffenden Linienverkehr angelaufen werden." 6. Artikel 314 erhält folgende Fassung: "Artikel 314 (1) Gelten die Waren nicht als Gemeinschaftswaren im Sinne des Artikels 313, so kann ihr Gemeinschaftscharakter nur dann gemäß Absatz 2 festgestellt werden, wenn sie a) aus einem anderen Mitgliedstaat befördert werden und das Gebiet eines Drittstaates nicht berühren oder b) aus einem anderen Mitgliedstaat befördert werden und das Gebiet eines Drittstaates berühren, sofern die Beförderung mit einem einzigen, in einem Mitgliedstaat ausgestellten Beförderungspapier erfolgt, oder c) in einem Drittland umgeladen und mit einem anderen als dem ursprünglichen Verkehrsmittel weiterbefördert werden und ein neues Beförderungspapier ausgestellt wird, sofern dem neuen Beförderungspapier eine Kopie des für die Beförderung vom Abgangsmitgliedstaat bis zum Bestimmungsmitgliedstaat ausgestellten ursprünglichen Beförderungspapiers beigegeben wird. Die Zollbehörden am Bestimmungsort nehmen im Rahmen der Zusammenarbeit der Verwaltungen der Mitgliedstaaten nachträgliche Kontrollen vor, um die Richtigkeit der Angaben auf der Kopie des ursprünglichen Beförderungspapiers zu überprüfen. (2) Der Nachweis für den Gemeinschaftscharakter der Waren kann nur erbracht werden a) durch eines der in den Artikeln 315 bis 318 vorgesehenen Papiere oder b) nach den in den Artikeln 319 bis 323 vorgesehenen Förmlichkeiten oder c) durch die in der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 der Kommission (*) vorgesehenen Begleitpapiere oder d) durch den in Artikel 325 vorgesehenen Vordruck oder e) durch den in Artikel 816 vorgesehenen Vordruck, der den Gemeinschaftscharakter der Waren bescheinigt, oder f) durch das Kontrollexemplar T5 gemäß Artikel 843. (3) Die Papiere oder Förmlichkeiten nach Absatz 2 dürfen nicht verwendet werden für Waren, für die die Ausfuhrförmlichkeiten erfuellt oder die in das Verfahren der aktiven Veredelung - Zollrückvergütungsverfahren - übergeführt wurden. (4) Werden die Papiere oder Förmlichkeiten nach Absatz 2 für Gemeinschaftswaren verwendet, die in Umschließungen verpackt sind, die keinen Gemeinschaftscharakter besitzen, so trägt das Dokument, das den Gemeinschaftscharakter der Waren bescheinigt, einen der folgenden Vermerke: - envases N - N-emballager - N-Umschließungen - Óõóêåõáóßá Í - N packaging - emballages N - imballaggi N - N-verpakkingsmiddelen - embalagens N - N-pakkaus - N förpackning. (*) ABl. L 276 vom 19. 9. 1992, S. 1." 7. Artikel 315 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Wird der Nachweis des Gemeinschaftscharakters der Waren durch Vorlage eines Versandpapieres T2L erbracht, so ist dieses Papier gemäß den Absätzen 2 bis 7 auszustellen." b) Es wird folgender Absatz 1a eingefügt: "(1a) Der Nachweis des Gemeinschaftscharakters der Waren, deren Bestimmungs- oder Herkunftsort in einem Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft liegt, in dem die Bestimmungen der Richtlinie 77/388/EWG keine Anwendung finden, wird durch Vorlage eines Vesandpapieres T2LF erbracht. Die Absätze 2 bis 7 und die Artikel 316 bis 324 gelten sinngemäß." 8. Artikel 317 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Der Nachweis des Gemeinschaftscharakters einer Ware wird unter den nachstehenden Voraussetzungen durch Vorlage der Rechnung oder des Beförderungspapieres für diese Ware erbracht." b) Absatz 4 erhält folgende Fassung: "(4) Beträgt der Gesamtwert der Gemeinschaftswaren in Rechnungen oder Beförderungspapieren, die nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels oder Artikel 224 ausgestellt worden sind, weniger als 10 000 ECU, so ist der Anmelder davon befreit, diese Rechnungen oder Papiere den Zollbehörden des Abgangsmitgliedstaats zum Sichtvermerk vorzulegen. In diesem Fall muß auf der Rechnung oder dem Beförderungspapier außer den Angaben nach Absatz 2 die Zollstelle des Abgangsmitgliedstaats angegeben sein." 9. Es wird folgender Artikel 317a eingefügt: "Artikel 317a (1) Der Nachweis des Gemeinschaftscharakters der Waren wird unter den nachstehenden Voraussetzungen durch Vorlage des Manifests der Schiffahrtsgesellschaft für diese Waren erbracht. (2) Das Manifest muß mindestens folgende Angaben enthalten: a) Name und vollständige Anschrift der Schiffahrtsgesellschaft, b) Name des Schiffs, c) Verladeort und -datum, d) Entladeort der Waren. Das Manifest muß für jede Sendung folgende Angaben enthalten: a) Bezugnahme auf das Schiffskonossement oder ein anderes Handelsdokument, b) Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke, c) Warenbezeichnung, d) Rohmasse in kg, e) gegebenenfalls die Nummer der Behälter, f) folgende Angaben zum zollrechtlichen Status der Waren: - die Kurzbezeichnung 'C' für jede Sendung von Waren, die als Gemeinschaftswaren angemeldet werden, - die Kurzbezeichnung 'F' für jede Sendung mit Bestimmung in oder Herkunft aus einem Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft, in dem die Richtlinie 77/388/EWG keine Anwendung findet, - die Kurzbezeichnung 'N' für alle anderen Sendungen. (3) Das ordnungsgemäß ausgefuellte und von der Schiffahrtsgesellschaft unterzeichnete Manifest wird auf ihren Antrag von den Zollbehörden des Abgangsmitgliedstaates mit einem Sichtvermerk versehen. Der Sichtvermerk besteht aus dem Namen und dem Stempel der Abgangsstelle, der Unterschrift des zuständigen Beamten und dem Datum, an dem der Sichtvermerk angebracht wurde." 