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Document 22006A1229(01)

    Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus über den Handel mit Textilwaren

    ABl. L 384 vom 29.12.2006, p. 100–103 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 200M vom 1.8.2007, p. 545–548 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2007

    Related Council decision

    22006A1229(01)

    Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus über den Handel mit Textilwaren

    Amtsblatt Nr. L 384 vom 29/12/2006 S. 0100 - 0103
    Amtsblatt Nr. L 384 vom 29/12/2006 S. 0100 - 0103


    Abkommen

    in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus über den Handel mit Textilwaren

    A. Schreiben der Europäischen Gemeinschaft

    Sehr geehrter Herr …,

    1. ich beehre mich, auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus über den Handel mit Textilwaren Bezug zu nehmen, das am 1. April 1993 paraphiert und durch das am 11. November 2005 paraphierte Abkommen in Form eines Briefwechsels zuletzt geändert und verlängert wurde (nachstehend "Abkommen" genannt).

    2. Da das Abkommen am 31. Dezember 2006 außer Kraft tritt, haben sich die Europäische Gemeinschaft und die Republik Belarus gemäß Artikel 19 Absatz 1 des Abkommens darauf geeinigt, das Abkommen zu den nachstehenden Bedingungen und mit folgenden Änderungen um ein weiteres Jahr zu verlängern:

    2.1. Artikel 19 Absatz 1 des Abkommens erhält folgende Fassung:

    "Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Es gilt bis zum 31. Dezember 2007."

    2.2. Anhang II des Abkommens, in dem die Höchstmengen für die Einfuhren aus der Republik Belarus in die Europäische Gemeinschaft festgelegt sind, wird durch Anlage 1 dieses Schreibens ersetzt.

    2.3. Der Anhang zu Protokoll C mit den mengenmäßigen Beschränkungen für Ausfuhren, die im Anschluss an PV-Verfahren in der Republik Belarus in die Europäische Gemeinschaft erfolgen, wird für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 durch Anlage 2 dieses Schreibens ersetzt.

    2.4. Für Einfuhren von Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft nach Belarus gelten im Jahr 2007 Zölle, die nicht höher sind als die in Anlage 4 des am 11. November 1999 paraphierten Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus für das Jahr 2003 festgelegten Zölle.

    Werden diese Sätze nicht angewandt, hat die Gemeinschaft das Recht, für die noch verbleibende Geltungsdauer des Abkommens anteilmäßig die in dem am 11. November 2005 paraphierten Briefwechsel festgelegten mengenmäßigen Beschränkungen des Jahres 2006 wiedereinzuführen.

    3. Sollte die Republik Belarus vor dem Außerkrafttreten des Abkommens Mitglied der Welthandelsorganisation werden, so finden ab dem Tag des Beitritts der Republik Belarus die WTO-Vorschriften und -Abkommen Anwendung.

    4. Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung hierzu bestätigen würden. Sollte dies der Fall sein, so tritt dieses Abkommen in Form eines Briefwechsels am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Bis dahin wird es ab 1. Januar 2007 unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit vorläufig angewendet.

    Genehmigen Sie Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

    Für die Europäischen Gemeinschaft

    Anlage 1

    "

    "ANHANG II

    T Stück: tausend Stück"

    Belarus | Kategorie | Einheit | Höchstmenge ab dem 1. Januar 2007 |

    Gruppe IA | 1 | Tonnen | 1585 |

    2 | Tonnen | 6600 |

    3 | Tonnen | 242 |

    Gruppe IB | 4 | T Stück | 1839 |

    5 | T Stück | 1105 |

    6 | T Stück | 1705 |

    7 | T Stück | 1377 |

    8 | T Stück | 1160 |

    Gruppe IIA | 9 | Tonnen | 363 |

    20 | Tonnen | 329 |

    22 | Tonnen | 524 |

    23 | Tonnen | 255 |

    39 | Tonnen | 241 |

    Gruppe IIB | 12 | T Paar | 5959 |

    13 | T Stück | 2651 |

    15 | T Stück | 1726 |

    16 | T Stück | 186 |

    21 | T Stück | 930 |

    24 | T Stück | 844 |

    26/27 | T Stück | 1117 |

    29 | T Stück | 468 |

    73 | T Stück | 329 |

    83 | Tonnen | 184 |

    Gruppe IIIA | 33 | Tonnen | 387 |

    36 | Tonnen | 1309 |

    37 | Tonnen | 463 |

    50 | Tonnen | 207 |

    Gruppe IIIB | 67 | Tonnen | 356 |

    74 | T Stück | 377 |

    90 | Tonnen | 208 |

    Gruppe IV | 115 | Tonnen | 114 |

    117 | Tonnen | 2310 |

    118 | Tonnen | 471 |

    "

