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Document 32022R2238

Delegierte Verordnung (EU) 2022/2238 der Kommission vom 22. August 2022 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für Kontrollbescheinigungen und Teilkontrollbescheinigungen und hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für in der Ukraine ausgestellte Kontrollbescheinigungen (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2022/5836

ABl. L 294 vom 15.11.2022, p. 3–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2022/2238/oj

15.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 294/3


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/2238 DER KOMMISSION

vom 22. August 2022

zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für Kontrollbescheinigungen und Teilkontrollbescheinigungen und hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für in der Ukraine ausgestellte Kontrollbescheinigungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 38 Absatz 8 Buchstabe a Ziffer ii, Artikel 46 Absatz 7 Buchstabe b und Artikel 57 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/2306 der Kommission (2) enthält Vorschriften über die amtlichen Kontrollen von zur Einfuhr in die Union bestimmten Sendungen von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und Umstellungserzeugnissen sowie über die Kontrollbescheinigung.

(2)

Gemäß Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 und Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 wird die Kontrollbescheinigung im Trade Control and Expert System (TRACES) ausgestellt und mit einem qualifizierten elektronischen Siegel versehen. Gemäß Artikel 6 Absatz 6 bzw. Artikel 7 Absatz 4 der genannten Verordnung wird ein Teil einer Sendung als ökologisch/biologisch mit einem Sichtvermerk versehen und werden Teilkontrollbescheinigungen in TRACES mit einem qualifizierten elektronischen Siegel versehen.

(3)

Gemäß den Übergangsbestimmungen in Artikel 11 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 der Kommission gilt bereits, dass die Kontrollbescheinigung bis zum 30. Juni 2022 in Papierform ausgestellt werden kann, nachdem sie in TRACES ausgefüllt und ausgedruckt wurde, und dass die Bescheinigung, wenn sie in Papierform ausgestellt wurde, auf dem Papier mit dem Sichtvermerk zu versehen ist. Wird die Kontrollbescheinigung in TRACES ausgestellt und trägt sie ein qualifiziertes elektronisches Siegel, so kann sie auf dem Papier mit dem Sichtvermerk versehen werden.

(4)

Gemäß den Übergangsbestimmungen in Artikel 11 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 kann die Teilkontrollbescheinigung bis zum 30. Juni 2022 ebenfalls auf dem Papier mit dem Sichtvermerk versehen werden, nachdem sie in TRACES ausgefüllt und ausgedruckt wurde.

(5)

Das Verfahren für die Registrierung der zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten und in Drittländern sowie der Kontrollbehörden und Kontrollstellen für das qualifizierte elektronische Siegel läuft noch. Das Registrierungsverfahren hat länger gedauert als erwartet und wurde bis zum 30. Juni 2022 nicht abgeschlossen.

(6)

Es ist daher erforderlich, die in Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 festgelegten Übergangsbestimmungen für Kontrollbescheinigungen und Teilkontrollbescheinigungen in Papierform zu verlängern, damit alle betroffenen Akteure die Registrierung für das qualifizierte elektronische Siegel abschließen können.

(7)

Die Invasion der Ukraine durch Russland am 24. Februar 2022 stellt eine außergewöhnliche und beispiellose Herausforderung für die Kontrollbehörden und Kontrollstellen dar, die für die Zwecke der Ausfuhr von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und Umstellungserzeugnissen aus der Ukraine in die Union anerkannt wurden. Zudem sind in der Ukraine die Postdienste unterbrochen.

(8)

Gemäß Artikel 11 Absatz 1a der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 kann eine in der Ukraine ansässige befugte Person einer Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, die nicht über ein qualifiziertes elektronisches Siegel verfügt, bis zum 30. Juni 2022 abweichend von Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung die Kontrollbescheinigung in TRACES in elektronischer Form ohne Anbringung eines qualifizierten elektronischen Siegels in Feld 18 der Bescheinigung ausstellen und übermitteln. Angesichts der unvorhersehbaren Dauer der Invasion der Ukraine durch Russland ist es erforderlich, diese Ausnahmeregelung ebenfalls zu verlängern.

(9)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/2306 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)

Da der Übergangszeitraum für Bescheinigungen in Papierform und die Ausnahmeregelung für die Ukraine am 30. Juni 2022 auslaufen, sollte diese Verordnung rückwirkend ab dem 1. Juli 2022 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 wird wie folgt geändert:

1.

In Absatz 1 erhält der Eingangsteil folgende Fassung:

„Abweichend von Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 kann die Kontrollbescheinigung bis zum 30. November 2022 in Papierform ausgestellt werden, nachdem sie in TRACES ausgefüllt und ausgedruckt wurde. Die Bescheinigung in Papierform muss folgende Anforderungen erfüllen:“

2.

Absatz 1a erhält folgende Fassung:

„(1a)   Abweichend von Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 kann eine in der Ukraine ansässige befugte Person einer Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, die nicht über ein qualifiziertes elektronisches Siegel verfügt, bis zum 30. November 2022 die Kontrollbescheinigung in TRACES in elektronischer Form ohne Anbringung eines qualifizierten elektronischen Siegels in Feld 18 der Bescheinigung ausstellen und übermitteln. Eine solche Bescheinigung wird ausgestellt, bevor die Sendung, auf die sie sich bezieht, die Ukraine verlässt.“

3.

In Absatz 2 erhält der Eingangsteil folgende Fassung:

„Abweichend von Artikel 6 Absatz 3 gilt bis zum 30. November 2022 Folgendes:“

4.

In Absatz 5 erhält der Eingangsteil folgende Fassung:

„Abweichend von Artikel 6 Absatz 6 und Artikel 7 Absatz 4 kann die Teilkontrollbescheinigung bis zum 30. November 2022 auf dem Papier mit dem Sichtvermerk versehen werden, nachdem sie in TRACES ausgefüllt und ausgedruckt wurde. Die Teilbescheinigung in Papierform muss folgende Anforderungen erfüllen:“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Juli 2022.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. August 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2021/2306 der Kommission vom 21. Oktober 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Vorschriften über die amtlichen Kontrollen von zur Einfuhr in die Union bestimmten Sendungen von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und Umstellungserzeugnissen und über die Kontrollbescheinigung (ABl. L 461 vom 27.12.2021 S. 13).


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