10. Es wird folgender Artikel 323a eingefügt: "Artikel 323a (1) Werden Nichtgemeinschaftswaren gemäß Artikel 91 Absatz 2 Buchstabe f) des Zollkodex auf dem Postwege (einschließlich Postpakete) von einem Ort zu einem anderen Ort im Zollgebiet der Gemeinschaft befördert, so haben die Zollbehörden des Abgangsmitgliedstaates den Klebezettel nach Anhang 42 auf den Verpackungen und den Begleitpapieren anzubringen oder anbringen zu lassen. (2) Werden Gemeinschaftswaren mit Bestimmung in oder mit Herkunft aus einem Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft, in dem die Bestimmungen der Richtlinie 77/388/EWG keine Anwendung finden, auf dem Postwege (einschließlich Postpakete) befördert, so haben die Zollbehörden des Abgangsmitgliedstaates den Klebezettel nach Anhang 42b auf den Verpackungen und den Begleitpapieren anzubringen oder anbringen zu lassen." 11. Artikel 362 Absätze 2 und 3 werden durch folgenden Absatz ersetzt: "(2) Ein Ausschluß der Waren vom System der Gesamtbürgschaft ist auf zwölf Monate befristet; die Kommission kann diese Frist jedoch im Ausschußverfahren verlängern." 12. Artikel 376 Absatz 1 Buchstabe b) erhält folgende Fassung: "b) die in der in Anhang 52 wiedergegebenen Liste der Waren mit erhöhtem Risiko aufgeführt sind, falls die in Spalte 3 angegebene Menge überschritten wird." 13. In Artikel 381 wird folgender Absatz 1a eingefügt: "(1a) Sind die Waren nach Artikel 311 Buchstabe c) Gegenstand einer Versandanmeldung T2, so muß das dritte Unterfeld des Feldes 1 des in den Anhängen 31 bis 34 vorgesehenen Vordrucks hinter der Kurzbezeichnung 'T2' die Kurzbezeichnung 'F' enthalten." 14. Artikel 389 erhält folgende Fassung: "Artikel 389 Unbeschadet des Artikels 317 Absatz 4 können die Zollbehörden eines Mitgliedstaats jeder Person, die die Voraussetzungen des Artikels 390 erfuellt und den Gemeinschaftscharakter von Waren durch ein Versandpapier T2L nach Artikel 315 Absatz 1 oder durch eines der in Artikel 317 und 317a bezeichneten Papiere (nachstehend: 'Handelspapiere') erbringen will (nachstehend: 'zugelassener Versender'), die Verwendung dieses Papiers gestatten, ohne daß es den Zollbehörden des Abgangsmitgliedstaats zum Sichtvermerk vorzulegen ist." 15. Artikel 419 Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die Abgangsstelle bringt in dem für den Zoll bestimmten Feld der Exemplare 1, 2 und 3 des Frachtbriefs CIM gut sichtbar an: a) die Kurzbezeichnung 'T1' wenn die Waren im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert werden; b) die Kurzbezeichnung 'T2', wenn die Waren im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren gemäß Artikel 165 des Zollkodex befördert werden, außer in dem in Artikel 311 Buchstabe c) genannten Fall, c) die Kurzbezeichnung 'T2F', wenn die Waren mit internen gemeinschaftlichen Versandverfahren gemäß Artikel 311 Buchstabe c) befördert werden. Die Kurzbezeichnung 'T2' oder 'T2F' wird durch einen Dienststempelabdruck der Abgangsstelle bestätigt." 16. Artikel 434 Absätze 2, 3 und 4 erhalten folgende Fassung: "(2) Die Abgangsstelle bringt in dem für den Zoll bestimmten Feld der Exemplare 1, 2, 3A und 3B des Übergabescheins TR gut sichtbar an: a) die Kurzbezeichnung 'T1', wenn die Waren im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert werden; b) die Kurzbezeichnung 'T2', wenn die Waren im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren gemäß Artikel 165 des Zollkodex befördert werden, außer in dem in Artikel 311 Buchstabe c) genannten Fall, c) die Kurzbezeichnung 'T2F', wenn die Waren im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren gemäß Artikel 311 Buchstabe c) befördert werden. Die Kurzbezeichnung 'T2' oder 'T2F' wird durch einen Dienststempelabdruck der Abgangsstelle bestätigt. (3) Betrifft ein Übergabeschein TR gleichzeitig Behälter, in denen a) Waren im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert werden, b) Waren im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren gemäß Artikel 165 des Zollkodex befördert werden, mit Ausnahme des in Artikel 311 Buchstabe c) genannten Falls, c) Waren im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren gemäß Artikel 311 Buchstabe c) befördert werden. so trägt die Abgangsstelle in dem für Vermerke des Zolls bestimmten Feld der Exemplare 1, 2, 3A und 3B des Übergabescheins TR für die betreffenden Behälter je nach Warenart getrennte Hinweise ein und bringt bei den Behälternummern jeweils die Kurzbezeichnung 'T1', 'T2' oder 'T2F' an. (4) Werden nach Absatz 3 Nachweisungen für Großbehälter verwendet, so sind für jede Art von Großbehältern getrennte Nachweisungen zu erstellen; in dem für den Zoll bestimmten Feld der Exemplare 1, 2, 3A und 3 B des Übergabescheins TR werden als Hinweis auf diese Nachweisungen deren Seriennummern eingetragen. Neben der Seriennummer der Nachweisung wird je nach der Art des Großbehälters, auf den sie sich bezieht, die Kurzbezeichnung 'T1', 'T2' oder 'T2F' angebracht." 