Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32021R0057

Verordnung (EU) 2021/57 der Kommission vom 25. Januar 2021 zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) betreffend Blei in Schrotmunition in oder in der Nähe von Feuchtgebieten (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2021/318

ABl. L 24 vom 26.1.2021, p. 19–24 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/57/oj

26.1.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 24/19


VERORDNUNG (EU) 2021/57 DER KOMMISSION

vom 25. Januar 2021

zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) betreffend bleihaltiger Munition in oder in der Nähe von Feuchtgebieten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 68 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sind Beschränkungen der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Gemische und Erzeugnisse dargelegt. Eintrag 63 dieses Anhangs enthält Beschränkungen in Bezug auf Blei (CAS-Nr. 7439-92-1, EG-Nr. 231-100-4) und seine Verbindungen.

(2)

Die Union und 23 Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des Abkommens zur Erhaltung der afrikanisch-eurasischen wandernden Wasservögel (2) (AEWA). Nach Nummer 4.1.4 des Aktionsplans im Anhang zum AEWA sind die Vertragsparteien verpflichtet, die Verwendung bleihaltiger Jagdmunition bei der Jagd in Feuchtgebieten so bald wie möglich stufenweise nach einem selbsterstellten, veröffentlichten Zeitplan zu verbieten.

(3)

Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) messen die Mitgliedstaaten dem Schutz der Feuchtgebiete und ganz besonders der international bedeutsamen Feuchtgebiete bei der Ergreifung von Schutzmaßnahmen hinsichtlich regelmäßig auftretender Zugvogelarten besondere Bedeutung bei.

(4)

Am 3. Dezember 2015 forderte die Kommission die Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden die „Agentur“) gemäß Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 auf, ein Dossier im Hinblick auf die Ausweitung der Beschränkung für Blei und seine Verbindungen in Anhang XVII der genannten Verordnung auszuarbeiten, um das Risiko für die Umwelt und die menschliche Gesundheit zu begrenzen, das die Verwendung von Blei oder seiner Verbindungen in Jagdmunition zur Verwendung in Feuchtgebieten mit sich bringt (im Folgenden das „Dossier nach Anhang XV“). Gleichzeitig forderte die Kommission die Agentur auf, mit der Erhebung von Informationen über andere Verwendungen von Bleimunition, einschließlich der Jagd in anderen Gebieten als Feuchtgebieten und des Schießsports, sowie über die Verwendung von Bleigewichten in der Fischerei zu beginnen.

(5)

Am 21. Juni 2017 veröffentlichte die Agentur das Dossier nach Anhang XV (4), in dem vorgeschlagen wurde, die Verwendung von Blei und seiner Verbindungen in Jagdmunition zur Verwendung in Feuchtgebieten oder in Fällen zu beschränken, in denen die verschossene Munition in einem Feuchtgebiet landen würde. Die Agentur schlug ferner vor, in Feuchtgebieten den Besitz von Munition mit einem Bleigehalt von mindestens 1 % („bleihaltige Jagdmunition“) zu beschränken, um die vorgeschlagene Beschränkung der Verwendung von bleihaltiger Jagdmunition besser durchsetzen zu können. Die Agentur kam zu dem Schluss, dass die Verwendung von Blei in Jagdmunition in Feuchtgebieten das Risiko birgt, dass Wasservögel verschossene bleihaltige Munition aufnehmen, was toxikologische Auswirkungen hat und zum Tode führen kann.

(6)

Die Zahl der Wasservögel, die in der Union schätzungsweise jährlich an Bleivergiftungen sterben, liegt bei etwa einer Million. Die Verwendung von Blei in Jagdmunition birgt auch ein Risiko für Arten, die mit bleihaltiger Jagdmunition vergiftete Vögel fressen, und ein Risiko für den Menschen beim Verzehr von Wasservögeln, die mit bleihaltiger Jagdmunition erlegt wurden, obwohl letztgenanntes Risiko von der Agentur nur qualitativ bewertet wurde. Bleiexposition wird beim Menschen mit Auswirkungen auf die Entwicklung des Nervensystems, einer Beeinträchtigung der Nierenfunktion und der Fruchtbarkeit, Bluthochdruck, ungünstigen Schwangerschaftsverläufen und dem Tod in Verbindung gebracht.