    Anlage 2

    "

    "ANHANG ZU PROTOKOLL C

    Kategorie | Einheit | ab dem 1. Januar 2007 |

    4 | 1000 Stück | 5399 |

    5 | 1000 Stück | 7526 |

    6 | 1000 Stück | 10037 |

    7 | 1000 Stück | 7534 |

    8 | 1000 Stück | 2565 |

    12 | 1000 Stück | 5072 |

    13 | 1000 Stück | 795 |

    15 | 1000 Stück | 4400 |

    16 | 1000 Stück | 896 |

    21 | 1000 Stück | 2927 |

    24 | 1000 Stück | 754 |

    26/27 | 1000 Stück | 3668 |

    29 | 1000 Stück | 1487 |

    73 | 1000 Stück | 5700 |

    83 | Tonnen | 757 |

    74 | 1000 Stück | 994" |

    "

    B. Schreiben der Regierung der Republik Belarus

    Sehr geehrter Herr …,

    ich beehre mich, den Eingang Ihres Schreibens vom … zu bestätigen, das wie folgt lautet:

    "Sehr geehrter Herr …,

    1. ich beehre mich, auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus über den Handel mit Textilwaren Bezug zu nehmen, das am 1. April 1993 paraphiert und durch das am 11. November 2005 paraphierte Abkommen in Form eines Briefwechsels zuletzt geändert und verlängert wurde (nachstehend "Abkommen" genannt).

    2. Da das Abkommen am 31. Dezember 2006 außer Kraft tritt, haben sich die Europäische Gemeinschaft und die Republik Belarus gemäß Artikel 19 Absatz 1 des Abkommens darauf geeinigt, das Abkommen zu den nachstehenden Bedingungen und mit folgenden Änderungen um ein weiteres Jahr zu verlängern:

    2.1. Artikel 19 Absatz 1 des Abkommens erhält folgende Fassung:

    "Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Es gilt bis zum 31. Dezember 2007."

    2.2. Anhang II des Abkommens, in dem die Höchstmengen für die Einfuhren aus der Republik Belarus in die Europäische Gemeinschaft festgelegt sind, wird durch Anlage 1 dieses Schreibens ersetzt.

    2.3. Der Anhang zu Protokoll C mit den mengenmäßigen Beschränkungen für Ausfuhren, die im Anschluss an PV-Verfahren in der Republik Belarus in die Europäische Gemeinschaft erfolgen, wird für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 durch Anlage 2 dieses Schreibens ersetzt.

    2.4. Für Einfuhren von Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft nach Belarus gelten im Jahr 2007 Zölle, die nicht höher sind als die in Anlage 4 des am 11. November 1999 paraphierten Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus für das Jahr 2003 festgelegten Zölle.

    Werden diese Sätze nicht angewandt, hat die Gemeinschaft das Recht, für die noch verbleibende Geltungsdauer des Abkommens anteilmäßig die in dem am 11. November 2005 paraphierten Briefwechsel festgelegten mengenmäßigen Beschränkungen des Jahres 2006 wiedereinzuführen.

    3. Sollte die Republik Belarus vor dem Außerkrafttreten des Abkommens Mitglied der Welthandelsorganisation werden, so finden ab dem Tag des Beitritts der Republik Belarus die WTO-Vorschriften und -Abkommen Anwendung.

    4. Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung hierzu bestätigen würden. Sollte dies der Fall sein, so tritt dieses Abkommen in Form eines Briefwechsels am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Bis dahin wird es ab 1. Januar 2007 unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit vorläufig angewendet.

    Genehmigen Sie Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung."

    Ich darf Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen.

    Genehmigen Sie Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

    Für die Regierung der Republik Belarus

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