17. Artikel 444 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Bei gemeinsamer Beförderung von Waren, die im externen und im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren gemäß Artikel 311 Buchstabe c) befördert werden sollen, sind diese Waren in getrennten Manifesten aufzuführen." b) Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: "(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Manifeste sind von der Luftverkehrsgesellschaft mit einem durch Datum und Unterschrift bestätigten Vermerk zu versehen, der sie als Anmeldung zum gemeinschaftlichen Versandverfahren kennzeichnet und den zollrechtlichen Status der darin aufgeführten Waren angibt. Die entsprechend ergänzten und unterzeichneten Manifeste gelten je nach Sachlage als Anmeldung T1 oder T2F. Betrifft eine im Manifest aufgeführte Sendung Waren, die bereits durch ein Versandverfahren abgedeckt sind oder im Rahmen der aktiven Veredelung, des Zollagerverfahrens oder des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung befördert werden, so bringt die Fluggesellschaft bei diesen Waren des Manifests die Kurzbezeichnung 'TD' an. Außerdem vermerkt sie die Kurzbezeichnung 'TD' auf dem entsprechenden Luftfrachtbrief und gibt das angewandte Verfahren, die Bezugsnummer und das Datum sowie den Namen der Abgangsstelle an, die den Versand- oder Übergabeschein ausgestellt hat." c) Absatz 11 Buchstabe c) dritter Gedankenstrich erhält folgende Fassung: "- Die Fluggesellschaft bringt bei jeder Ware des Manifests die Kurzbezeichnung T1 an, wenn die Ware im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert wird, die Kurzbezeichnung 'TF', wenn die Ware im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren gemäß Artikel 311 Buchstabe c) befördert wird, und die Kurzbezeichnung 'C', wenn die Ware weder im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren noch im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren gemäß Artikel 311 Buchstabe c) befördert wird; betrifft eine im Manifest aufgeführte Sendung Waren, die bereits durch ein Versandverfahren abgedeckt sind oder im Rahmen der aktiven Veredelung, des Zollagerverfahrens oder des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung befördert werden, so bringt die Fluggesellschaft bei diesen Waren des Manifests die Kurzbezeichnung 'TD' an. Außerdem vermerkt sie die Kurzbezeichnung 'TD' auf dem entsprechenden Luftfrachtbrief und gibt das angewandte Verfahren, die Bezugsnummer und das Datum sowie den Namen der Abgangsstelle an, die den Versand- oder Übergabeschein ausgestellt hat." 18. Artikel 446 und 447 erhalten folgende Fassung: "Artikel 446 Das gemeinschaftliche Versandverfahren ist für die Waren, die auf dem Seeweg befördert werden, nur dann vorgeschrieben, wenn die Beförderung im Rahmen eines zugelassenen Linienverkehrs gemäß Artikel 313a erfolgt.Artikel 447 (1) Bei der Überführung der Waren in das Versandverfahren gemäß Artikel 446 ist eine Sicherheit zu leisten, damit die Erfuellung der Zollschuld und die Zahlung der sonstigen Abgaben, die gegebenenfalls für die Waren entstehen, sichergestellt wird. (2) Für die in Artikel 448 vorgesehenen Verfahren ist keine Sicherheit zu leisten." 19. Artikel 448 erhält folgende Fassung: a) Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: "Nach Eingang eines Antrags übermitteln die Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dem die Schiffahrtsgesellschaft ihren Sitz oder eine Vertretung hat, diesen Antrag den Zollbehörden der Mitgliedstaaten, in deren Gebiet sich die Abgangs- und Bestimmungshäfen befinden." b) Die Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung: "(4) In der in Absatz 1 genannten Bewilligung wird festgelegt, daß bei gemeinsamer Beförderung von Waren, die im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert werden sollen, und Waren, die im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren gemäß Artikel 311 Buchstabe c) befördert werden sollen, diese Waren in getrennten Manifesten aufzuführen sind. (5) Die in den Absätzen 1 und 3 genannten Manifeste müssen einen Vermerk enthalten, der mit dem Datum und der Unterschrift der Schiffahrtsgesellschaft versehen ist und sie unter Angabe des zollrechtlichen Status der darin aufgeführten Waren als Anmeldung zum gemeinschaftlichen Versandverfahren kenntlich macht. Derart vervollständigte und unterzeichnete Manifeste gelten je nach Sachlage als Versandanmeldung T1 oder T2F. Betriff eine im Manifest aufgeführte Sendung Waren, die bereits durch ein Versandverfahren abgedeckt sind oder im Rahmen der aktiven Veredelung, des Zollagerverfahrens oder des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung befördert werden, so bringt die Schiffahrtsgesellschaft bei diesen Waren des Manifests die Kurzbezeichnung 'TD' an. Außerdem vermerkt sie die Kurzbezeichnung 'TD' auf dem Konnossement oder einem anderen geeigneten Handelsdokument und gibt das angewandte Verfahren, die Bezugsnummer und das Datum sowie den Namen der Abgangsstelle an, die den Versand- oder Übergabeschein ausgestellt hat." c) Absatz 11 Buchstabe a) Unterabsätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: "a) Im Falle von internationalen Schiffahrtsgesellschaften, die entweder ihren Sitz oder eine Vertretung im Zollgebiet der Gemeinschaft haben und die Voraussetzungen des Buchstabens b) erfuellen, kann das in den Absätzen 1 bis 10 beschriebene Versandverfahren auf Antrag weiter vereinfacht werden. Nach Eingang eines Antrags übermitteln die Zollbehörden des Mitgliedstaats, bei denen der Antrag gestellt wurde, diesen Antrag den Zollbehörden der Mitgliedstaaten, in deren Gebiet sich die vorgesehenen