(7)

Die Agentur kam zu dem Schluss, dass bleifreie Alternativen wie Stahl- und Wismutschrot weithin verfügbar und technisch machbar sind und im Hinblick auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt bessere Gefährdungs- und Risikoprofile aufweisen als bleihaltige Jagdmunition. Außerdem ist Stahlschrot, die Alternative, deren Verwendung am wahrscheinlichsten ist, zu einem ähnlichen Preis erhältlich wie Bleischrot.

(8)

In den meisten Mitgliedstaaten gibt es Bestimmungen, die die Verwendung von Blei in Jagdmunition in Feuchtgebieten untersagen oder einschränken, aber durch die Ungleichheiten zwischen den Bestimmungen wird das Risiko unterschiedlich stark gemindert. Darüber hinaus überqueren Zugvögel auf ihren Zugrouten in der Regel mehrere Mitgliedstaaten, sodass die Möglichkeit besteht, dass sie in Mitgliedstaaten, in denen keine oder nur begrenzte Maßnahmen getroffen wurden, verschossene Bleimunition aufnehmen. Das Dossier nach Anhang XV hat gezeigt, dass es unionsweiter Maßnahmen bedarf, um den Risiken, die sich aus der Verwendung von Blei in Jagdmunition in Feuchtgebieten ergeben, auf harmonisierte Weise zu begegnen. Mit Harmonisierungsrechtsvorschriften sollte jedoch ein hohes Schutzniveau angestrebt werden. Harmonisierung sollte folglich nicht dazu führen, die Mitgliedstaaten, die über strengere nationale Vorschriften betreffend bleihaltiger Munition verfügen, dazu zu verpflichten, diese Bestimmungen aufzugeben, da dies zu einer Verringerung des Schutzniveaus für Umwelt und Gesundheit in diesen Mitgliedstaaten führen würde.

(9)

Die Agentur schlug eine Frist von drei Jahren für die Einführung der Beschränkung vor.

(10)

Am 9. März 2018 gab der Ausschuss für Risikobeurteilung (RAC) der Agentur gemäß Artikel 70 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eine Stellungnahme zu dem Dossier nach Anhang XV ab. In dieser Stellungnahme schloss sich der RAC der Schlussfolgerung der Agentur an, wonach die Aufnahme von verschossener Bleimunition durch Wasservögel toxikologische Auswirkungen habe und zum Tode führen könne. In Bezug auf die menschliche Gesundheit kam der RAC zu dem Schluss, dass Blei sehr giftig ist und dass weder für die Auswirkungen auf die Entwicklung des Nervensystems bei Kindern noch für Blutdruck oder Niereneffekte bei Erwachsenen ein Schwellenwert festgelegt wurde, sodass davon auszugehen ist, dass jede Bleiexposition ein Risiko darstellt. Gemäß der Schlussfolgerung des RAC stellt die vorgeschlagene Beschränkung eine geeignete unionsweite Maßnahme zur Bewältigung der festgestellten Risiken dar.

(11)

Der RAC sprach sich nachdrücklich für eine kürzere Frist als die von der Agentur vorgeschlagenen drei Jahre aus. Begründet wurde dies damit, dass jede Verzögerung um ein Jahr dazu führen würde, dass etwa 4 000 zusätzliche Tonnen Blei in Feuchtgebiete gelangen, was zum Tod von rund 1 Mio. Vögel führen würde.

(12)

Am 14. Juni 2018 nahm der Ausschuss für sozioökonomische Analyse (SEAC) der Agentur eine Stellungnahme gemäß Artikel 71 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 an, in der er zu dem Schluss kam, dass die vorgeschlagene Beschränkung eine angemessene unionsweite Maßnahme zur Bewältigung der festgestellten Risiken darstellt, wobei er berücksichtigte, dass der sozioökonomische Nutzen der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis zu den sozioökonomischen Kosten stünde. Darüber hinaus zog der SEAC den Schluss, dass die Kosten der vorgeschlagenen Beschränkung hauptsächlich von Jägern getragen würden und der Kostenanstieg für Jäger angemessen sei.

