EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 22019A1120(01)

Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Republik Mali über die Rechtsstellung der GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali)

ST/10852/2019/INIT

OJ L 299, 20.11.2019, p. 3–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2019/1924/oj

Related Council decision

20.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 299/3


ÜBERSETZUNG

ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Republik Mali über die Rechtsstellung der GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali)

DIE EUROPÄISCHE UNION, im Folgenden „EU“, einerseits

und

DIE REPUBLIK MALI, im Folgenden „Aufnahmestaat“,

andererseits

zusammen nachstehend „Vertragsparteien“ genannt —

IN ANBETRACHT

des Schreibens des Präsidenten der Republik Mali vom 20. Februar 2014, mit dem die Europäische Union eingeladen wird, eine zivile Mission zur Unterstützung der internen Sicherheitskräfte Malis zu entsenden,

des Beschlusses 2014/219/GASP des Rates vom 15. April 2014 über die GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali) (1),

dessen, dass dieses Abkommen die Rechte und Pflichten der Parteien aus internationalen Übereinkommen und anderen Übereinkünften zur Errichtung internationaler Gerichtshöfe, einschließlich des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, unberührt lässt,

des Schreibens der Europäischen Union vom 20. Oktober 2014 sowie des Schreibens der Republik Mali vom 31. Oktober 2014, die einen Briefwechsel über die Rechtsstellung der EUCAP Sahel Mali im Hoheitsgebiet der Republik Mali darstellen,

dessen, dass für die Mission EUCAP Sahel Mali ein eigener, eindeutig festgelegter Rechtsrahmen bestehen sollte —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1)   Die Bestimmungen dieses Abkommens finden nur im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats Anwendung.

(2)   Dieses Abkommen findet auf die zivile GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali, im Folgenden als „EUCAP Sahel Mali“ bezeichnet, und auf das Personal dieser Mission Anwendung.

(3)   Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck

a)

„EUCAP Sahel Mali“ die Hauptquartiere der EUCAP Sahel Mali sowie ihre nationalen Kontingente, ihr Personal, deren Einrichtungen, deren Mittel und deren Transportmittel, die zur Mission beitragen;

b)

„Mission“ die Vorbereitung, Einsetzung, Durchführung und Unterstützung der EUCAP Sahel Mali;

c)

„Missionsleiter“ den Leiter der EUCAP Sahel Mali im Einsatzgebiet;

d)

„Europäische Union (EU)“ die ständigen Organe der EU und deren Personal;

e)

„nationale Kontingente“ die Einheiten und Komponenten der Mitgliedstaaten der EU und der anderen an der EUCAP Sahel Mali teilnehmenden Staaten;

f)

„Personal der EUCAP Sahel Mali“ das der EUCAP Sahel Mali unterstellte zivile und militärische Personal sowie das zur Vorbereitung der Mission entsandte Personal und das für einen Entsendestaat oder ein Organ oder eine Einrichtung der EU im Rahmen der Mission im Einsatz befindliche Personal, das sich — sofern in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist — im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats befindet; ausgenommen hiervon ist das gemäß den nationalen Rechtsvorschriften beschäftigte örtliche Personal und das von kommerziellen Auftragnehmern beschäftigte Personal;

g)

„örtliches Personal“ das Personal, das die Staatsangehörigkeit des Aufnahmestaats besitzt oder dort seinen ständigen Aufenthalt hat;

h)

„Einrichtungen der EUCAP Sahel Mali“ Räumlichkeiten, Unterkünfte und Gelände, die für die Mission sowie für das Personal der EUCAP Sahel Mali benötigt werden;

i)

„Entsendestaat“ einen Staat, der ein nationales Kontingent für die EUCAP Sahel Mali bereitstellt;

j)

„amtlicher Schriftverkehr“ den gesamten Schriftverkehr im Zusammenhang mit der EUCAP Sahel Mali und ihren Aufgaben;

k)

„Mittel der EUCAP Sahel Mali“ die Ausrüstung und die Gebrauchsgüter, die für die Mission erforderlich sind;

l)

„Transportmittel der EUCAP Sahel Mali“ alle Fahrzeuge und sonstigen Transportmittel, die die EUCAP Sahel Mali besitzt, mietet oder chartert und die für die Mission erforderlich sind.

