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Document 02019R1916-20200304

Consolidated text: Durchführungsverordnung (EU) 2019/1916 der Kommission vom 15. November 2019 mit Durchführungsbestimmungen für die Verwendung von aerodynamischen Luftleiteinrichtungen am hinteren Teil von Fahrzeugen gemäß der Richtlinie 96/53/EG des Rates

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/1916/2020-03-04

02019R1916 — DE — 04.03.2020 — 001.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1916 DER KOMMISSION

vom 15. November 2019

mit Durchführungsbestimmungen für die Verwendung von aerodynamischen Luftleiteinrichtungen am hinteren Teil von Fahrzeugen gemäß der Richtlinie 96/53/EG des Rates

(ABl. L 297 vom 18.11.2019, S. 3)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/349 DER KOMMISSION vom 2. März 2020

  L 63

1

3.3.2020




▼B

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1916 DER KOMMISSION

vom 15. November 2019

mit Durchführungsbestimmungen für die Verwendung von aerodynamischen Luftleiteinrichtungen am hinteren Teil von Fahrzeugen gemäß der Richtlinie 96/53/EG des Rates



Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung enthält detaillierte Bestimmungen über die Verwendung von aerodynamischen Luftleiteinrichtungen, die am hinteren Teil von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen gemäß der Richtlinie 96/53/EG angebracht sind.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

a) 

„Luftleiteinrichtungen“ aerodynamische Luftleiteinrichtungen, die am hinteren Teil von Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen angebracht sind,

b) 

„Betriebsstellung“ die einsatzbereite Position von Luftleiteinrichtungen, in der eine Verringerung des Luftwiderstands erzielt wird,

c) 

„geschlossene Stellung“ die zuverlässig gesicherte Position von Luftleiteinrichtungen in geklapptem oder eingezogenem Zustand.

Artikel 3

Verwendungsbedingungen

▼M1

(1)  Die Mitgliedstaaten können den Verkehr von Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen mit Luftleiteinrichtungen in Betriebsstellung im Hinblick auf die spezifischen Merkmale städtischer oder zwischenstädtischer Bereiche, in denen die zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h oder weniger beträgt und schutzbedürftige Straßenverkehrsteilnehmer anwesend sein können, untersagen.

▼B

(2)  In Situationen oder Gebieten, in denen besondere Aufmerksamkeit oder Rücksichtnahme erforderlich ist, müssen sich die Luftleiteinrichtungen in geschlossener Stellung befinden. Dies kann in folgenden Fällen erforderlich sein:

a) 

beim Rangieren, Rückwärtsfahren oder Parken des Fahrzeugs;

b) 

bei geparktem Fahrzeug;

c) 

beim Be- oder Entladen von Gütern.

(3)  Für die Verwendung von Luftleiteinrichtungen bei intermodalen Beförderungsvorgängen gelten folgende Anforderungen:

a) 

bei der Vorbereitung und während einer intermodalen Beförderung müssen sich die Luftleiteinrichtungen in geschlossener Stellung befinden;

b) 

die Luftleiteinrichtungen dürfen auf jeder Seite des Fahrzeugs nicht mehr als 25 mm herausragen und die Gesamtbreite des Fahrzeugs einschließlich der Luftleiteinrichtungen darf 2600 mm nicht überschreiten;

(4)  defekte, nicht sichere oder mangelhafte Luftleiteinrichtungen müssen in geschlossener Stellung verbleiben oder, sofern möglich, unverzüglich entfernt werden.

(5)  Abweichend von Absatz 2 und Absatz 3 Buchstabe a müssen sich Luftleiteinrichtungen nicht in geschlossener Stellung befinden, wenn sie gemäß Anhang I Teil B Nummer 1.3.1.1.3, Teil C Nummer 1.3.1.1.3 und Teil D Nummer 1.4.1.1.3 der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 nicht einziehbar oder einklappbar sein müssen, sofern die Anforderungen hinsichtlich der höchstzulässigen Abmessungen unter allen Bedingungen eingehalten werden.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

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