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Document 32020R0989
Commission Delegated Regulation (EU) 2020/989 of 27 April 2020 amending Delegated Regulation (EU) 2020/124 as regards certain provisions of, and Annexes to, the conservation and enforcement measures of the Northwest Atlantic Fisheries Organisation (NAFO)
Delegierte Verordnung (EU) 2020/989 der Kommission vom 27. April 2020 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/124 in Bezug auf bestimmte Vorschriften und Anhänge der Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO)
Delegierte Verordnung (EU) 2020/989 der Kommission vom 27. April 2020 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/124 in Bezug auf bestimmte Vorschriften und Anhänge der Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO)
C/2020/2561
ABl. L 221 vom 10.7.2020, p. 5–41
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
10.7.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 221/5 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/989 DER KOMMISSION
vom 27. April 2020
zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/124 in Bezug auf bestimmte Vorschriften und Anhänge der Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/833 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik, zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1627 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2115/2005 und (EG) Nr. 1386/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 50 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Union ist Vertragspartei des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik (im Folgenden das „NAFO-Übereinkommen“), das mit der Verordnung (EWG) Nr. 3179/78 des Rates (2) angenommen wurde. |
(2) |
Das Europäische Parlament und der Rat haben die Verordnung (EU) 2019/833 erlassen, um die Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen der NAFO in das Unionsrecht aufzunehmen. |
(3) |
Gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) 2019/833 erlässt die Kommission einen delegierten Rechtsakt zur Ergänzung der genannten Verordnung um Bestimmungen und Anhänge der in ihrem Anhang genannten Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen der NAFO. |
(4) |
Mit Artikel 50 der Verordnung (EU) 2019/833 wird der Kommission auch die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 51 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diesen delegierten Rechtsakt anschließend zu ändern. |
(5) |
Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/124 der Kommission (3) wurde die Verordnung (EU) 2019/833 durch eine Reihe von Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen der NAFO ergänzt. |
(6) |
Die NAFO änderte auf ihrer Jahrestagung im September 2019 neun Anhänge ihrer Erhaltungs- und Durchsetzungsmaßnahmen in Bezug auf die Liste der Indikatorarten empfindlicher Meeresökosysteme (Anhang I.E Teil VI), die Formate für die Meldung und Genehmigung von Schiffen (Anhang II.C), die Liste der Arten (Anhang I.C), zugelassene(n) Scheuerschutz an der Oberseite/Gelenkketten für den Garnelenfang (Anhang III.B), das Format des Fangberichts (Anhang II.D), das Format des Fangannullierungsberichts (Anhang II.F), das standardisierte Muster des Beobachterberichts (Anhang II.M), den Beobachterbericht (Anhang II.G) und den Inspektionsbericht (Anhang IV.B). Diese Anhänge sind für die Union mit Wirkung vom 3. Dezember 2019 verbindlich. |
(7) |
Diese Änderungen sollten auch in das Unionsrecht aufgenommen werden. Daher sollte die Delegierte Verordnung (EU) 2020/124 entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2020/124 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 27. April 2020
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 141 vom 28.5.2019, S. 1.
(2) Verordnung (EWG) Nr. 3179/78 des Rates vom 28. Dezember 1978 über den Abschluss des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik durch die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 378 vom 30.12.1978, S. 1).
(3) Delegierte Verordnung (EU) 2020/124 der Kommission vom 15. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/833 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (ABl. L 34 I vom 6.2.2020, S. 1).
ANHANG
Der Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2020/124 wird wie folgt geändert:
1. |
Nummer 3 erhält folgende Fassung:
Liste der VME-Indikatorarten
“. |
2. |
Nummer 5 erhält folgende Fassung:
Meldung und Genehmigung eines Schiffes
“. |
3. |
Nummer 11 erhält folgende Fassung:
Artenliste (4)
|
4. |
Nummer 12 erhält folgende Fassung:
Zugelassene(r) Scheuerschutz an der Oberseite/Gelenkketten für den Garnelenfang (1) ICNAF-Typ des Oberseiten-Scheuerschutzes Der ICNAF-Typ des Oberseiten-Scheuerschutzes ist ein rechteckiges Stück Netzwerk, das zur Verringerung oder Verhütung von Schäden auf der Oberseite des Steerts angebracht ist und folgende Voraussetzungen erfüllt:
(2) Oberseiten-Scheuerschutz aus vielfachen Lappen („multiple flap“-typ) Der Oberseiten-Scheuerschutz aus vielfachen Lappen („multiple flap“-Typ) ist definiert als Netzwerkstücke, die in allen Teilen Maschen aufweisen, deren Weite nicht geringer ist als die der Maschen des Steerts und die folgende Voraussetzungen erfüllen:
(3) Garnelenschleppnetz — Hievsteert für Schiffe, die im Regelungsbereich Garnelen befischen Ein Hievsteert ist ein Außennetz, das an einem Garnelenschleppnetz verwendet werden kann, um den Steert des Garnelenschleppnetzes zu schützen und zu verstärken.
