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Document 32021R2093
Commission Implementing Regulation (EU) 2021/2093 of 29 November 2021 concerning the authorisation of disodium 5'-guanylate as a feed additive for all animal species (Text with EEA relevance)
Durchführungsverordnung (EU) 2021/2093 der Kommission vom 29. November 2021 zur Zulassung von Dinatrium-5’-guanylat als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten (Text von Bedeutung für den EWR)
Durchführungsverordnung (EU) 2021/2093 der Kommission vom 29. November 2021 zur Zulassung von Dinatrium-5’-guanylat als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten (Text von Bedeutung für den EWR)
C/2021/8485
ABl. L 427 vom 30.11.2021, p. 169–171
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
30.11.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 427/169 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/2093 DER KOMMISSION
vom 29. November 2021
zur Zulassung von Dinatrium-5’-guanylat als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. |
(2) |
Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung von Dinatrium-5’-guanylat gestellt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt. |
(3) |
Der Antrag betrifft die Zulassung von Dinatrium-5’-guanylat, das in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Aromastoffe“ einzuordnen ist, als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten. |
(4) |
Der Antragsteller beantragte, dass Dinatrium-5’-guanylat auch zur Verwendung in Tränkwasser zugelassen wird. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 ist jedoch die Zulassung von „Aromastoffen“ zur Verwendung in Tränkwasser nicht erlaubt. Daher sollte die Verwendung von Dinatrium-5’-guanylat in Tränkwasser nicht zugelassen werden. |
(5) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) zog in ihrem Gutachten vom 5. Mai 2021 (2) den Schluss, dass Dinatrium-5’-guanylat unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat. |
(6) |
Sie stellte weiter fest, dass Dinatrium-5’-guanylat zur Verbesserung des Geschmacks von Futtermitteln beiträgt. Die Behörde hat außerdem den Bericht über die Methoden zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat. |
(7) |
Die Bewertung von Dinatrium-5’-guanylat hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieses Stoffs gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden. |
(8) |
Es sollten bestimmte Bedingungen vorgesehen werden, um eine bessere Kontrolle zu ermöglichen. Insbesondere sollte auf dem Etikett der Futtermittelzusatzstoffe ein empfohlener Gehalt angegeben werden. Wird ein solcher Gehalt überschritten, sollten auf dem Etikett der Vormischungen bestimmte Angaben gemacht werden. |
(9) |
Der Umstand, dass die Verwendung von Dinatrium-5’-guanylat als Aromastoff in Tränkwasser nicht zulässig ist, schließt seine Verwendung in Mischfuttermitteln, die über das Tränkwasser verabreicht werden, nicht aus. |
(10) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der im Anhang beschriebene Stoff, der in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Aromastoffe“ einzuordnen ist, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 29. November 2021
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.
(2) EFSA Journal 2021;19(6):6619.
ANHANG
Kennnummer des Zusatzstoffs |
Name des Zulassungsinhabers |
Zusatzstoff |
Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode |
Tierart oder Tierkategorie |
Höchstalter |
Mindestgehalt |
Höchstgehalt |
Sonstige Bestimmungen |
Geltungsdauer der Zulassung |
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mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % |
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Kategorie: sensorische Zusatzstoffe Funktionsgruppe: Aromastoffe |
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2b627i |
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Dinatrium-5’-guanylat |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs Dinatrium-5’-guanylat (GMP). Pulver Charakterisierung des Wirkstoffs Dinatrium-5’-guanylat (hydriert), gewonnen mittels Corynebacterium stationis KCCM 10530 und Escherichia coli K-12 KFCC 11067. Gewonnen durch Fermentierung. Reinheit: mind. 97 % Chemische Formel: C10H12N5Na2O8P CAS-Nr.: 5550-12-9 Einecs-Nr.: 226-914-1 Analysemethode (1) Zur Identifizierung von Dinatrium-5’-guanylat (GMP) im Futtermittelzusatzstoff:
Zur Bestimmung von Dinatrium-5’-guanylat (GMP) im Futtermittelzusatzstoff, in Aromastoff-Vormischungen und im Wasser:
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Alle Tierarten |
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20. Dezember 2031 |
(1) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports