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Document 31975R3279

    Verordnung (EWG) Nr. 3279/75 des Rates vom 16. Dezember 1975 zur Vereinheitlichung der Einfuhrregelungen, die von den einzelnen Mitgliedstaaten gegenüber Drittländern auf lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels angewandt werden

    ABl. L 326 vom 18.12.1975, p. 1–3 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 10/12/2011; Aufgehoben durch 32011R1229

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1975/3279/oj

    31975R3279

    Verordnung (EWG) Nr. 3279/75 des Rates vom 16. Dezember 1975 zur Vereinheitlichung der Einfuhrregelungen, die von den einzelnen Mitgliedstaaten gegenüber Drittländern auf lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels angewandt werden

    Amtsblatt Nr. L 326 vom 18/12/1975 S. 0001 - 0003
    Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 14 S. 0130
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 9 S. 0220
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 9 S. 0220


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 3279/75 DES RATES vom 16. Dezember 1975 zur Vereinheitlichung der Einfuhrregelungen, die von den einzelnen Mitgliedstaaten gegenüber Drittländern auf lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels angewandt werden

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 234/68 des Rates vom 27. Februar 1968 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    In Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 234/68 ist vorgesehen, daß die erforderlichen Vorschriften über die Koordinierung und Vereinheitlichung der Einfuhrregelungen, die die einzelnen Mitgliedstaaten gegenüber Drittländern anwenden, festgelegt werden.

    Die Verwirklichung der in der vorbezeichneten Verordnung vorgesehenen gemeinsamen Einfuhrregelung für lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels erfordert für Einfuhren mit Herkunft aus Drittländern die Beseitigung der mengenmässigen Beschränkungen und Maßnahmen mit gleicher Wirkung sowie der Abgaben mit zollgleicher Wirkung.

    Es ist jedoch notwendig, die Risiken, die sich aus der Aufhebung aller mengenmässigen Beschränkungen und Maßnahmen mit gleicher Wirkung im Handel mit Drittländern ergeben können, zu begrenzen. Die betreffenden Waren sind deshalb in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 109/70 des Rates vom 19. Dezember 1969 zur Festlegung einer gemeinsamen Regelung für die Einfuhr aus Staatshandelsländern (2) und der Verordnung (EWG) Nr. 1439/74 des Rates vom 4. Juni 1974 betreffend die gemeinsame Einfuhrregelung (3) einzubeziehen.

    Weiterhin ist es erforderlich, für besonders empfindliche Waren die Möglichkeit vorzusehen, ein System von Einfuhrlizenzen mit der Stellung einer Kaution, durch welche die Einhaltung der Verpflichtung zur Einfuhr während der Gültigkeitsdauer der Lizenzen gewährleistet wird, zu errichten -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 234/68 und der vorliegenden Verordnung oder etwaiger vom Rat auf Vorschlag der Kommission gemäß dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages beschlossener Abweichungen sind bei den aus Drittländern erfolgenden Einfuhren der unter Kapitel 6 des Gemeinsamen Zolltarifs fallenden Erzeugnisse verboten: - die Erhebung von Abgaben mit zollgleicher Wirkung,

    - die Anwendung mengenmässiger Beschränkungen oder Maßnahmen mit gleicher Wirkung.

    (2) Die Mitgliedstaaten können jedoch bis zum 31. Dezember 1977 für Rosen und Nelken der Tarifstelle ex 06.03 A des Gemeinsamen Zolltarifs die Maßnahmen aufrechterhalten, ohne sie jedoch zu verschärfen, die für die Einfuhr dieser Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern am 1. Januar 1974 galten.

    (3) Für unbewurzelte Stecklinge und Edelreiser von Reben und bewurzelte, auch gepfropfte, Reben der Tarifnummer ex 06.02 des Gemeinsamen Zolltarifs können die Mitgliedstaaten die Maßnahmen aufrechterhalten, ohne sie jedoch zu verschärfen, die für die Einfuhr dieser Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern am 1. Januar 1974 galten. Diese Regelung gilt bis zu dem Endzeitpunkt, der für das durch die (1)ABl. Nr. L 55 vom 2.3.1968, S. 1. (2)ABl. Nr. L 19 vom 26.1.1970, S. 1. (3)ABl. Nr. L 159 vom 15.6.1974, S. 1. Mitgliedstaaten erfolgende Inkraftsetzen der Maßnahmen vorgesehen ist, die erforderlich sind, um der Richtlinie 74/649/EWG des Rates vom 9. Dezember 1974 über den Verkehr mit in dritten Ländern erzeugtem vegetativem Vermehrungsgut von Reben (1) nachzukommen.

