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Document 32016D0010

Beschluss (EU) 2016/810 der Europäischen Zentralbank vom 28. April 2016 über eine zweite Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (EZB/2016/10)

ABl. L 132 vom 21.5.2016, p. 107–128 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 03/08/2019

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2016/810/oj

21.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 132/107


BESCHLUSS (EU) 2016/810 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 28. April 2016

über eine zweite Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (EZB/2016/10)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 3.1 erster Gedankenstrich, Artikel 12.1, Artikel 18.1 zweiter Gedankenstrich und Artikel 34.1 zweiter Gedankenstrich,

IN ERWÄGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE:

(1)

Der Beschluss EZB/2014/34 (1) sieht vor, eine Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (GLRGs) über einen Zeitraum von zwei Jahren von 2014 bis 2016 durchzuführen.

(2)

Im Rahmen der Erfüllung seines Auftrags zur Gewährleistung von Preisstabilität hat der EZB-Rat am 10. März 2016 die Einführung einer neuen Reihe von vier gezielten längerfristigen Refinanzierungsgeschäften (GLRG II) beschlossen, um die Kreditbedingungen für den privaten Sektor weiter zu lockern und die Kreditschöpfung zu stimulieren. Die GLRG II sollen die Transmission der Geldpolitik stärken, indem sie weitere Anreize für die Banken schaffen, Kredite an den nichtfinanziellen privaten Sektor, d. h. an private Haushalte und nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, in Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, zu vergeben. Diese Maßnahme bezweckt nicht, die Wohnungsbaukreditvergabe der Banken an private Haushalte zu fördern. Wohnungsbaukredite an private Haushalte sind daher von der anrechenbaren Kreditvergabe an den nichtfinanziellen privaten Sektor im Rahmen dieser Maßnahme ausgenommen. In Verbindung mit anderen bestehenden Sondermaßnahmen sollen die GLRG II dazu beitragen, dass die Inflationsraten mittelfristig wieder ein Niveau von unter, aber nahe 2 % erreichen.

(3)

Wie bei der ersten Reihe von GLRGs wird zur Vereinfachung der Teilnahme von Instituten, die aus organisatorischen Gründen zur Kreditaufnahme beim Eurosystem eine Gruppenstruktur verwenden, eine Teilnahme an GLRG II als Gruppe möglich sein, sofern eine institutionelle Grundlage für eine Behandlung als Gruppe vorliegt. Die Teilnahme als Gruppe erfolgt über ein bestimmtes Mitglied der Gruppe, sofern die vorgegebenen Bedingungen erfüllt worden sind. Ferner müssen im Fall von Gruppen, die auf der Grundlage enger Verbindungen zwischen den Mitgliedern gebildet wurden, alle Gruppenmitglieder ihre Teilnahme an der Gruppe förmlich in schriftlicher Form bestätigen, damit die Liquiditätsverteilung innerhalb der Gruppe reibungslos verläuft. Eine GLRG-Gruppe, die für die Zwecke von GLRGs gemäß dem Beschluss EZB/2014/34 anerkannt wurde, kann unter Einhaltung bestimmter Mitteilungs- und Anerkennungsverfahren als GLRG-II-Gruppe an GLRG II teilnehmen.

(4)

Der Gesamtbetrag, der im Rahmen aller GLRG II aufgenommen werden kann, wird anhand des Gesamtbetrags am 31. Januar 2016 ausstehender anrechenbarer Kredite eines Teilnehmers am nichtfinanziellen privaten Sektor abzüglich aller Beträge, die der GLRG-II-Teilnehmer zuvor im Rahmen der ersten zwei im September und Dezember 2014 gemäß dem Beschluss EZB/2014/34 durchgeführten GLRGs aufgenommen hat und die am Abwicklungstag eines GLRG II noch ausstehen, ermittelt.

(5)

Der Zinssatz für jedes GLRG II wird gemäß den in diesem Beschluss dargelegten Grundsätzen auf Basis der Kreditvergabe des Teilnehmers im Zeitraum vom 1. Februar 2016 bis zum 31. Januar 2018 ermittelt.

(6)

Nach Ablauf von 24 Monaten nach der Abwicklung jedes GLRG II haben die Teilnehmer die Möglichkeit zur Rückzahlung von Beträgen, die ihnen nach den vorgegebenen Verfahren vierteljährlich zugeteilt wurden.

(7)

Institute, die an GLRG II teilnehmen möchten, werden bestimmten Meldepflichten unterliegen. Die gemeldeten Daten werden verwendet, a) um das Kreditlimit zu ermitteln, b) um die anwendbare Referenzgröße zu berechnen, c) um die Leistung der Teilnehmer anhand ihrer jeweiligen Referenzgröße zu bewerten und d) für weitere, zur Erfüllung der Aufgaben des Eurosystems erforderliche analytische Zwecke. Darüber hinaus ist vorgesehen, dass die nationalen Zentralbanken von Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend die „NZBen“), die gemeldete Daten erhalten haben, diese innerhalb des Eurosystems austauschen können, und zwar soweit und in dem Umfang, wie dies zur sachgemäßen Umsetzung des GLRG-II-Rahmens sowie zur Prüfung seiner Wirksamkeit und für andere analytische Zwecke des Eurosystems notwendig ist. Die gemeldeten Daten können zur Validierung der gelieferten Daten innerhalb des Eurosystems ausgetauscht werden.

(8)

Dieser Beschluss soll unverzüglich in Kraft treten, damit den Kreditinstituten genügend Zeit zur Verfügung steht, um ihre operativen Vorbereitungen für das erste GLRG II zu treffen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:

1.   „Referenzgröße für die Nettokreditvergabe“: der Betrag der anrechenbaren Nettokreditvergabe, den ein Teilnehmer im Zeitraum vom 1. Februar 2016 bis zum 31. Januar 2018 überschreiten muss, um Anspruch auf einen Zinssatz auf die GLRG-II-Kreditaufnahme des Teilnehmers zu haben, der unter dem anfänglich gültigen Zinssatz liegt und gemäß den Grundsätzen und detaillierten Bestimmungen in Artikel 4 bzw. Anhang I berechnet wird;

2.   „Referenzgröße für den ausstehenden Betrag“: die Summe der zum 31. Januar 2016 ausstehenden anrechenbaren Kredite eines Teilnehmers und der gemäß den Grundsätzen und detaillierten Bestimmungen in Artikel 4 bzw. Anhang I berechneten Referenzgröße für die Nettokreditvergabe des Teilnehmers;

3.   „Höchstbietungsbetrag“: der gemäß den Grundsätzen und detaillierten Bestimmungen in Artikel 4 bzw. Anhang I berechnete Höchstbetrag, der von einem Teilnehmer an einem GLRG II aufgenommen werden kann;

4.   „Kreditlimit“: der gemäß den Grundsätzen und detaillierten Bestimmungen in Artikel 4 bzw. Anhang I berechnete Gesamtbetrag, der von einem Teilnehmer an allen GLRG II aufgenommen werden kann;

5.   „Kreditinstitut“: ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 2 Punkt 14 der Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/60) (2);

6.   „anrechenbare Kredite“: Kredite an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften und private Haushalte (einschließlich privater Organisationen ohne Erwerbszweck), die in Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, im Sinne von Artikel 1 Punkt 4 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates (3) gebietsansässig sind, mit Ausnahme von Wohnungsbaukrediten an private Haushalte, wie näher in Anhang II dargelegt;

7.   „anrechenbare Nettokreditvergabe“: die Bruttokreditvergabe in Form von anrechenbaren Krediten abzüglich Rückzahlungen von ausstehenden Beträgen anrechenbarer Kredite während eines bestimmten Zeitraums, wie näher in Anhang II dargelegt;

8.   „erster Bezugszeitraum“: der Zeitraum vom 1. Februar 2015 bis zum 31. Januar 2016;

9.   „monetäres Finanzinstitut (MFI)“: ein monetäres Finanzinstitut im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank (EZB/2013/33) (4);

10.   „MFI-Kennung“: ein eindeutiger Identifikations-Code eines MFI in der Liste der MFI, welche die Europäische Zentralbank (EZB) gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) für statistische Zwecke führt und veröffentlicht;

11.   „ausstehende Beträge anrechenbarer Kredite“: der in der Bilanz ausgewiesene Bestand anrechenbarer Kredite ohne verbriefte oder anderweitig übertragene anrechenbare Kredite, die nicht aus der Bilanz ausgebucht wurden, wie näher in Anhang II dargelegt;

12.   „Teilnehmer“: ein für Offenmarktgeschäfte des Eurosystems zugelassener Geschäftspartner im Sinne der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60), der entweder als Einzelinstitut oder als Leitinstitut einer Bietergruppe Gebote in GLRG-II-Tenderverfahren abgibt und der allen Rechten und Pflichten im Zusammenhang mit seiner Teilnahme an den GLRG-II-Tenderverfahren unterliegt;

13.   „betreffende NZB“: in Bezug auf einen bestimmten Teilnehmer die NZB des Mitgliedstaats, in dem der Teilnehmer niedergelassen ist;

14.   „zweiter Bezugszeitraum“: der Zeitraum vom 1. Februar 2016 bis zum 31. Januar 2018.

Artikel 2

Die zweite Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte

(1)   Das Eurosystem führt vier GLRG II gemäß dem auf der EZB-Website veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG II durch.

(2)   Jedes GLRG II wird vier Jahre nach dem jeweiligen Abwicklungstag gemäß dem auf der EZB-Website veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG II an einem Tag fällig, der mit dem Abwicklungstag eines Hauptrefinanzierungsgeschäfts des Eurosystems zusammenfällt.

(3)   GLRG II sind:

a)

liquiditätszuführende befristete Transaktionen,

b)

die dezentral von den NZBen

c)

in Form von Standardtendern und

d)

in Form von Mengentendern durchgeführt werden.

