This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 22018X0517(01)
Notice concerning the provisional application of the Comprehensive and Enhanced Partnership Agreement between the European Union and the European Atomic Energy Community and their Member States, of the one part, and the Republic of Armenia, of the other part
Mitteilung über die vorläufige Anwendung des Abkommens über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits
Mitteilung über die vorläufige Anwendung des Abkommens über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits
ABl. L 122 vom 17.5.2018, p. 1–1
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
17.5.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 122/1 |
Mitteilung über die vorläufige Anwendung des Abkommens über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits
Die nachstehend aufgeführten Teile des am 24. November 2017 in Brüssel unterzeichneten Abkommens über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits (1) werden gemäß Artikel 3 des Beschlusses des Rates über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Abkommens (2) ab dem 1. Juni 2018 vorläufig angewendet, soweit dadurch Bereiche in der Zuständigkeit der Union berührt werden, einschließlich der Zuständigkeit der Union, eine gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik festzulegen und durchzuführen:
a) |
Titel I; |
b) |
Titel II: Artikel 3, 4, 7 und 8; |
c) |
Titel III: Artikel 12, Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 15; |
d) |
Titel V:
|
e) |
Titel VI mit Ausnahme von Artikel 205 Absatz 2 Buchstaben b und c; Artikel 203 wird nur insofern vorläufig angewendet, als er Direktinvestitionen betrifft; |
f) |
Titel VII; |
g) |
Titel VIII mit Ausnahme von Artikel 380 Absatz 1, soweit die Bestimmungen dieses Titels sich darauf beschränken, die vorläufige Anwendung des Abkommens sicherzustellen; und |
h) |
Anhang I, Anhang II mit Ausnahme der Bezugnahmen auf Euratom im Zusammenhang mit Infrastrukturen, Durchführungsverordnungen und Kernkraft, Anhänge III, VI, VIII, IX, X, XI und XII und Protokoll I zu Titel VII: Finanzielle Hilfe und Bestimmungen über Betrugsbekämpfung und Kontrollen Kapitel 2: Bestimmungen über Betrugsbekämpfung und Kontrollen sowie Protokoll II über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich. |
(1) ABl. L 23 vom 26.1.2018, S. 4.
(2) ABl. L 23 vom 26.1.2018, S. 1.