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Document 31973L0023

Richtlinie 73/23/EWG des Rates vom 19. Februar 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen

ABl. L 77 vom 26.3.1973, p. 29–33 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 15/01/2007; Aufgehoben durch 32006L0095

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1973/23/oj

31973L0023

Richtlinie 73/23/EWG des Rates vom 19. Februar 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen

Amtsblatt Nr. L 077 vom 26/03/1973 S. 0029 - 0033
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 2 S. 0167
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 2 S. 0058
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 2 S. 0167
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 2 S. 0182
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 2 S. 0182


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RICHTLINIE DES RATES

vom 19 . Februar 1973

zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen

( 73/23/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 ,

auf Vorschlag der Kommission ,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ,

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Die in den Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften zur Gewährleistung der Sicherheit bei der Verwendung elektrischer Betriebsmittel innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen beruhen auf verschiedenen Konzeptionen und haben somit Handelshemmnisse zur Folge .

In einigen Mitgliedstaaten wender der Gesetzgeber zur Erreichung dieses Sicherheitszieles im Wege verbindlicher Vorschriften für einige elektrische Betriebsmittel vorbeugende und repressive Maßnahmen an .

In anderen Mitgliedstaaten verweist der Gesetzgeber zur Erreichung des gleichen Zieles auf technische Normen , die von den Normungsstellen im Rahmen der wirtschaftlichen Selbstverwaltung erarbeitet wurden ; dieses System bietet - ohne die Erfordernisse der Sicherheit ausser acht zu lassen - den Vorteil einer schnellen Anpassung an den technischen Fortschritt .

Einige Mitgliedstaaten genehmigen die Normen durch Verwaltungsmaßnahmen ; diese Genehmigung berührt in keiner Weise den technischen Gehalt der Normen , noch beschränkt sie ihre Anwendung ; eine solche Genehmigung kann folglich die vom Standpunkt der Gemeinschaft aus einer harmonisierten und publizierten Norm beigemessenen Auswirkungen nicht ändern .

Auf Gemeinschaftsebene muß der freie Verkehr elektrischer Betriebsmittel erfolgen , wenn diese Betriebsmittel bestimmten , in allen Mitgliedstaaten anerkannten Anforderungen in bezug auf die Sicherheit entsprechen ; unbeschadet jedes sonstigen Nachweises kann der Nachweis dafür , daß diesen Anforderungen entsprochen worden ist , durch Verweis auf harmonisierte Normen erbracht werden , in denen sie konkret niedergelegt werden ; diese harmonisierten Normen müssen im gegenseitigen Einvernehmen von Stellen , die jeder Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mitteilt , festgelegt werden und Gegenstand breitester Veröffentlichung sein ; eine solche Harmonisierung muß die Möglichkeit bieten , die aus Unterschieden zwischen den einzelstaatlichen Normen für den Handel entstehenden Nachteile zu beseitigen .

Unbeschadet jedes sonstigen Nachweises kann der Nachweis der Übereinstimmung der elektrischen Betriebsmittel mit diesen harmonisierten Normen durch Anbringung von Konformitätszeichen oder Aushändigung von Bescheinigungen durch die zuständigen Stellen oder , in Ermangelung dessen , durch eine Konformitätserklärung des Herstellers als erbracht angesehen werden ; um die Beseitigung der Handelshemmnisse zu erleichtern , müssen die Mitgliedstaaten jedoch diese Konformitätszeichen oder Bescheinigungen oder die genannte Erklärung als Nachweis anerkennen ; diese Konformitätszeichen oder Bescheinigungen müssen zu diesem Zweck vor allem durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften publiziert werden .

Für elektrische Betriebsmittel , für die noch keine harmonisierten Normen bestehen , kann der freie Verkehr übergangsweise durch die Verwendung von Normen oder Sicherheitsvorschriften erfolgen , die bereits von anderen internationalen Stellen oder von einer der Stellen , die die harmonisierten Normen festlegen , ausgearbeitet worden sind .

Es könnte vorkommen , daß elektrische Betriebsmittel in den freien Verkehr gebracht werden , obgleich sie den Anforderungen in bezug auf die Sicherheit nicht gerecht werden ; daher ist es zweckmässig , entsprechende Vorschriften zur Behebung dieser Gefahr vorzusehen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

Artikel 1

Als elektrische Betriebsmittel im Sinne dieser Richtlinie gelten elektrische Betriebsmittel zur Verwendung bei einer Nennspannung zwischen 50 und 1 000 V für Wechselstrom und zwischen 75 und 1 500 V für Gleichstrom mit Ausnahme der Betriebsmittel und Bereiche , die in Anhang II aufgeführt sind .

