Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31998D0703

    98/703/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. November 1998 zur Genehmigung der von den Mitgliedstaaten für das Jahr 1999 vorgelegten Programme zur Tilgung von Tierseuchen und zur Festsetzung der Finanzhilfe der Gemeinschaft (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 3645/2) (Nur die Texte in der spanischen, deutschen, griechischen, englischen, französischen, italienischen, niederländischen, portugiesischen, finnischen und schwedischen Sprache sind verbindlich)

    ABl. L 333 vom 9.12.1998, p. 29–33 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1999

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1998/703/oj

    31998D0703

    98/703/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. November 1998 zur Genehmigung der von den Mitgliedstaaten für das Jahr 1999 vorgelegten Programme zur Tilgung von Tierseuchen und zur Festsetzung der Finanzhilfe der Gemeinschaft (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 3645/2) (Nur die Texte in der spanischen, deutschen, griechischen, englischen, französischen, italienischen, niederländischen, portugiesischen, finnischen und schwedischen Sprache sind verbindlich)

    Amtsblatt Nr. L 333 vom 09/12/1998 S. 0029 - 0033


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 26. November 1998 zur Genehmigung der von den Mitgliedstaaten für das Jahr 1999 vorgelegten Programme zur Tilgung von Tierseuchen und zur Festsetzung der Finanzhilfe der Gemeinschaft (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 3645/2) (Nur die Texte in der spanischen, deutschen, griechischen, englischen, französischen, italienischen, niederländischen, portugiesischen, finnischen und schwedischen Sprache sind verbindlich) (98/703/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 94/370/EG (2), insbesondere auf Artikel 24,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Gemäß der Entscheidung 90/424/EWG kann für die Überwachung und Tilgung bestimmter Tierseuchen eine Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt werden.

    Die Mitgliedstaaten haben Programme zur Tilgung bestimmter Tierseuchen in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet eingereicht.

    Die Prüfung dieser Programme hat ergeben, daß alle Gemeinschaftskriterien zur Tilgung dieser Tierseuchen gemäß der Entscheidung 90/638/EWG des Rates vom 27. November 1990 über Gemeinschaftskriterien für Maßnahmen zur Tilgung und Überwachung bestimmter Tierseuchen (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/65/EWG (4), erfuellt sind.

    Diese Programme sind in dem mit der Entscheidung 98/584/EG (5) aufgestellten prioritären Verzeichnis der für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft im Jahre 1999 in Betracht kommenden Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen aufgeführt.

    Angesichts der Bedeutung der Programme für die Verwirklichung der gemeinschaftlichen Ziele im Bereich der Gesundheit von Mensch und Tier ist es angezeigt, die Finanzhilfe der Gemeinschaft im Rahmen eines Hoechstbetrags je Programm auf 50 % der von den betreffenden Mitgliedstaaten für die Maßnahmen getätigten Ausgaben festzusetzen.

    Die Finanzhilfe der Gemeinschaft ist an die ordnungsgemäße Durchführung der geplanten Maßnahmen und an die fristgerechte Vorlage aller erforderlichen Informationen durch die zuständigen Behörden gebunden.

    Die Genehmigung einzelner dieser Programme greift einer Entscheidung der Kommission mit Bestimmungen zur Tilgung dieser Tierseuchen auf der Grundlage wissenschaftlicher Empfehlungen nicht vor.

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    KAPITEL I

    (Tollwut)

    Artikel 1

    (1) Das von Österreich vorgelegte Programm zur Tilgung der Tollwut wird mit Laufzeit vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 1999 genehmigt.

    (2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beträgt 50 % der Kosten, die Österreich für den Kauf des Impfstoffs und das Auslegen der Köder entstehen, höchstens jedoch 250 000 ECU.

    Artikel 2

    (1) Das von Belgien vorgelegte Programm zur Tilgung der Tollwut wird mit Laufzeit vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 1999 genehmigt.

    (2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beträgt 50 % der Kosten, die Belgien für den Kauf des Impfstoffs und das Auslegen der Köder entstehen, höchstens jedoch 180 000 ECU.

    Artikel 3

    (1) Das von Deutschland vorgelegte Programm zur Tilgung der Tollwut wird mit Laufzeit vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 1999 genehmigt.

    (2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beträgt 50 % der Kosten, die Deutschland für den Kauf des Impfstoffs und das Auslegen der Köder entstehen, höchstens jedoch 2 000 000 ECU.

    Artikel 4

    (1) Das von Frankreich vorgelegte Programm zur Tilgung der Tollwut wird mit Laufzeit vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 1999 genehmigt.

    (2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beträgt 50 % der Kosten, die Frankreich für den Kauf des Impfstoffs und das Auslegen der Köder entstehen, höchstens jedoch 300 000 ECU.