(4)   Die Standardbedingungen, unter denen die NZBen bereit sind, Kreditgeschäfte durchzuführen, gelten für GLRG II, sofern in diesem Beschluss nichts anderes bestimmt ist. Diese Bedingungen umfassen die Verfahren zur Durchführung von Offenmarktgeschäften, die Voraussetzungen zur Bestimmung der Zulassung von Geschäftspartnern und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten für die Kreditgeschäfte des Eurosystems und die Sanktionen im Fall der Nichteinhaltung der Verpflichtungen der Geschäftspartner. Jede dieser Bedingungen ist in den für Refinanzierungsgeschäfte geltenden allgemeinen und zeitlich befristeten Rechtsrahmen festgelegt und in den vertraglichen und/oder regulatorischen nationalen Rahmen der NZBen umgesetzt.

(5)   Bei Widersprüchen zwischen dem vorliegenden Beschluss und der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) oder sonstigen Rechtsakten der EZB, in denen der für längerfristige Refinanzierungsgeschäfte anwendbare Rechtsrahmen festgelegt ist, und/oder etwaigen nationalen Maßnahmen zur Umsetzung dieses Rechtsrahmens auf nationaler Ebene ist der vorliegende Beschluss maßgeblich.

Artikel 3

Teilnahme

(1)   Institute können als Einzelinstitut an GLRG II teilnehmen, sofern sie für Offenmarktgeschäfte des Eurosystems zugelassene Geschäftspartner sind.

(2)   Institute können als Gruppe an GLRG II teilnehmen, indem sie eine GLRG-II-Gruppe bilden. Die Teilnahme als Gruppe ist für die in Artikel 4 dargelegte Berechnung des anwendbaren Kreditlimits und der anwendbaren Referenzgrößen sowie für die damit verbundenen, in Artikel 7 festgelegten Meldepflichten von Bedeutung. Die Teilnahme als Gruppe unterliegt folgenden Einschränkungen:

a)

ein Institut darf nicht mehr als einer GLRG-II-Gruppe angehören;

b)

ein als Gruppe an GLRG II teilnehmendes Institut darf nicht als Einzelinstitut teilnehmen;

c)

das als Leitinstitut benannte Institut ist das einzige Mitglied der GLRG-II-Gruppe, das an GLRG-II-Tenderverfahren teilnehmen darf; und

d)

vorbehaltlich der Absätze 6 und 7 dieses Artikels bleibt die Zusammensetzung sowie das Leitinstitut einer GLRG-II-Gruppe für alle GLRG II unverändert.

(3)   Die Teilnahme an GLRG II über eine GLRG II-Gruppe setzt voraus, dass die nachstehenden Bedingungen erfüllt sind.

a)

Mit Wirkung zum letzten Tag des Monats, der dem in Buchstabe d dieses Absatzes genannten Antrag vorausgeht, muss jedes Mitglied einer gegebenen Gruppe:

i)

zu einem anderen Gruppenmitglied eine „enge Verbindung“ im Sinne von Artikel 138 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) haben, wobei die dortigen Bezugnahmen auf die Begriffe „Geschäftspartner“, „Garant“, „Emittent“ oder „Schuldner“ als auf ein Gruppenmitglied bezogen zu verstehen sind; oder

ii)

seine Mindestreserven beim Eurosystem im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 der Europäischen Zentralbank (EZB/2003/9) (5) indirekt über ein anderes Gruppenmitglied halten oder für ein anderes Gruppenmitglied als Mittlerinstitut für die indirekte Mindestreservehaltung beim Eurosystem fungieren.

b)

Die Gruppe benennt eines ihrer Mitglieder als Leitinstitut der Gruppe. Das Leitinstitut ist ein für Offenmarktgeschäfte des Eurosystems zugelassener Geschäftspartner.

c)

Jedes Mitglied der GLRG-II-Gruppe ist ein Kreditinstitut, das in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist, dessen Währung der Euro ist, und das die in Artikel 55 Buchstaben a, b und c der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) festgelegten Kriterien erfüllt.

d)

Vorbehaltlich Buchstabe e beantragt das Leitinstitut gemäß dem auf der Webseite der EZB veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG II bei seiner NZB die Teilnahme als Gruppe. Der Antrag enthält Folgendes:

i)

den Namen des Leitinstituts;

ii)

das Verzeichnis der MFI-Kennungen sowie die Namen aller an der GLRG-II-Gruppe teilnehmenden Institute;

iii)

eine Erläuterung der Grundlage für einen Gruppenantrag, einschließlich eines Verzeichnisses der engen Verbindungen und/oder der Beziehungen hinsichtlich der indirekten Mindestreservehaltung zwischen den Gruppenmitgliedern, wobei jedes der Mitglieder durch seine MFI-Kennung identifiziert wird;

iv)

im Fall eines Gruppenmitglieds, das die in Buchstabe a Ziffer ii spezifizierten Bedingungen erfüllt: eine schriftliche Bestätigung des Leitinstituts, dass jedes Mitglied seiner GLRG-II-Gruppe förmlich beschlossen hat, Mitglied dieser GLRG-II-Gruppe zu sein und zustimmt, nicht als einzelner Geschäftspartner oder als Mitglied einer anderen GLRG-II-Gruppe an GLRG II teilzunehmen, sowie geeignete Nachweise, dass die schriftliche Bestätigung des Leitinstituts von den dazu berechtigten Personen erstellt und unterzeichnet wurde. Ein Leitinstitut kann die erforderliche Bestätigung im Hinblick auf die Mitglieder seiner GLRG-II-Gruppe ausstellen, wenn Vereinbarungen in Kraft sind, wie z. B. Vereinbarungen über die indirekte Mindestreservehaltung nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9), in denen ausdrücklich geregelt ist, dass die betreffenden Gruppenmitglieder ausschließlich über das Leitinstitut an Offenmarktgeschäften des Eurosystems teilnehmen. Die betreffende NZB kann in Zusammenarbeit mit den NZBen der jeweiligen Gruppenmitglieder die Rechtswirksamkeit der betreffenden schriftlichen Bestätigung prüfen; und

v)

im Fall eines Gruppenmitglieds, auf das Buchstabe a Ziffer i Anwendung findet: 1) eine schriftliche Bestätigung des jeweiligen Gruppenmitglieds über seinen förmlichen Beschluss, Mitglied der betreffenden GLRG-II-Gruppe zu sein und nicht als einzelner Geschäftspartner oder als Mitglied einer anderen GLRG-II-Gruppe an GLRG II teilzunehmen; sowie 2) einen geeigneten und von der NZB des betreffenden Gruppenmitglieds bestätigten Nachweis, dass dieser förmliche Beschluss auf der höchsten Entscheidungsebene in der Unternehmensstruktur des jeweiligen Mitglieds, wie etwa vom Vorstand oder einem vergleichbaren Beschlussorgan, und im Einklang mit sämtlichen geltenden Rechtsvorschriften gefasst wurde.

e)

Eine für die Zwecke von GLRGs gemäß dem Beschluss EZB/2014/34 anerkannte GLRG-Gruppe kann als GLRG-II-Gruppe an GLRG II teilnehmen, wenn ihr Leitinstitut gemäß dem auf der Webseite der EZB veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG II eine entsprechende Mitteilung bei der betreffenden NZB einreicht. Diese Mitteilung enthält Folgendes:

i)

eine Liste der Mitglieder der GLRG-Gruppe, die förmlich beschlossen haben, Mitglieder der betreffenden GLRG-II-Gruppe zu sein und nicht als einzelne Geschäftspartner oder als Mitglieder einer anderen GLRG-II-Gruppe an GLRG II teilzunehmen. Im Falle eines Gruppenmitglieds, das die in Buchstabe a Ziffer ii spezifizierten Bedingungen erfüllt, kann das Leitinstitut die erforderliche Mitteilung einreichen, wenn Vereinbarungen — wie die in Buchstabe d Ziffer iv genannten — in Kraft sind, in denen ausdrücklich geregelt ist, dass die betreffenden Gruppenmitglieder ausschließlich über das Leitinstitut an Offenmarktgeschäften des Eurosystems teilnehmen. Die betreffende NZB kann in Zusammenarbeit mit den NZBen der jeweiligen Gruppenmitglieder die Richtigkeit dieser Liste prüfen; und

ii)

auf Anforderung der NZB des Leitinstituts geeignete Nachweise verlangen, dass die Mitteilung von den dazu berechtigten Personen erstellt und unterzeichnet wurde.

f)

Das Leitinstitut erhält von seiner NZB die Bestätigung, dass die GLRG-II-Gruppe anerkannt wurde. Vor Erteilung der Bestätigung kann die betreffende NZB beim Leitinstitut sämtliche zusätzlichen Informationen anfordern, die für ihre Prüfung der potenziellen GLRG-II-Gruppe von Bedeutung sind. Bei ihrer Prüfung eines Gruppenantrags berücksichtigt die betreffende NZB auch gegebenenfalls erforderliche Prüfungen der Gruppenmitglieder durch die NZBen, wie etwa die Überprüfung von gemäß Buchstabe d oder e eingereichten Unterlagen.

Kreditinstitute, die der konsolidierten Aufsicht unterliegen, einschließlich Zweigstellen desselben Kreditinstituts, gelten für die Zwecke dieses Beschlusses ebenfalls als zugelassene Antragsteller für die Anerkennung als GLRG-II-Gruppe; die in diesem Artikel genannten Bedingungen gelten für sie entsprechend. Dies erleichtert die Bildung von GLRG-II-Gruppen durch solche Institute in Fällen, in denen diese Teil derselben juristischen Person sind. Für die Bestätigung der Bildung einer derartigen GLRG-II-Gruppe oder der Änderung ihrer Zusammensetzung gelten Absatz 3 Buchstabe d Ziffer iv bzw. Absatz 6 Buchstabe b Ziffer ii Nummer 4.

