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Document 62016CA0122

Rechtssache C-122/16 P: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 14. November 2017 — British Airways plc/Europäische Kommission (Rechtsmittel — Wettbewerb — Kartelle — Europäischer Markt für Luftfracht — Beschluss der Kommission über Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen hinsichtlich einer Reihe von Bestandteilen der Preise für Luftfrachtdienstleistungen — Begründungsmangel — Vom Unionsrichter von Amts wegen geprüfter Gesichtspunkt zwingenden Rechts — Verbot, ultra petita zu entscheiden — Auf teilweise Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses gerichtete Anträge der Klageschrift im ersten Rechtszug — Verbot für das Gericht der Europäischen Union, eine vollständige Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses auszusprechen — Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf)

ABl. C 22 vom 22.1.2018, p. 6–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

22.1.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 22/6


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 14. November 2017 — British Airways plc/Europäische Kommission

(Rechtssache C-122/16 P) (1)

((Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Luftfracht - Beschluss der Kommission über Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen hinsichtlich einer Reihe von Bestandteilen der Preise für Luftfrachtdienstleistungen - Begründungsmangel - Vom Unionsrichter von Amts wegen geprüfter Gesichtspunkt zwingenden Rechts - Verbot, ultra petita zu entscheiden - Auf teilweise Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses gerichtete Anträge der Klageschrift im ersten Rechtszug - Verbot für das Gericht der Europäischen Union, eine vollständige Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses auszusprechen - Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf))

(2018/C 022/07)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: British Airways plc (Prozessbevollmächtigte: J. Turner, QC, und R. O’Donoghue, Barrister, beauftragt von A. Lyle-Smythe, Solicitor)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: N. Khan und A. Dawes)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die British Airways plc trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 191 vom 30.5.2016.


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