(13)

Der SEAC war der Auffassung, dass eine kürzere Frist als die im Dossier nach Anhang XV vorgeschlagenen drei Jahre für die Mitgliedstaaten, in denen die Verwendung bleihaltiger Jagdmunition in Feuchtgebieten derzeit nur unter bestimmten Umständen oder gar nicht verboten ist, eine Herausforderung in Bezug auf die Umsetzung darstellen könnte, obwohl der SEAC auch eingeräumt hat, dass ein kürzerer Übergangszeitraum unter Umständen möglich ist, da bleifreie Munition bereits auf dem Markt verfügbar ist und sich eine kürzere Frist nur geringfügig auf die zusätzlichen Kosten für den raschen Austausch von Schusswaffen auswirken würde.

(14)

Das Forum für den Austausch von Informationen zur Durchsetzung wurde im Zuge des Beschränkungsverfahrens nach Artikel 77 Absatz 4 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 konsultiert und seinen Empfehlungen wurde Rechnung getragen.

(15)

Am 17. August 2018 hat die Agentur die Stellungnahmen des RAC und des SEAC (5) an die Kommission übermittelt.

(16)

Unter Berücksichtigung des Dossiers nach Anhang XV, der Stellungnahmen des RAC und des SEAC, der sozioökonomischen Auswirkungen und der Verfügbarkeit von Alternativen ist die Kommission der Auffassung, dass das Verschießen von bleihaltiger Jagdmunition in oder in der Nähe von Feuchtgebieten ein nicht hinnehmbares Risiko für die Umwelt und ein potenzielles Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt, das unionsweit angegangen werden muss. Es ist daher angezeigt, das Verschießen von bleihaltiger Jagdmunition in oder in der Nähe von Feuchtgebieten zu beschränken.

(17)

Da es für die mit der Durchsetzung befassten Behörden schwierig ist, Jäger beim tatsächlichen Verschießen von Munition anzutreffen, sollte die Beschränkung auch das Mitführen von bleihaltiger Jagdmunition auf der Jagd umfassen. Dadurch lassen sich die Beschränkung des Verschießens der Munition weitaus wirksamer durchsetzen und die Wirksamkeit der Beschränkung zur Bewältigung der festgestellten Risiken für die Umwelt und die menschliche Gesundheit besser gewährleisten. Die Beschränkung sollte nicht an Eigentumsrechte geknüpft sein. Daher sollte anstelle des von der Agentur vorgeschlagenen Begriffs „Besitz“ der Begriff „Mitführen“ verwendet werden.

(18)

Eine Beschränkung des Mitführens bleihaltiger Jagdmunition sollte jedoch speziell für das Mitführen während der Jagd und weniger für das Mitführen in anderen Zusammenhängen, etwa bei der Beförderung von Munition durch Feuchtgebiete zur Auslieferung an einen anderen Ort, gelten. Die Kommission ist überdies der Auffassung, dass die Beschränkung des Mitführens unmittelbar mit der besonderen Art des Schießens im Geltungsbereich der Beschränkung (Jagd in oder in der Nähe von Feuchtgebieten) in Zusammenhang stehen sollte. Grund hierfür ist, dass während der öffentlichen Konsultation zum Dossier nach Anhang XV eingereichte Stellungnahmen darauf hindeuten, dass in einigen Mitgliedstaaten Jäger bei anderen Arten des Schießens an einem normalen Jagdtag mit hoher Wahrscheinlichkeit verschiedene Arten von Geländen durchqueren, bei denen es sich auch um Feuchtgebiete handeln kann. Die Kommission ist ferner der Auffassung, dass sich die Beschränkung des Mitführens zur Vereinfachung der Durchsetzung nicht nur auf das Mitführen während der Jagd in Feuchtgebieten, sondern auch auf das Mitführen auf dem Weg zur Jagd in Feuchtgebieten, d. h. auch auf den Fall beziehen sollte, dass ein enger Zusammenhang mit dem eigentlichen Schießen besteht. Dies würde beispielsweise das Mitführen auf dem Weg zu oder auf der Rückkehr von der Jagd in Feuchtgebieten oder das Mitführen durch jemanden umfassen, der Jäger auf einer Jagd unterstützt.