Artikel 2

( 1 ) Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen , damit die elektrischen Betriebsmittel nur dann in den Verkehr gebracht werden können , wenn sie - entsprechend dem in der Gemeinschaft gegebenen Stand der Sicherheitstechnik - so hergestellt sind , daß sie bei einer ordnungsmässigen Installation und Wartung sowie einer bestimmungsmässigen Verwendung die Sicherheit von Menschen und Nutztieren sowie die Erhaltung von Sachwerten nicht gefährden .

( 2 ) Anhang I enthält eine Zusammenfassung der wichtigsten Angaben über die in Absatz 1 genannten Sicherheitsziele .

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen , damit der freie Verkehr der elektrischen Betriebsmittel innerhalb der Gemeinschaft nicht aus Sicherheitsgründen behindert wird , wenn diese Betriebsmittel unter den Voraussetzungen der Artikel 5 , 6 , 7 oder 8 den Bestimmungen des Artikels 2 entsprechen .

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge , daß die Elektrizitätsversorgungsunternehmen den Anschluß an das Netz und die Versorgung mit Elektrizität gegenüber den Elektrizitätsverbrauchern für die elektrischen Betriebsmittel nicht von höheren als den in Artikel 2 vorgesehenen Anforderungen in bezug auf die Sicherheit abhängig machen .

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen , damit die zuständigen Verwaltungsbehörden für das Inverkehrbringen nach Artikel 2 oder den freien Verkehr nach Artikel 3 insbesondere solche elektrischen Betriebsmittel als mit den Bestimmungen des Artikels 2 übereinstimmend erachten , die den Sicherheitsanforderungen der harmonisierten Normen genügen .

Als harmonisierte Normen gelten diejenigen Normen , die im gegenseitigen Einvernehmen von den Stellen , die von den Mitgliedstaaten nach Artikel 11 mitgeteilt wurden , festgelegt und die im Rahmen der einzelstaatlichen Verfahren bekanntgegeben worden sind . Die Normen sollen entsprechend dem technologischen Fortschritt sowie der Entwicklung der Regeln der Technik im Bereich der Sicherheit auf den neuesten Stand gebracht werden .

Die Liste der harmonisierten Normen und deren Fundstellen werden zur Unterrichtung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht .

Artikel 6

( 1 ) Soweit noch keine harmonisierten Normen im Sinne von Artikel 5 festgelegt und veröffentlicht worden sind , treffen die Mitgliedstaaten alle zweckdienlichen Maßnahmen , damit die zuständigen Verwaltungsbehörden im Hinblick auf das in Artikel 2 genannte Inverkehrbringen oder im Hinblick auf den in Artikel 3 genannten freien Verkehr auch solche elektrischen Betriebsmittel als mit den Bestimmungen des Artikels 2 übereinstimmend erachten , die den Sicherheitsanforderungen der International Commission on the Rules for the Approval of the Electrical Equipment ( CEE - él ) ( Internationale Kommission für die Regelung der Zulassung elektrischer Ausrüstungen ) oder der International Electrotechnical Commission ( IEC ) ( Internationale Elektrotechnische Kommission ) genügen , soweit auf diese Bestimmungen das in den Absätzen 2 und 3 vorgesehene Veröffentlichungsverfahren angewendet worden ist .

( 2 ) Die in Absatz 1 genannten Sicherheitsanforderungen werden den Mitgliedstaaten von der Kommission mitgeteilt , sobald diese Richtlinie in Kraft getreten ist , und danach jeweils unmittelbar nach deren Veröffentlichung . Die Kommission weist nach Konsultation der Mitgliedstaaten auf diejenigen Bestimmungen sowie namentlich auf diejenigen Varianten hin , deren Veröffentlichung sie empfiehlt .

( 3 ) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission binnen 3 Monaten ihre etwaigen Einwände gegen die ihnen übermittelten Bestimmungen mit und geben dabei die sicherheitstechnischen Gründe an , die der Annahme der einen oder anderen Bestimmung entgegenstehen .

Diejenigen Sicherheitsanforderungen , gegen die keine Einwände erhoben worden sind , werden zur Unterrichtung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht .

Artikel 7

Soweit noch keine harmonisierten Normen im Sinne von Artikel 5 oder keine gemäß Artikel 6 veröffentlichten Sicherheitsanforderungen bestehen , treffen die Mitgliedstaaten alle zweckdienlichen Maßnahmen , damit die zuständigen Verwaltungsbehörden im Hinblick auf das in Artikel 2 genannte Inverkehrbringen oder im Hinblick auf den in Artikel 3 genannten freien Verkehr auch solche elektrischen Betriebsmittel , die entsprechend den Sicherheitsanforderungen der im herstellenden Mitgliedstaat angewandten Normen gebaut worden sind , als mit den Bestimmungen des Artikels 2 übereinstimmend erachten , wenn sie die gleiche Sicherheit bieten , die in ihrem eigenen Hoheitsgebiet gefordert wird .

Artikel 8

( 1 ) Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen , damit die zuständigen Verwaltungsbehörden auch das in Artikel 2 genannte Inverkehrbringen oder den in Artikel 3 genannten freien Verkehr von elektrischen Betriebsmitteln ermöglichen , die zwar nicht den harmonisierten Normen nach Artikel 5 oder den Bestimmungen der Artikel 6 und 7 entsprechen , jedoch den Bestimmungen des Artikels 2 genügen .

( 2 ) Bei Beanstandungen kann der Hersteller oder Importeur einen von einer nach dem Verfahren des Artikels 11 mitgeteilten Stelle ausgearbeiteten Gutachterbericht über die Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 2 vorlegen .

Artikel 9

( 1 ) Wenn ein Mitgliedstaat aus Sicherheitsgründen das Inverkehrbringen von elektrischen Betriebsmitteln untersagt oder den freien Verkehr dieser Betriebsmittel behindert , setzt er die betroffenen Mitgliedstaaten und die Kommission unter Angabe der Gründe seiner Entscheidung hiervon unverzueglich in Kenntnis und gibt insbesondere an ,

- ob die Nichterfuellung von Artikel 2 auf die Unzulänglichkeit der harmonisierten Normen nach Artikel 5 , der Bestimmungen nach Artikel 6 oder der Normen nach Artikel 7 zurückzuführen ist ;

- ob die Nichterfuellung auf die schlechte Anwendung der genannten Normen bzw . Veröffentlichungen oder die Nichteinhaltung der Regeln der Technik nach Artikel 2 zurückzuführen ist .

( 2 ) Erheben andere Mitgliedstaaten Einspruch gegen die in Absatz 1 erwähnte Entscheidung , so konsultiert die Kommission unverzueglich die betreffenden Mitgliedstaaten .

( 3 ) Kommt kein Einvernehmen zustande , so holt die Kommission innerhalb von drei Monaten , vom Zeitpunkt der in Absatz 1 vorgesehenen Unterrichtung an gerechnet , die Stellungnahme einer der nach Artikel 11 mitgeteilten Stellen ein , die ihren Sitz ausserhalb des Hoheitsgebiets der betreffenden Mitgliedstaaten haben muß und im Rahmen des Verfahrens des Artikels 8 nicht tätig geworden ist . In der Stellungnahme wird angegeben , inwieweit die Bestimmungen des Artikels 2 nicht eingehalten worden sind .

( 4 ) Die Kommission teilt die Stellungnahme der betreffenden Stelle allen Mitgliedstaaten mit ; diese können der Kommission binnen einem Monat ihre Bemerkungen mitteilen . Die Kommission nimmt gleichzeitig Kenntnis von den Bemerkungen der beteiligten Parteien zu der vorerwähnten Stellungnahme .

( 5 ) Im Anschluß daran spricht die Kommission gegebenenfalls entsprechende Empfehlungen aus oder gibt entsprechende Stellungnahmen ab .

Artikel 10

( 1 ) Die Mitgliedstaaten treffen - unbeschadet andersgearteter Nachweise - alle zweckdienlichen Maßnahmen , damit ihre zuständigen Verwaltungsbehörden von der Annahme ausgehen , daß sich die Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Artikel 5 , 6 und 7 aus der Anbringung eines Konformitätszeichens auf den elektrischen Betriebsmitteln oder aus der Aushändigung einer Konformitätsbescheinigung oder , in Ermangelung dessen , insbesondere bei Betriebsmitteln zur industriellen Verwendung , aus einer Konformitätserklärung des Herstellers ergibt .

( 2 ) Die Konformitätszeichen oder Bescheinigungen werden von den gemäß Artikel 11 mitgeteilten Stellen jeweils gesondert oder im gegenseitigen Einvernehmen erstellt . Die Muster für diese Konformitätszeichen oder Bescheinigungen werden von diesen Stellen zur Unterrichtung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht .

Artikel 11

Jeder Mitgliedstaat teilt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission folgendes mit :

- die Liste der in Artikel 5 genannten Stellen ,

- die Liste der Stellen , die die Konformitätszeichen und Bescheinigungen gemäß Artikel 10 ausstellen ,

- die Liste der Stellen , die Gutachterberichte gemäß Artikel 8 ausarbeiten oder Stellungnahmen gemäß Artikel 9 abgeben ,

- die Fundstelle der in Artikel 5 Absatz 2 genannten Bekanntmachung .

Jede Änderung dieser Angaben teilt der betreffende Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mit .

Artikel 12

Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf elektrische Betriebsmittel , die zur Ausfuhr nach dritten Ländern bestimmt sind .

Artikel 13

( 1 ) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften in Kraft , um dieser Richtlinie binnen 18 Monaten nach der Bekanntgabe nachzukommen , und teilen dies der Kommission unverzueglich mit .

Für Dänemark beträgt diese Frist fünf Jahre .

( 2 ) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge , daß der Kommission der Wortlaut der wichtigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften , die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen , mitgeteilt wird .

Artikel 14

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

Geschehen zu Brüssel am 19 . Februar 1973 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

A . LAVENS

ANHANG I

WICHTIGSTE ANGABEN ÜBER DIE SICHERHEITSZIELE FÜR ELEKTRISCHE BETRIEBSMITTEL ZUR VERWENDUNG INNERHALB BESTIMMTER SPANNUNGSGRENZEN

1 . Allgemeine Bedingungen

a ) Die wesentlichen Merkmale , von deren Kenntnis und Beachtung eine bestimmungsmässige und gefahrlose Verwendung abhängt , sind auf den elektrischen Betriebsmitteln oder , falls dies nicht möglich ist , auf einem beigegebenen Hinweis angegeben .

b ) Das Herstellerzeichen oder die Handelsmarke ist deutlich auf den elektrischen Betriebsmitteln oder , wenn dies nicht möglich ist , auf der Verpackung angebracht .

c ) Die elektrischen Betriebsmittel sowie ihre Bestandteile sind so beschaffen , daß sie sicher und ordnungsgemäß verbunden oder angeschlossen werden können .

d ) Die elektrischen Betriebsmittel sind so konzipiert und beschaffen , daß bei bestimmungsmässiger Verwendung und ordnungsmässiger Unterhaltung der Schutz vor den in den Nummern 2 und 3 aufgeführten Gefahren gewährleistet ist .

2 . Schutz vor Gefahren , die von elektrischen Betriebsmitteln ausgehen können

Technische Maßnahmen sind gemäß Nummer 1 vorgesehen , damit :

a ) Menschen und Nutztiere angemessen vor den Gefahren einer Verletzung oder anderen Schäden geschützt sind , die durch direkte oder indirekte Berührung verursacht werden können ;

b ) keine Temperaturen , Lichtbogen oder Strahlungen entstehen , aus denen sich Gefahren ergeben können ;

c ) Menschen , Nutztiere und Sachen angemessen vor nicht elektrischen Gefahren geschützt werden , die erfahrungsgemäß von elektrischen Betriebsmitteln ausgehen ;

d ) die Isolierung den vorgesehenen Beanspruchungen angemessen ist .

3 . Schutz vor Gefahren , die durch äussere Einwirkungen auf elektrische Betriebsmittel entstehen können

Technische Maßnahmen sind gemäß Nummer 1 vorgesehen , damit die elektrischen Betriebsmittel ;

a ) den vorgesehenen mechanischen Beanspruchungen so weit standhalten , daß Menschen , Nutztiere oder Sachen nicht gefährdet werden ;

b ) unter den vorgesehenen Umgebungsbedingungen den nicht mechanischen Einwirkungen so weit standhalten , daß Menschen , Nutztiere oder Sachen nicht gefährdet werden ;

c ) bei den vorgesehenen Überlastungen Menschen , Nutziere oder Sachen in keiner Weise gefährden .

ANLAGE II

BETRIEBSMITTEL UND BEREICHE , DIE NICHT UNTER DIE RICHTLINIE FALLEN

Elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in explosibler Atmosphäre ,

Elektro-radiologische und elektro-medizinische Betriebsmittel ,

Elektrische Teile von Personen - und Lastenaufzuegen

Elektrizitätszähler ,

Haushaltssteckvorrichtungen ,

Vorrichtungen zur Stromversorgung von elektrischen Weidezäunen ,

Funkentstörung ,

Spezielle elektrische Betriebsmittel , die zur Verwendung auf Schiffen , in Flugzeugen oder in Eisenbahnen bestimmt sind und den Sicherheitsvorschriften internationaler Einrichtungen entsprechen , denen die Mitgliedstaaten angehören .

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