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Document 22013D0802
2013/802/EU: Decision No 1/2013 of the EU-Iraq Cooperation Council of 8 October 2013 adopting its rules of procedure and those of the Cooperation Committee
2013/802/EU: Beschluss Nr. 1/2013 des Kooperationsrates EU–Irak vom 8. Oktober 2013 zur Annahme seiner Geschäftsordnung und der Geschäftsordnung des Kooperationsausschusses
2013/802/EU: Beschluss Nr. 1/2013 des Kooperationsrates EU–Irak vom 8. Oktober 2013 zur Annahme seiner Geschäftsordnung und der Geschäftsordnung des Kooperationsausschusses
ABl. L 352 vom 24.12.2013, p. 68–73
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
24.12.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 352/68 |
BESCHLUSS Nr. 1/2013 DES KOOPERATIONSRATES EU–IRAK
vom 8. Oktober 2013
zur Annahme seiner Geschäftsordnung und der Geschäftsordnung des Kooperationsausschusses
(2013/802/EU)
DER KOOPERATIONSRAT EU-IRAK —
gestützt auf das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Irak andererseits (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 111,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 117 des Abkommens sind einige Bestimmungen des Abkommens seit dem 1. August 2012 vorläufig angewandt worden. |
(2) |
Als Beitrag zur wirksamen Durchführung des Abkommens sollte sein institutioneller Rahmen so bald wie möglich geschaffen werden. Diesbezüglich ist der Kooperationsrat dafür zuständig, die notwendigen Maßnahmen zu treffen. |
(3) |
Nach Artikel 111 Absatz 3 des Abkommens gibt sich der Kooperationsrat eine Geschäftsordnung. Damit der Kooperationsausschuss so bald wie möglich seine Arbeit aufnehmen kann, muss der Kooperationsrat auch die Geschäftsordnung des Kooperationsausschusses festlegen. |
(4) |
Nach Artikel 10 seiner Geschäftsordnung kann der Kooperationsrat Beschlüsse im schriftlichen Verfahren erlassen. |
(5) |
Es ist notwendig, diesen Beschluss im schriftlichen Verfahren zu erlassen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Einziger Artikel
Die Geschäftsordnung des Kooperationsrates und die Geschäftsordnung des Kooperationsausschusses, die in Anhängen I bzw. II beigefügt sind, werden angenommen.
Geschehen zu Brüssel am 8. Oktober 2013.
Im Namen des Kooperationsrates EU-Irak
Die Vorsitzende
C. ASHTON
ANHANG I
GESCHÄFTSORDNUNG DES KOOPERATIONSRATES EU-IRAK
Artikel 1
Vorsitz
Der Vorsitz im Kooperationsrat wird abwechselnd für die Dauer von 12 Monaten vom Präsidenten des Rates (Auswärtige Angelegenheiten) der Europäischen Union im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten und vom irakischen Minister für auswärtige Angelegenheiten geführt. Die erste Vorsitzperiode beginnt mit dem Datum der ersten Sitzung des Kooperationsausschusses und endet am 31. Dezember desselben Jahres.
Artikel 2
Tagungen
Der Kooperationsrat tritt einmal jährlich auf Ministerebene zusammen. Sondertagungen des Kooperationsrates können auf Antrag einer Vertragspartei nach Vereinbarung der Vertragsparteien abgehalten werden. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, finden die Tagungen des Kooperationsrates zu einem von den beiden Vertragsparteien vereinbarten Termin am üblichen Tagungsort des Rates der Europäischen Union statt. Die Tagungen des Kooperationsrates werden von den Sekretären des Kooperationsrates gemeinsam im Benehmen mit dem Vorsitz einberufen.
Artikel 3
Vertretung
Die Mitglieder des Kooperationsrates können sich auf den Tagungen vertreten lassen, wenn sie verhindert sind. Will sich ein Mitglied auf diese Weise vertreten lassen, so hat es dem Vorsitz vor der Tagung, auf der es sich vertreten lassen will, den Namen seines Vertreters mitzuteilen. Der Vertreter eines Mitglieds des Kooperationsrates verfügt über alle Rechte dieses Mitglieds.
Artikel 4
Delegationen
Die Mitglieder des Kooperationsrates können sich von Beamten begleiten lassen. Vor jeder Tagung teilen die beiden Vertragsparteien dem Vorsitz die voraussichtliche Zusammensetzung ihrer Delegation mit.
Ein Vertreter der Europäischen Investitionsbank nimmt als Beobachter an den Tagungen des Kooperationsrates teil, wenn Punkte auf der Tagesordnung stehen, welche die Bank betreffen.
Im gegenseitigen Einvernehmen können gegebenenfalls Experten oder Vertreter anderer Einrichtungen eingeladen werden, als Beobachter an den Tagungen des Kooperationsrates teilzunehmen oder auf den Tagungen des Kooperationsrates Auskunft zu einem bestimmten Thema zu geben.