Artikel 2

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Die EUCAP Sahel Mali und ihr Personal beachten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Aufnahmestaats und enthalten sich jeder Handlung oder Tätigkeit, die mit den Zielen der Mission nicht vereinbar ist.

(2)   Die EUCAP Sahel Mali informiert die Regierung des Aufnahmestaats regelmäßig über die Anzahl der Mitglieder des im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats stationierten Personals der Mission.

Artikel 3

Identifizierung

(1)   Die Mitglieder des Personals der EUCAP Sahel Mali weisen sich durch unverwechselbare Ausweise der EUCAP Sahel Mali, ihren Pass oder ihren Personalausweis, die sie ständig mitzuführen haben, aus. Die unverwechselbaren EUCAP-Ausweise werden vom Außenministerium auf Antrag der EUCAP Sahel Mali ausgestellt.

(2)   Die Fahrzeuge und sonstigen Transportmittel der EUCAP Sahel Mali sind mit Diplomatenkennzeichen, regulären Nummernschildern mit einer Kennzeichnung der EUCAP Sahel Mali oder unverwechselbaren Nummernschildern der EUCAP Sahel Mali zu versehen, die den zuständigen Behörden des Aufnahmestaats mitzuteilen sind.

(3)   Die EUCAP Sahel Mali ist berechtigt, die Flagge der EU sowie Kennzeichen, Bezeichnungen und amtliche Symbole und Abzeichen an ihren Einrichtungen und Transportmitteln zu führen. Die Uniformen der Mitglieder des Personals der EUCAP Sahel Mali sind mit einem unverwechselbaren Emblem der EUCAP Sahel Mali zu versehen. Nationale Flaggen oder Hoheitszeichen der an der Mission beteiligten nationalen Kontingente dürfen auf Beschluss des Missionsleiters an den Einrichtungen, Transportmitteln und Uniformen der EUCAP Sahel Mali geführt werden.

Artikel 4

Überschreiten der Grenzen und Bewegung im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats

(1)   Der Aufnahmestaat erleichtert der EUCAP Sahel Mali und den Mitgliedern ihres Personals die Einreise in sein Hoheitsgebiet sowie die Ausreise aus seinem Hoheitsgebiet. Mit Ausnahme der Passkontrollen bei der Einreise in das Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats und bei der Ausreise aus dessen Hoheitsgebiet unterliegen die Mitglieder des Personals der EUCAP Sahel Mali, die einen Nachweis ihrer Zugehörigkeit zu der Mission bei sich führen, im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats nicht den Einwanderungsvorschriften und Zollkontrollen. Sie füllen jedoch Ein- und Ausreiseformulare aus. Den Mitgliedern des Personals der Mission wird unentgeltlich ein Visum für die Dauer eines Jahres ausgestellt. Neuen Mitgliedern des Personals der Mission werden gegen Vorlage eines von der Mission erstellten Dienstreiseauftrags unentgeltlich Einreisevisa an der Grenze ausgestellt. Die Ankunft neuer Mitglieder des Personals der Mission wird dem Außenministerium des Aufnahmestaats mindestens fünf Arbeitstage vor dem Ankunftstermin der neuen Mitglieder des Personals der Mission mitgeteilt.

(2)   Das Personal der EUCAP Sahel Mali unterliegt nicht den Bestimmungen des Aufnahmestaats über die Registrierung und Kontrolle von Ausländern, erwirbt jedoch keinerlei Recht auf ständigen Aufenthalt oder einen ständigen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats.

(3)   Die Mittel sowie die Transportmittel der EUCAP Sahel Mali, die zur Unterstützung der Mission in das Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats verbracht werden, durch dieses Gebiet befördert werden oder es verlassen, sind vorab anzumelden und vor ihrer Einfuhr in das malische Hoheitsgebiet einem Identifizierungsverfahren zu unterziehen.

