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Document 31992R3830

    Verordnung (EWG) Nr. 3830/92 der Kommission vom 28. Dezember 1992 bezüglich der Abschaffung der Zölle und der festen Teilbeträge im Handel zwischen der Zehnergemeinschaft und Spanien und der Anwendung der Drittlandszölle des Gemeinsamen Zolltarifs durch Spanien im Handel mit Drittländern ab 1. Januar 1993

    ABl. L 387 vom 31.12.1992, p. 46–46 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1992/3830/oj

    31992R3830

    Verordnung (EWG) Nr. 3830/92 der Kommission vom 28. Dezember 1992 bezüglich der Abschaffung der Zölle und der festen Teilbeträge im Handel zwischen der Zehnergemeinschaft und Spanien und der Anwendung der Drittlandszölle des Gemeinsamen Zolltarifs durch Spanien im Handel mit Drittländern ab 1. Januar 1993

    Amtsblatt Nr. L 387 vom 31/12/1992 S. 0046 - 0046
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 47 S. 0064
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 47 S. 0064


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 3830/92 DER KOMMISSION vom 28. Dezember 1992 bezueglich der Abschaffung der Zölle und der festen Teilbeträge im Handel zwischen der Zehnergemeinschaft und Spanien und der Anwendung der Drittlandszölle des Gemeinsamen Zolltarifs durch Spanien im Handel mit Drittländern ab 1. Januar 1993

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 75 Absatz 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Beitrittsakte sieht die Möglichkeit vor, die Zölle und ähnliches für Agrarprodukte gänzlich abzuschaffen, die Gegenstand des Handels zwischen Spanien und der Zehnergemeinschaft sind. Sie gestattet auch eine beschleunigte Angleichung der Zölle Spaniens an den Gemeinsamen Zolltarif, ebenso wie die Reduzierung der festen Teilbeträge, die dem Schutz der Verarbeitungsindustrie dienen, durch Spanien gemäß Artikel 78 der Beitrittsakte. Spanien hat Anträge in diesem Sinn gestellt.

    Die Realisierung des Binnenmarktes ohne Binnengrenzen zum 1. Januar 1993 erfordert die gänzliche Abschaffung der Zölle und ähnlichem im innergemeinschaftlichen Handel zwischen der Zehnergemeinschaft und Spanien sowie die Anwendung derselben Drittlandszölle durch Spanien im Handel mit Drittländern.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme der betroffenen Verwaltungsausschüsse -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Ab 1. Januar 1993

    - schafft Spanien im Handel mit der Zehnergemeinschaft für alle Marktordnungswaren die Zölle und die festen Teilbeträge ab;

    - schafft die Zehnergemeinschaft im Hinblick auf die Einfuhren aus Spanien die Zölle und festen Teilbeträge ab.

    (2) Ab 1. Januar 1993 wendet Spanien im Handel mit Drittländern dieselben Zölle an wie die Zehnergemeinschaft.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 28. Dezember 1992 Für die Kommission

    Ray MAC SHARRY

    Mitglied der Kommission

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