Artikel 5
Sekretariat
Ein Vertreter des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union und ein Vertreter der Mission Iraks bei der Europäischen Union nehmen gemeinsam die Sekretariatsgeschäfte des Kooperationsrates wahr.
Artikel 6
Schriftverkehr
Die für den Kooperationsrat bestimmten Schreiben sind an den Vorsitz des Kooperationsrates unter der Anschrift des Rates der Europäischen Union zu richten.
Die beiden Sekretäre sorgen für die Übermittlung der Schreiben an den Vorsitz des Kooperationsrates und gegebenenfalls für die Weiterleitung an die anderen Mitglieder des Kooperationsrates. Die so in den Schriftverkehr gebrachten Schreiben werden an das Generalsekretariat der Kommission, den Europäischen Auswärtigen Dienst, die Ständigen Vertretungen der Mitgliedstaaten, das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union und die Mission Iraks bei der Europäischen Union weitergeleitet.
Die Mitteilungen des Vorsitzes des Kooperationsrates werden von den beiden Sekretären unter den in Absatz 2 genannten Anschriften den jeweiligen Empfängern übermittelt und gegebenenfalls an die anderen Mitglieder des Kooperationsrates weitergeleitet.
Artikel 7
Öffentlichkeitsarbeit
Sofern nichts anderes beschlossen wird, sind die Tagungen des Kooperationsrates nicht öffentlich.
Artikel 8
Tagesordnung
(1) Der Vorsitz stellt für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung auf. Sie wird den in Artikel 6 genannten Empfängern von den Sekretären des Kooperationsrates spätestens 15 Tage vor Beginn der Tagung übermittelt. Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die dem Vorsitz spätestens 21 Tage vor Beginn der Tagung ein Aufnahmeantrag zugegangen ist, wobei nur die Punkte in die vorläufige Tagesordnung aufgenommen werden, für die den Sekretären spätestens am Tag der Versendung dieser Tagesordnung die Unterlagen übermittelt worden sind. Die Tagesordnung wird vom Kooperationsrat zu Beginn jeder Tagung angenommen. Weitere Punkte, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, können nach Zustimmung beider Vertragsparteien in die Tagesordnung aufgenommen werden.
(2) Der Vorsitz kann die in Absatz 1 genannten Fristen im Benehmen mit den beiden Vertragsparteien verkürzen, um den Erfordernissen des Einzelfalls gerecht zu werden.
Artikel 9
Protokoll
Die beiden Sekretäre fertigen gemeinsam über jede Tagung einen Protokollentwurf an. In dem Protokoll wird in der Regel zu jedem Tagesordnungspunkt Folgendes vermerkt:
— |
die dem Kooperationsrat vorgelegten Unterlagen, |
— |
die Erklärungen, die von Mitgliedern des Kooperationsrates zu Protokoll gegeben worden sind, |
— |
die abgegebenen Empfehlungen, die verabschiedeten Erklärungen und die angenommenen Schlussfolgerungen. |
Der Protokollentwurf wird dem Kooperationsrat zur Annahme vorgelegt. Nach der Annahme wird das Protokoll vom Vorsitz und von den beiden Sekretären unterzeichnet. Das Protokoll wird in das Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union aufgenommen, der als Verwahrer der Dokumente des Abkommens fungiert. Eine beglaubigte Abschrift wird den in Artikel 6 dieser Geschäftsordnung genannten Empfängern übermittelt.
Artikel 10
Beschlüsse und Empfehlungen
(1) Der Kooperationsrat fasst seine Beschlüsse und verabschiedet seine Empfehlungen im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien. Die Fälle, in denen der Kooperationsrat Beschlüsse fassen kann, sind in dem Abkommen angegeben.
Der Kooperationsrat kann im schriftlichen Verfahren Beschlüsse fassen oder Empfehlungen aussprechen, sofern die beiden Vertragsparteien dies vereinbaren. Entscheidet sich der Kooperationsrat für die Anwendung des schriftlichen Verfahrens, so kann im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragspartei eine Frist festgelegt werden, nach deren Ablauf der Vorsitz des Kooperationsrates auf der Grundlage eines Berichts der beiden Sekretäre erklären kann, ob zwischen den Vertragsparteien Einvernehmen besteht.
(2) Die Beschlüsse und Empfehlungen des Kooperationsrates im Sinne des Artikels 111 des Abkommens tragen die Überschrift „Beschluss“ bzw. „Empfehlung“, gefolgt von der laufenden Nummer, dem Datum ihrer Annahme sowie der Bezeichnung ihres Gegenstands. Die Beschlüsse und Empfehlungen des Kooperationsrates werden vom Vorsitz unterzeichnet und von den beiden Sekretären beglaubigt. Die Beschlüsse und Empfehlungen werden den in Artikel 6 dieser Geschäftsordnung genannten Empfängern übermittelt. Jede Vertragspartei kann beschließen, die Beschlüsse und Empfehlungen des Kooperationsrates in ihrer amtlichen Veröffentlichung zu veröffentlichen.
