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Document 22018X0517(01)

Mitteilung über die vorläufige Anwendung des Abkommens über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits

ABl. L 122 vom 17.5.2018, p. 1–1 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

17.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 122/1


Mitteilung über die vorläufige Anwendung des Abkommens über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits

Die nachstehend aufgeführten Teile des am 24. November 2017 in Brüssel unterzeichneten Abkommens über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits (1) werden gemäß Artikel 3 des Beschlusses des Rates über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Abkommens (2) ab dem 1. Juni 2018 vorläufig angewendet, soweit dadurch Bereiche in der Zuständigkeit der Union berührt werden, einschließlich der Zuständigkeit der Union, eine gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik festzulegen und durchzuführen:

a)

Titel I;

b)

Titel II: Artikel 3, 4, 7 und 8;

c)

Titel III: Artikel 12, Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 15;

d)

Titel V:

i)

Kapitel 1 mit Ausnahme von Artikel 38 Absatz 3 Buchstabe a;

ii)

Kapitel 2 mit Ausnahme des Bezugs auf nukleare Sicherheit in Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe f und Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe g;

iii)

Kapitel 3 mit Ausnahme von Artikel 46 Absatz 1 Buchstaben a, c und e; und

iv)

die Kapitel 7, 10, 14 und 21;

e)

Titel VI mit Ausnahme von Artikel 205 Absatz 2 Buchstaben b und c; Artikel 203 wird nur insofern vorläufig angewendet, als er Direktinvestitionen betrifft;

f)

Titel VII;

g)

Titel VIII mit Ausnahme von Artikel 380 Absatz 1, soweit die Bestimmungen dieses Titels sich darauf beschränken, die vorläufige Anwendung des Abkommens sicherzustellen; und

h)

Anhang I, Anhang II mit Ausnahme der Bezugnahmen auf Euratom im Zusammenhang mit Infrastrukturen, Durchführungsverordnungen und Kernkraft, Anhänge III, VI, VIII, IX, X, XI und XII und Protokoll I zu Titel VII: Finanzielle Hilfe und Bestimmungen über Betrugsbekämpfung und Kontrollen Kapitel 2: Bestimmungen über Betrugsbekämpfung und Kontrollen sowie Protokoll II über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich.


(1)  ABl. L 23 vom 26.1.2018, S. 4.

(2)  ABl. L 23 vom 26.1.2018, S. 1.


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