(19)

Da es in der Praxis schwierig ist, nachzuweisen, welche besondere Art der Jagd eine Person, die bleihaltige Jagdmunition mitführt, beabsichtigt, ist es angebracht, eine gesetzliche Vermutung dahingehend aufzustellen, dass jede Person, die in oder in der Nähe von Feuchtgebieten auf der Jagd oder auf dem Weg zur Jagd ist und bleihaltige Jagdmunition mitführt, diese Munition bei der Jagd in Feuchtgebieten oder auf dem Weg dorthin mitführt. Mit anderen Worten obläge es dieser Person, nachzuweisen, dass sie in Wirklichkeit beabsichtigte, anderswo zu schießen, und das Feuchtgebiet lediglich durchquerte, um anderswo zu schießen.

(20)

In Bezug auf den geografischen Geltungsbereich schlug die Agentur vor, dass die Beschränkung für das Verschießen bleihaltiger Jagdmunition nicht nur in Feuchtgebieten, sondern auch in Gebieten gelten sollte, in denen „verschossene Munition in einem Feuchtgebiet landen würde“. Die Kommission stellt fest, dass im RAC eine gewisse Unterstützung für die quantitative Festlegung einer festen Pufferzone um Feuchtgebiete herum vorhanden war, anstatt sich auf einen Test zu verlassen, mit dem geprüft wird, wo verschossene Munition landen würde. Die Kommission teilt die Auffassung, dass eine feste Pufferzone die Einhaltung und Durchsetzung der Beschränkung erleichtern dürfte. Die Beschränkung sollte daher für das Verschießen bleihaltiger Jagdmunition nicht nur in Feuchtgebieten, sondern auch in einer festen Pufferzone um Feuchtgebiete herum gelten, die quantitativ festgelegt ist. Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit sollte die Größe der festen Pufferzone auf 100 m um Feuchtgebiete herum festgelegt werden.

(21)

Angesichts der Vorteile für die Durchsetzbarkeit und der Wirksamkeit der Beschränkung, die sich daraus ergeben, dass Jäger nicht beim tatsächlichen Verschießen bleihaltiger Jagdmunition beobachtet werden müssen, hält es die Kommission für angemessen, die Beschränkung des Mitführens bleihaltiger Jagdmunition nicht nur auf das Mitführen in Feuchtgebieten, sondern auch auf das Mitführen in der festen Pufferzone um Feuchtgebiete herum anzuwenden.

(22)

Da Munition in der Regel nicht speziell oder ausschließlich für die Verwendung in Feuchtgebieten oder in deren Umgebung konzipiert oder in Verkehr gebracht wird, würde sich eine Beschränkung des Inverkehrbringens von Blei in Jagdmunition auf die Jagd in allen Gebieten auswirken. Daher sollte die Beschränkung auf das Verschießen und das Mitführen von bleihaltiger Jagdmunition begrenzt werden.

(23)

Die Beschränkung sollte für Munition mit einem Bleigehalt von mindestens 1 % gelten. 1 % ist der Konzentrationsgrenzwert, der in den Vereinigten Staaten von Amerika für die Zulassung von Munition als nichttoxisch angewandt wird, um eine erhebliche Vergiftungsgefahr für Zugvögel und andere wildlebende Arten oder ihre Lebensräume zu vermeiden. Darüber hinaus wird eine Konzentrationsschwelle von 1 % für die Beschränkung als ausreichend angesehen, um den mit bleihaltiger Jagdmunition verbundenen Risiken zu begegnen; zugleich ist sie auch für Hersteller alternativer Munition, die wahrscheinlich teilweise mit Blei verunreinigt ist, leicht erreichbar.

(24)

Es ist angemessen, die Definition von „Feuchtgebieten“, die in dem am 2. Februar 1971 in Ramsar unterzeichneten Übereinkommen über Feuchtgebiete von internationaler Bedeutung (Übereinkommen von Ramsar) verwendet wird, wie von der Agentur vorgeschlagen und in den Stellungnahmen des RAC und des SEAC bestätigt, für die Zwecke der Beschränkung heranzuziehen, da diese Definition umfassend ist und alle Arten von Feuchtgebieten (einschließlich Torfmoorflächen, in denen auch viele Wasservögel vorkommen) abdeckt und da im Übereinkommen von Ramsar auch ein Klassifizierungssystem für Feuchtgebietstypen enthalten ist, das nützlich ist, um zu bestimmen, was als Feuchtgebiet zu gelten hat.

