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Document 32021R2093

Durchführungsverordnung (EU) 2021/2093 der Kommission vom 29. November 2021 zur Zulassung von Dinatrium-5’-guanylat als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2021/8485

ABl. L 427 vom 30.11.2021, p. 169–171 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/2093/oj

30.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 427/169


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/2093 DER KOMMISSION

vom 29. November 2021

zur Zulassung von Dinatrium-5’-guanylat als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2)

Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung von Dinatrium-5’-guanylat gestellt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3)

Der Antrag betrifft die Zulassung von Dinatrium-5’-guanylat, das in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Aromastoffe“ einzuordnen ist, als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten.

(4)

Der Antragsteller beantragte, dass Dinatrium-5’-guanylat auch zur Verwendung in Tränkwasser zugelassen wird. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 ist jedoch die Zulassung von „Aromastoffen“ zur Verwendung in Tränkwasser nicht erlaubt. Daher sollte die Verwendung von Dinatrium-5’-guanylat in Tränkwasser nicht zugelassen werden.

(5)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) zog in ihrem Gutachten vom 5. Mai 2021 (2) den Schluss, dass Dinatrium-5’-guanylat unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat.

(6)

Sie stellte weiter fest, dass Dinatrium-5’-guanylat zur Verbesserung des Geschmacks von Futtermitteln beiträgt. Die Behörde hat außerdem den Bericht über die Methoden zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(7)

Die Bewertung von Dinatrium-5’-guanylat hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieses Stoffs gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(8)

Es sollten bestimmte Bedingungen vorgesehen werden, um eine bessere Kontrolle zu ermöglichen. Insbesondere sollte auf dem Etikett der Futtermittelzusatzstoffe ein empfohlener Gehalt angegeben werden. Wird ein solcher Gehalt überschritten, sollten auf dem Etikett der Vormischungen bestimmte Angaben gemacht werden.

(9)

Der Umstand, dass die Verwendung von Dinatrium-5’-guanylat als Aromastoff in Tränkwasser nicht zulässig ist, schließt seine Verwendung in Mischfuttermitteln, die über das Tränkwasser verabreicht werden, nicht aus.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Anhang beschriebene Stoff, der in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Aromastoffe“ einzuordnen ist, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. November 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  EFSA Journal 2021;19(6):6619.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: sensorische Zusatzstoffe

Funktionsgruppe: Aromastoffe

2b627i

Dinatrium-5’-guanylat

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Dinatrium-5’-guanylat (GMP).

Pulver

Charakterisierung des Wirkstoffs

Dinatrium-5’-guanylat (hydriert), gewonnen mittels Corynebacterium stationis KCCM 10530 und Escherichia coli K-12 KFCC 11067.

Gewonnen durch Fermentierung.

Reinheit: mind. 97 %

Chemische Formel:

C10H12N5Na2O8P

CAS-Nr.: 5550-12-9

Einecs-Nr.: 226-914-1

Analysemethode  (1)

Zur Identifizierung von Dinatrium-5’-guanylat (GMP) im Futtermittelzusatzstoff:

FAO JECFA monograph „disodium 5’-guanylate“.

Zur Bestimmung von Dinatrium-5’-guanylat (GMP) im Futtermittelzusatzstoff, in Aromastoff-Vormischungen und im Wasser:

Hochleistungsflüssigchromatographie gekoppelt mit UV-Detektion (HPLC-UV)

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

3.

Auf dem Etikett des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

„Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs allein oder in Kombination mit anderen Ribonucleotiden bis zur selben Höhe je kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 50 mg“.

4.

Auf dem Etikett der Vormischung sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn der auf dem Etikett der Vormischung genannte Gehalt zu einer Überschreitung des in Nummer 3 genannten Wirkstoffgehalts im Alleinfuttermittel führen würde.

20. Dezember 2031


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports


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