(4)   Die Mitglieder des Personals der EUCAP Sahel Mali dürfen im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates gepanzerte und nicht gepanzerte Kraftfahrzeuge lenken sowie Schiffe und Luftfahrzeuge führen, sofern sie im Besitz eines gültigen nationalen oder internationalen Führerscheins oder Militärführerscheins, eines Kapitänspatents beziehungsweise eines Pilotenscheins sind, welcher von einem der Entsendestaaten ausgestellt wurde.

(5)   Für die Zwecke der Mission gewährt der Aufnahmestaat der EUCAP Sahel Mali und deren Personal in seinem Hoheitsgebiet, einschließlich seines Luftraums, Bewegungs- und Reisefreiheit.

(6)   Der Aufnahmestaat gestattet die Einfuhr der Mittel und insbesondere der Transportmittel der EUCAP Sahel Mali in sein Hoheitsgebiet und befreit sie von allen Zöllen, Gebühren, Mauten, Steuern und ähnlichen Abgaben, ausgenommen die Kosten für Lagerung, Transport und andere Dienstleistungen.

(7)   Für die Zwecke der Mission darf die EUCAP Sahel Mali öffentliche Straßen, Brücken, Fähren und Flughäfen ohne Entrichtung von Zöllen, Gebühren, Mauten, Steuern und ähnlichen Abgaben nutzen. Die EUCAP Sahel Mali ist nicht von der Entrichtung von Gebühren für die Dienstleistungen befreit, die sie auf ihr Ersuchen hin zu denselben Bedingungen erhält, wie sie für die Streitkräfte des Aufnahmestaats gelten.

Artikel 5

Vorrechte und Immunitäten, die der EUCAP Sahel Mali vom Aufnahmestaat gewährt werden

(1)   Die Einrichtungen der EUCAP Sahel Mali sind unverletzlich. Die Bediensteten des Aufnahmestaats dürfen sie nur mit Zustimmung des Missionsleiters betreten.

(2)   Die EUCAP Sahel Mali genießt Immunität von der Gerichtsbarkeit, unabhängig davon, wo sie sich befindet, in wessen Besitz sich ihre Mittel, Transportmittel und Einrichtungen befinden oder wer diese nutzt.

(3)   Das Personal, die Mittel, die Einrichtungen und die Transportmittel der EUCAP Sahel Mali genießen Immunität von jeder Durchsuchung, Beschlagnahme, Pfändung oder Vollstreckung.

(4)   Die Unverletzlichkeit der Archive und Unterlagen der EUCAP Sahel Mali gilt ohne zeitliche und örtliche Einschränkung.

(5)   Der amtliche Schriftverkehr der EUCAP Sahel Mali ist unverletzlich.

(6)   Die EUCAP Sahel Mali sowie ihre Lieferanten und Auftragnehmer sind in Bezug auf erworbene oder eingeführte Mittel und insbesondere Transportmittel der EUCAP Sahel Mali, auf Einrichtungen der EUCAP Sahel Mali und auf in Anspruch genommene Dienstleistungen, die für die Zwecke der EUCAP Sahel Mali genutzt werden, von allen nationalen, regionalen und kommunalen Gebühren, Steuern und ähnlichen Abgaben befreit. Die Anwendung dieser Befreiung unterliegt keiner vorherigen Genehmigung oder Meldung der EUCAP Sahel Mali bei den zuständigen Behörden des Aufnahmestaats. Die EUCAP Sahel Mali ist jedoch nicht von Gebühren oder sonstigen Abgaben befreit, die als Vergütung für erbrachte Dienstleistungen erhoben werden.

Artikel 6

Vorrechte und Immunitäten, die dem Personal der EUCAP Sahel Mali vom Aufnahmestaat gewährt werden

(1)   Mitglieder des Personals der EUCAP Sahel Mali können weder festgenommen noch in Haft genommen werden.