(25)

Den Interessenträgern sollte ausreichend Zeit eingeräumt werden, um geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um der Beschränkung nachzukommen, und den Mitgliedstaaten sollte ausreichend Zeit eingeräumt werden, um sich auf deren Durchsetzung vorzubereiten. Unter Berücksichtigung der Standpunkte des RAC und des SEAC zur Durchführbarkeit und Angemessenheit einer kürzeren als der von der Agentur vorgeschlagenen dreijährigen Frist und unter besonderer Berücksichtigung der geschätzten alljährlichen Auswirkungen, die sich ergeben, wenn aufgrund der Verwendung bleihaltiger Jagdmunition zusätzliche Mengen Blei in Feuchtgebiete gelangen, sollte die Anwendung der Beschränkung um 24 Monate verschoben werden.

(26)

Im September 2018 veröffentlichte die Agentur die Ergebnisse eines Untersuchungsberichts (6), in dem die verfügbaren Informationen über die verschiedenen Verwendungen von Blei, unter anderem in Jagdmunition zur Verwendung in Gebieten außerhalb von Feuchtgebieten (terrestrische Umwelt) überprüft wurden. Da im Untersuchungsbericht unter anderem festgestellt wurde, dass die verfügbaren Informationen darauf hindeuten, dass die Verwendung bleihaltiger Jagdmunition in terrestrischer Umwelt eine Gefahr für die menschliche Gesundheit und die Umwelt darstellt, ersuchte die Kommission die Agentur 2019 um die Ausarbeitung eines Dossiers nach Anhang XV im Hinblick auf eine mögliche Beschränkung des Inverkehrbringens und der Verwendung von Blei in Munition und Fischereigeräten (7).

(27)

Darüber hinaus stimmten der RAC und der SEAC in ihren Stellungnahmen zum Dossier nach Anhang XV über die Verwendung von Blei in Jagdmunition in Feuchtgebieten mit der Agentur darin überein, dass ein Verbot des Inverkehrbringens und der Verwendung bleihaltiger Jagdmunition in allen Gebieten zu einem höheren Umweltschutzniveau führen würde und unter dem Gesichtspunkt der Praktikabilität und Durchsetzbarkeit wirksamer wäre.

(28)

In einigen Mitgliedstaaten kann die mit dieser Verordnung eingeführte Beschränkung aufgrund der besonderen geografischen Gegebenheiten in diesen Mitgliedstaaten mit besonderen Schwierigkeiten verbunden sein. Für Mitgliedstaaten mit einem erheblichen Anteil an Feuchtgebieten in ihrem Hoheitsgebiet könnte ein Verbot des Verschießens und des Mitführens bleihaltiger Jagdmunition in oder in der Nähe von Feuchtgebieten in der Praxis eine ähnliche Wirkung haben wie ein vollständiges Jagdverbot im gesamten Hoheitsgebiet, da Jäger aller Art sich fast unweigerlich häufig in Feuchtgebieten oder in deren Nähe aufhalten würden. Darüber hinaus sind die Mittel, die für die Durchsetzung einer nur für Gebiete in oder in der Nähe von Feuchtgebieten geltenden Beschränkung aufzuwenden wären, unter Umständen nicht viel geringer und möglicherweise sogar größer als die Mittel, die für die Durchsetzung einer für ihr gesamtes Hoheitsgebiet geltenden Beschränkung erforderlich sind.

