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Document 62017CA0244

Rechtssache C-244/17: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 4. September 2018 — Europäische Kommission/Rat der Europäischen Union (Nichtigkeitsklage — Beschluss [EU] 2017/477 — Im Kooperationsrat im Rahmen des Abkommens über verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits im Namen der Europäischen Union zu vertretender Standpunkt im Hinblick auf die Arbeitsvereinbarungen des Kooperationsrates, des Kooperationsausschusses, der Fachunterausschüsse und etwaiger sonstiger Gremien — Art. 218 Abs. 9 AEUV — Beschluss zur Festlegung der Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine internationale Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind — Übereinkunft, deren Regelungen teilweise der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik [GASP] zugeordnet werden können — Abstimmungsregel)

ABl. C 399 vom 5.11.2018, p. 9–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

5.11.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 399/9


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 4. September 2018 — Europäische Kommission/Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-244/17) (1)

((Nichtigkeitsklage - Beschluss [EU] 2017/477 - Im Kooperationsrat im Rahmen des Abkommens über verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits im Namen der Europäischen Union zu vertretender Standpunkt im Hinblick auf die Arbeitsvereinbarungen des Kooperationsrates, des Kooperationsausschusses, der Fachunterausschüsse und etwaiger sonstiger Gremien - Art. 218 Abs. 9 AEUV - Beschluss zur Festlegung der Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine internationale Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind - Übereinkunft, deren Regelungen teilweise der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik [GASP] zugeordnet werden können - Abstimmungsregel))

(2018/C 399/10)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Havas, L. Gussetti und P. Aalto, dann durch L. Havas und L. Gussetti)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bishop und P. Mahnič Bruni)

Tenor

1.

Der Beschluss (EU) 2017/477 des Rates vom 3. März 2017 über den im Kooperationsrat im Rahmen des Abkommens über verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits im Namen der Europäischen Union zu vertretenden Standpunkt im Hinblick auf die Arbeitsvereinbarungen des Kooperationsrates, des Kooperationsausschusses, der Fachunterausschüsse und etwaiger sonstiger Gremien wird für nichtig erklärt.

2.

Die Wirkungen des Beschlusses 2017/477 werden aufrechterhalten.

3.

Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 239 vom 24.7.2017.


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