(4)   Wenn eines oder mehrere der vom Antrag auf Anerkennung als GLRG-II-Gruppe umfassten Institute die in Absatz 3 genannten Bedingungen nicht erfüllen, kann die betreffende NZB den Antrag der vorgeschlagenen Gruppe teilweise ablehnen. In diesem Fall können die antragstellenden Institute beschließen, als GLRG-II-Gruppe zu handeln, die nur aus den die erforderlichen Bedingungen erfüllenden Gruppenmitgliedern besteht, oder den Antrag auf Anerkennung als GLRG-II-Gruppe zurückzuziehen.

(5)   Wenn objektive Gründe vorliegen, kann der EZB-Rat in Ausnahmefällen beschließen, von den in den Absätzen 2 und 3 dargelegten Bedingungen abzuweichen.

(6)   Unbeschadet des Absatzes 5 kann sich die Zusammensetzung einer nach Absatz 3 anerkannten Gruppe in den nachstehenden Fällen ändern:

a)

Ein Mitglied wird aus der GLRG-II-Gruppe ausgeschlossen, wenn es die in Absatz 3 Buchstaben a oder c enthaltenen Bedingungen nicht mehr erfüllt. Die NZB des betreffenden Gruppenmitglieds informiert das Leitinstitut, dass das Gruppenmitglied diese Bedingungen nicht mehr erfüllt.

In diesen Fällen ist das betreffende Leitinstitut verpflichtet, der betreffenden NZB die Statusänderung seines Gruppenmitglieds mitzuteilen.

b)

Sofern in Bezug auf die GLRG-II-Gruppe nach dem letzten Tag des Monats, der dem in Absatz 3 Buchstabe d genannten Antrag vorausgeht, weitere enge Verbindungen oder Beziehungen hinsichtlich der indirekten Mindestreservehaltung in der geforderten Höhe beim Eurosystem eingegangen werden, kann die Zusammensetzung der GLRG-II-Gruppe geändert werden, um die Aufnahme eines neuen Mitglieds widerzuspiegeln, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

i)

Das Leitinstitut beantragt bei seiner NZB die Anerkennung einer Änderung der Zusammensetzung der GLRG-II-Gruppe;

ii)

der in Ziffer i genannte Antrag enthält:

1.

den Namen des Leitinstituts;

2.

das Verzeichnis der MFI-Kennungen sowie die Namen aller Institute, die in die neue Zusammensetzung der GLRG-II-Gruppe aufgenommen werden sollen;

3.

eine Erläuterung der Grundlage für den Antrag, einschließlich Einzelheiten der Änderungen der engen Verbindungen und/oder der Beziehungen hinsichtlich der indirekten Mindestreservehaltung zwischen den Gruppenmitgliedern, wobei jedes der Mitglieder durch seine MFI-Kennung identifiziert wird;

4.

im Fall eines Gruppenmitglieds, auf das Absatz 3 Buchstabe a Ziffer ii Anwendung findet: eine schriftliche Bestätigung des Leitinstituts, dass jedes Mitglied seiner GLRG-II-Gruppe förmlich beschlossen hat, Mitglied dieser GLRG-II-Gruppe zu sein und nicht als einzelner Geschäftspartner oder als Mitglied einer anderen GLRG-II-Gruppe an GLRG II teilzunehmen. Ein Leitinstitut kann die erforderliche Bestätigung im Hinblick auf die Mitglieder seiner GLRG-II-Gruppe ausstellen, wenn Vereinbarungen in Kraft sind, wie z. B. Vereinbarungen über die indirekte Mindestreservehaltung nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9), in denen ausdrücklich geregelt ist, dass die betreffenden Gruppenmitglieder ausschließlich über das Leitinstitut an Offenmarktgeschäften des Eurosystems teilnehmen. Die betreffende NZB kann in Zusammenarbeit mit den NZBen der jeweiligen Gruppenmitglieder die Rechtswirksamkeit dieser schriftlichen Bestätigung prüfen; und

5.

im Fall eines Gruppenmitglieds, auf das Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i Anwendung findet: eine schriftliche Bestätigung jedes zusätzlichen Mitglieds über seinen förmlichen Beschluss, Mitglied der betreffenden GLRG-II-Gruppe zu sein und nicht als einzelner Geschäftspartner oder als Mitglied einer anderen GLRG-II-Gruppe an GLRG II teilzunehmen; sowie eine schriftliche Bestätigung eines jeden Mitglieds der GLRG-II-Gruppe, das sowohl der alten als auch der neuen Zusammensetzung dieser Gruppe angehört, über seinen förmlichen Beschluss, der neuen Zusammensetzung der GLRG-II-Gruppe zuzustimmen, sowie einen geeigneten und von der NZB des betreffenden Gruppenmitglieds bestätigten Nachweis im Sinne von Absatz 3 Buchstabe d Ziffer v; und

iii)

das Leitinstitut hat von seiner NZB die Bestätigung erhalten, dass die geänderte GLRG-II-Gruppe anerkannt wurde. Vor Erteilung der Bestätigung kann die betreffende NZB vom Leitinstitut sämtliche zusätzlichen Informationen anfordern, die für ihre Prüfung der neuen Zusammensetzung der GLRG-II-Gruppe von Bedeutung sind. Bei ihrer Prüfung eines Gruppenantrags berücksichtigt die betreffende NZB auch jede gegebenenfalls erforderliche Prüfung der Gruppenmitglieder durch die NZBen, wie etwa die Überprüfung gemäß Ziffer ii eingereichter Unterlagen.

c)

Wenn in Bezug auf die GLRG-II-Gruppe nach dem letzten Tag des Monats, der dem in Absatz 3 Buchstabe d genannten Antrag vorausgeht, eine Verschmelzung, Übernahme oder Spaltung stattfindet, an der die Mitglieder der GLRG-II-Gruppe beteiligt sind, und dieser Vorgang zu keiner Änderung der Menge anrechenbarer Kredite führt, kann die Zusammensetzung der GLRG-II-Gruppe geändert werden, um die Verschmelzung, Übernahme oder Spaltung widerzuspiegeln, sofern die in Buchstabe b aufgeführten Bedingungen erfüllt sind.

(7)   Wenn Änderungen der Zusammensetzung einer GLRG-II-Gruppe gemäß Absatz 5 vom EZB-Rat anerkannt wurden oder gemäß Absatz 6 stattfanden, finden die nachstehenden Bestimmungen Anwendung, sofern der EZB-Rat nichts anderes beschließt:

a)

bei Änderungen, bei denen Absatz 5 oder Absatz 6 Buchstabe b Anwendung findet, kann das Leitinstitut auf der Grundlage der neuen Zusammensetzung seiner GLRG-II-Gruppe erstmalig sechs Wochen, nachdem es den Antrag auf Anerkennung der neuen Gruppenzusammensetzung bei seiner NZB gestellt hat, an einem GLRG II teilnehmen, wenn dieser Antrag erfolgreich war; und

b)

ein Institut, das nicht mehr Mitglied einer GLRG-II-Gruppe ist, darf weder als Einzelinstitut noch als Mitglied einer anderen GLRG-II-Gruppe an weiteren GLRG II teilnehmen, es sei denn, es stellt gemäß den Absätzen 1, 3 oder 6 einen neuen Teilnahmeantrag.

(8)   Wenn ein Leitinstitut seine Zulassung als Geschäftspartner für Offenmarktgeschäfte des Eurosystems verliert, wird seine GLRG-II-Gruppe nicht mehr anerkannt und das Leitinstitut ist verpflichtet, alle im Rahmen von GLRG II aufgenommenen Beträge zurückzuzahlen.

Artikel 4

Kreditlimit, Höchstbietungsbetrag und Referenzgrößen

(1)   Das für einen einzelnen Teilnehmer geltende Kreditlimit wird anhand von Daten zu ausstehenden Beträgen anrechenbarer Kredite des einzelnen Teilnehmers ermittelt. Das geltende Kreditlimit für einen Teilnehmer, der Leitinstitut einer GLRG-II-Gruppe ist, wird anhand der aggregierten Daten zu ausstehenden Beträgen anrechenbarer Kredite aller Mitglieder der GLRG-II-Gruppe ermittelt.

(2)   Das Kreditlimit jedes Teilnehmers beträgt 30 % des Gesamtbetrags seiner am 31. Januar 2016 ausstehenden anrechenbaren Kredite abzüglich aller Beträge, die dieser GLRG-II-Teilnehmer zuvor im Rahmen der ersten zwei gemäß dem Beschluss EZB/2014/34 im September und Dezember 2014 durchgeführten GLRGs aufgenommen hat und die am Abwicklungstag eines GLRG II noch ausstehen, unter Berücksichtigung aller gesetzlich verbindlichen, vom Teilnehmer gemäß Artikel 6 des Beschlusses EZB/2014/34 eingereichten Mitteilungen vorzeitiger Rückzahlungen und aller gesetzlich verbindlichen, von der betreffenden NZB gemäß Artikel 7 des Beschlusses EZB/2014/34 herausgegebenen Mitteilungen über vorzeitige Pflichtrückzahlungen. Die einschlägigen technischen Berechnungen werden in Anhang I beschrieben.

(3)   Wenn ein Mitglied einer für die Zwecke von GLRGs gemäß dem Beschluss EZB/2014/34 anerkannten GLRG-Gruppe nicht Mitglied der entsprechenden GLRG-II-Gruppe sein möchte, wird bei der Berechnung des GLRG-II-Kreditlimits dieses Kreditinstituts als einzelner Teilnehmer angenommen, dass dieses Institut im Rahmen der im September und Dezember 2014 durchgeführten GLRGs einen Betrag aufgenommen hat, der identisch ist mit dem vom Leitinstitut der GLRG-Gruppe bei diesen zwei Geschäften aufgenommenen und am Abwicklungstag eines GLRG II noch ausstehenden Betrag, multipliziert mit dem Anteil anrechenbarer Kredite des Mitglieds an denen der GLRG-Gruppe zum 30. April 2014. Dieser letztere Betrag wird bei der Berechnung des GLRG-II-Kreditlimits des Leitinstituts von dem Betrag abgezogen, der als die Kreditaufnahme der jeweiligen GLRG-II-Gruppe bei den GLRGs im September und Dezember 2014 angenommen wird.

