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Documento 62013CA0205

    Rechtssache C-205/13: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 18. September 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — Hauck GmbH & Co. KG/Stokke A/S u. a. (Marken — Richtlinie 89/104/EWG — Art. 3 Abs. 1 Buchst. e — Zurückweisung der Anmeldung oder Ungültigkeit — Dreidimensionale Marke — Verstellbarer Kinderstuhl „Tripp Trapp“  — Zeichen, das ausschließlich aus der Form der Ware besteht, die durch die Art der Ware selbst bedingt ist — Zeichen, das aus der Form besteht, die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht)

    ABl. C 421 vom 24.11.2014, p. 10/11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    24.11.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 421/10


    Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 18. September 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — Hauck GmbH & Co. KG/Stokke A/S u. a.

    (Rechtssache C-205/13) (1)

    ((Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Art. 3 Abs. 1 Buchst. e - Zurückweisung der Anmeldung oder Ungültigkeit - Dreidimensionale Marke - Verstellbarer Kinderstuhl „Tripp Trapp“ - Zeichen, das ausschließlich aus der Form der Ware besteht, die durch die Art der Ware selbst bedingt ist - Zeichen, das aus der Form besteht, die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht))

    2014/C 421/13

    Verfahrenssprache: Niederländisch

    Vorlegendes Gericht

    Hoge Raad der Nederlanden

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: Hauck GmbH & Co. KG

    Beklagte: Stokke A/S, Stokke Nederland BV, Peter Opsvik und Peter Opsvik A/S

    Tenor

    1.

    Art. 3 Abs. 1 Buchst. e erster Gedankenstrich der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass das in dieser Bestimmung vorgesehene Eintragungshindernis auf ein Zeichen anwendbar ist, das ausschließlich aus der Form einer Ware besteht die eine oder mehrere wesentliche Gebrauchseigenschaften aufweist, die der oder den gattungstypischen Funktion(en) dieser Ware innewohnen, nach denen der Verbraucher möglicherweise auch bei den Waren der Mitbewerber sucht.

    2.

    Art. 3 Abs. 1 Buchst. e dritter Gedankenstrich der Ersten Richtlinie 89/104 ist dahin auszulegen, dass das in dieser Bestimmung vorgesehene Eintragungshindernis auf ein Zeichen anwendbar ist, das ausschließlich aus der Form einer Ware mit mehreren Eigenschaften, die ihr in unterschiedlicher Weise jeweils einen wesentlichen Wert verleihen können, besteht. Bei der Feststellung, ob das fragliche Eintragungshindernis anwendbar ist, stellt die Wahrnehmung der Form der Ware durch die angesprochenen Verkehrskreise nur eines der Beurteilungskriterien dar.

    3.

    Art. 3 Abs. 1 Buchst. e der Ersten Richtlinie 89/104 ist dahin auszulegen, dass die im ersten und im dritten Gedankenstrich dieser Bestimmung genannten Eintragungshindernisse nicht zusammen anwendbar sind.


    (1)  ABl. C 189 vom 29.6.2013.


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