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Document 31980L0368

    Elfte Richtlinie 80/368/EWG des Rates vom 26. März 1980 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Ausschluß der französischen überseeischen Departements vom Anwendungsbereich der Richtlinie 77/388/EWG

    ABl. L 90 vom 3.4.1980, p. 41–41 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2006; Aufgehoben durch 32006L0112

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1980/368/oj

    31980L0368

    Elfte Richtlinie 80/368/EWG des Rates vom 26. März 1980 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Ausschluß der französischen überseeischen Departements vom Anwendungsbereich der Richtlinie 77/388/EWG

    Amtsblatt Nr. L 090 vom 03/04/1980 S. 0041 - 0041
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 2 S. 0003
    Griechische Sonderausgabe: Kapitel 09 Band 1 S. 0120
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 2 S. 0003
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 09 Band 1 S. 0125
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 09 Band 1 S. 0125


    ELFTE RICHTLINIE DES RATES vom 26. März 1980 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Ausschluß der französischen überseeischen Departements vom Anwendungsbereich der Richtlinie 77/388/EWG (80/368/EWG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 99 und 100,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Nach Artikel 227 Absatz 2 Unterabsatz 3 des Vertrages müssen die Organe der Gemeinschaft im Rahmen der in diesem Vertrag vorgesehenen Verfahren für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der französischen überseeischen Departements sorgen.

    Gemäß dem Urteil des Gerichtshofs vom 10. Oktober 1978 in der Rechtssache 148/77 sind die Bestimmungen des Vertrages und des abgeleiteten Rechts auf die französischen überseeischen Departements anwendbar, es sei denn, die Institutionen der Gemeinschaft treffen Entscheidungen über spezifische Maßnahmen, um den wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen dieser Departements Rechnung zu tragen.

    Aufgrund ihrer geographischen, wirtschaftlichen und sozialen Lage sind die französischen überseeischen Departements vom Anwendungsbereich des durch die Richtlinie 77/388/EWG (1) festgelegten gemeinsamen Mehrwertsteuersystems auszunehmen.

    Die Durchführung der vorliegenden Richtlinie ist nicht mit einer Änderung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten verbunden -

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    An Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 77/388/EWG wird folgendes angefügt:

    "Französische Republik:

    Überseeische Departements".

    Artikel 2

    Diese Richtlinie gilt ab 1. Januar 1979.

    Artikel 3

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am 26. März 1980.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    G. MARCORA (1)ABl. Nr. L 145 vom 13.6.1977, S. 1.

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