(4)   Der für jeden Teilnehmer geltende Höchstbietungsbetrag entspricht dem Kreditlimit abzüglich der Beträge, die der Teilnehmer bereits in früheren GLRG II an Krediten aufgenommen hat. Dieser Betrag wird als Höchstbietungsbetrag für jeden Teilnehmer angesehen, und die in Artikel 36 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) festgelegten Bestimmungen über Gebote, die den Höchstbietungsbetrag überschreiten, finden Anwendung. Die einschlägigen technischen Berechnungen werden in Anhang I beschrieben.

(5)   Die Referenzgröße für die Nettokreditvergabe eines Teilnehmers wird anhand der anrechenbaren Nettokreditvergabe im ersten Bezugszeitraum wie folgt bestimmt:

a)

Für Teilnehmer, die für den ersten Bezugszeitraum eine anrechenbare Nettokreditvergabe melden, die positiv oder null ist, ist die Referenzgröße für die Nettokreditvergabe null;

b)

für Teilnehmer, die für den ersten Bezugszeitraum eine anrechenbare Nettokreditvergabe melden, die negativ ist, entspricht die Referenzgröße für die Nettokreditvergabe der für den ersten Bezugszeitraum anrechenbaren Nettokreditvergabe.

Die einschlägigen technischen Berechnungen werden in Anhang I beschrieben. Die Referenzgröße für die Nettokreditvergabe von Teilnehmern, die nach dem 31. Januar 2015 eine Banklizenz erhalten haben, ist null, sofern der EZB-Rat aus objektiven Rechtfertigungsgründen nichts anderes beschließt.

(6)   Die Referenzgröße für den ausstehenden Betrag eines Teilnehmers wird aus der Summe der zum 31. Januar 2016 ausstehenden anrechenbaren Kredite und der Referenzgröße für die Nettokreditvergabe ermittelt. Die einschlägigen technischen Berechnungen werden in Anhang I beschrieben.

Artikel 5

Zinsen

(1)   Vorbehaltlich Absatz 2 gilt für den Betrag, der im Rahmen des jeweiligen GLRG II aufgenommen wird, der Zinssatz, der sich aus dem zum Zeitpunkt der Zuteilungsentscheidung für das jeweilige GLRG II geltenden Zinssatz des Hauptrefinanzierungsgeschäfts ergibt.

(2)   Für Beträge, die von Teilnehmern aufgenommen wurden, deren anrechenbare Nettokreditvergabe im zweiten Bezugszeitraum ihre Referenzgröße für die Nettokreditvergabe überschreitet, gilt ebenfalls der Zinssatz, der sich aus dem zum Zeitpunkt der Zuteilungsentscheidung für das jeweilige GLRG II geltenden Zinssatz für die Einlagefazilität gemäß den ausführlich in Anhang I dargelegten Bestimmungen und Berechnungen ergibt. Der Zinssatz wird den Teilnehmern vor dem ersten Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung im Juni 2018 (gemäß dem auf der Website der EZB veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG II) mitgeteilt.

(3)   Zinsen sind nachträglich zum Laufzeitende jedes GLRG II fällig oder ggf. bei vorzeitiger Rückzahlung wie in Artikel 6 vorgesehen.

(4)   Wenn eine NZB die ihr gemäß vertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Regelungen zustehenden Rechtsbehelfe ausübt und ein Teilnehmer deshalb verpflichtet ist, ausstehende Beträge im Rahmen von GLRG II zurückzuzahlen, bevor ihm der geltende Zinssatz mitgeteilt wurde, findet für jeden Betrag, den dieser Teilnehmer im Rahmen jedes GLRG II aufgenommen hat, der Zinssatz Anwendung, der sich aus dem zum Zeitpunkt der Zuteilungsentscheidung für das jeweilige GLRG II geltenden Zinssatz des Hauptrefinanzierungsgeschäfts ergibt.

Artikel 6

Vorzeitige Rückzahlung

(1)   Nach Ablauf von 24 Monaten nach Abwicklung jedes GLRG II haben die Teilnehmer vierteljährlich die Möglichkeit, den Betrag des betreffenden GLRG II vor Ende der Laufzeit zu beenden oder herabzusetzen.

(2)   Die Zeitpunkte der vorzeitigen Rückzahlung fallen mit dem vom Eurosystem festgelegten Abwicklungstag eines Hauptrefinanzierungsgeschäfts des Eurosystems zusammen.

(3)   Damit ein Teilnehmer das Verfahren zur vorzeiten Rückzahlung nutzen kann, muss er der betreffenden NZB mindestens eine Woche vor dem Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung mitteilen, dass er eine Rückzahlung im Rahmen des Verfahrens zur vorzeitigen Rückzahlung zu dem genannten Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung beabsichtigt.

(4)   Die in Absatz 3 genannte Mitteilung wird eine Woche vor dem Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung, auf den sie sich bezieht, für den betreffenden Teilnehmer verbindlich. Zahlt der Teilnehmer den im Rahmen des Verfahrens zur vorzeitigen Rückzahlung fälligen Betrag weder vollständig noch teilweise bis zum Rückzahlungstermin, kann eine finanzielle Sanktion verhängt werden. Die anzuwendende finanzielle Sanktion wird gemäß Anhang VII der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) berechnet. Sie entspricht der finanziellen Sanktion, die bei Verstößen gegen Verpflichtungen zur Stellung ausreichender Sicherheiten und zur Begleichung des Betrags, der dem Geschäftspartner in Bezug auf befristete Transaktionen zu geldpolitischen Zwecken zugeteilt wurde, verhängt wird. Die Verhängung einer finanziellen Sanktion gilt unbeschadet des Rechts der NZB, die für den Eintritt eines Beendigungs- oder Kündigungsereignisses vorgesehenen Rechtsbehelfe gemäß Artikel 166 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) auszuüben.

Artikel 7

Meldepflichten

(1)   Jeder Teilnehmer an GLRG II reicht die im Meldebogen gemäß Anhang II erfassten Daten wie folgt bei seiner NZB ein:

a)

die Daten, die sich auf den ersten Bezugszeitraum beziehen, die der Ermittlung des Kreditlimits, der Höchstbietungsbeträge und der Referenzgrößen eines Teilnehmers dienen (nachfolgend als „erste Datenmeldung“ bezeichnet); und

b)

die Daten, die sich auf den zweiten Bezugszeitraum beziehen, die der Bestimmung der geltenden Zinssätze dienen (nachfolgend als „zweite Datenmeldung“ bezeichnet).

(2)   Die Vorlage der Daten erfolgt im Einklang mit

a)

dem auf der Webseite der EZB veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG II;

b)

den in Anhang II dargelegten Leitlinien; und

c)

den Mindestanforderungen für die Exaktheit und Erfüllung der in Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) festgelegten Konzepte.

(3)   Die in den eingereichten Datenmeldungen von den Teilnehmern verwendeten Begriffe sind im Sinne der in Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) enthaltenen Begriffsbestimmungen zu verstehen.

(4)   Die Leitinstitute von GLRG-II-Gruppen reichen Datenmeldungen ein, die aggregierten Daten aller Mitglieder der GLRG-II-Gruppe enthalten. Darüber hinaus kann die NZB des Leitinstituts oder die NZB eines Mitglieds einer GLRG-II-Gruppe, sofern dies in Abstimmung mit der NZB des Leitinstituts erfolgt, verlangen, dass das Leitinstitut disaggregierte Daten für jedes einzelne Gruppenmitglied einreicht.

(5)   Jeder Teilnehmer muss sicherstellen, dass die Qualität der gemäß den Absätzen 1 und 2 gemeldeten Daten durch einen externen Wirtschaftsprüfer im Einklang mit den folgenden Regelungen geprüft wird:

a)

Der Wirtschaftsprüfer kann die Daten der ersten Datenmeldung im Rahmen der jährlichen Abschlussprüfung des Teilnehmers prüfen und die Ergebnisse seiner Untersuchung zu dem Zeitpunkt einreichen, der auf dem auf der Website der EZB veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG II angegeben ist.

b)

Die Untersuchungsergebnisse des Wirtschaftsprüfers in Bezug auf die zweite Datenmeldung werden zusammen mit dieser zweiten Datenmeldung eingereicht, sofern die zuständige NZB nicht in besonderen Ausnahmefällen einen anderen Termin genehmigt hat; in diesem Fall erhält der Teilnehmer, der die Verlängerung beantragt hat, erst dann Auskunft über den Zinssatz für die von ihm aufgenommenen Beträge, wenn die Untersuchungsergebnisse des Wirtschaftsprüfers eingereicht wurden. Sollte der Teilnehmer nach einer Genehmigung seiner NZB beschließen, den Betrag seiner GLRG II zu beenden oder herabzusetzen, bevor er die Untersuchungsergebnisse des Wirtschaftsprüfers einreicht, findet der Zinssatz Anwendung, der sich aus dem zum Zeitpunkt der Zuteilungsentscheidung für das jeweilige GLRG II geltenden Hauptrefinanzierungssatz ergibt.

c)

Die Untersuchung des Wirtschaftsprüfers konzentriert sich auf die in den Absätzen 2 und 3 dargelegten Anforderungen. Insbesondere prüft der Wirtschaftsprüfer:

i)

die Exaktheit der vorgelegten Daten. Zu diesem Zweck kontrolliert er, ob die anrechenbaren Kredite des Teilnehmers, im Falle eines Leitinstituts einschließlich der anrechenbaren Kredite seiner Mitglieder der GLRG-II-Gruppe, die Zulassungskriterien erfüllen;

ii)

ob die gemeldeten Daten den in Anhang II dargelegten Leitlinien und den in der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) eingeführten Konzepten entsprechen;

iii)

ob die gemeldeten Daten mit gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) zusammengestellten Daten in Einklang stehen; und

iv)

ob Kontrollen und Verfahren vorhanden sind, um die Integrität, Exaktheit und Konsistenz der Daten zu prüfen.