Artikel 11
Sprachen
Die Amtssprachen des Kooperationsrates sind die Amtssprachen der beiden Vertragsparteien. Sofern nichts anderes beschlossen wird, stützt sich der Kooperationsrat bei seinen Beschlüssen und Empfehlungen auf Unterlagen, die in diesen Sprachen abgefasst sind.
Artikel 12
Kosten
Die Europäische Union und Irak tragen die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Post und Telekommunikation, die ihnen aus der Teilnahme an den Tagungen des Kooperationsrates entstehen. Die Kosten für den Dolmetscherdienst in den Tagungen sowie für die Übersetzung und Vervielfältigung von Unterlagen trägt die Europäische Union, mit Ausnahme der Kosten für das Dolmetschen und die Übersetzung in die Amtssprache Iraks aus der Amtssprache Iraks, die von Irak getragen werden. Die sonstigen Kosten für die Organisation der Sitzungen werden von der Vertragspartei getragen, die die Tagung ausrichtet.
Artikel 13
Kooperationsausschuss
(1) Nach Artikel 112 des Abkommens wird ein Kooperationsausschuss eingesetzt, um den Kooperationsrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Er setzt sich aus Vertretern des Rates der Europäischen Union einerseits und Vertretern der Regierung Iraks andererseits zusammen, bei denen es sich normalerweise um hohe Beamte handelt.
(2) Der Kooperationsausschuss bereitet die Tagungen und Beratungen des Kooperationsrates vor, führt gegebenenfalls die Beschlüsse und Empfehlungen des Kooperationsrates durch und gewährleistet generell die Kontinuität der Beziehungen und das ordnungsgemäße Funktionieren des Abkommens. Er prüft alle ihm vom Kooperationsrat vorgelegten Fragen sowie alle sonstigen Fragen, die sich bei der laufenden Durchführung des Abkommens ergeben. Er legt dem Kooperationsrat Vorschläge oder Beschluss- oder Empfehlungsentwürfe zur Annahme vor.
Der Kooperationsrat kann seine Befugnisse dem Kooperationsausschuss übertragen.
(3) In den Fällen, in denen das Abkommen eine Konsultationspflicht oder die Möglichkeit einer Konsultation vorsieht oder die Vertragsparteien im Einvernehmen eine gegenseitige Konsultation beschließen, so kann die Konsultation im Kooperationsausschuss erfolgen. Die Konsultationen können im Kooperationsrat fortgesetzt werden, sofern die beiden Vertragsparteien dies vereinbaren.
ANHANG II
GESCHÄFTSORDNUNG DES KOOPERATIONSAUSSCHUSSES
Artikel 1
Vorsitz
Der Vorsitz im Kooperationsausschuss wird abwechselnd für die Dauer von 12 Monaten von einem Vertreter der Europäischen Union und einem Vertreter der Regierung Iraks geführt.
Die erste Vorsitzperiode beginnt mit dem Datum der ersten Sitzung des Kooperationsrates und endet am 31. Dezember desselben Jahres.
Artikel 2
Sitzungen
Der Kooperationsausschuss tritt nach Vereinbarung der beiden Vertragsparteien zusammen, wenn die Umstände dies erfordern und mindestens ein Mal im Jahr. Termin und Ort der Sitzungen des Kooperationsausschusses werden von den beiden Vertragsparteien vereinbart.
Die Sitzungen des Kooperationsausschusses werden vom Vorsitzenden einberufen. Die jährliche Sitzung des Kooperationsausschusses wird vor der jährlichen Tagung des Kooperationsrates anberaumt. Sie sollte rechtzeitig anberaumt werden, damit der Kooperationsausschuss die Tagung des Kooperationsrates vorbereiten kann.
Artikel 3
Delegationen
Vor jeder Sitzung teilen die Vertragsparteien dem Vorsitzenden die voraussichtliche Zusammensetzung ihrer Delegationen mit.
Artikel 4
Sekretariat
Ein Vertreter des Europäischen Auswärtigen Dienstes und ein Vertreter der Regierung Iraks nehmen gemeinsam die Sekretariatsgeschäfte des Kooperationsausschusses wahr. Alle an den Vorsitzenden des Kooperationsausschusses gerichteten Mitteilungen und alle Mitteilungen des Vorsitzenden des Kooperationsausschusses, die in diesem Beschluss vorgesehen sind, sind den Sekretären des Kooperationsausschusses und den Sekretären und dem Vorsitz des Kooperationsrates zu übermitteln.
