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Document 31972R0922

Verordnung (EWG) Nr. 922/72 des Rates vom 2. Mai 1972 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung der Beihilfe für Seidenraupen für das Zuchtjahr 1972/1973

ABl. L 106 vom 5.5.1972, p. 1–1 (DE, FR, IT, NL)
Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1972(II) S. 393 - 394

Weitere Sonderausgabe(n) (DA, EL, ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2013; Aufgehoben durch 32013R1308

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1972/922/oj

31972R0922

Verordnung (EWG) Nr. 922/72 des Rates vom 2. Mai 1972 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung der Beihilfe für Seidenraupen für das Zuchtjahr 1972/1973

Amtsblatt Nr. L 106 vom 05/05/1972 S. 0001 - 0001
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 4 S. 0129
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1972(II) S. 0377
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 4 S. 0129
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1972(II) S. 0393
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 7 S. 0223
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 5 S. 0224
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 5 S. 0224


VERORDNUNG (EWG) Nr. 922/72 DES RATES vom 2. Mai 1972 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung der Beihilfe für Seidenraupen für das Zuchtjahr 1972/1973

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 845/72 des Rates vom 24. April 1972 über Sondermaßnahmen zur Förderung der Seidenraupenzucht (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 845/72 sieht die Gewährung einer Beihilfe für in der Gemeinschaft gezuechtete Seidenraupen vor ; die in diesem Artikel vorgesehenen allgemeinen Durchführungsvorschriften sind zu erlassen.

Um die Anwendung der Beihilferegelung zu vereinfachen, ist die Gewährung der Beihilfe in jedem Mitgliedstaat auf die in seinem Hoheitsgebiet gezuechteten Seidenraupen zu beschränken.

Um ein ordnungsgemässes Funktionieren der Regelung zu gewährleisten, müssen die Begünstigten näher bezeichnet werden ; ferner sind einige Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe zu regeln.

Dazu ist eine Verwaltungskontrolle vorzusehen, die sicherstellt, daß die Beihilfen nur für hierfür in Betracht kommende Erzeugnisse gewährt werden.

Um eine einheitliche Anwendung des Beihilfesystems zu gewährleisten, sind die Modalitäten der Beihilfeberechnung festzulegen.

Die Gültigkeit dieser Verordnung wird auf einen Zeitraum beschränkt, der eine Beurteilung ihrer Wirksamkeit ermöglicht -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Gewährung der Beihilfe gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 845/72 für in der Gemeinschaft gezuechtete Seidenraupen gelten im Zuchtjahr 1972/1973 die in den nachfolgenden Artikeln festgelegten Grundregeln.

Artikel 2

(1) Jeder Mitgliedstaat gewährt die Beihilfe für in seinem Hoheitsgebiet gezuechtete Seidenraupen auf Antrag des Zuechters.

(2) Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, die Beihilfe nur solchen Zuechtern zu gewähren, denen ihre Samenschachteln von einer zugelassenen Stelle zur Verfügung gestellt wurden und die, nachdem sie die Raupenzucht erfolgreich abgeschlossen haben, die erzeugten Kokons einer zugelassenen Stelle abliefern.

(3) Die Raupenzucht gilt als erfolgreich abgeschlossen, wenn die in Betrieb genommenen Samenschachteln eine noch festzusetzende Mindestmenge Kokons ergeben haben.

Artikel 3

Die Erzeugermitgliedstaaten führen eine Verwaltungskontrolle ein, die sicherstellt, daß das Erzeugnis, für das die Beihilfe beantragt wird, die für ihre Gewährung erforderlichen Voraussetzungen erfuellt.

Artikel 4

Der Beihilfebetrag wird nach Samenschachteln berechnet.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 2. Mai 1972.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. THORN (1)ABl. Nr. L 100 vom 27.4.1972, S. 1.

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