Im Fall der Teilnahme als Gruppe werden die Ergebnisse des Wirtschaftsprüfers den NZBen der anderen Mitglieder der GLRG-II-Gruppe zur Verfügung gestellt. Auf deren Ersuchen werden der NZB des Teilnehmers detaillierte Ergebnisse der gemäß diesem Absatz vorgenommenen Untersuchungen übermittelt, und im Fall einer Teilnahme als Gruppe werden diese anschließend den NZBen der Gruppenmitglieder zur Verfügung gestellt.

Das Eurosystem kann weitere Vorgaben für die Durchführung einer solchen Untersuchung durch den Wirtschaftsprüfer bestimmen. In diesem Fall vergewissern sich die Teilnehmer, dass die Wirtschaftsprüfer diesen Vorgaben bei ihrer Untersuchung Folge leisten.

(6)   Bei einer Änderung der Zusammensetzung der GLRG-II-Gruppe oder einer Unternehmensreorganisation, beispielsweise aufgrund einer Verschmelzung, Übernahme oder Spaltung, die Auswirkungen auf die anrechenbaren Kredite des Teilnehmers hat, wird eine korrigierte erste Datenmeldung im Einklang mit den Weisungen der NZB dieses Teilnehmers eingereicht. Die zuständige NZB schätzt die Folgen dieser Korrektur ein und ergreift entsprechende Maßnahmen. Solche Maßnahmen können die Verpflichtung zur Rückzahlung jener Beträge einschließen, die in Anbetracht der Änderung der Zusammensetzung der GLRG-II-Gruppe oder der Unternehmensreorganisation das maßgebliche Kreditlimit überschreiten. Der betreffende Teilnehmer (dies kann auch ein Unternehmen sein, das im Zuge der Unternehmensreorganisation neu gegründet wurde) muss alle von der zuständigen NZB verlangten zusätzlichen Informationen vorlegen, die hilfreich sind, um die Auswirkungen einer solchen Korrektur abschätzen zu können.

(7)   Die Daten, die von den Teilnehmern gemäß diesem Artikel gemeldet werden, können vom Eurosystem für die Umsetzung des GLRG-II-Rahmens sowie zur Prüfung seiner Wirksamkeit und für andere analytische Zwecke des Eurosystems herangezogen werden.

Artikel 8

Nichteinhaltung der Meldepflichten

(1)   Wenn ein Teilnehmer seine Melde- oder Prüfpflichten nicht erfüllt oder wenn Fehler bei den gemeldeten Daten festgestellt werden, gilt Folgendes:

a)

Wenn ein Teilnehmer die erste Datenmeldung nicht fristgerecht einreicht, wird sein Kreditlimit auf null herabgesetzt;

b)

wenn ein Teilnehmer die zweite Datenmeldung nicht fristgerecht einreicht oder den in Artikel 7 Absatz 5 oder 6 dargelegten Verpflichtungen nicht nachkommt, findet der Zinssatz, der sich aus dem zum Zeitpunkt der Zuteilungsentscheidung für das jeweilige GLRG II geltenden Hauptrefinanzierungssatz ergibt, auf die Beträge Anwendung, die der Teilnehmer im Rahmen der GLRG II aufgenommen hat;

c)

wenn ein Teilnehmer in Verbindung mit der in Artikel 7 Absatz 5 genannten Prüfung oder aus anderen Gründen Fehler bei den mittels der Datenmeldung eingereichten Daten feststellt, muss er die zuständige NZB schnellstmöglich davon in Kenntnis setzen. In Fällen, in denen der zuständigen NZB solche Fehler angezeigt wurden oder ihr diese auf andere Weise zur Kenntnis gelangt sind: i) stellt der Teilnehmer alle zusätzlichen Informationen, die von der zuständigen NZB zur Abschätzung der Auswirkungen des betreffenden Fehlers verlangt werden, zur Verfügung und ii) die zuständige NZB kann geeignete Maßnahmen ergreifen, wie u. a. den Zinssatz, der für die GLRG-II-Kreditaufnahmen des Teilnehmers gilt, anzupassen oder eine vorzeitige Rückzahlung jener aufgenommenen Beträge, die aufgrund des Fehlers das Kreditlimit des Teilnehmers überschreiten, zu verlangen.

(2)   Absatz 1 gilt unbeschadet etwaiger Sanktionen, die gemäß dem Beschluss EZB/2010/10 der Europäischen Zentralbank (6) in Bezug auf die in der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) festgelegten Meldepflichten verhängt werden können.

Artikel 9

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 3. Mai 2016 in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 28. April 2016.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  Beschluss EZB/2014/34 vom 29. Juli 2014 über Maßnahmen im Zusammenhang mit gezielten längerfristigen Refinanzierungsgeschäften (ABl. L 258 vom 29.8.2014, S. 11).

(2)  Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2014 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (EZB/2014/60) (ABl. L 91 vom 2.4.2015, S. 3).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank vom 24. September 2013 über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2013/33) (ABl. L 297 vom 7.11.2013, S. 1).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 der Europäischen Zentralbank vom 12. September 2003 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht (EZB/2003/9) (ABl. L 250 vom 2.10.2003, S. 10).

(6)  Beschluss EZB/2010/10 der Europäischen Zentralbank vom 19. August 2010 über die Nichteinhaltung der statistischen Berichtspflichten (ABl. L 226 vom 28.8.2010, S. 48).


ANHANG I

DURCHFÜHRUNG DER ZWEITEN REIHE GEZIELTER LÄNGERFRISTIGER REFINANZIERUNGSGESCHÄFTE

1.   Berechnung des Kreditlimits und Höchstbietungsbetrags

Teilnehmer an einem gezielten längerfristigen Refinanzierungsgeschäft der zweiten Reihe (GLRG II), die als Einzelinstitut oder als Leitinstitut einer GLRG-II-Gruppe handeln, unterliegen einem Kreditlimit. Das berechnete Kreditlimit wird auf das nächste Vielfache von 10 000 EUR gerundet.

Das Kreditlimit für einen einzelnen Teilnehmer an den GLRG II wird anhand des ausstehenden Betrags anrechenbarer Kredite zum 31. Januar 2016 ermittelt. Das Kreditlimit für das Leitinstitut einer GLRG-II-Gruppe wird anhand des ausstehenden Betrags anrechenbarer Kredite zum 31. Januar 2016 in Bezug auf alle Teilnehmer dieser GLRG-II-Gruppe ermittelt.

Das Kreditlimit entspricht 30 % des ausstehenden Betrags der anrechenbaren (1) Kredite des Teilnehmers zum 31. Januar 2016 abzüglich der Beträge, die der Teilnehmer im Rahmen der gezielten längerfristigen Refinanzierungsgeschäfte (GLRGs) im September und Dezember 2014 gemäß dem Beschluss EZB/2014/34 aufgenommen hat und die zum Abwicklungstag eines GLRG II noch ausstehen, d. h.:

BAk = 0,3 × OLJan 2016OBk für k = 1,…,4

BAk ist das Kreditlimit bei einem GLRG II k (wobei k = 1,…,4). OLJan 2016 ist der Betrag der zum 31. Januar 2016 ausstehenden Kredite, die der Teilnehmer aufgenommen hat, und OB k ist der Betrag, den der Teilnehmer bei GLRG1 und GLRG2 der ersten GLRG-Reihe aufgenommen hat und die zum Abwicklungstag eines GLRG II k immer noch ausstehen.

Der für jeden Teilnehmer geltende Höchstbietungsbetrag in Bezug auf jedes GLRG II, abzüglich der Kredite, die der Teilnehmer bereits in früheren GLRG II aufgenommen hat, entspricht dem Kreditlimit.

Dabei Ck ≥ 0 sei die Kreditaufnahme eines Teilnehmers bei einem GLRG II k. Der Höchstbietungsbetrag BLk für diesen Teilnehmer am Geschäft k ist:

 

BL 1 = BA 1 und

 

Formula, für k = 2, 3, 4.

2.   Berechnung von Referenzgrößen

NLm sei die anrechenbare Nettokreditvergabe eines Teilnehmers im Kalendermonat m, die anhand des Bruttokreditvolumens neuer anrechenbarer Kredite eines Teilnehmers in diesem Monat, abzüglich des Betrags zurückgezahlter anrechenbarer Kredite im Sinne von Anhang II, ermittelt wird.

NLB sei die Referenzgröße für die Nettokreditvergabe dieses Teilnehmers. Sie wird wie folgt definiert:

NLB = min(NLFeb 2015 + NLMarch 2015 + … + NLJan 2016,0)

Das heißt, wenn die anrechenbare Nettokreditvergabe dieses Teilnehmers im ersten Bezugszeitraum positiv war oder sich auf null belief, ist NLB = 0. Wenn die anrechenbare Nettokreditvergabe dieses Teilnehmers im ersten Bezugszeitraum jedoch negativ war, ist NLB = NLFeb 2015 + NLMarch 2015 + … + NLJan 2016.

