This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 21997D0904(07)
Decision of the EEA Joint Committee No 27/97 of 30 April 1997 amending Annex XX (Environment) to the EEA Agreement
Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 27/97 vom 30. April 1997 über die Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 27/97 vom 30. April 1997 über die Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
ABl. L 242 vom 4.9.1997, p. 76–76
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)
In force
Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 27/97 vom 30. April 1997 über die Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Amtsblatt Nr. L 242 vom 04/09/1997 S. 0076 - 0076
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 27/97 vom 30. April 1997 über die Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS - gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Artikel 98, in Erwägung nachstehender Gründe: Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 82/96 (1) geändert. Die Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (2) ist in das Abkommen aufzunehmen. Mit der Richtlinie 96/61/EG wird, mit Wirkung von 11 Jahren nach ihrem Inkrafttreten, die Richtlinie 84/360/EWG des Rates vom 28. Juni 1984 zur Bekämpfung der Luftverunreinigung durch Industrieanlagen (3) aufgehoben, die Teil des Abkommens ist und die im Rahmen des Abkommens mit Wirkung von demselben Tag aufzuheben ist - BESCHLIESST: Artikel 1 In Anhang XX des Abkommens wird nach Nummer 2f (Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates) folgende Nummer eingefügt: "2g. 396 L 0061: Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 257 vom 10. 10. 1996, S. 26)." Artikel 2 Der Wortlaut unter Nummer 16 (Richtlinie 84/360/EWG des Rates) wird mit Wirkung vom 30. Oktober 2007 gestrichen. Artikel 3 Der Wortlaut der Richtlinie 96/61/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich. Artikel 4 Dieser Beschluß tritt am 1. Mai 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens übermittelt worden sind. Artikel 5 Dieser Beschluß wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Brüssel, den 30. April 1997 Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuß Die Vorsitzende C. DAY (1) ABl. L 100 vom 17. 4. 1997, S. 71. (2) ABl. L 257 vom 10. 10. 1996, S. 26. (3) ABl. L 188 vom 16. 7. 1984, S. 20.