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Internationaler Handel mit gefährlichen Chemikalien (Rotterdamer Übereinkommen)

Internationaler Handel mit gefährlichen Chemikalien (Rotterdamer Übereinkommen)

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Rotterdamer Übereinkommen

Beschluss 2003/106/EG über die Genehmigung des Rotterdamer Übereinkommens

Beschluss 2006/730/EG über den Abschluss des Rotterdamer Übereinkommens

WAS IST DER ZWECK DES ÜBEREINKOMMENS UND DER BESCHLÜSSE?

  • Das Übereinkommen sieht ein Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung (Prior Informed Consent, PIC) für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel vor.
  • Die Beschlüsse gewährleisten, dass die EU das Rotterdamer Übereinkommen genehmigt, abschließt und daran teilnimmt, da der Gerichtshof den ursprünglichen Legislativbeschluss nach einer Rechtsbeschwerde aufgehoben hat.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Das Übereinkommen

  • reguliert die Ein- und Ausfuhr von 52 gefährlichen Chemikalien und Pestiziden;
  • schreibt vor, dass für alle darin aufgeführten Chemikalien die vorherige Zustimmung des Einführers vorliegen muss, wenn diese ausgeführt werden sollen;
  • definiert ein Verfahren für die Ermittlung und Weitergabe der Entscheidungen der Einfuhrländer;
  • fordert, dass jede Vertragspartei des Übereinkommens eine nationale Behörde für die Sicherstellung der Durchführung bezeichnet;
  • fordert eine Rücksprache mit allen Vertragsparteien, ob diese zur Einfuhr der gelisteten Chemikalien und Pestizide gewillt sind;
  • verpflichtet Ausführer, sicherzustellen, dass die aufgeführten Chemikalien nur mit förmlicher Genehmigung des Einfuhrlandes ausgeführt werden dürfen;
  • fordert diejenigen Vertragsparteien, die ein Verbot oder strenge Beschränkungen für eine Chemikalie erlassen haben, dazu auf, das Sekretariat des Übereinkommens darüber in Kenntnis zu setzen;
  • sieht den Austausch wissenschaftlicher, technischer, wirtschaftlicher und rechtlicher Informationen über die in seinen Geltungsbereich fallenden Chemikalien sowie über die Möglichkeit der Bereitstellung von technischer Hilfe für Entwicklungsländer hinsichtlich der Chemikalienverordnung vor;
  • gestattet es Vertragsparteien, ein Jahr nach der Notifikation vom Übereinkommen zurückzutreten.
  • Das Übereinkommen gilt nicht für Suchtstoffe, radioaktive Materialien, Abfälle, chemische Waffen, Lebensmittel und Lebensmittelzusätze, genetisch veränderte Organismen oder Chemikalien, die für Forschungszwecke ausgeführt werden.

DATUM DES INKRAFTTRETENS

Das Übereinkommen ist am 24. Februar 2004 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

  • Am 10. Januar 2006 kam der Europäische Gerichtshof zu einem Urteil im Fall C-94/03. Die Europäische Kommission erhob diese Klage gegen den Rat und forderte die Aufhebung des Beschlusses des Rates 2003/106/EG, der das Rotterdamer Übereinkommen im Auftrag der Europäischen Union genehmigt hatte.
  • Die Kommission argumentierte, dass der Beschluss ausschließlich auf dem Vertragsartikel über die gemeinsame Handelspolitik basieren sollte (zu diesem Zeitpunkt Artikel 133 des Vertrags von Amsterdam) und nicht auf dem verwendeten Artikel, der sich auf Umweltpolitik bezieht (Artikel 175 des gleichen Vertrags).
  • Das Gericht entschied, dass beide Artikel zur Bildung der notwendigen Rechtsgrundlage erforderlich sind, und erklärte den ursprünglichen Beschluss des Rates für nichtig. Der neue Beschluss, der zum Zeitpunkt der Annahme seines Rechtsvorgängers in Kraft trat, stellt sicher, dass kein Rechtsvakuum besteht.

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENTE

Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel (ABl. L 63 vom 6.3.2003, S. 29-47)

Beschluss 2003/106/EG des Rates vom 19. Dezember 2002 über den Abschluss – im Namen der Europäischen Gemeinschaft – des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel (ABl. L 63 vom 6.3.2003, S. 27-28)

Beschluss 2006/730/EG des Rates vom 25. September 2006 über den Abschluss – im Namen der Europäischen Gemeinschaft – des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel (ABl. L 299 vom 28.10.2006, S. 23-25)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 60-106)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung: 06.08.2020

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