OAB sei die Referenzgröße für den ausstehenden Betrag eines Teilnehmers. Sie wird wie folgt definiert:

OAB = max(OLJan 2016 + NLB,0)

3.   Berechnung des Zinssatzes

NSJan 2018 sei der Betrag, der aus der Summe der anrechenbaren Nettokreditvergabe im Zeitraum vom 1. Februar 2016 bis zum 31. Januar 2018 und des Betrags der anrechenbaren Kredite, die zum 31. Januar 2016 ausstehen, ermittelt wird. Dieser wird wie folgt berechnet: NSJan 2018 = OLJan 2016 + NLFeb 2016 + NLMarch 2016 + … + NLJan 2018

EX gibt den Prozentsatz an, um den NSJan 2018 von der Referenzgröße für die ausstehenden Beträge abweicht, also:

Formula

wobei OAB gleich null ist; EX entspricht dem Wert 2,5.

rk sei ein Zinssatz, der auf GLRG II k angewandt werden soll. Dabei seien MROk und DFk der Satz für Hauptrefinanzierungsgeschäfte (MRO) bzw. für die Einlagefazilität, angegeben als jährliche Prozentsätze, die jeweils zum Zeitpunkt der Zuteilung von GLRG II k gültig sind. Der Zinssatz wird wie folgt ermittelt:

a)

Hat ein Teilnehmer seine Referenzgröße für den ausstehenden Betrag anrechenbarer Kredite zum 31. Januar 2018 nicht überschritten, wird auf alle vom Teilnehmer in GLRG II aufgenommenen Beträge der Zinssatz angewandt, der dem für Hauptrefinanzierungsgeschäfte geltenden Zinssatz zum Zeitpunkt der Zuteilung jedes GLRG II entspricht, d. h.:

Wenn EX ≤ 0, dann ist rk = MROk .

b)

Hat ein Teilnehmer seine Referenzgröße für den ausstehenden Betrag anrechenbarer Kredite zum 31. Januar 2018 um mindestens 2,5 % überschritten, wird auf alle vom Teilnehmer in den GLRG II aufgenommenen Beträge der Zinssatz angewandt, der dem für die Einlagefazilität geltenden Zinssatz zum Zeitpunkt der Zuteilung jedes GLRG II entspricht, d. h.:

Wenn EX ≥ 2,5, dann ist rk = DFk .

c)

Hat ein Teilnehmer seine Referenzgröße für den ausstehenden Betrag anrechenbarer Kredite zum 31. Januar 2018 dagegen um weniger als 2,5 % überschritten, wird der Zinssatz linear in Abhängigkeit des Prozentsatzes, um den der Teilnehmer seine Referenzgröße überschritten hat, gestaffelt, d. h.:

Wenn 0 < EX < 2,5, dann istFormula.

Der Zinssatz wird als Jahreszins in Prozent ausgewiesen und auf vier Dezimalstellen gerundet.


(1)  Der Begriff „Teilnehmer“ ist als Bezugnahme auf einzelne Teilnehmer oder GLRG-II-Gruppen zu verstehen.


ANHANG II

DIE ZWEITE REIHE DER GEZIELTEN LÄNGERFRISTIGEN REFINANZIERUNGSGESCHÄFTE — LEITLINIEN FÜR DIE ZUSAMMENSTELLUNG DER FÜR DEN MELDEBOGEN ERFORDERLICHEN DATEN

1.   Einführung  (1)

Diese Leitlinien enthalten Hinweise zur Erstellung der Datenmeldungen, die Teilnehmer an den GLRG II gemäß den Bestimmungen von Artikel 7 vorlegen müssen. Die Meldepflichten werden im Meldebogen am Ende dieses Anhangs dargestellt. Außerdem werden in diesen Leitlinien die Meldepflichten der Leitinstitute von GLRG-II-Gruppen näher ausgeführt.

Die Abschnitte 2 und 3 enthalten allgemeine Informationen zur Zusammenstellung und Übermittlung der Daten, während in Abschnitt 4 die zu meldenden Indikatoren erläutert werden.

2.   Allgemeine Informationen

Die für die Berechnung des Kreditlimits zu verwendenden Messgrößen beziehen sich auf von monetären Finanzinstituten (MFI) vergebene Kredite an im Euro-Währungsgebiet ansässige nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften und private Haushalte (2) im Euro-Währungsgebiet (ohne Wohnungsbaukredite) in sämtlichen Währungen. Gemäß Artikel 7 sind Datenmeldungen für die beiden in Artikel 1 festgelegten Bezugszeiträume zu übermitteln. Insbesondere sind die Angaben zu den Beträgen anrechenbarer Kredite, die zu Ende des dem Beginn des Meldezeitraums vorausgehenden Monats und zu Ende dieses Zeitraums ausstehen, sowie zur anrechenbaren Nettokreditvergabe im selben Zeitraum (berechnet als Bruttokreditvergabe abzüglich Rückzahlungen) für nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften und private Haushalte getrennt zu melden. Die ausstehenden Beträge anrechenbarer Kredite werden um verbriefte oder anderweitig übertragene und nicht ausgebuchte Kredite angepasst. Anzugeben sind außerdem Einzelheiten zu den relevanten Teilkomponenten dieser Positionen sowie zu Effekten, die Veränderungen bei den ausstehenden Beträgen anrechenbarer Kredite mit sich bringen, jedoch nicht auf anrechenbare Nettokreditvergaben zurückzuführen sind (nachfolgend die „Bereinigungen der ausstehenden Beträge“). Dabei wird auch die Position „Kreditveräußerung und Krediterwerb sowie sonstige Kreditübertragung“ erfasst.

Hinsichtlich der erhobenen Informationen ist anzumerken, dass die Daten bezüglich der zum 31. Januar 2016 ausstehenden Beträge anrechenbarer Kredite für die Bestimmung des Kreditlimits herangezogen werden. Darüber hinaus werden die Daten bezüglich der anrechenbaren Nettokreditvergabe des ersten Bezugszeitraums hinzugezogen, um die Referenzgröße für die Nettokreditvergabe und die Referenzgröße für die ausstehenden Kreditbeträge zu berechnen. Die Daten zur anrechenbaren Nettokreditvergabe im zweiten Bezugszeitraum werden dagegen herangezogen, um Entwicklungen in der Kreditvergabe und folglich die anwendbaren Zinssätze abzuschätzen. Alle weiteren im Meldebogen erfassten Indikatoren werden benötigt, um zu prüfen, inwieweit die Informationen in sich kohärent sind und mit den vom Eurosystem erhobenen statistischen Daten übereinstimmen; sie bilden zudem die Grundlage für die eingehende Analyse der Wirkung des GLRG-II-Programms.

Den allgemeinen Rahmen für die Erstellung der Datenmeldungen bilden die Meldepflichten der MFI im Euro-Währungsgebiet im Zusammenhang mit der Statistik über die Bilanzpositionen der MFI gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute. Was insbesondere Kredite angeht, so werden sie gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) „zu ihrem am Monatsende ausstehenden Nominalwert gemeldet. Abschreibungen und Wertberichtigungen gemäß der betreffenden Rechnungslegungspraxis sind von diesem Betrag ausgeschlossen. Verbindlichkeiten aus Einlagen und Kredite werden nicht gegen andere Aktiva oder Passiva saldiert.“ Entgegen den in Artikel 8 Absatz 2 festgelegten Regeln, die zugleich implizieren, dass Kredite brutto vor Abzug von Rückstellungen zu melden sind, heißt es allerdings in Absatz 4 desselben Artikels: „Die NZBen können die Meldung wertberichtigter Kredite nach Abzug von Rückstellungen sowie die Meldung erworbener Kredite zu dem zum Zeitpunkt des Erwerbs vereinbarten Preis [d. h. ihrem Transaktionswert] zulassen, wenn alle gebietsansässigen Berichtspflichtigen Meldungen dieser Art vornehmen.“ Wie sich dieses Abweichen von den allgemeinen Vorgaben für Bilanzpositionen auf die Erstellung der Datenmeldungen auswirkt, wird nachstehend genauer erläutert.

Die Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) sollte ebenfalls als Referenz herangezogen werden, was die bei der Erstellung der Datenmeldungen geltenden Begriffsbestimmungen anbelangt. Siehe hierzu insbesondere Artikel 1 mit allgemeinen Begriffsbestimmungen sowie Anhang II Teile 2 und 3 mit Begriffsbestimmungen für die Kategorien von als „Kredite“ zu erfassenden Instrumenten bzw. für die Sektoren von Teilnehmern. Wichtig ist, dass den Regeln für Bilanzpositionen zufolge aufgelaufene Zinsforderungen aus Krediten normalerweise in der Bilanz ausgewiesen werden, wenn sie auflaufen (d. h. auf Periodenabgrenzungsbasis und nicht zum Zeitpunkt ihres Eingangs), doch sollten sie nicht in die Daten über ausstehende Kreditbeträge einbezogen werden. Kapitalisierte Zinsen sollten allerdings als Teil der ausstehenden Beträge ausgewiesen werden.

Zwar werden viele der meldepflichtigen Daten von den MFI bereits nach den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) zusammengestellt, doch müssen einige Informationen von den Teilnehmern an den GLGR II zusätzlich erfasst werden. Der methodische Rahmen für Statistiken über Bilanzpositionen, der im Handbuch zu MFI-Bilanzstatistiken (3) niedergelegt ist, enthält alle für die Zusammenstellung dieser zusätzlichen Daten nötigen Hintergrundinformationen; weitere Einzelheiten zu Begriffsbestimmungen der einzelnen Indikatoren werden unter Punkt 4 aufgeführt.

