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Document 32020H1551

Empfehlung (EU) 2020/1551 des Rates vom 22. Oktober 2020 zur Änderung der Empfehlung (EU) 2020/912 des Rates zur vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU und möglichen Aufhebung dieser Beschränkung

ABl. L 354 vom 26.10.2020, p. 19–21 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2020/1551/oj

26.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 354/19


EMPFEHLUNG (EU) 2020/1551 DES RATES

vom 22. Oktober 2020

zur Änderung der Empfehlung (EU) 2020/912 des Rates zur vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU und möglichen Aufhebung dieser Beschränkung

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben b und e sowie Artikel 292 Sätze 1 und 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 30. Juni 2020 eine Empfehlung zur vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU und möglichen Aufhebung dieser Beschränkung (1) (im Folgenden „Empfehlung des Rates“) erlassen. Am 16. Juli 2020 hat der Rat die Empfehlung (EU) 2020/1052 vom 16. Juli 2020 zur Änderung der Empfehlung (EU) 2020/912 des Rates zur vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU und möglichen Aufhebung dieser Beschränkung (2) erlassen. Am 30. Juli 2020 hat der Rat die Empfehlung (EU) 2020/1144 vom 30. Juli 2020 zur Änderung der Empfehlung (EU) 2020/912 des Rates zur vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU und möglichen Aufhebung dieser Beschränkung (3) erlassen.

Am 7. August 2020 hat der Rat die Empfehlung (EU) 2020/1186 vom 7. August 2020 zur Änderung der Empfehlung (EU) 2020/912 des Rates zur vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU und möglichen Aufhebung dieser Beschränkung (4) erlassen.

(2)

In der Empfehlung des Rates ist vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten schrittweise und koordiniert ab dem 1. Juli 2020 die vorübergehende Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU für Personen, die in den in Anhang I der Empfehlung des Rates aufgeführten Drittländern ansässig sind, aufheben sollten. Alle zwei Wochen sollte die Liste der Drittländer in Anhang I vom Rat nach enger Abstimmung mit der Kommission und den relevanten Agenturen und Dienststellen der EU nach einer Gesamtbewertung auf der Grundlage der in der Empfehlung des Rates genannten Methoden, Kriterien und Informationen überprüft und gegebenenfalls aktualisiert werden.

(3)

Seither hat der Rat in enger Abstimmung mit der Kommission und den relevanten Agenturen und Dienststellen der EU Beratungen über die Überprüfung der Liste der Drittländer in Anhang I der Empfehlung des Rates unter Anwendung der in der Empfehlung des Rates festgelegten Kriterien und Methoden geführt. Als Ergebnis dieser Beratungen sollte die Liste der Drittländer in Anhang I geändert werden. Insbesondere sollten Kanada, Georgien und Tunesien von der Liste gestrichen werden, und Singapur sollte hinzugefügt werden. Auch sollte klargestellt werden, dass vorbehaltlich der Bestätigung der Gegenseitigkeit Reisen hinsichtlich der Sonderverwaltungsregion Hongkong und der Sonderverwaltungsregion Macau möglich sein sollten.

(4)

Grenzkontrollen liegen nicht nur im Interesse des Mitgliedstaats, an dessen Außengrenzen sie erfolgen, sondern auch im Interesse sämtlicher Mitgliedstaaten, die die Grenzkontrollen an den Binnengrenzen abgeschafft haben. Die Mitgliedstaaten sollten daher sicherstellen, dass die Maßnahmen an den Außengrenzen koordiniert werden, um ein gutes Funktionieren des Schengen-Raums sicherzustellen. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten ab dem 22. Oktober 2020 in koordinierter Weise die vorübergehende Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU für Personen, die in den in Anhang I der Empfehlung des Rates in der durch die vorliegende Empfehlung geänderten Fassung aufgeführten Drittländern ansässig sind, weiter aufheben.

(5)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Empfehlung und ist weder durch diese Empfehlung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Da diese Empfehlung den Schengen-Besitzstand ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diese Empfehlung angenommen hat, ob es sie umsetzt.

(6)

Diese Empfehlung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (5) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an ihrer Annahme und ist weder durch die Empfehlung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(7)

Für Island und Norwegen stellt diese Empfehlung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (6) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates genannten Bereich gehören.

(8)

Für die Schweiz stellt diese Empfehlung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (7) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (8) genannten Bereich gehören.

(9)

Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (9) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates (10) genannten Bereich gehören —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ERLASSEN:

Die Empfehlung (EU) 2020/912 des Rates zur vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU und möglichen Aufhebung dieser Beschränkung wird in der durch die Empfehlung (EU) 2020/1052, die Empfehlung (EU) 2020/1144 und die Empfehlung (EU) 2020/1186 geänderten Fassung wie folgt geändert:

1.

Nummer 1 Absatz 1 der Empfehlung des Rates erhält folgende Fassung:

„(1)

Ab dem 22. Oktober 2020 sollten die Mitgliedstaaten koordiniert und schrittweise die vorübergehende Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU für Personen, die in den in Anhang I aufgeführten Drittländern ansässig sind, aufheben.“

2.

Anhang I der Empfehlung erhält folgende Fassung:

„ANHANG I

Drittländer und Sonderverwaltungsregionen, deren Gebietsansässige von der vorübergehenden Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU an den Außengrenzen nicht betroffen sein sollen

I.

STAATEN

1.

AUSTRALIEN

2.

JAPAN

3.

NEUSEELAND

4.

RUANDA

5.

SINGAPUR

6.

SÜDKOREA

7.

THAILAND

8.

URUGUAY

9.

CHINA (*1)

II.

SONDERVERWALTUNGSREGIONEN DER VOLKSREPUBLIK CHINA

1.

Sonderverwaltungsregion Hongkong (*1)

2.

Sonderverwaltungsregion Macau (*1)

.

(*1)  vorbehaltlich der Bestätigung der Gegenseitigkeit"

(*1)  vorbehaltlich der Bestätigung der Gegenseitigkeit"

(*1)  vorbehaltlich der Bestätigung der Gegenseitigkeit"

Geschehen zu Brüssel am 22. Oktober 2020.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. ROTH


(1)   ABl. L 208 I vom 1.7.2020, S. 1.

(2)   ABl. L 230 vom 17.7.2020, S. 26.

(3)   ABl. L 248 vom 31.7.2020, S. 26.

(4)   ABl. L 261 vom 11.8.2020, S. 83.

(5)  Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).

(6)   ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(7)   ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

(8)  Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).

(9)   ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.

(10)  Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19).


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