(29)

Angesichts der beschriebenen Schwierigkeiten, der Notwendigkeit einer nicht nur wirksamen, sondern für die Jagdgemeinschaft insgesamt auch einfach und fair umzusetzenden Maßnahme, sowie der Ergebnisse des Untersuchungsberichts der Agentur und der Standpunkte des RAC und des SEAC ist die Kommission der Auffassung, dass jene Mitgliedstaaten, in denen solche Schwierigkeiten wahrscheinlich auftreten werden, die Möglichkeit erhalten sollten, in ihrem Hoheitsgebiet eine andere Beschränkung einzuführen, die sowohl das Inverkehrbringen bleihaltiger Jagdmunition als auch das Verschießen und das Mitführen bleihaltiger Jagdmunition in ihrem Hoheitsgebiet, sowohl in Feuchtgebieten als auch in Gebieten, bei denen es sich nicht um Feuchtgebiete handelt, im Zusammenhang mit sämtlichen Schießzwecken untersagen würde.

(30)

Im Interesse der Rechtssicherheit ist es wichtig, klar zu bestimmen, welche Mitgliedstaaten von dieser Möglichkeit Gebrauch machen können. Die Möglichkeit sollte denjenigen Mitgliedstaaten offenstehen, deren Hoheitsgebiet zu mindestens 20 % aus Feuchtgebieten besteht. Ein Schwellenwert von 20 % sollte für diejenigen Mitgliedstaaten gelten, die sich aufgrund der besonderen geografischen Gegebenheiten solchen Schwierigkeiten gegenüber sehen.

(31)

Da die Beschränkung, die von jenen Mitgliedstaaten auferlegt werden könnte, strenger wäre als eine Beschränkung, die nur für Gebiete in und in der Nähe von Feuchtgebieten gilt, ist es angemessen, für die Einführung dieser Beschränkung eine längere Frist festzulegen. Diese Frist sollte auf 36 Monate festgelegt werden, was der ursprünglich von der Agentur im Dossier nach Anhang XV vorgeschlagenen Frist entspricht.

(32)

Aus Gründen der Transparenz und der Rechtssicherheit sollten die Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, verpflichtet werden, die Kommission von ihrer Absicht zu unterrichten und ihr die von ihnen zur Umsetzung dieser Absicht erlassenen Maßnahmen innerhalb bestimmter Fristen mitzuteilen, und die Kommission sollte die Absichtserklärungen sowie den Wortlaut der erlassenen nationalen Maßnahmen unverzüglich öffentlich zugänglich machen.

(33)

In einigen Mitgliedstaaten bestehen nationale Vorschriften, mit denen die Verwendung von Blei in Jagdmunition zum Schutz der Umwelt oder der menschlichen Gesundheit strenger untersagt oder eingeschränkt wird, als in dieser Verordnung vorgesehen. Würden diese Mitgliedstaaten gezwungen, das bestehende Schutzniveau zur Befolgung dieser Verordnung zu senken, so könnte dies in diesen Mitgliedstaaten zu einer verstärkten Verwendung von Blei in Jagdmunition führen. Dies wäre mit dem in Artikel 114 Absatz 3 des Vertrags geforderten hohen Schutzniveau nicht vereinbar. Den Mitgliedstaaten sollte daher erlaubt werden, solche strengeren Bestimmungen beizubehalten.

(34)

Die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sollte daher entsprechend geändert werden.

(35)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Januar 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

(2)  https://www.unep-aewa.org/sites/default/files/basic_page_documents/agreement_text_english_final.pdf

(3)  Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7).

(4)  https://echa.europa.eu/documents/10162/6ef877d5-94b7-a8f8-1c49-8c07c894fff7

(5)  https://echa.europa.eu/documents/10162/b092e670-3266-fb5d-6296-544eaccb5d4a

(6)  https://echa.europa.eu/documents/10162/13641/lead_ammunition_investigation_report_en.pdf/efdc0ae4-c7be-ee71-48a3-bb8abe20374a

(7)  https://echa.europa.eu/documents/10162/13641/rest_lead_ammunition_COM_request_en.pdf/f607c957-807a-3b7c-07ae-01151001d939


ANHANG

In Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 werden unter Eintrag 63 in der zweiten Spalte folgende Absätze angefügt:

 

„[11].