(2)   Die Dokumente, der Schriftverkehr und das Eigentum des Personals der EUCAP Sahel Mali sind unverletzlich, außer im Falle von Vollstreckungsmaßnahmen, die nach Absatz 7 zulässig sind.

(3)   Der Aufnahmestaat stellt den Mitgliedern des Personals der EUCAP Sahel Mali nach Maßgabe seiner Gesetze und sonstigen Vorschriften unverwechselbare Ausweise der EUCAP Sahel Mali aus.

(4)   Das Personal der EUCAP Sahel Mali genießt unter jeglichen Umständen Immunität von der Strafgerichtsbarkeit des Aufnahmestaats.

Der Entsendestaat beziehungsweise das betroffene EU-Organ können auf die dem Personal der EUCAP Sahel Mali gewährte Immunität von der Strafgerichtsbarkeit verzichten. Ein solcher Verzicht muss stets schriftlich erklärt werden.

(5)   Das Personal der EUCAP Sahel Mali genießt Immunität von der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit des Aufnahmestaats in Bezug auf seine mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und alle in Ausübung des Amtes vorgenommenen Handlungen.

Wird ein Zivilverfahren gegen Mitglieder des Personals der EUCAP Sahel Mali vor einem Gericht des Aufnahmestaats angestrengt, so sind der Missionsleiter und die zuständige Behörde des Entsendestaats oder das betroffene EU-Organ unverzüglich zu benachrichtigen. Vor Einleitung des Verfahrens vor dem zuständigen Gericht bescheinigen der Missionsleiter oder die zuständige Behörde des Entsendestaats oder das betroffene EU-Organ gegenüber dem Gericht, ob die betreffende Handlung von Mitgliedern des Personals der EUCAP Sahel Mali in Ausübung ihres Amtes vorgenommen wurde.

Hat das Mitglied des Personals die Tat in Ausübung seines Amtes begangen, so wird das Verfahren nicht eingeleitet und Artikel 16 findet Anwendung. Wurde die Handlung nicht in Ausübung des Amtes vorgenommen, so kann das Verfahren fortgesetzt werden. Die Bescheinigung des Missionsleiters oder der zuständigen Behörde des Entsendestaats oder des betroffenen Organs der EU ist für die Gerichte des Aufnahmestaats bindend und kann vom Aufnahmestaat nicht angefochten werden.

Die zuständigen Behörden des Aufnahmestaats können jedoch die Rechtmäßigkeit dieser Bescheinigung innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung anfechten. In diesem Fall verpflichten sich beide Parteien, diese Streitigkeit ausschließlich mit diplomatischen Mitteln beizulegen.

Strengt ein Mitglied des Personals der EUCAP Sahel Mali ein Zivilverfahren an, so kann es sich in Bezug auf eine Widerklage, die mit der Hauptklage in direktem Zusammenhang steht, nicht auf die Immunität von der Gerichtsbarkeit berufen.

(6)   Die Mitglieder des Personals der EUCAP Sahel Mali sind nicht verpflichtet, als Zeugen auszusagen.

(7)   Gegen die Mitglieder des Personals der EUCAP Sahel Mali dürfen keine Vollstreckungsmaßnahmen getroffen werden, es sei denn, ein Zivilverfahren, das nicht im Zusammenhang mit der Ausübung des Amtes steht, wird gegen sie eingeleitet. Das Eigentum von Mitgliedern des Personals der EUCAP Sahel Mali, in Bezug auf das der Missionsleiter bescheinigt, dass es für die Ausübung des Amtes notwendig ist, darf nicht beschlagnahmt werden, um die Ansprüche aus einem Urteil, einer Entscheidung oder einer Anordnung zu befriedigen. In Zivilverfahren dürfen Mitglieder des Personals der EUCAP Sahel Mali keinen Einschränkungen ihrer persönlichen Freiheit oder anderen Zwangsmaßnahmen unterworfen werden.

(8)   Die Immunität der Mitglieder des Personals der EUCAP Sahel Mali von der Gerichtsbarkeit des Aufnahmestaats befreit diese nicht von der Gerichtsbarkeit des jeweiligen Entsendestaats.

