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Document 32019R1828
Commission Delegated Regulation (EU) 2019/1828 of 30 October 2019 amending Directive 2014/24/EU of the European Parliament and of the Council in respect of the thresholds for public supply, service and works contracts, and design contests (Text with EEA relevance)
Delegierte Verordnung (EU) 2019/1828 der Kommission vom 30. Oktober 2019 zur Änderung der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für die Vergabe öffentlicher Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge sowie für Wettbewerbe (Text von Bedeutung für den EWR)
Delegierte Verordnung (EU) 2019/1828 der Kommission vom 30. Oktober 2019 zur Änderung der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für die Vergabe öffentlicher Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge sowie für Wettbewerbe (Text von Bedeutung für den EWR)
C/2019/7693
ABl. L 279 vom 31.10.2019, p. 25–26
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
31.10.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 279/25 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/1828 DER KOMMISSION
vom 30. Oktober 2019
zur Änderung der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für die Vergabe öffentlicher Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge sowie für Wettbewerbe
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 5 Unterabsatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Durch den Beschluss 2014/115/EU (2) genehmigte der Rat das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (3) (im Folgenden „Übereinkommen“), das im Rahmen der Welthandelsorganisation abgeschlossen wurde. Das Übereinkommen ist ein plurilaterales Instrument und sein Ziel ist die gegenseitige Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte der Vertragsparteien. Es gilt für alle Aufträge, deren Wert die darin festgelegten, in Sonderziehungsrechten ausgedrückten Beträge („Schwellenwerte“) erreicht oder übersteigt. |
(2) |
Die Richtlinie 2014/24/EU soll es unter anderem öffentlichen Auftraggebern ermöglichen, bei der Anwendung dieser Richtlinie gleichzeitig die Vorgaben des Übereinkommens zu erfüllen. Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2014/24/EU überprüft die Kommission die in Artikel 4 Buchstaben a, b und c genannten Schwellenwerte für öffentliche Aufträge und Wettbewerbe alle zwei Jahre auf Übereinstimmung mit den im Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen festgelegten Schwellenwerten. Da die gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2014/24/EU berechneten Schwellenwerte von den in Artikel 4 Buchstaben a, b und c festgelegten Schwellenwerten abweichen, ist es erforderlich, diese Schwellenwerte zu ändern. Im Einklang mit Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU sind die in Artikel 13 dieser Richtlinie genannten Schwellenwerte an die in Artikel 4 Buchstaben a und c dieser Richtlinie festgesetzten Schwellenwerte anzupassen. |
(3) |
Die Richtlinie 2014/24/EU sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Richtlinie 2014/24/EU wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 4 wird wie folgt geändert:
|
2. |
Artikel 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
|
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2020.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 30. Oktober 2019
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65.
(2) Beschluss 2014/115/EU des Rates vom 2. Dezember 2013 über den Abschluss des Protokolls zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 1).