Gelenkketten für den Garnelenfang Unter Gelenkketten versteht man Ketten, Taue oder eine Kombination daraus, mit denen das Grundtau in unterschiedlichen Abständen an der unteren Netz- oder Bülschleine befestigt wird. Die Begriffe „Netzleine“ und „Bülschleine“ sind austauschbar. Manche Schiffe verwenden nur eine der beiden Leinen; andere beide (siehe Zeichnung). Die Länge der Gelenkketten wird vom Zentrum der Kette oder des Drahtseils, die/das durch das Grundtau verläuft (Zentrum des Grundtaus) bis zur Unterseite der Netzleine gemessen. Die folgende Zeichnung macht deutlich, wie die Länge der Gelenkkette zu messen ist.
“. |
5. |
Nummer 31 erhält folgende Fassung:
Datenaustauschformat und Protokolle A. Datenübermittlungsformat Jede Datenübertragung ist folgendermaßen aufgebaut:
B. Datenaustauschprotokolle Genehmigte Datenaustauschprotokolle für die elektronische Übermittlung von Berichten und Meldungen zwischen den Vertragsparteien und dem Sekretariat stehen im Einklang mit Anhang II.B, Regeln über die Vertraulichkeit. C. Format für den elektronischen Austausch von Informationen der Fischereiüberwachung (Nordatlantikformat)
D. 1. Struktur der Berichte und Meldungen gemäß Anhang II.E und Anhang II.F bei Weitersendung an den Sekretär durch die Vertragsparteien. Gegebenenfalls sendet jede Vertragspartei die Berichte und Mitteilungen, die sie von ihren Schiffen gemäß den Artikeln 28 und 29 erhält, mit folgenden Änderungen an den Sekretär weiter:
D. 2. Rückmeldungen Auf Antrag einer Vertragspartei sendet der Sekretär jedes Mal, wenn ein Bericht oder eine Mitteilung elektronisch eingegangen ist, eine Rückmeldung. A) Format der Rückmeldung
B) Fehlerrückmeldungen
E. Arten der Berichte und Meldungen
“. |
6. |
Nummer 32 erhält folgende Fassung:
Meldung „AUFHEBUNG“ Formatspezifikationen für die Übermittlung von Berichten von FÜZ an die NAFO (XNW), siehe auch Anhänge II.D.A, II.D.B, II.D.C und II.D.D.1
“. |
7. |
Nummer 35 erhält folgende Fassung:
Teil 1. A — Fischereifahrzeug — Informationen über Fangreisen und Beobachter
Teil 1.B — Informationen über Fanggeräte
Teil 2. Angaben zu Fängen und Aufwand je Hol
Teil 3. Informationen über die Einhaltung der Vorschriften Bitte machen Sie Angaben über:
Teil 4. Aufwands- und Fangdaten 4A. Aufwand
4B. Fänge
Teil 5. Informationen über Fänge von Grönlandhai per Hol
Teil 6. Häufigkeit der Größen
“. |
8. |
Nummer 36 erhält folgende Fassung:
Beobachterbericht
|
9. |
Nummer 41 erhält folgende Fassung:
Inspektionsbericht ORGANISATION FÜR DIE FISCHEREI IM NORDWESTATLANTIK ________________________________________________________________________________ (Inspektor: Bitte in GROSSBUCHSTABEN in SCHWARZER TINTE ausfüllen) (1) INSPEKTIONSSCHIFF
(2) INSPEKTOREN (Bitte vermerken falls es sich um Auszubildende handelt)
(3) ANGABEN ÜBER DAS INSPIZIERTE SCHIFF
(4) DATUM DER LETZTEN INSPEKTION AUF SEE:
(5) DATUM UND UHRZEIT DER LAUFENDEN INSPEKTION
(6) PRÜFUNG
(7) ERFASSUNG DES FISCHEREIAUFWANDS UND DER FÄNGE
(8) ANGABEN ZU DEN BEOBACHTERN
(9) GEMESSENE MASCHENGRÖSSE — IN MILLIMETER
(10) ZUSAMMENFASSUNG DER FÄNGE AUS LOGBÜCHERN FÜR DIE LAUFENDE FANGREISE
(11) ERGEBNIS DER INSPEKTION DER FÄNGE 11.1. Fänge im LETZEN HOL (soweit zutreffend)
11.2. Fänge AN BORD
(12) ERGEBNIS DER INSPEKTION DER FÄNGE AN BORD 12.1. Abweichungen von den Logbucheinträgen
12.2. Verstöße
(13) KOMMENTARE UND BEMERKUNGEN (zusätzliche Seiten können bei Bedarf hinzugefügt werden)
(14) UNTERSCHRIFT DES ZUSTÄNDIGEN INSPEKTORS (15) NAME UND UNTERSCHRIFT DES ZWEITEN INSPEKTORS ODER DES ZEUGEN (16) NAME UND UNTERSCHRIFT DES BZW. DER ZEUGEN DES KAPITÄNS (17) DATUM UND UHRZEIT DES ABSCHLUSSES DER INSPEKTION UND DES VONBORDGEHENS
(18) BESTÄTIGUNG ÜBER DEN EMPFANG DES BERICHTS DURCH DEN KAPITÄN (zusätzliche Seiten können bei Bedarf hinzugefügt werden)
“. |
(1) Obligatorisch, wenn es als Einzelkennzeichnung in anderen Meldungen verwendet wird.