(9)   Die Mitglieder des Personals der EUCAP Sahel Mali sind von den in Mali geltenden Vorschriften in Angelegenheiten der sozialen Sicherheit befreit.

(10)   Die Mitglieder des Personals der EUCAP Sahel Mali sind im Aufnahmestaat von jeder Form der Besteuerung der Gehälter und Bezüge, die sie von der EUCAP Sahel Mali oder den Entsendestaaten erhalten, sowie der Einkünfte, die sie aus Quellen außerhalb des Aufnahmestaats beziehen, befreit.

(11)   Nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die er gegebenenfalls erlässt, gestattet der Aufnahmestaat die Einfuhr von Gegenständen für den persönlichen Gebrauch des Personals der EUCAP Sahel Mali und befreit sie von allen Zöllen, Steuern und ähnlichen Abgaben mit Ausnahme von Gebühren für Lagerung, Transport und ähnliche Dienstleistungen. Der Aufnahmestaat gestattet ebenfalls die Ausfuhr der besagten Gegenstände. Der Erwerb von Gütern, Transportmitteln und Dienstleistungen durch Mitglieder des Personals der EUCAP Sahel Mali ist im Einklang mit den im Aufnahmestaat geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften von den Steuern sowie von der Mehrwertsteuer befreit.

Artikel 7

Örtliches Personal

(1)   Örtlichem Personal stehen Vorrechte und Immunitäten nur in dem vom Aufnahmestaat zugelassenen Umfang zu. Der Aufnahmestaat übt seine Gerichtsbarkeit über diese Personen jedoch so aus, dass die Erfüllung der Aufgaben der Mission nicht ungebührlich behindert wird.

(2)   Die Verfahren und die Praxis der Delegation der Europäischen Union in der Republik Mali können auf das örtliche Personal angewendet werden. Die EUCAP Sahel Mali unterrichtet den Aufnahmestaat in Schriftform über die von ihr angewendeten Verfahren und ihre Praxis.

Artikel 8

Strafgerichtsbarkeit

Die zuständigen Behörden eines Herkunftsstaats haben das Recht, im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats die gesamte Straf- und Disziplinargerichtsbarkeit auszuüben, die ihnen durch das Recht des Herkunftsstaats über alle dem einschlägigen Recht jenes Staates unterworfenen Mitglieder des Personals der EUCAP Sahel Mali übertragen ist.

Artikel 9

Sicherheit der EUCAP Sahel Mali

(1)   Der Aufnahmestaat gewährleistet im Rahmen seiner Möglichkeiten die Sicherheit der EUCAP Sahel Mali und ihres Personals.

(2)   Zu diesem Zweck ergreift der Aufnahmestaat alle erforderlichen Maßnahmen für den Schutz und die Sicherheit der EUCAP Sahel Mali und ihres Personals. Alle einschlägigen Vorkehrungen, die der Aufnahmestaat vorschlägt, werden vor ihrer Umsetzung mit dem Missionsleiter vereinbart. Der Aufnahmestaat gestattet und unterstützt unentgeltlich alle Maßnahmen in Verbindung mit der medizinischen Evakuierung von Mitgliedern des Personals der EUCAP Sahel Mali. Bei Bedarf werden ergänzende Vereinbarungen im Sinne des Artikels 19 geschlossen.

(3)   Das Personal der EUCAP Sahel Mali darf leichte Waffen und entsprechende Munition mit sich führen, sofern es durch den Missionsleiter dazu ermächtigt ist.

(4)   In diesem Zusammenhang ist die EUCAP Sahel Mali befugt, im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates die Maßnahmen, einschließlich der Anwendung notwendiger und verhältnismäßiger Gewalt, zu ergreifen, die erforderlich sind, um ihr Personal, ihre Räumlichkeiten, ihre Fahrzeuge und ihre Vermögenswerte vor Handlungen zu schützen, die das Leben oder die körperliche Unversehrtheit der Mitglieder des Personals der EUCAP Sahel Mali gefährden könnten, und im Bedarfsfall gleichzeitig auch andere Personen, die in unmittelbarer Nachbarschaft der Mission derselben Bedrohung ausgesetzt sind, vor Handlungen zu schützen, die das Leben dieser Personen gefährden oder ihre körperliche Unversehrtheit stark beeinträchtigen könnten.

(5)   Den zuständigen malischen Behörden wird eine Liste der Mitglieder des Personals der EUCAP Sahel Mali übermittelt, die vom Missionsleiter ermächtigt wurden, Waffen und die entsprechende Munition mit sich zu führen und zu transportieren. Diese Übermittlung ist rein deklaratorischer Natur. Die zuständigen malischen Behörden stellen den in der Liste aufgeführten Mitgliedern des Personals der EUCAP Sahel Mali eine Erlaubnis aus, die diese zum Transportieren und Tragen von Waffen ermächtigt.

Artikel 10

Uniform

Das Tragen von Uniformen richtet sich nach Vorschriften, die der Missionsleiter festlegt.

Artikel 11

Zusammenarbeit

(1)   Der Aufnahmestaat arbeitet uneingeschränkt mit der EUCAP Sahel Mali und deren Personal zusammen und leistet uneingeschränkte Unterstützung. Bei Bedarf werden ergänzende Vereinbarungen im Sinne des Artikels 19 geschlossen.

(2)   Der Missionsleiter und der von der Regierung des Aufnahmestaats bestellte Vertreter konsultieren einander regelmäßig und treffen geeignete Maßnahmen, um enge, wechselseitige Kontakte auf allen geeigneten Ebenen sicherzustellen. Der Aufnahmestaat kann einen Verbindungsbeamten für die EUCAP Sahel Mali ernennen.

Artikel 12

Unterstützung durch den Aufnahmestaat und Auftragsvergabe

(1)   Der Aufnahmestaat erklärt sich bereit, die EUCAP Sahel Mali auf deren Ersuchen hin bei der Suche nach geeigneten Einrichtungen zu unterstützen.

(2)   Der Aufnahmestaat stellt Einrichtungen in seinem Besitz kostenlos für die EUCAP Sahel Mali bereit, soweit diese Einrichtungen für die Mission erforderlich sind.

(3)   Der Aufnahmestaat leistet im Rahmen seiner Mittel und Fähigkeiten Hilfe bei der Vorbereitung, Einsetzung und Durchführung der EUCAP Sahel Mali und unterstützt diese. Die vom Aufnahmestaat geleistete Hilfe und Unterstützung für die Mission erfolgt zu denselben Bedingungen wie die Hilfe und Unterstützung für seine eigenen zivilen Bediensteten und Ausbilder.

(4)   Die EUCAP Sahel Mali hat im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Aufnahmestaats die erforderliche Rechtsfähigkeit, damit sie ihren Auftrag erfüllen, insbesondere Bankkonten eröffnen und bewegliches Vermögen erwerben und veräußern sowie als Partei in einem Gerichtsverfahren auftreten kann.

(5)   Das Recht, das auf die von der EUCAP Sahel Mali im Aufnahmestaat geschlossenen Verträge Anwendung findet, wird durch die jeweiligen Verträge festgelegt.

(6)   In den Verträgen kann vorgesehen werden, dass das in Artikel 16 Absätze 3 und 4 genannte Streitbeilegungsverfahren auf alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Ausführung der Verträge Anwendung findet.

(7)   Der Aufnahmestaat erleichtert die Ausführung von Verträgen, die die EUCAP Sahel Mali mit Geschäftsunternehmen für die Zwecke der Mission schließt.

Artikel 13

Änderungen an den Einrichtungen

(1)   Die EUCAP Sahel Mali ist befugt, entsprechend ihren operativen Erfordernissen Einrichtungen zu errichten oder zu verändern.

(2)   Der Aufnahmestaat fordert von der EUCAP Sahel Mali keine Entschädigung für die Errichtung oder Veränderung dieser Einrichtungen.