Abgangs- und Bestimmungshäfen befinden." d) Absatz 11 Buchstabe c) zweiter Gedankenstrich erhält folgende Fassung: "- Die Schiffahrtsgesellschaft bringt bei jeder Ware des Manifests die Kurzbezeichnung 'T1' an, wenn die Ware im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert wird, die Kurzbezeichnung 'TF', wenn die Ware im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren gemäß Artikel 311 Buchstabe c) befördert wird, und die Kurzbezeichnung 'C', wenn die Ware weder im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren noch im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren gemäß Artikel 311 Buchstabe c) befördert wird; betrifft eine im Manifest aufgeführte Sendung Waren, die bereits durch ein Versandverfahren abgedeckt sind oder im Rahmen der aktiven Veredelung, des Zollagerverfahrens oder des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung befördert werden, so bringt die Schiffahrtsgesellschaft bei diesen Waren des Manifests die Kurzbezeichnung 'TD' an. Außerdem vermerkt sie die Kurzbezeichnung 'TD' auf dem Konnossement oder einem anderen geeigneten Handelsdokument und gibt das angewandte Verfahren, die Bezugsnummer und das Datum sowie den Namen der Abgangsstelle an, die den Versand- oder Übergabeschein ausgestellt hat." 20. Artikel 449 wird gestrichen. 21. Der Titel von Teil III erhält folgende Fassung: "Vorzugsbehandlungen TITEL I RÜCKWARE" 22. Nach Artikel 856 wird folgender Text eingefügt: "TITEL II ERZEUGNISSE DER SEEFISCHEREI UND SONSTIGE VON FANGSCHIFFEN DER GEMEINSCHAFT IN HOHEITSGEWÄSSERN VON DRITTLÄNDERN AUS GEWONNENE MEERESERZEUGNISSE Artikel 856a (1) Für die in Artikel 188 des Zollkodex genannte Befreiung von den Einfuhrabgaben ist zusammen mit der Anmeldung zur Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr eine Bescheinigung für diese Erzeugnisse vorzulegen. (2) Für die Waren, die unter den in Artikel 329 Buchstaben a) bis d) genannten Voraussetzungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft bestimmt sind, hat der Kapitän des Fangschiffs der Gemeinschaft, das die Erzeugnisse der Seefischerei gefangen hat, die Felder 3, 4 und 5 und das Feld 9 der Bescheinigung auszufuellen. Wurden die Fangerzeugnisse an Bord verarbeitet, so sind ebenfalls die Felder 6, 7 und 8 vom Kapitän auszufuellen. Für die in die betreffenden Felder der Bescheinigung einzutragenden Vermerke finden die Artikel 330 bis 332 Anwendung. Bei der Anmeldung der Waren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr hat der Anmelder die Felder 1 und 2 der Bescheinigung auszufuellen. (3) Die Bescheinigung nach Absatz 1 entspricht dem Muster in Anhang 110a und wird unter den in Absatz 2 genannten Bedingungen und Voraussetzungen ausgestellt. (4) Werden die Erzeugnisse in dem Hafen, in dem sie aus dem Fangschiff der Gemeinschaft, das sie gefangen hat, entladen, zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet, so findet die in Artikel 326 Absatz 2 vorgesehene Ausnahme sinngemäß Anwendung. (5) Für die Anwendung der Absätze 1 bis 4 gelten die in Artikel 325 Absatz 1 festgelegten Begriffsbestimmungen des Fangschiffs der Gemeinschaft und des Fabrikschiffs der Gemeinschaft. Der Begriff 'Erzeugnisse' umfaßt die in den Artikeln 326 bis 332 genannten Erzeugnisse und Waren, wenn auf diese Vorschriften Bezug genommen wird. (6) Zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung der Absätze 1 bis 5 leisten die Verwaltungen der Mitgliedstaaten einander Amtshilfe bei der Kontrolle der Echtheit der Bescheinigungen und der Richtigkeit der darin eingetragenen Vermerke." 23. Artikel 870 erhält folgende Fassung: "Jeder Mitgliedstaat hält das Verzeichnis der Fälle, in denen Artikel 869 Buchstabe a), b) oder c) zur Anwendung kam, zur Verfügung der Kommission." 24. Artikel 889 Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Jeder Mitgliedstaat hält das Verzeichnis der Fälle, in denen Absatz 1 Unterabsatz 2 zur Anwendung kam, zur Verfügung der Kommission." 25. Anhang 37 wird gemäß Anhang I dieser Verordnung geändert. 26. Anhang 38 wird gemäß Anhang II dieser Verordnung geändert. 27. Es wird ein Anhang 42a gemäß Anhang III dieser Verordnung eingefügt. 28. Es wird ein Anhang 42b gemäß Anhang IV dieser Verordnung eingefügt. 29. In den Anhängen 46, 47 und 54 werden die Kurzbezeichnungen "T2ES" und "T2PT" durch die Kurzbezeichnung "T2F" ersetzt. 30. Die Anhänge 48, 49, 50 und 51 werden durch die Anhänge V, VI, VII und VIII dieser Verordnung ersetzt. 31. Anhang 52 (Liste der Waren, bei deren Versand eine Erhöhung des Betrags der Pauschalbürgschaft in Betracht kommt) wird durch Anhang IX dieser Verordnung ersetzt. 32. Anhang 56 (Liste der Waren, die ein erhöhtes Risiko aufweisen und für die die Befreiung von der Sicherheitsleistung nicht gilt) wird aufgehoben. 