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Document 02013D0065-20161217

Consolidated text: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 19. Dezember 2012 gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit des Datenschutzniveaus in Neuseeland (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 9557) (Text von Bedeutung für den EWR) (2013/65/EU)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2013/65/2016-12-17

02013D0065 — DE — 17.12.2016 — 001.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 19. Dezember 2012

gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit des Datenschutzniveaus in Neuseeland

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 9557)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2013/65/EU)

(ABl. L 028 vom 30.1.2013, S. 12)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/2295 DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 16. Dezember 2016

  L 344

83

17.12.2016




▼B

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 19. Dezember 2012

gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit des Datenschutzniveaus in Neuseeland

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 9557)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2013/65/EU)



Artikel 1

(1)  Für die Zwecke von Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie 95/46/EG wird Neuseeland als Land angesehen, das ein angemessenes Schutzniveau bei der Übermittlung personenbezogener Daten aus der Europäischen Union bietet.

(2)  Die zuständige Kontrollstelle für die Anwendung der Datenschutznormen in Neuseeland wird im Anhang zu diesem Beschluss genannt.

▼M1

Artikel 2

Wenn die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten ihre Befugnisse gemäß Artikel 28 Absatz 3 der Richtlinie 95/46/EG ausüben und die Datenübertragungen an Neuseeland aussetzen oder endgültig verbieten, um Privatpersonen im Hinblick auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu schützen, setzt der betreffende Mitgliedstaat die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis, die ihrerseits die Informationen an die anderen Mitgliedstaaten weiterleitet.

Artikel 3

(1)  Die Kommission überwacht laufend die Entwicklungen in der neuseeländischen Rechtsordnung, die die Funktionsweise dieses Beschlusses beeinträchtigen könnten, einschließlich der Entwicklungen hinsichtlich des Zugriffs von Behörden auf personenbezogene Daten, um zu beurteilen, ob Neuseeland weiterhin einen angemessenen Schutz personenbezogener Daten gewährleistet.

(2)  Die Mitgliedstaaten und die Kommission unterrichten einander über Fälle, in denen die Maßnahmen der für die Einhaltung der Vorschriften in Neuseeland verantwortlichen Stellen nicht ausreichen, um ein angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten.

(3)  Die Mitgliedstaaten und die Kommission unterrichten sich gegenseitig über Anhaltspunkte dafür, dass die Eingriffe neuseeländischer Behörden, die für die nationale Sicherheit, die Strafverfolgung oder andere im öffentlichen Interesse liegende Aufgaben zuständig sind, in das Recht von Privatpersonen auf den Schutz ihrer personenbezogenen Daten über das absolut notwendige Maß hinausgehen und/oder dass kein wirksamer Rechtsschutz vor derartigen Eingriffen besteht.

(4)  Ergeben die gewonnenen Erkenntnisse, dass die Gewährleistung eines angemessenen Schutzniveaus insbesondere in den in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels genannten Fällen nicht sichergestellt ist, so benachrichtigt die Kommission die zuständige neuseeländische Behörde und schlägt, wenn nötig, Maßnahmen gemäß dem in Artikel 31 Absatz 2 der Richtlinie 95/46/EG genannten Verfahren vor, die auf die Aufhebung oder Aussetzung dieses Beschlusses oder eine Beschränkung seines Geltungsbereichs gerichtet sind.

▼B

Artikel 4

Die Kommission überwacht die Durchführung dieses Beschlusses und unterrichtet den nach Artikel 31 der Richtlinie 95/46/EG eingesetzten Ausschuss über relevante Erkenntnisse; dazu zählen auch Erkenntnisse, die sich auf die Beurteilung in Artikel 1 dieses Beschlusses auswirken könnten, wonach Neuseeland ein angemessenes Schutzniveau im Sinne von Artikel 25 der Richtlinie 95/46/EG bietet, ferner Erkenntnisse, die darauf hindeuten, dass dieser Beschluss in diskriminierender Weise angewandt wird.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um dem Beschluss bis zum 20. März 2013 nachzukommen.

Artikel 6

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.




ANHANG

Zuständige Kontrollstelle gemäß Artikel 1 Absatz 2 dieses Beschlusses:

Privacy Commissioner

Te Mana Matapono Matatapu

Level 4

109-111 Featherston Street

Wellington 6143

Neuseeland

Tel.: +6444747590

Kontakt: enquiries@privacy.org.nz

Website: http://privacy.org.nz/

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