Artikel 14

Verstorbene Mitglieder des Personals der EUCAP Sahel Mali

(1)   Der Missionsleiter ist befugt, für die Rückführung verstorbener Mitglieder des Personals der EUCAP Sahel Mali sowie ihrer persönlichen Habe zu sorgen und die entsprechenden Vorkehrungen zu treffen.

(2)   Eine Autopsie verstorbener Mitglieder des Personals der EUCAP Sahel Mali darf nur mit Zustimmung des Staates, dessen Staatsangehöriger das verstorbene Mitglied des Personals war, und in Anwesenheit eines Vertreters der EUCAP Sahel Mali und/oder eines Vertreters des betreffenden Staates erfolgen.

(3)   Der Aufnahmestaat und die EUCAP Sahel Mali arbeiten im Hinblick auf eine schnelle Rückführung verstorbener Mitglieder des Personals der EUCAP Sahel Mali möglichst umfassend zusammen.

Artikel 15

Kommunikation

(1)   Die EUCAP Sahel Mali ist befugt, Funksende- und -empfangsanlagen sowie Satellitensysteme einzurichten und zu betreiben. Sie arbeitet mit den zuständigen Behörden des Aufnahmestaats zusammen, um Konflikte bei der Nutzung entsprechender Funkfrequenzen zu vermeiden. Der Aufnahmestaat gewährt im Einklang mit seinen geltenden Rechtsvorschriften kostenfreien Zugang zum Frequenzspektrum.

(2)   Die EUCAP Sahel Mali hat das Recht auf uneingeschränkte Kommunikation durch Funk (einschließlich Satellitenfunk, Mobilfunk oder Handfunk), Telefon, Fernschreiber, Telefax oder andere Mittel sowie das Recht, die erforderliche Ausrüstung zur Aufrechterhaltung einer solchen Kommunikation innerhalb der und zwischen den Einrichtungen der EUCAP Sahel Mali zu installieren, einschließlich des Rechts auf Verlegung von Kabeln und Erdleitungen für die Zwecke der Mission.

(3)   Innerhalb ihrer eigenen Einrichtungen kann die EUCAP Sahel Mali die erforderlichen Vorkehrungen für die Beförderung von ein- und ausgehender Post der EUCAP Sahel Mali und/oder der Mitglieder des Personals der EUCAP Sahel Mali treffen.

Artikel 16

Entschädigungsansprüche wegen Tod, Verwundung, Beschädigung oder Verlust

(1)   Die EUCAP Sahel Mali, ihr Personal, die EU und die Entsendestaaten können für die Beschädigung oder den Verlust von privatem oder staatlichem Eigentum im Zusammenhang mit operativen Erfordernissen oder aufgrund von Maßnahmen in Zusammenhang mit zivilen Unruhen oder dem Schutz der EUCAP Sahel Mali nicht haftbar gemacht werden.

(2)   Zur Herbeiführung einer gütlichen Regelung sind Ansprüche aufgrund der Beschädigung oder des Verlusts von privatem Eigentum, die nicht von Absatz 1 erfasst werden, sowie Ansprüche wegen des Todes oder der Verwundung von Personen und aufgrund der Beschädigung oder des Verlusts von Mitteln, Einrichtungen oder Transportmitteln der EUCAP Sahel Mali über die zuständigen Behörden des Aufnahmestaats an die EUCAP Sahel Mali zu richten, was Ansprüche von natürlichen oder juristischen Personen aus dem Aufnahmestaat anbelangt, oder an die zuständigen Behörden des Aufnahmestaats, was die von der EUCAP Sahel Mali erhobenen Ansprüche anbelangt.

(3)   Lässt sich keine gütliche Regelung finden, so sind die Ansprüche bei einem Schlichtungsausschuss anzumelden, der sich zu gleichen Teilen aus Vertretern der EUCAP Sahel Mali und Vertretern des Aufnahmestaats zusammensetzt. Die Schadensregulierung erfolgt einvernehmlich.