33. Es wird ein Anhang 110a gemäß Anhang X dieser Verordnung eingefügt. Artikel 2 Die Verordnung (EWG) Nr. 409/86 der Kommission vom 20. Februar 1986 über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zur Gewährleistung des freien Warenverkehrs zwischen der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 einerseits und Spanien und Portugal andererseits sowie zwischen diesen beiden neuen Mitgliedstaaten während der Übergangszeit wird aufgehoben. Artikel 3 Die vor Inkrafttreten dieser Verordnung verwendeten Vordrucke nach Artikel 1 Absätze 29 und 30 können vorbehaltlich etwaiger redaktioneller Änderungen bis zum Aufbrauch der Bestände und spätestens bis zum 31. Dezember 1999 weiterhin verwendet werden. Artikel 4 Artikel 1 Absatz 11 findet auch auf Beschlüsse nach Artikel 362 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 Anwendung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anwendbar waren. Artikel 5 Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Die Nummern 12, 26 (Anhang II Punkte 2 und 3), 31 und 32 von Artikel 1 finden ab dem 1. Februar 1998 Anwendung. Artikel 1 Nummern 2 bis 10, 13 bis 20, 25, 26 des Anhangs II Nummer 1 und 27, 28 und 29 findet ab dem 1. Juli 1998 Anwendung. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 12. Januar 1998 Für die Kommission Mario MONTI Mitglied der Kommission (1) ABl. L 302 vom 19. 10. 1992, S. 1. (2) ABl. L 17 vom 21. 1. 1997, S. 1. (3) ABl. L 253 vom 11. 10. 1993, S. 1. (4) ABl. L 196 vom 24. 7. 1997, S. 31. (5) ABl. L 226 vom 13. 8. 1987, S. 2. (6) ABl. L 145 vom 13. 6. 1977, S. 1. (7) ABl. L 338 vom 28. 12. 1996, S. 89. (8) ABl. L 46 vom 25. 2. 1986, S. 5. (9) ABl. L 351 vom 20. 12. 1991, S. 21. ANHANG I Titel II.A.1 Unterabsatz 3 des Anhangs 37 erhält folgende Fassung: "Im dritten Unterfeld sind bei Inanspruchnahme des gemeinschaftlichen Versandverfahrens die Kurzbezeichnungen 'T1', 'T2' oder 'T2F' einzutragen bzw. die Kurzbezeichnungen 'T2L' oder 'T2LF', wenn das gemeinschaftliche Versandverfahren nicht in Anspruch genommen wird und der Gemeinschaftscharakter der Waren nachgewiesen werden muß." ANHANG II Anhang 38 wird wie folgt geändert: 1. Das dritte Unterfeld von Feld Nr. 1 erhält folgende Fassung: "Dieses Unterfeld ist nur dann auszufuellen, wenn der Vordruck für die Zwecke des gemeinschaftlichen Versandverfahrens oder als Nachweis für den Gemeinschaftscharakter der Waren verwendet wird. Es finden folgende Kurzbezeichnungen Anwendung: T1: Waren, die im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert werden; T2: Waren, die im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren gemäß Artikel 165 des Zollkodex befördert werden, außer in den Fällen nach Artikel 311 Buchstabe b); T2F: Waren, die im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren gemäß Artikel 311 Buchstabe c) befördert werden; T: gemischte Sendung, bei der mindestens zwei der folgenden Fälle vorliegen: - Waren, die im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert werden, - Waren, die im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren gemäß Artikel 165 des Zollkodex befördert werden, außer in den Fällen nach Artikel 311 Buchstabe b), - Waren, die im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren gemäß Artikel 311 Buchstabe b) befördert werden; T2L: Dokument zum Nachweis des Gemeinschaftscharakters der Waren; T2LF: Dokument zum Nachweis des Gemeinschaftscharakters von Waren mit Bestimmung in oder Herkunft aus einem Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft, in dem die Bestimmungen der Richtlinie 77/388/EWG keine Anwendung finden." 2. Der Wortlaut zu Code 3 bei der ersten Ziffer der in Feld 36 zu verwendenden Codes wird durch eine Fußnote (a) ergänzt und lautet wie folgt: "3. Andere Zollpräferenzen (EUR.1, ATR (a) oder gleichwertiges Dokument). (a) Wenn diese Bescheinigung zum Nachweis der Ursprungseigenschaft verwendet wird." 3. Die Liste der in Feld 36 zu verwendenden Codes wird wie folgt ergänzt: a) die erste Ziffer des Codes: "0 Keiner der folgenden Fälle"; b) die beiden folgenden Ziffern des Codes: "99 Keine Abgabenerhebung nach Maßgabe der Vorschriften der Gemeinschaft oder aufgrund der von der Gemeinschaft geschlossenen Abkommen über eine Zollunion." ANHANG III >ANFANG EINES SCHAUBILD> "Anhang 42a EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT1. Antragsteller (Name der Schiffahrtsgesellschaft oder ihres Vertreters und vollständige Anschrift) Seriennummer: BESCHEINIGUNG ÜBER EINEN LINIENSEEVERKEHR - Artikel 313a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 2. Betroffene Häfen (Route mit fester Reihenfolge der angelaufenen Häfen) 3. Schiffe, die in dem betreffenden Linienseeverkehr eingesetzt werden 4. Sonstige Angaben 5.Erklärung der Schiffahrtsgesellschaft oder ihres Vertreters Der Unterzeichner erklärt hiermit, daß die in dem beantragten Linienverkehr eingesetzten Schiffe 1. nur zwischen Häfen im Zollgebiet der Gemeinschaft verkehren; 2. keinen Hafen außerhalb dieses Gebiets und keine Freizone in einem Hafen im Zollgebiet der Gemeinschaft anlaufen; 3. keine Umladungen auf hoher See vornehmen. Datum: Unterschrift:A.Zollbehörde, die die Bescheinigung über den Linienseeverkehr ausstelltDatum: Stempel"Name: Anschrift: Mitgliedstaat:Unterschrift: >ENDE EINES SCHAUBILD> ANHANG IV "ANHANG 42b GELBER KLEBEZETTEL 49 mm 23 mm Gemeinschaftswaren mit Bestimmung in oder mit Herkunft aus einem Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft, in dem die Bestimmungen der Richtlinie 77/388/EWG des Rates keine Anwendung finden Farbe: schwarze Schrift auf gelbem Grund." ANHANG V "ANHANG 48 >ANFANG EINES SCHAUBILD> MUSTER I GEMEINSAMES VERSANDVERFAHREN/GEMEINSCHAFTLICHES VERSANDVERFAHREN GESAMTBÜRGSCHAFT (Gesamtbürgschaft für mehrere Versandverfahren im Rahmen des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren/mehrere gemeinschaftliche Versandverfahren