    (4) Die Mitgliedstaaten, die die in den Absätzen 2 und 3 erwähnten Maßnahmen aufrechterhalten wollen, teilen dies der Kommission zuvor mit.

    Artikel 2

    (1) Der Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 109/70 wird auf die Erzeugnisse, die unter Kapitel 6 des Gemeinsamen Zolltarifs fallen und die aus sämtlichen in dem vorbezeichneten Anhang aufgeführten Ländern eingeführt werden, ausgedehnt, wobei jedoch die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Erzeugnisse während der dort bezeichneten Zeiträume ausgenommen sind.

    (2) Die unter Kapitel 6 des Gemeinsamen Zolltarifs fallenden Erzeugnisse, mit Ausnahme der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Erzeugnisse während der dort bezeichneten Zeiträume, werden in die Gemeinsame Liberalisierungsliste im Anhang I zur Verordnung (EWG) Nr. 1439/74 aufgenommen.

    (3) Unbeschadet der von den Mitgliedstaaten auf Grund von Artikel 1 Absatz 2 oder 3 aufrechterhaltenen Maßnahmen werden die Titel II und III der Verordnungen (EWG) Nr. 109/70 und (EWG) Nr. 1439/74 auf die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Erzeugnisse während der dort bezeichneten Zeiträume angewandt. Jedoch ist bei der Einfuhr eines Erzeugnisses, das auf Grund von Artikel 1 Absatz 2 oder 3 in einem Mitgliedstaat innerstaatlichen Beschränkungen unterliegt, in diesem Mitgliedstaat die Anwendbarkeit der auf Grund der Verordnungen (EWG) Nr. 109/70 und (EWG) Nr. 1439/74 ausgestellten Einfuhrdokumente von der Vorlage eines innerstaatlichen Dokuments, das als Vorausgenehmigung für die Einfuhr gilt, abhängig.

    Artikel 3

    (1) Jede in die Gemeinschaft vorgenommene Einfuhr der Erzeugnisse, die den Überwachungsmaßnahmen nach Titel III der Verordnungen (EWG) Nr. 109/70 und (EWG) Nr. 1439/74 unterliegen, kann nach dem Verfahren des Artikels 14 der Verordnung (EWG) Nr. 234/68 von der Vorlage einer Einfuhrlizenz abhängig gemacht werden, die die Mitgliedstaaten jedem Antragsteller ungeachtet seines Niederlassungsorts in der Gemeinschaft ausstellen. Die Lizenz gilt für ein in der Gemeinschaft getätigtes Geschäft. Jedoch ist bei der Einfuhr eines Erzeugnisses, das auf Grund von Artikel 1 Absatz 2 oder 3 in einem Mitgliedstaat innerstaatlichen Beschränkungen unterliegt, in diesem Mitgliedstaat die Anwendbarkeit der Lizenz von der Vorlage eines innerstaatlichen Dokuments, das als Vorausgenehmigung für die Einfuhr gilt, abhängig.

    (2) Die Erteilung der Einfuhrlizenz ist von der Stellung einer Kaution, durch welche die Einhaltung der Verpflichtung, die Einfuhr während der Gültigkeitsdauer der Lizenz vorzunehmen, gewährleistet wird, abhängig. Die Kaution verfällt gänzlich oder teilweise, wenn die Einfuhr nicht oder nur teilweise innerhalb dieser Frist erfolgt.

    (3) Im Falle des Rückgriffs auf Absatz 1 werden die Überwachungsmaßnahmen nach den Verordnungen (EWG) Nr. 109/70 und (EWG) Nr. 1439/74 ausgesetzt.

    Artikel 4

    Die Gültigkeitsdauer der Lizenzen und die anderen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 3 werden nach dem Verfahren des Artikels 14 der Verordnung (EWG) Nr. 234/68 beschlossen.

    Artikel 5

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt ab 1. Januar 1976.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 1975.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    G. MARCORA (1)ABl. Nr. L 352 vom 28.12.1974, S. 45.

    ANHANG

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