3.   Allgemeine Hinweise für die Meldungen

a)   Gliederung des Meldebogens

Der Meldebogen enthält die Angabe des Bezugszeitraums für die Daten; außerdem werden die Indikatoren in zwei Blöcken zusammengefasst: MFI-Kredite an im Euro-Währungsgebiet ansässige nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften und MFI-Kredite an private Haushalte im Euro-Währungsgebiet (ohne Wohnungsbaukredite). Die Daten in den gelb markierten Feldern werden anhand der eingefügten Formeln aus den Daten, die in die übrigen Felder eingegeben werden, berechnet. Der Meldebogen verfügt über eine integrierte Datenvalidierung, welche die Kohärenz zwischen ausstehenden Beträgen und Transaktionen überprüft.

b)   Definition des „Meldezeitraums“

Durch den Meldezeitraum wird die Datenspanne markiert, auf die sich die Daten beziehen. Für GLRG II sind zwei Meldezeiträume vorgesehen, d. h. der „erste Bezugszeitraum“ vom 1. Februar 2015 bis zum 31. Januar 2016 und der „zweite Bezugszeitraum“ vom 1. Februar 2016 bis zum 31. Januar 2018. Indikatoren zu den ausstehenden Beträgen sind zum Monatsende, der dem Beginn des Meldezeitraums vorausgeht, sowie zum Ende des Meldezeitraums zu melden; für den ersten Bezugszeitraum müssen ausstehende Beträge daher zum 31. Januar 2015 und zum 31. Januar 2016 gemeldet werden. Ausstehende Beträge für den zweiten Bezugszeitraum müssen zum 31. Januar 2016 und zum 31. Januar 2018 gemeldet werden. Daten zu Transaktionen und Bereinigungen wiederum müssen alle relevanten Effekte abdecken, die während des Meldezeitraums eintreten.

c)   Meldungen zu GLRG-II-Gruppen

Bei einer Teilnahme als Gruppe an den GLRG II müssen die Daten im Regelfall auf aggregierter Basis gemeldet werden. Allerdings steht es den nationalen Zentralbanken von Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (NZBen), frei, die Informationen auf Basis der Einzelinstitute zu erheben, wenn sie dies für angezeigt erachten.

d)   Übermittlung der Datenmeldungen

Die ausgefüllte Datenmeldung ist der zuständigen NZB gemäß den Bestimmungen von Artikel 7 und entsprechend dem auf der Website der EZB veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG II zu übermitteln, in dem auch der bei jeder Übermittlung abzudeckende Bezugszeitraum und die Datenstände, die zur Zusammenstellung der Daten zu verwenden sind, spezifiziert sind.

e)   Einheiten für die Daten

Die Daten sind jeweils in Tausend Euro zu melden.

4.   Begriffsbestimmungen

In diesem Abschnitt werden die verschiedenen Bilanzpositionen, die auszuweisen sind, definiert, wobei die betreffenden Nummern des Meldebogens in Klammern angegeben sind.

a)   Ausstehende Beträge anrechenbarer Kredite (1 und 4)

Die Berechnung der Daten in diesen Feldern erfolgt auf Grundlage der Zahlen, die für die danach aufgeführten Bilanzpositionen gemeldet werden, d. h. „Ausstehende Beträge in der Bilanz“ (1.1 und 4.1) minus „Verbriefte oder anderweitig übertragene, jedoch nicht aus der Bilanz ausgebuchte ausstehende Kreditbeträge“ (1.2 und 4.2) plus „Ausstehende Rückstellungen für anrechenbare Kredite“ (1.3 und 4.3). Letzteres ist lediglich in Fällen relevant, in denen entgegen der üblichen Praxis bei Bilanzpositionen Kredite nach Abzug von Rückstellungen ausgewiesen werden.

i)   Ausstehende Beträge in der Bilanz (1.1 und 4.1)

Diese Position umfasst die ausstehenden Beträge von Krediten an im Euro-Währungsgebiet ansässige nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften und an private Haushalte im Euro-Währungsgebiet (ohne Wohnungsbaukredite). Aufgelaufene Zinsen werden im Gegensatz zu kapitalisierten Zinsen bei den Indikatoren nicht berücksichtigt.

Diese Felder des Meldebogens sind direkt mit den Anforderungen nach Anhang I Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) (Block 2 in Tabelle 1 zu monatlichen Beständen) verbunden.

Genauere Definitionen der in den Datenmeldungen zu erfassenden Positionen finden sich in Anhang II Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) sowie in Abschnitt 2.1.4 des Handbuchs zu MFI-Bilanzstatistiken.

ii)   Verbriefte oder anderweitig übertragene, jedoch nicht aus der Bilanz ausgebuchte ausstehende Kreditbeträge (1.2 und 4.2)

In dieser Position werden die ausstehenden Kreditbeträge erfasst, die verbrieft oder anderweitig übertragen, aber nicht aus der Bilanz ausgebucht wurden. Hierbei sind sämtliche Verbriefungsaktivitäten unabhängig davon auszuweisen, wo die beteiligten finanziellen Mantelkapitalgesellschaften ansässig sind. Kredite, die geldpolitische Kreditgeschäfte des Eurosystems in Form von Kreditforderungen besichern, die zu einer Übertragung ohne Ausbuchung aus der Bilanz führen, werden in dieser Position nicht berücksichtigt.

Die geforderten Informationen zu verbrieften Krediten an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften und private Haushalte, die nicht ausgebucht wurden, entsprechen zwar Anhang I Teil 5 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) (Block 5.1 in Tabelle 5a zu monatlichen Daten), doch ist dort keine Aufschlüsselung nach Verwendungszweck vorgeschrieben. Außerdem fallen ausstehende Kreditbeträge, die anderweitig (d. h. nicht durch Verbriefung) übertragen, aber nicht ausgebucht wurden, nicht unter die Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33). Für die Zwecke der Erstellung von Datenmeldungen sind daher gesonderte Daten aus den internen Datenbanken der MFI zu extrahieren.

Nähere Einzelheiten zu den in den Datenmeldungen zu erfassenden Positionen finden sich in Anhang I Teil 5 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) sowie in Abschnitt 2.3 des Handbuchs zu MFI-Bilanzstatistiken.

iii)   Ausstehende Rückstellungen für anrechenbare Kredite (1.3 und 4.3)

Diese Daten sind lediglich bei denjenigen Instituten relevant, die entgegen der üblichen Praxis bei Bilanzpositionen Kredite nach Abzug von Rückstellungen ausweisen. Im Falle von Instituten, die als GLRG-II-Gruppen teilnehmen, gilt dieses Erfordernis nur für die Institute der Gruppe, die Kredite nach Abzug von Rückstellungen ausweisen.

In dieser Position erfasst werden Einzel- und allgemeine Rückstellungen für Wertminderungsverluste und Kreditausfälle (vor Abschreibungen und Wertberichtigungen). Die Daten müssen sich auf ausstehende anrechenbare Kredite in der Bilanz beziehen, d. h., Kredite, die verbrieft oder anderweitig übertragen, aber nicht aus der Bilanz ausgebucht wurden, bleiben unberücksichtigt.

Wie im dritten Unterabsatz von Punkt 2 aufgeführt, sind in Statistiken über Bilanzpositionen Kredite im Regelfall zu ihrem ausstehenden Nominalwert zu melden, wobei die entsprechenden Rückstellungen „Kapital und Rücklagen“ zugeordnet werden. In solchen Fällen sollten keine gesonderten Informationen zu Rückstellungen gemeldet werden. Gleichzeitig müssen diese zusätzlichen Informationen jedoch in Fällen, in denen Kredite abzüglich Rückstellungen ausgewiesen werden, übermittelt werden, damit die Datenlage bei sämtlichen MFI uneingeschränkt vergleichbar ist.

Ist es gängige Praxis, ausstehende Kreditbeträge nach Abzug von Rückstellungen auszuweisen, so haben die NZBen die Möglichkeit, die Meldung dieser Informationen als fakultativ einzustufen. Allerdings werden in solchen Fällen bei den Berechnungen innerhalb des GLRG-II-Rahmens die ausstehenden Kreditbeträge in der Bilanz nach Abzug von Rückstellungen zur Grundlage genommen (4).

Nähere Einzelheiten finden sich in der Bezugnahme auf Rückstellungen in der Definition von „Kapital und Rücklagen“ in Anhang II Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33).

b)   Anrechenbare Nettokreditvergabe (2)

In diesen Feldern des Meldebogens werden die Nettokredite (Transaktionen) ausgewiesen, die während des Meldezeitraums gewährt wurden. Grundlage für die Berechnung der Daten bilden die für die Unterpositionen gemeldeten Zahlen, d. h. „Bruttokreditvergabe“ (2.1) minus „Rückzahlungen“ (2.2).

Kredite, die im Meldezeitraum neu verhandelt werden, sind zum Zeitpunkt der Neuverhandlung unter „Rückzahlungen“ wie auch unter „Bruttokreditvergabe“ auszuweisen. Bei den Daten zu Bereinigungen sind die auf Kreditneuverhandlungen zurückzuführenden Effekte zu berücksichtigen.

In den Meldezeitraum fallende Rückbuchungen einer Transaktion (d. h. Kredite, die während des Zeitraums gewährt und zurückgezahlt werden) sollten im Regelfall unter „Bruttokreditvergabe“ wie auch unter „Rückzahlungen“ ausgewiesen werden. Allerdings ist es zulässig, dass teilnehmende MFI diese Geschäfte bei der Zusammenstellung der Datenmeldungen nicht erfassen, sofern dies ihren Meldeaufwand verringert. In diesem Fall müssen sie dies der zuständigen NZB mitteilen und die Effekte dieser Rückbuchungen eines Geschäfts auch bei den Daten zu Bereinigungen der ausstehenden Beträge unberücksichtigt lassen. Diese Ausnahmeregelung gilt jedoch nicht für verbriefte oder anderweitig übertragene Kredite, die im Meldezeitraum gewährt wurden.

Kreditkartenschulden, revolvierende Kredite und Überziehungskredite sind ebenfalls zu berücksichtigen. Kommt es im Zusammenhang mit diesen Instrumenten durch die Verwendung oder Abhebung von Beträgen in den Meldezeiträumen zu Bilanzänderungen, so sollten sie als Näherungswert für die Nettokreditvergabe herangezogen werden. Positive Beträge sind als „Bruttokreditvergabe“ (2.1), negative Beträge (mit Pluszeichen) als „Rückzahlungen“ (2.2) auszuweisen.

i)   Bruttokreditvergabe (2.1)

In dieser Position wird der Fluss neuer Bruttokredite im Meldezeitraum erfasst, jedoch ohne Krediterwerb. In Verbindung mit Kreditkartenschulden, revolvierenden Krediten und Überziehungskrediten gewährte Kredite sind — wie oben aufgeführt — ebenfalls zu melden.