im Rahmen der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften) I. Bürgschaftserklärung 1. Der (Die) Unterzeichnete (1) mit Wohnsitz (Sitz) in (2) leistet hiermit bei der Stelle der Bürgschaftsleistung bis zum Hoechstbetrag von selbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber der Europäischen Gemeinschaft, bestehend aus dem Königreich Belgien, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Griechischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Portugiesischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland, sowie dem Fürstentum Andorra, der Republik Ungarn, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, der Republik Polen, der Republik San Marino, der Slowakischen Republik, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Tschechischen Republik (3) für die Beträge die der Hauptverpflichtete (4) den genannten Staaten aufgrund von Zuwiderhandlungen, die im Verlauf eines von ihm durchgeführten Versandverfahrens im Rahmen des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren/im Rahmen des gemeinschaftlichen Versandverfahrens begangen worden sind, insgesamt an Zöllen, Steuern und anderen Abgaben - mit Ausnahme von Geldstrafen oder Bußgeldern - schuldet oder schulden wird, und zwar bezüglich der Haupt- oder Nebenverbindlichkeiten, der Kosten und der Zuschläge. 2. Der (Die) Unterzeichnete verpflichtet sich, binnen einer Frist von 30 Tagen nach der ersten schriftlichen Aufforderung der zuständigen Behörden der unter Nummer 1 genannten Staaten die geforderten Beträge bis zu dem angeführten Hoechstbetrag ohne Aufschub zu zahlen, sofern er (sie) oder ein anderer Beteiligter vor Ablauf dieser Frist nicht den zuständigen Behörden gegenüber nachgewiesen hat, daß im Verlauf des Versandverfahrens im Rahmen des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren/im Rahmen des gemeinschaftlichen Versandverfahrens keine Zuwiderhandlung im Sinne von Nummer 1 begangen worden ist. Die zuständigen Behörden können aus für stichhaltig erachteten Gründen auf Antrag des (der) Beteiligten die Frist von 30 Tagen nach der schriftlichen Aufforderung, innerhalb welcher der (die) Unterzeichnete die geforderten Beträge zu zahlen hat, verlängern. Die sich aus der Gewährung dieser zusätzlichen Frist ergebenden Kosten, insbesondere die Zinsen, sind so zu berechnen, daß sie dem Betrag entsprechen, der hierfür auf dem jeweiligen einzelstaatlichen Geld- und Kapitalmarkt gefordert wird. Dieser Hoechstbetrag kann um die Beträge, die aufgrund dieser Bürgschaftserklärung bereits bezahlt worden sind, nur dann vermindert werden, wenn der (die) Unterzeichnete im Rahmen eines Versandverfahrens nach dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren/im Rahmen eines gemeinschaftlichen Versandverfahrens in Anspruch genommen wird, das vor Eingang der vorhergehenden Zahlungsaufforderung oder innerhalb von 30 Tagen danach begonnen hat. (1) Name und Vorname bzw. Firma. (2) Vollständige Anschrift. (3) Der Name der Vertragspartei oder der Vertragsparteien oder Staaten (Andorra, San Marino), deren Gebiet nicht berührt wird, ist zu streichen. (4) Name und Vorname bzw. Firma und vollständige Anschrift des Hauptverpflichteten. 3. Diese Bürgschaftserklärung ist vom Tag ihrer Annahme durch die Stelle der Bürgschaftsleistung an verbindlich. Das Bürgschaftsverhältnis kann von dem (der) Unterzeichneten sowie von dem Staat, in dem die Stelle der Bürgschaftsleistung liegt, jederzeit aufgelöst werden. Die Auflösung wird am 16. Tag nach ihrer Bekanntgabe an den anderen Beteiligten wirksam. Der (Die) Unterzeichnete haftet weiter für die Zahlung der Beträge, die aufgrund von Versandverfahren nach dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren/aufgrund gemeinschaftlicher Versandverfahren im Rahmen dieser Verpflichtung fällig werden, wenn diese Verfahren vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Auflösung begonnen haben; dies gilt auch dann, wenn die Zahlung erst später gefordert wird. 4. Für diese Bürgschaftserklärung begründet der (die) Unterzeichnete ein Wahldomizil (1) in (2) sowie in allen anderen in Nummer 1 genannten Staaten: Staat Name und Vorname bzw. Firma und vollständige Anschrift Der (Die) Unterzeichnete erkennt an, daß alle Formalitäten oder Verfahrensmaßnahmen, die diese Bürgschaftserklärung betreffen und an einem der Wahldomizile schriftlich vorgenommen werden, insbesondere Postsendungen und Zustellungen, für ihn (sie) verbindlich sind. Der (Die) Unterzeichnete erkennt als Gerichtsstand den Ort der Gerichte der Wahldomizile an. Der (Die) Unterzeichnete verpflichtet sich, die Wahldomizile beizubehalten oder eines oder mehrere dieser Wahldomizile nur nach vorheriger Unterrichtung der Stelle der Bürgschaftsleistung zu ändern. (Ort) , den (Unterschrift) (3) II. Annahme durch die Stelle der Bürgschaftsleistung Stelle der Bürgschaftsleistung Bürgschaftserklärung angenommen am (Stempel und Unterschrift) (1) Sehen die Rechtsvorschriften eines Staates ein Wahldomizil nicht vor, so hat der Bürge in allen anderen in Nummer 1 genannten Staaten Zustellungsbevollmächtigte zu benennen. Für die Entscheidungen über Rechtsstreitigkeiten aus dieser Bürgschaft sind die Gerichte am Wohnsitz (Sitz) des Bürgen sowie am Wohnsitz (Sitz) der Zustellungsbevollmächtigten zuständig. Die Verpflichtungen der Unterabsätze 