    Artikel 5

    (1) Das von Luxemburg vorgelegte Programm zur Tilgung der Tollwut wird mit Laufzeit vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 1999 genehmigt.

    (2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beträgt 50 % der Kosten, die Luxemburg für den Kauf des Impfstoffs und das Auslegen der Köder entstehen, höchstens jedoch 70 000 ECU.

    Artikel 6

    (1) Das von Finnland vorgelegte Programm zur Tilgung der Tollwut wird mit Laufzeit vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 1999 genehmigt.

    (2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beträgt 50 % der Kosten, die Finnland für den Kauf des Impfstoffs und das Auslegen der Köder entstehen, höchstens jedoch 250 000 ECU.

    KAPITEL II

    (Afrikanische Schweinepest und klassische Schweinepest)

    Artikel 7

    (1) Das von Italien vorgelegte Programm zur Tilgung der afrikanischen Schweinepest und der klassischen Schweinepest wird mit Laufzeit vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 1999 genehmigt.

    (2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beträgt 50 % der Kosten, die Italien für virologische und serologische Untersuchungen sowie für die Entschädigung der Bestandseigentümer für die Tötung der Tiere entstehen, höchstens jedoch 600 000 ECU.

    Artikel 8

    (1) Das von Deutschland vorgelegte Programm zur Tilgung der klassischen Schweinepest wird mit Laufzeit vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 1999 genehmigt.

    (2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beträgt 50 % der Kosten, die Deutschland für virologische und serologische Untersuchungen von Hausschweinen sowie für die Kontrolle der Wildschweinpopulation entstehen, höchstens jedoch 1 600 000 ECU.

    KAPITEL III

    (Infektiöse Pleuropneumonie der Rinder)

    Artikel 9

    (1) Das von Portugal vorgelegte Programm zur Tilgung der infektiösen Pleuropneumonie der Rinder wird mit Laufzeit vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 1999 genehmigt.

    (2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beträgt 50 % der Kosten, die Portugal für die Entschädigung der Bestandseigentümer für die Tötung der Tiere entstehen, höchstens jedoch 2 000 000 ECU.

    KAPITEL IV

    (Vesikuläre Schweinekrankheit)

    Artikel 10

    (1) Das von Italien vorgelegte Programm zur Tilgung der vesikulären Schweinekrankheit wird mit Laufzeit vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 1999 genehmigt.

    (2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beträgt 50 % der Kosten, die Italien für virologische und serologische Untersuchungen sowie für die Entschädigung der Bestandseigentümer für die Tötung seropositiver Tiere entstehen, höchstens jedoch 200 000 ECU.

    KAPITEL V

    (Rinderbrucellose)

    Artikel 11

    (1) Das von Griechenland vorgelegte Programm zur Tilgung der Rinderbrucellose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 1999 genehmigt.

    (2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beträgt 50 % der Kosten, die Griechenland für die Entschädigung der Bestandseigentümer für die Tötung der Tiere entstehen, höchstens jedoch 600 000 ECU.

    Artikel 12

    (1) Das von Spanien vorgelegte Programm zur Tilgung der Rinderbrucellose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 1999 genehmigt.

    (2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beträgt 50 % der Kosten, die Spanien für die Entschädigung der Bestandseigentümer für die Tötung der Tiere entstehen, höchstens jedoch 2 500 000 ECU.

    Artikel 13

    (1) Das von Frankreich vorgelegte Programm zur Tilgung der Rinderbrucellose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 1999 genehmigt.

    (2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beträgt 50 % der Kosten, die Frankreich für die Entschädigung der Bestandseigentümer für die Tötung der Tiere entstehen, höchstens jedoch 1 000 000 ECU.

    Artikel 14

    (1) Das von Irland vorgelegte Programm zur Tilgung der Rinderbrucellose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 1999 genehmigt.

    (2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beträgt 50 % der Kosten, die Irland für die Entschädigung der Bestandseigentümer für die Tötung der Tiere entstehen, höchstens jedoch 3 000 000 ECU.

    Artikel 15

    (1) Das von Italien vorgelegte Programm zur Tilgung der Rinderbrucellose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 1999 genehmigt.

    (2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beträgt 50 % der Kosten, die Italien für die Entschädigung der Bestandseigentümer für die Tötung der Tiere entstehen, höchstens jedoch 1 700 000 ECU.

    Artikel 16

    (1) Das von Portugal vorgelegte Programm zur Tilgung der Rinderbrucellose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 1999 genehmigt.

    (2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beträgt 50 % der Kosten, die Portugal für die Entschädigung der Bestandseigentümer für die Tötung der Tiere entstehen, höchstens jedoch 2 400 000 ECU.