(2) Je nach Fall.
(3) Für Transportschiffe ist das Feld TA fakultativ.
(4) Wird eine Art gefangen, die nicht in dieser Liste (Anhang I.C) aufgeführt ist, so ist die ASFIS-Artenliste der FAO zu verwenden. Die ASFIS-Liste ist abrufbar unter: http://www.fao.org/fishery/collection/asfis/en
(*1) Nach einer Empfehlung des Ständigen Ausschusses für Forschung und Statistik (STACRES) auf der Jahrestagung 1970 (ICNAF Redbook 1970, Teil I, Seite 67) werden Gabeldorsche der Gattung Urophycis zu statistischen Zwecken wie folgt bezeichnet: a) Gabeldorsche aus den Untergebieten 1, 2 und 3 und den Divisionen 4R, S, T und V werden als Weißer Gabeldorsch, Urophycis tenuis, bezeichnet; b) Gabeldorsche, die mit Leinen gefangen werden, sowie jeder Gabeldorsch über 55 cm Standardlänge unabhängig von der Fangmethode aus den Divisionen 4W und X, Untergebiet 5 und dem statistischen Gebiet 6 werden als Weißer Gabeldorsch, Urophycis tenuis, bezeichnet; c) andere Gabeldorsche der Gattung Urophycis aus den Divisionen 4W und X, Untergebiet 5 und dem statistischen Gebiet 6 werden als Roter Gabeldorsch, Urophycis chuss, bezeichnet.“
(5) Das Pluszeichen (+) muss nicht übermittelt werden; führende Nullen können weggelassen werden.
(6) Aufhebungsberichte sollten nicht verwendet werden, um andere Aufhebungsberichte zu stornieren.
(7) Wird der Bericht nicht von einem Schiff übermittelt, kommt die Zeit vom FÜZ und ist identisch mit RD, RT.
(*2) Im Falle von Schleppnetzfischerei die Zeit vom Ende des Aussetzens bis zum Beginn des Einholens des Fanggeräts. In allen anderen Fällen die Zeit vom Beginn des Aussetzens des Fanggeräts bis zum Ende des Einholens des Fanggeräts.
(*3) Dezimalstunden. Im Falle von Schleppnetzfischerei die Zeit vom Ende des Aussetzens bis zum Beginn des Einholens des Fanggeräts. In allen anderen Fällen die Zeit vom Beginn des Aussetzens des Fanggeräts bis zum Ende des Einholens des Fanggeräts.
(*4) Einschließlich der Indikatoren für gefährdete marine Ökosysteme
(*5) Gemäß Artikel 5.2 der CEM
(*6) Im Falle von Schleppnetzfischerei ist die Fangzeit die Zeit vom Ende des Aussetzens bis zum Beginn des Einholens des Fanggeräts. In allen anderen Fällen ist die Fangzeit die Zeit vom Beginn des Aussetzens des Fanggeräts bis zum Ende des Einholens des Fanggeräts. Gesamtdauer der Hols für alle Hols in der aufgeführten Division, aufgeschlüsselt nach Fanggerät und Zielarten
(*7) Gemäß Artikel 1.6 der CEM
(8) Falls zutreffend.
(9) „Ja“ wenn der Beobachter bestätigt, dass die Eintragungen im Logbuch gemäß den CEM vorgenommen wurden.
(10) „Ja“ wenn der Beobachter bestätigt, dass die Berichte gemäß den Artikeln 13.11, 13.12. und 28.6 gemäß den CEM übermittelt wurden.
(11) „Ja“, wenn der Beobachter eine Abweichung von den CEM feststellt.
(12) Obligatorisch, wenn „LB“ = „Nein“ oder „HA“ = „Nein“ oder „AF“ = „Ja“.
(13) Die im Feld US gemeldeten zurückgeworfenen untermaßigen Fänge sollten auch in die im Feld Rückwürfe (RJ) angegebenen Mengen einbezogen werden.“