Artikel 5
Öffentlichkeitsarbeit
Sofern nichts anderes beschlossen wird, sind die Sitzungen des Kooperationsausschusses nicht öffentlich.
Artikel 6
Tagesordnung
(1) Der Vorsitzende stellt für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung auf. Sie wird den in Artikel 4 genannten Empfängern von den Sekretären des Kooperationsausschusses spätestens 15 Tage vor Beginn der Sitzung übermittelt.
Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die dem Vorsitzenden spätestens 21 Tage vor Beginn der Sitzung ein Aufnahmeantrag zugegangen ist, wobei nur die Punkte in die vorläufige Tagesordnung aufgenommen werden, für die den Sekretären spätestens am Tag der Versendung der vorläufigen Tagesordnung die Unterlagen übermittelt worden sind.
Der Kooperationsausschuss kann Sachverständige zur Teilnahme an seinen Sitzungen einladen, um Informationen zu bestimmten Themen einzuholen.
Die Tagesordnung wird vom Kooperationsausschuss zu Beginn jeder Sitzung angenommen. Weitere Punkte, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, können nach Zustimmung beider Vertragsparteienin die Tagesordnung aufgenommen werden.
(2) Der Vorsitzende kann die in Absatz 1 genannten Fristen im Benehmen mit den beiden Vertragsparteien verkürzen, um den Erfordernissen des Einzelfalls gerecht zu werden.
Artikel 7
Protokoll
Über jede Sitzung wird auf Grundlage einer vom Vorsitzenden zu erstellenden Zusammenfassung der Schlussfolgerungen des Kooperationsausschusses ein Protokoll angefertigt. Nach der Annahme durch den Kooperationsausschuss wird das Protokoll von dem Vorsitzenden und den Sekretären unterzeichnet und von den Vertragsparteien zu den Akten genommen. Eine Abschrift des Protokolls wird den in Artikel 4 genannten Empfängern zugeleitet.
Artikel 8
Beschlüsse und Empfehlungen
In den besonderen Fällen, in denen der Kooperationsausschuss vom Kooperationsrat nach Artikel 13 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Kooperationsrates ermächtigt worden ist, Beschlüsse zu fassen oder Empfehlungen auszusprechen, tragen diese Rechtsakte die Überschrift „Beschluss“ bzw. „Empfehlung“, gefolgt von der laufenden Nummer, dem Datum ihrer Annahme sowie der Bezeichnung ihres Gegenstands. Der Kooperationsausschuss fasst seine Beschlüsse und verabschiedet seine Empfehlungen im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien.
Der Kooperationsausschuss kann im schriftlichen Verfahren Beschlüsse fassen oder Empfehlungen aussprechen, sofern die beiden Vertragsparteien dies vereinbaren. Entscheidet sich der Kooperationsausschuss für die Anwendung des schriftlichen Verfahrens, so kann im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien eine Frist festgelegt werden, nach deren Ablauf der Vorsitzende des Kooperationsausschusses auf der Grundlage eines Berichts der beiden Sekretäre erklären kann, ob zwischen den Vertragsparteien Einvernehmen besteht.
Die Beschlüsse und Empfehlungen des Kooperationsausschusses werden vom Vorsitz unterzeichnet und von den beiden Sekretären beglaubigt und den in Artikel 4 dieser Geschäftsordnung genannten Empfängern übermittelt. Jede Vertragspartei kann beschließen, die Beschlüsse und Empfehlungen des Kooperationsausschusses in ihrer amtlichen Veröffentlichung zu veröffentlichen.
Artikel 9
Kosten
Die Europäische Union und Irak tragen die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Post und Telekommunikation, die ihnen aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Kooperationsausschusses entstehen. Die Kosten für den Dolmetscherdienst in den Sitzungen sowie für die Übersetzung und Vervielfältigung von Unterlagen trägt die Europäische Union, mit Ausnahme der Kosten für das Dolmetschen und die Übersetzung in die und aus der Amtssprache Iraks, die von Irak getragen werden. Die sonstigen Kosten für die Organisation der Sitzungen werden von der Vertragspartei getragen, die die Sitzung ausrichtet.
Artikel 10
Unterausschüsse und spezialisierte Arbeitsgruppen
Nach Artikel 13 der Geschäftsordnung des Kooperationsrats kann der Kooperationsausschuss die Einsetzung von Unterausschüssen oder spezialisierten Arbeitsgruppen beschließen, die dem Kooperationsausschuss unterstehen und diesem nach jeder Sitzung Bericht erstatten. Der Kooperationsausschuss kann die Auflösung bestehender Unterausschüsse oder Arbeitsgruppen beschließen, ihr Mandat festlegen oder ändern oder weitere Unterausschüsse und Arbeitsgruppen einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen. Diese Unterausschüsse und Arbeitsgruppen haben keinerlei Beschlussbefugnisse.