2 und 4 dieser Nummer 4 sind entsprechend zu vereinbaren. (2) Vollständige Anschrift. (3) Vor seiner Unterschrift muß der Unterzeichner handschriftlich vermerken: 'Für die Übernahme der Bürgschaft in Höhe von ........................', wobei er den Betrag in Worten anzugeben hat. >ENDE EINES SCHAUBILD> " ANHANG VI "ANHANG 49 >ANFANG EINES SCHAUBILD> MUSTER II GEMEINSAMES VERSANDVERFAHREN/GEMEINSCHAFTLICHES VERSANDVERFAHREN EINZELBÜRGSCHAFT (Bürgschaft für ein einzelnes Versandverfahren im Rahmen des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren/für ein einzelnes gemeinschaftliches Versandverfahren im Rahmen der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften) I. Bürgschaftserklärung 1. Der (Die) Unterzeichnete (1) mit Wohnsitz (Sitz) in (2) leistet hiermit bei der Abgangsstelle bis zum Hoechstbetrag von selbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber der Europäischen Gemeinschaft, bestehend aus dem Königreich Belgien, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Griechischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Portugiesischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland, sowie dem Fürstentum Andorra, der Republik Ungarn, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, der Republik Polen, der Republik San Marino, der Slowakischen Republik, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Tschechischen Republik (3) für die Beträge, die der Hauptverpflichtete (4) den genannten Staaten aufgrund von Zuwiderhandlungen, die im Verlauf eines von ihm mit den unten bezeichneten Waren von der Abgangsstelle zur Bestimmungsstelle durchgeführten Versandverfahrens nach dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren/im gemeinschaftlichen Versandverfahren begangen worden sind, insgesamt an Zöllen, Steuern und anderen Abgaben - mit Ausnahme von Geldstrafen oder Bußgeldern - schuldet oder schulden wird, und zwar bezüglich der Haupt- oder Nebenverbindlichkeiten, der Kosten und der Zuschläge: 2. Der (Die) Unterzeichnete verpflichtet sich, binnen einer Frist von 30 Tagen nach der ersten schriftlichen Aufforderung der zuständigen Behörden der unter Nummer 1 genannten Staaten die geforderten Beträge ohne Aufschub zu zahlen, sofern er (sie) oder ein anderer Beteiligter vor Ablauf dieser Frist nicht den zuständigen Behörden gegenüber nachgewiesen hat, daß im Verlauf des Versandverfahrens nach dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren/im Verlauf des gemeinschaftlichen Versandverfahrens keine Zuwiderhandlung im Sinne von Nummer 1 begangen worden ist. Die zuständigen Behörden können aus für stichhaltig erachteten Gründen auf Antrag des (der) Beteiligten die Frist von 30 Tagen nach der ersten schriftlichen Aufforderung, innerhalb welcher der (die) Unterzeichnete die geforderten Beträge zu zahlen hat, verlängern. Die sich aus der Gewährung dieser zusätzlichen Frist ergebenden Kosten, insbesondere die Zinsen, sind so zu berechnen, daß sie dem Betrag entsprechen, der hierfür auf dem jeweiligen einzelstaatlichen Geld- und Kapitalmarkt gefordert wird. (1) Name und Vorname bzw. Firma. (2) Vollständige Anschrift. (3) Der Name der Vertragspartei oder der Vertragsparteien oder Staaten (Andorra, San Marino), deren Gebiet nicht berührt wird, ist zu streichen. (4) Name und Vorname bzw. Firma und vollständige Anschrift des Hauptverpflichteten. 3. Diese Bürgschaftserklärung ist vom Tag ihrer Annahme durch die Abgangsstelle an verbindlich. 4. Für diese Bürgschaftserklärung begründet der (die) Unterzeichnete ein Wahldomizil (1) in (2) sowie in allen anderen in Nummer 1 genannten Staaten: Staat Name und Vorname bzw. Firma und vollständige Anschrift Der (Die) Unterzeichnete erkennt an, daß alle Formalitäten oder Verfahrensmaßnahmen, die diese Bürgschaftserklärung betreffen und an einem der Wahldomizile schriftlich vorgenommen werden, insbesondere Postsendungen und Zustellungen, für ihn (sie) verbindlich sind. Der (Die) Unterzeichnete erkennt als Gerichtsstand den Ort der Gerichte der Wahldomizile an. Der (Die) Unterzeichnete verpflichtet sich, die Wahldomizile beizubehalten oder eines oder mehrere dieser Wahldomizile nur nach vorheriger Unterrichtung der Abgangsstelle zu ändern. (Ort) , den (Unterschrift) (3) II. Annahme durch die Abgangsstelle Abgangsstelle Bürgschaftserklärung angenommen am für das Versandverfahren T1/T2F (4), ausgestellt am unter Nr. (Stempel und Unterschrift) (1) Sehen die Rechtsvorschriften eines Staates ein Wahldomizil nicht vor, so hat der Bürge in allen anderen in Nummer 1 genannten Staaten Zustellungsbevollmächtigte zu benennen. Für die Entscheidungen über Rechtsstreitigkeiten aus dieser Bürgschaft sind die Gerichte am Wohnsitz (Sitz) des Bürgen sowie am Wohnsitz (Sitz) der Zustellungsbevollmächtigten zuständig. Die Verpflichtungen der Unterabsätze 2 und 4 dieser Nummer 4 sind entsprechend zu vereinbaren. (2) Vollständige Anschrift. (3) Vor seiner Unterschrift muß der Unterzeichner handschriftlich vermerken: 'Für die Übernahme der Bürgschaft in Höhe von . . .'; wobei er den Betrag in Werten anzugeben hat. (4) Nichtzutreffendes streichen. >ENDE EINES SCHAUBILD> " ANHANG VII "ANHANG 50 >ANFANG EINES SCHAUBILD> MUSTER III GEMEINSAMES VERSANDVERFAHREN/GEMEINSCHAFTLICHES VERSANDVERFAHREN PAUSCHALBÜRGSCHAFT (System der Pauschalbürgschaft) I. Bürgschaftserklärung 