(4)   Kann im Schlichtungsausschuss keine Regelung erreicht werden, so wird die Streitigkeit

a)

bei Ansprüchen bis zur Höhe von einschließlich 40 000 EUR auf diplomatischem Wege zwischen dem Aufnahmestaat und Vertretern der EU beigelegt;

b)

bei Ansprüchen, die den unter Buchstabe a genannten Betrag übersteigen, einem Schiedsgericht unterbreitet, dessen Entscheidungen bindend sind.

(5)   Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Schiedsrichtern zusammen, von denen einer vom Aufnahmestaat, einer von der EUCAP Sahel Mali und der Dritte im gegenseitigen Einvernehmen vom Aufnahmestaat und von der EUCAP Sahel Mali ernannt wird. Ernennt eine der Parteien innerhalb von zwei Monaten keinen Schiedsrichter oder kann zwischen dem Aufnahmestaat und der EUCAP Sahel Mali keine Einigung über die Ernennung des dritten Schiedsrichters erzielt werden, so wird der betreffende Schiedsrichter vom Präsidenten eines von den beiden Parteien einvernehmlich benannten Gerichtshofs ernannt.

(6)   Zwischen der EUCAP Sahel Mali und den Verwaltungsbehörden des Aufnahmestaats wird eine Verwaltungsvereinbarung geschlossen, in der das Mandat des Schlichtungsausschusses und des Schiedsgerichts, die in diesen Gremien anwendbaren Verfahren und die Voraussetzungen für das Geltendmachen von Ansprüchen festgelegt werden.

Artikel 17

Kontakte und Streitigkeiten

(1)   Alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Abkommens werden von Vertretern der EUCAP Sahel Mali und den zuständigen Behörden des Aufnahmestaats gemeinsam geprüft.

(2)   Kommt eine Einigung nicht zustande, so werden die Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ausschließlich auf diplomatischem Wege zwischen dem Aufnahmestaat und Vertretern der EU beigelegt.

Artikel 18

Sonstige Bestimmungen

(1)   Wird in diesem Abkommen auf die Vorrechte, Immunitäten und Rechte der EUCAP Sahel Mali und ihres Personals Bezug genommen, so ist die Regierung des Aufnahmestaats für deren Durchsetzung und Achtung durch die zuständigen örtlichen Behörden des Aufnahmestaats verantwortlich.

(2)   Dieses Abkommen bezweckt keine Abweichung von etwaigen aus anderen Abkommen herrührenden Rechten eines Entsendestaats und darf auch nicht in diesem Sinne ausgelegt werden.

Artikel 19

Durchführungsmodalitäten

Für die Zwecke dieses Abkommens können operative, administrative und technische Fragen in gesonderten Vereinbarungen geregelt werden, die zwischen dem Missionsleiter und den Verwaltungsbehörden des Aufnahmestaats zu schließen sind.

Artikel 20

Inkrafttreten und Beendigung

(1)   Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft und bleibt bis zu dem — von der EUCAP Sahel Mali mitgeteilten — Tag, an dem die letzte Komponente der EUCAP Sahel Mali und die letzten Mitglieder ihres Personals das Land verlassen, in Kraft.

(2)   Dieses Abkommen kann schriftlich im gegenseitigen Einvernehmen der Parteien geändert werden. Die Änderungen werden in Form von separaten Protokollen vorgenommen, die Bestandteil dieses Abkommens sind und gemäß Absatz 1 dieses Artikels in Kraft treten.

(3)   Die Beendigung dieses Abkommens berührt nicht die Rechte oder Pflichten, die sich aus der Durchführung des Abkommens vor dessen Beendigung ergeben.

(4)   Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens wird der zwischen der Europäischen Union und der Republik Mali am 31. Oktober 2014 in Bamako unterzeichnete Briefwechsel gegenstandslos.

Geschehen zu Bamako am siebten November zweitausendneunzehn in zwei Urschriften in französischer Sprache.

FÜR DIE EUROPÄISCHE UNION

FÜR DIE REGIERUNG DER REPUBLIK MALI


(1)  ABl. L 113 vom 16.4.2014, S. 21.


Top