    KAPITEL VI

    (Schaf- und Ziegenbrucellose)

    Artikel 17

    (1) Das von Griechenland vorgelegte Programm zur Tilgung der Schaf- und Ziegenbrucellose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 1999 genehmigt.

    (2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beträgt 50 % der Kosten, die Griechenland für Untersuchungen und Impfungen sowie für die Entschädigung der Bestandseigentümer für die Tötung der Tiere entstehen, höchstens jedoch 1 200 000 ECU.

    Artikel 18

    (1) Das von Spanien vorgelegte Programm zur Tilgung der Schaf- und Ziegenbrucellose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 1999 genehmigt.

    (2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beträgt 50 % der Kosten, die Spanien für Untersuchungen und Impfungen sowie für die Entschädigung der Bestandseigentümer für die Tötung der Tiere entstehen, höchstens jedoch 5 000 000 ECU.

    Artikel 19

    (1) Das von Frankreich vorgelegte Programm zur Tilgung der Schaf- und Ziegenbrucellose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 1999 genehmigt.

    (2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beträgt 50 % der Kosten, die Frankreich für Untersuchungen sowie für die Entschädigung der Bestandseigentümer für die Tötung der Tiere entstehen, höchstens jedoch 900 000 ECU.

    Artikel 20

    (1) Das von Italien vorgelegte Programm zur Tilgung der Schaf- und Ziegenbrucellose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 1999 genehmigt.

    (2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beträgt 50 % der Kosten, die Italien für Untersuchungen sowie für die Entschädigung der Bestandseigentümer für die Tötung der Tiere entstehen, höchstens jedoch 4 500 000 ECU.

    Artikel 21

    (1) Das von Portugal vorgelegte Programm zur Tilgung der Schaf- und Ziegenbrucellose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 1999 genehmigt.

    (2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beträgt 50 % der Kosten, die Portugal für Untersuchungen sowie für die Entschädigung der Bestandseigentümer für die Tötung der Tiere entstehen, höchstens jedoch 2 500 000 ECU.

    KAPITEL VII

    (Anaplasmose, Babesiose, Cowdriose)

    Artikel 22

    (1) Das von Frankreich vorgelegte Programm zur Tilgung der Anaplasmose und der Babesiose auf Réunion wird mit Laufzeit vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 1999 genehmigt.

    (2) Das von Frankreich vorgelegte Programm zur Tilgung der Babesiose und der Cowdriose auf Martinique wird mit Laufzeit vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 1999 genehmigt.

    (3) Das von Frankreich vorgelegte Programm zur Tilgung der Babesiose und der Cowdriose auf Guadeloupe wird mit Laufzeit vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 1999 genehmigt.

    (4) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beträgt 50 % der Kosten, die Frankreich bei der Durchführung der Programme gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 entstehen, höchstens jedoch 750 000 ECU.

    KAPITEL VIII

    (Enzootische Rinderleukose)

    Artikel 23

    (1) Das von Italien vorgelegte Programm zur Tilgung der enzootischen Rinderleukose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 1999 genehmigt.

    (2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beträgt 50 % der Kosten, die Italien für die Entschädigung der Bestandseigentümer für die Tötung der Tiere entstehen, höchstens jedoch 2 500 000 ECU.

    Artikel 24

    (1) Das von Portugal vorgelegte Programm zur Tilgung der enzootischen Rinderleukose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 1999 genehmigt.

    (2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beträgt 50 % der Kosten, die Portugal für die Entschädigung der Bestandseigentümer für die Tötung der Tiere entstehen, höchstens jedoch 3 000 000 ECU.

    KAPITEL IX

    (Aujeszky-Krankheit)

    Artikel 25

    (1) Das von Belgien vorgelegte Programm zur Tilgung der Aujeszky-Krankheit wird mit Laufzeit vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 1999 genehmigt.

    (2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beträgt 50 % der Kosten, die Belgien für Untersuchungen entstehen mit einem Hoechstbetrag von 1,25 ECU je Untersuchung und insgesamt höchstens 550 000 ECU.

    Artikel 26

    (1) Das von Deutschland vorgelegte Programm zur Tilgung der Aujeszky-Krankheit wird mit Laufzeit vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 1999 genehmigt.

    (2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beträgt 50 % der Kosten, die Deutschland für Untersuchungen entstehen mit einem Hoechstbetrag von 1,25 ECU je Untersuchung und insgesamt höchstens 2 700 000 ECU.

    Artikel 27

    (1) Das vom Vereinigten Königreich vorgelegte Programm zur Tilgung der Aujeszky-Krankheit wird mit Laufzeit vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 1999 genehmigt.

    (2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beträgt 50 % der Kosten, die dem Vereinigten Königreich für Untersuchungen entstehen mit einem Hoechstbetrag von 1,25 ECU je Untersuchung und insgesamt höchstens 75 000 ECU.