Eine der folgenden Handlungen ist nach dem 15. Februar 2023 in oder im Umkreis von 100 m von Feuchtgebieten verboten:

a)

Verschießen von Munition mit einer Bleikonzentration (ausgedrückt als Metall) von mindestens 1 % nach Gewicht;

b)

Mitführen solcher Munition während der Jagd in Feuchtgebieten oder auf dem Weg zur Jagd in Feuchtgebieten.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 gilt Folgendes:

a)

„im Umkreis von 100 m von Feuchtgebieten“ bedeutet in einer Entfernung von höchstens 100 m von einem äußeren Punkt eines Feuchtgebiets gelegen.

b)

„Jagd in Feuchtgebieten“ bezeichnet die Jagd in Feuchtgebieten oder im Umkreis von 100 m von Feuchtgebieten.

c)

Führt eine Person auf der Jagd oder auf dem Weg zur Jagd in oder im Umkreis von 100 m von Feuchtgebieten Munition mit sich, so wird davon ausgegangen, dass es sich bei der Art des Schießens um Jagd in Feuchtgebieten handelt, es sei denn, diese Person kann nachweisen, dass es sich um eine andere Art des Schießens handelte.

Die Beschränkung gemäß dem ersten Unterabsatz findet keine Anwendung in Mitgliedstaaten, die der Kommission gemäß Absatz 12 mitteilen, dass sie beabsichtigen, von der in jenem Absatz eingeräumten Möglichkeit Gebrauch zu machen.

12.

Besteht das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats — mit Ausnahme der Hoheitsgewässer — zu mindestens 20 % aus Feuchtgebieten, so kann dieser Mitgliedstaat anstelle der Beschränkung gemäß Absatz 11 erster Unterabsatz ab dem 15. Februar 2024 folgende Handlungen in seinem gesamten Hoheitsgebiet verbieten:

a)

Inverkehrbringen von Munition mit einer Bleikonzentration (ausgedrückt als Metall) von mindestens 1 % nach Gewicht;

b)

das Verschießen solcher Munition;

c)

das Mitführen solcher Munition während der Jagd oder auf dem Weg zur Jagd.

Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, von der im ersten Unterabsatz eingeräumten Möglichkeit Gebrauch zu machen, so teilt er dies der Kommission bis zum 15. August 2021 mit. Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission unverzüglich und in jedem Fall bis zum 15. August 2023 den Wortlaut der von ihm erlassenen nationalen Maßnahmen. Die Kommission macht alle bei ihr eingegangenen Absichtserklärungen und den Wortlaut nationaler Maßnahmen unverzüglich öffentlich zugänglich.

13.

Im Sinne der Absätze 11 und 12:

a)

bezeichnet „Feuchtgebiete“ Feuchtwiesen, Moor- und Sumpfgebiete oder Gewässer, die natürlich oder künstlich, dauernd oder zeitweilig, stehend oder fließend sind und aus Süß-, Brack- oder Salzwasser bestehen, einschließlich solcher Meeresgebiete, die eine Tiefe von sechs Metern bei Niedrigwasser nicht übersteigen;

b)

bezeichnet „Munition“ Kugeln, die in einer einzigen Ladung verwendet werden oder verwendet werden sollen, oder eine Patrone in einer Schrotflinte;

c)

bezeichnet „Schrotflinte“ eine Schusswaffe mit glattem Lauf, ausgenommen Luftgewehre;

d)

bezeichnet „Schießen“ jedes Schießen mit einer Schrotflinte;

e)

bezeichnet „Mitführen“ jedes Mitführen am Körper oder das Mitführen oder den Transport auf irgendeine andere Weise;

f)

gilt für die Feststellung, ob eine mit Munition angetroffene Person die Munition „auf dem Weg zur Jagd“ mitführt:

i)

Alle Umstände des Einzelfalls sind zu berücksichtigen;

ii)

es muss sich bei der mit der Munition angetroffenen Person nicht unbedingt um die schießende Person handeln.

14.

Die Mitgliedstaaten können nationale Bestimmungen zum Schutz der Umwelt oder der menschlichen Gesundheit, die den Bleigehalt von Jagdmunition stärker beschränken als in Absatz 11 vorgesehen und die am 15. Februar 2021 in Kraft sind, beibehalten.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut dieser nationalen Vorschriften unverzüglich mit. Die Kommission macht den Wortlaut aller bei ihr eingegangen nationalen Maßnahmen unverzüglich öffentlich zugänglich.“


Top