1. Der (die) Unterzeichnete (1) mit Wohnsitz in (2) leistet hiermit bei der Stelle der Bürgschaftsleistung selbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber der Europäischen Gemeinschaft, bestehend aus dem Königreich Belgien, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Griechischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Portugiesischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland, sowie gegenüber dem Fürstentum Andorra, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, der Republik Polen, der Republik San Marino, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Slowakischen Republik, der Tschechischen Republik und der Republik Ungarn für die Beträge, die der Hauptverpflichtete den genannten Staaten aufgrund von Zuwiderhandlungen, die im Verlauf von Versandverfahren nach dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren/im Verlauf von gemeinschaftlichen Versandverfahren begangen worden sind, für die der (die) Unterzeichnete durch Ausstellung eines Sicherheitstitels eine Bürgschaft übernommen hat, insgesamt an Zöllen, Steuern und anderen Abgaben - mit Ausnahme von Geldstrafen oder Bußgeldern - schuldet oder schulden wird, und zwar bezüglich der Haupt- und Nebenverbindichkeiten, der Kosten und der Zuschläge - bis zu einem Hoechstbetrag von 7 000 ECU je Sicherheitstitel. 2. Der (die) Unterzeichnete verpflichtet sich, binnen einer Frist von 30 Tagen nach der ersten schriftlichen Aufforderung der zuständigen Behörden der unter Nummer 1 genannten Staaten die geforderten Beträge bis zu einem Hoechstbetrag von 7 000 ECU je Sicherheitstitel ohne Aufschub zu zahlen, sofern er (sie) oder ein anderer Beteiligter vor Ablauf dieser Frist nicht den zuständigen Behörden gegenüber nachgewiesen hat, daß im Verlauf des Versandverfahrens im Rahmen des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren/gemeinschaftliches Versandverfahren keine Zuwiderhandlung im Sinne von Nummer 1 begangen worden ist. Die zuständigen Behörden können aus für stichhaltig erachteten Gründen auf Antrag des (der) Beteiligten die Frist von 30 Tagen nach der ersten schriftlichen Aufforderung, innerhalb welcher der (die) Unterzeichnete die geforderten Beträge zu zahlen hat, verlängern. Die sich aus der Gewährung dieser zusäztlichen Frist ergebenden Kosten, insbesondere die Zinsen, sind so zu berechnen, daß sie dem Betrag entsprechen, der hierfür auf dem jeweiligen einzelstaatlichen Geld- und Kapitalmarkt gefordert wird. 3. Diese Bürgschaftserklärung ist vom Tag ihrer Annahme durch die Stelle der Bürgschaftsleistung an verbindlich. Das Bürgschaftsverhältnis kann von dem (der) Unterzeichneten sowie von dem Staat, in dem die Stelle der Bürgschaftsleistung liegt, jederzeit aufgelöst werden. Die Auflösung wird am 16. Tag nach ihrer Bekanntgabe an den anderen Beteiligten wirksam. Der (die) Unterzeichnete haftet weiter für die Zahlung der Beträge, die aufgrund von Versandverfahren nach dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren/aufgrund gemeinschaftlicher Versandverfahren im Rahmen dieser Verpflichtung fällig werden, wenn diese Verfahren vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Auflösung begonnen haben; dies gilt auch dann, wenn die Zahlung später gefordert wird. (1) Name und Vorname bzw. Firma. (2) Vollständige Anschrift. 4. Für diese Bürgschaftserklärung begründet der (die) Unterzeichnete ein Wahldomizil (1) in (2) sowie in allen anderen in Nummer 1 genannten Staaten: Staat Name und Vorname bzw. Firma und vollständige Anschrift Der (die) Unterzeichnete erkennt an, daß alle Formalitäten oder Verfahrensmaßnahmen, die diese Bürgschaftserklärung betreffen und an einem Wahldomizil schriftlich vorgenommen werden, insbesondere Postsendungen und Zustellungen, für ihn (sie) verbindlich sind. Der (die) Unterzeichnete erkennt als Gerichtsstand den Ort der Gerichte der Wahldomizile an. Der (die) Unterzeichnete verpflichtet sich, die Wahldomizile beizubehalten oder eines oder mehrere dieser Wahldomizile nur nach vorheriger Unterrichtung der Stelle der Bürgschaftsleistung zu ändern. (Ort) , den (Unterschrift) (3) II. Annahme durch die Stelle der Bürgschaftsleistung Stelle der Bürgschaftsleistung Bürgschaftserklärung angenommen am (Stempel und Unterschrift) (1) Sehen die Rechtsvorschriften eines Staates ein Wahldomizil nicht vor, so hat der Bürge in allen anderen in Nummer 1 genannten Staaten Zustellungsbevollmächtigte zu benennen. Für die Entscheidungen über Rechtsstreitigkeiten aus dieser Bürgschaft sind die Gerichte am Wohnsitz (Sitz) des Bürgen sowie am Wohnsitz (Sitz) der Zustellungsbevollmächtigten zuständig. Die Verpflichtungen der Unterabsätze 2 und 4 dieser Nummer 4 sind entsprechend zu vereinbaren. (2) Vollständige Anschrift. (3) Vor seiner Unterschrift muß der Unterzeichner handschriftlich vermerken: 'Für die Übernahme der Bürgschaft'. >ENDE EINES SCHAUBILD> " ANHANG VIII >ANFANG EINES SCHAUBILD> "ANHANG 51 >ENDE EINES SCHAUBILD> ANHANG IX "ANHANG 52 LISTE DER WAREN, BEI DEREN VERSAND EINE ERHÖHUNG DES BETRAGS DER PAUSCHALBÜRGSCHAFT IN BETRACHT KOMMEN KANN LISTE DER WAREN, DIE EIN ERHÖHTES RISIKO AUFWEISEN UND FÜR DIE DIE BEFREIUNG VON DER SICHERHEITSLEISTUNG NICHT GILT >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG X >ANFANG EINES SCHAUBILD> "Anhang 110a >ENDE EINES SCHAUBILD>