    KAPITEL X

    (Rindertuberkulose)

    Artikel 28

    (1) Das von Griechenland vorgelegte Programm zur Tilgung der Rindertuberkulose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 1999 genehmigt.

    (2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beträgt 50 % der Kosten, die Griechenland für die Entschädigung der Bestandseigentümer für die Tötung der Tiere entstehen, höchstens jedoch 100 000 ECU.

    Artikel 29

    (1) Das von Spanien vorgelegte Programm zur Tilgung der Rindertuberkulose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 1999 genehmigt.

    (2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beträgt 50 % der Kosten, die Spanien für die Entschädigung der Bestandseigentümer für die Tötung der Tiere entstehen, höchstens jedoch 6 200 000 ECU.

    Artikel 30

    (1) Das von Italien vorgelegte Programm zur Tilgung der Rindertuberkulose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 1999 genehmigt.

    (2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beträgt 50 % der Kosten, die Italien für die Entschädigung der Bestandseigentümer für die Tötung der Tiere entstehen, höchstens jedoch 800 000 ECU.

    KAPITEL XI

    (Traberkrankheit)

    Artikel 31

    (1) Das von Belgien vorgelegte Programm zur Tilgung der Traberkrankheit wird mit Laufzeit vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 1999 genehmigt.

    (2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beträgt 50 % der Kosten, die Belgien für Untersuchungen sowie für die Entschädigung der Bestandseigentümer für die Tötung der Tiere entstehen, höchstens jedoch 50 000 ECU.

    Artikel 32

    (1) Das von Frankreich vorgelegte Programm zur Tilgung der Traberkrankheit wird mit Laufzeit vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 1999 genehmigt.

    (2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beträgt 50 % der Kosten, die Frankreich für Untersuchungen sowie für die Entschädigung der Bestandseigentümer für die Tötung der Tiere entstehen, höchstens jedoch 500 000 ECU.

    Artikel 33

    (1) Das von den Niederlanden vorgelegte Programm zur Tilgung der Traberkrankheit wird mit Laufzeit vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 1999 genehmigt.

    (2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beträgt 50 % der Kosten, die den Niederlanden für Untersuchungen entstehen, höchstens jedoch 150 000 ECU.

    KAPITEL XII

    (Schlußbestimmungen)

    Artikel 34

    Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Programmen gemäß den Artikeln 1 bis 6 wird gewährt unter der Voraussetzung, daß

    a) der betreffende Mitgliedstaat bis zum 1. Januar 1999 alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erläßt, um das Programm durchzuführen,

    b) der Kommission halbjährlich ein Bericht über das Fortschreiten des Programms sowie über die getätigten Ausgaben übermittelt wird,

    c) bis spätestens zum 1. Juni 2000 ein Schlußbericht über die technische Durchführung des Programms mit Belegen über die getätigten Ausgaben übermittelt wird

    und sofern die veterinärrechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft eingehalten wurden.

    Artikel 35

    Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Programmen gemäß den Artikeln 7 bis 33 wird gewährt unter der Voraussetzung, daß

    a) der betreffende Mitgliedstaat bis zum 1. Januar 1999 alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erläßt, um das Programm durchzuführen,

    b) der Kommission vierteljährlich ein Bericht über das Fortschreiten des Programms sowie über die getätigten Ausgaben übermittelt wird,

    c) bis spätestens zum 1. Juni 2000 ein Schlußbericht über die technische Durchführung des Programms mit Belegen über die getätigten Ausgaben übermittelt wird

    und sofern die veterinärrechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft eingehalten wurden.

    Artikel 36

    (1) Die Kommission kann in Zusammenarbeit mit den zuständigen einzelstaatlichen Behörden Kontrollen vor Ort vornehmen, um sich zu vergewissern, daß die geförderten Maßnahmen durchgeführt und die entsprechenden Ausgaben getätigt wurden.

    Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über das Ergebnis der durchgeführten Kontrollen.

    (2) Die Artikel 8 und 9 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates (6) finden entsprechend Anwendung.

    (3) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft kann nur gewährt werden, wenn die Programme im Einklang mit den geltenden Gemeinschaftsvorschriften effektiv durchgeführt wurden.

    Artikel 37

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Dänemark und Schweden gerichtet.

    Brüssel, den 26. November 1998

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 19.

    (2) ABl. L 168 vom 2. 7. 1994, S. 31.

    (3) ABl. L 347 vom 12. 12. 1990, S. 27.

    (4) ABl. L 268 vom 18. 10. 1997, S. 11.

    (5) ABl. L 281 vom 17. 10. 1998, S. 41.

    (6) ABl. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13.

    Top