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Document 32002L0045

Richtlinie 2002/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 zur 20. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates hinsichtlich der Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (kurzkettige Chlorparaffine)

ABl. L 177 vom 6.7.2002, p. 21–22 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/05/2009

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2002/45/oj

32002L0045

Richtlinie 2002/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 zur 20. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates hinsichtlich der Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (kurzkettige Chlorparaffine)

Amtsblatt Nr. L 177 vom 06/07/2002 S. 0021 - 0022
Sonderausgabe in tschechischer Sprache Kapitel 13 Band 29 S. 488 - 489
Sonderausgabe in estnischer Sprache Kapitel 13 Band 29 S. 488 - 489
Sonderausgabe in ungarischer Sprache Kapitel 13 Band 29 S. 488 - 489
Sonderausgabe in litauischer Sprache Kapitel 13 Band 29 S. 488 - 489
Sonderausgabe in lettischer Sprache Kapitel 13 Band 29 S. 488 - 489
Sonderausgabe in maltesischer Sprache Kapitel 13 Band 29 S. 488 - 489
Sonderausgabe in polnischer Sprache Kapitel 13 Band 29 S. 488 - 489
Sonderausgabe in slowakischer Sprache Kapitel 13 Band 29 S. 488 - 489
Sonderausgabe in slowenischer Sprache Kapitel 13 Band 29 S. 488 - 489


Richtlinie 2002/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 25. Juni 2002

zur 20. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates hinsichtlich der Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (kurzkettige Chlorparaffine)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission [1],

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [2],

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags [3], aufgrund des vom Vermittlungsausschuss am 22. April 2002 gebilligten gemeinsamen Entwurfs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Einige Mitgliedstaaten haben in Anwendung des PARCOM-Beschlusses 95/1 (Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung vom Lande aus) Beschränkungen hinsichtlich der Verwendung kurzkettiger Chlorparaffine bereits eingeführt oder planen entsprechende Maßnahmen, die sich direkt auf die Vollendung und das Funktionieren des Binnenmarktes auswirken; deshalb ist eine Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet und folglich eine Änderung von Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen [4] unter Berücksichtigung von Risikobewertungen durch die Gemeinschaft und der einschlägigen wissenschaftlichen Beweise, die den PARCOM-Beschluss 95/1 stützen, erforderlich.

(2) Kurzkettige Chlorparaffine werden wegen ihrer hohen Toxizität für aquatische Organismen und wegen der schädlichen Auswirkungen, die sie langfristig auf die Gewässerumwelt haben können, als umweltgefährlich eingestuft.

(3) Die Kommission hat im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe [5] eine Empfehlung verabschiedet, nach der spezifische Maßnahmen zur Beschränkung der Verwendung von kurzkettigen Chlorparaffinen ergriffen werden sollen, insbesondere in Arbeitsmitteln in der Metallverarbeitung und -bearbeitung sowie in Produkten der Lederzurichtung; Ziel dieser Maßnahmen ist der Umweltschutz für Gewässer.

(4) Die verbleibenden Verwendungen aller Chlorparaffine sind unter Berücksichtigung einschlägiger wissenschaftlicher Erkenntnisse, insbesondere im Hinblick auf Emissionen, die Chlorparaffine enthalten, erneut zu prüfen. Die Kommission sollte geeignete Vorschläge zur Reduzierung dieser Verwendungen unterbreiten.

(5) Der Wissenschaftliche Ausschuss für Toxizität, Ökotoxizität und Umwelt hat am 27. November 1998 seine Stellungnahme zu den in der Empfehlung beschriebenen, mit der Verwendung von kurzkettigen Chlorparaffinen verbundenen Risiken abgegeben.

(6) Diese Richtlinie gilt unbeschadet der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer bei der Arbeit, insbesondere der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit [6] und der Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) [7] —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG wird folgende Nummer hinzugefügt:

"42.Alkane, C10-C13, Chlor (kurzkettige Chlorparaffine) | 1.Dürfen nicht zur Verwendung als Stoffe oder Bestandteile von anderen Stoffen oder Zubereitungen in Konzentrationen von über 1 %in der Metallver- und Metallbearbeitung undzum Fetten von Lederin Verkehr gebracht werden.2.Alle verbleibenden Verwendungen kurzkettiger Chlorparaffine werden vor dem 1. Januar 2003 von der Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und dem OSPAR-Ausschuss unter Berücksichtigung aller einschlägigen neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse über die Gesundheits- und Umweltrisiken kurzkettiger Chlorparaffine erneut geprüft.Das Europäische Parlament wird über die Ergebnisse dieser Prüfung unterrichtet." |

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens bis 6. Juli 2003 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Sie wenden diese Vorschriften spätestens am 6. Januar 2004 an.

(2) Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 25. Juni 2002.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

P. Cox

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. Matas I Palou

[1] ABl. C 337 E vom 28.11.2000, S. 138, undABl. C 213 E vom 31.7.2001, S. 296.

[2] ABl. C 116 vom 20.4.2001, S. 27.

[3] Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 1. Februar 2001 (ABl. C 267 vom 21.9.2001, S. 18), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 27. Juni 2001 (ABl. C 301 vom 26.10.2001, S. 39) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 29. November 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Europäischen Parlaments vom 30. Mai 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 21. Mai 2002.

[4] ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 201. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/77/EG der Kommission (ABl. L 207 vom 6.8.1999, S. 18).

[5] ABl. L 84 vom 5.4.1993, S. 1.

[6] ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1.

[7] ABl. L 131 vom 5.5.1998, S. 11.

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