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Document 32019R1828

Delegierte Verordnung (EU) 2019/1828 der Kommission vom 30. Oktober 2019 zur Änderung der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für die Vergabe öffentlicher Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge sowie für Wettbewerbe (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2019/7693

ABl. L 279 vom 31.10.2019, p. 25–26 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2019/1828/oj

31.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 279/25


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/1828 DER KOMMISSION

vom 30. Oktober 2019

zur Änderung der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für die Vergabe öffentlicher Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge sowie für Wettbewerbe

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 5 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch den Beschluss 2014/115/EU (2) genehmigte der Rat das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (3) (im Folgenden „Übereinkommen“), das im Rahmen der Welthandelsorganisation abgeschlossen wurde. Das Übereinkommen ist ein plurilaterales Instrument und sein Ziel ist die gegenseitige Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte der Vertragsparteien. Es gilt für alle Aufträge, deren Wert die darin festgelegten, in Sonderziehungsrechten ausgedrückten Beträge („Schwellenwerte“) erreicht oder übersteigt.

(2)

Die Richtlinie 2014/24/EU soll es unter anderem öffentlichen Auftraggebern ermöglichen, bei der Anwendung dieser Richtlinie gleichzeitig die Vorgaben des Übereinkommens zu erfüllen. Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2014/24/EU überprüft die Kommission die in Artikel 4 Buchstaben a, b und c genannten Schwellenwerte für öffentliche Aufträge und Wettbewerbe alle zwei Jahre auf Übereinstimmung mit den im Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen festgelegten Schwellenwerten. Da die gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2014/24/EU berechneten Schwellenwerte von den in Artikel 4 Buchstaben a, b und c festgelegten Schwellenwerten abweichen, ist es erforderlich, diese Schwellenwerte zu ändern. Im Einklang mit Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU sind die in Artikel 13 dieser Richtlinie genannten Schwellenwerte an die in Artikel 4 Buchstaben a und c dieser Richtlinie festgesetzten Schwellenwerte anzupassen.

(3)

Die Richtlinie 2014/24/EU sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 2014/24/EU wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Unter Buchstabe a wird der Betrag „5 548 000 EUR“ ersetzt durch „5 350 000 EUR“,

b)

unter Buchstabe b wird der Betrag „144 000 EUR“ ersetzt durch „139 000 EUR“;

c)

unter Buchstabe c wird der Betrag „221 000 EUR“ ersetzt durch „214 000 EUR“;

2.

Artikel 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Unter Buchstabe a wird der Betrag „5 548 000 EUR“ ersetzt durch „5 350 000 EUR“,

b)

Unter Buchstabe b wird der Betrag „221 000 EUR“ ersetzt durch „214 000 EUR“;

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2020.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Oktober 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65.

(2)  Beschluss 2014/115/EU des Rates vom 2. Dezember 2013 über den Abschluss des Protokolls zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 1).

(3)  ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2.


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