Auch Beträge, die Kundenguthaben im Meldezeitraum z. B. aufgrund von kapitalisierten Zinsen (im Gegensatz zu aufgelaufenen Zinsen) oder Gebühren gutgeschrieben wurden, sind zu berücksichtigen.

ii)   Rückzahlungen (2.2)

Diese Position erfasst den Fluss der Kapitalrückzahlungen im Meldezeitraum, sofern sie nicht in Zusammenhang mit verbrieften oder anderweitig übertragenen, jedoch nicht aus der Bilanz ausgebuchten Krediten stehen. In Verbindung mit Kreditkartenschulden, revolvierenden Krediten und Überziehungskrediten stehende Rückzahlungen sind — wie oben ausgeführt — ebenfalls zu melden.

Zinszahlungen in Zusammenhang mit noch nicht kapitalisierten aufgelaufenen Zinsen, Kreditveräußerungen und sonstige Bereinigungen der ausstehenden Beträge (einschließlich Abschreibungen und Wertberichtigungen) sind nicht zu berücksichtigen.

c)   Bereinigungen der ausstehenden Beträge

In diesen Feldern des Meldebogens werden die Bestandsänderungen (Rückgänge (–) und Zunahmen (+)) ausgewiesen, die während des Meldezeitraums eingetreten sind und nicht mit der Nettokreditvergabe in Verbindung stehen. Änderungen dieser Art ergeben sich aus im Meldezeitraum getätigten Geschäften wie Kreditverbriefungen oder anderen Kreditübertragungen sowie aus anderen Bereinigungen im Zusammenhang mit Neubewertungen infolge von Wechselkursänderungen, Abschreibungen bzw. Wertberichtigungen und Neuklassifizierungen. Grundlage für die automatische Berechnung der Daten in diesen Feldern bilden die für die Unterpositionen gemeldeten Zahlen, d. h. „Kreditveräußerung und Krediterwerb sowie sonstige Kreditübertragung im Meldezeitraum“ (3.1) plus „Sonstige Bereinigungen“ (3.2).

i)   Kreditveräußerung und Krediterwerb sowie sonstige Kreditübertragung im Meldezeitraum (3.1)

—   Netto-Kapitalströme verbriefter Kredite, die Auswirkungen auf die Kreditbestände haben (3.1A)

Diese Position erfasst den Nettobestand an Krediten, die im Meldezeitraum verbrieft wurden und sich auf die Kreditbestände auswirken, berechnet aus Erwerb minus Veräußerungen (5). Hierbei sind sämtliche Verbriefungsaktivitäten unabhängig davon auszuweisen, wo die beteiligten finanziellen Mantelkapitalgesellschaften ansässig sind. Kreditübertragungen sind zum Nennbetrag nach Abschreibungen und Wertberichtigungen zum Zeitpunkt der Veräußerung auszuweisen. Diese Abschreibungen und Wertberichtigungen sollten — sofern sie erfassbar sind — in Position 3.2B des Meldebogens (siehe unten) ausgewiesen werden. Im Falle von MFI, die Kredite nach Abzug von Rückstellungen melden, sind die Übertragungen zum Bilanzwert (d. h. zum Nennbetrag nach Abzug von Rückstellungen) auszuweisen (6).

Für diese Elemente gelten die Anforderungen nach Anhang I Teil 5 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) (Block 1.1 in Tabelle 5a zu monatlichen Daten und Tabelle 5b zu vierteljährlichen Daten).

Genauere Definitionen der zu erfassenden Positionen finden sich in Anhang I Teil 5 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) sowie in Abschnitt 2.3 des Handbuchs zu MFI-Bilanzstatistiken.

—   Netto-Kapitalströme anderweitig übertragener Kredite, die Auswirkungen auf die Kreditbestände haben (3.1B)

Diese Position erfasst den Nettobestand an Krediten, die im Meldezeitraum im Rahmen von Geschäften, die nicht mit Verbriefungsaktivitäten in Zusammenhang stehen, veräußert oder erworben wurden und Auswirkungen auf die Kreditbestände haben, berechnet aus Erwerb minus Veräußerungen. Die Übertragungen sind zum Nennbetrag nach Abschreibungen und Wertberichtigungen zum Zeitpunkt der Veräußerung auszuweisen. Diese Abschreibungen und Wertberichtigungen sollten — sofern sie erfassbar sind — in Position 3.2B ausgewiesen werden. Im Falle von MFI, die Kredite nach Abzug von Rückstellungen melden, sind die Übertragungen zum Bilanzwert (d. h. zum Nennbetrag nach Abzug von Rückstellungen) auszuweisen.

Für diese Elemente gelten zum Teil die Anforderungen nach Anhang I Teil 5 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33). Block 1.2 in Tabelle 5a zu monatlichen Daten und Tabelle 5b zu vierteljährlichen Daten erfassen Daten zu Netto-Kapitalströmen von Krediten, die anderweitig übertragen worden sind und Auswirkungen auf die Kreditbestände haben; ausgeschlossen werden jedoch

1)

Kredite, die an ein anderes inländisches MFI veräußert oder von einem solchen erworben wurden, einschließlich gruppeninterner Übertragungen aufgrund von Umstrukturierungen (z. B. Übertragung eines Kreditpools durch eine inländische MFI-Tochtergesellschaft an die MFI-Muttergesellschaft);

2)

Kreditübertragungen im Zusammenhang mit gruppeninternen Reorganisationen aufgrund von Verschmelzungen, Übernahmen und Spaltungen.

Bei der Zusammenstellung der Datenmeldungen sind die genannten Effekte ausnahmslos auszuweisen. Nähere Einzelheiten zu den zu erfassenden Positionen finden sich in Anhang I Teil 5 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) sowie in Abschnitt 2.3 des Handbuchs zu MFI-Bilanzstatistiken. Was die „Veränderungen in der Struktur des MFI-Sektors“ anbelangt, so enthält Abschnitt 1.6.3.4 des Handbuchs zu MFI-Bilanzstatistiken (ebenso wie der diesbezügliche Abschnitt 5.2 des Anhangs 1.1) eine detaillierte Beschreibung gruppeninterner Übertragungen mit einer Unterscheidung zwischen Fällen, in denen es zu Übertragungen zwischen einzelnen institutionellen Einheiten kommt (beispielsweise bevor eine oder mehrere dieser Einheiten im Zuge einer Verschmelzung oder Übernahme abgeschafft werden), und solchen Fällen, die sich zum Zeitpunkt der Abschaffung bestimmter Einheiten vollziehen, woraufhin eine statistische Neuklassifizierung vorzunehmen ist. Zum Zwecke der Zusammenstellung von Datenmeldungen sind die Folgen in beiden Fällen identisch; die entsprechenden Daten sind in Position 3.1C (und nicht 3.2C) zu erfassen.

—   Netto-Kapitalströme verbriefter oder anderweitig übertragener Kredite, die keine Auswirkungen auf die Kreditbestände haben (3.1C)

Diese Position erfasst den Nettobestand an Krediten, die im Meldezeitraum verbrieft oder anderweitig übertragen wurden und sich nicht auf die Kreditbestände auswirken, berechnet aus Erwerb minus Veräußerungen. Die Übertragungen sind zum Nennbetrag nach Abschreibungen und Wertberichtigungen zum Zeitpunkt der Veräußerung auszuweisen. Diese Abschreibungen und Wertberichtigungen sollten — sofern sie erfassbar sind — in Position 3.2B ausgewiesen werden. Im Falle von MFI, die Kredite nach Abzug von Rückstellungen melden, sind die Übertragungen zum Bilanzwert (d. h. zum Nennbetrag nach Abzug von Rückstellungen) auszuweisen. Netto-Kapitalströme in Bezug auf die Bereitstellung von Krediten, die geldpolitische Kreditgeschäfte des Eurosystems in Form von Kreditforderungen besichern, die zu einer Übertragung ohne Ausbuchung aus der Bilanz führen, werden in dieser Position nicht berücksichtigt.

Für diese Elemente gelten zum Teil die Anforderungen nach Anhang I Teil 5 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33). Block 2.1 in Tabelle 5a zu monatlichen Daten und Tabelle 5b zu vierteljährlichen Daten erfassen Daten zu Netto-Kapitalströmen von Krediten, die verbrieft oder anderweitig übertragen worden sind und keine Auswirkungen auf die Kreditbestände haben; Wohnungsbaukredite an private Haushalte sind jedoch nicht gesondert ausgewiesen und sollten daher extra aus den internen Datenbanken der MFI extrahiert werden. Von den Meldepflichten ausgeschlossen sind jedoch, wie oben ausgeführt,

1)

Kredite, die an ein anderes inländisches MFI veräußert oder von einem solchen erworben wurden, einschließlich gruppeninterner Transaktionen aufgrund von Umstrukturierungen (z. B. Übertragung eines Kreditpools durch eine inländische MFI-Tochtergesellschaft an die MFI-Muttergesellschaft);

2)

Kreditübertragungen im Zusammenhang mit gruppeninternen Reorganisationen aufgrund von Verschmelzungen, Übernahmen und Spaltungen.

Bei der Zusammenstellung der Datenmeldungen sind die genannten Effekte ausnahmslos auszuweisen.

Nähere Einzelheiten zu den zu berücksichtigenden Positionen finden sich in Anhang I Teil 5 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) sowie in Abschnitt 2.3 des Handbuchs zu MFI-Bilanzstatistiken.

ii)   Sonstige Bereinigungen (3.2)

Unter Daten für sonstige Bereinigungen müssen ausstehende anrechenbare Kredite in der Bilanz gemeldet werden, wobei Kredite unberücksichtigt bleiben, die verbrieft oder anderweitig übertragen, aber nicht ausgebucht wurden.

—   Neubewertungen infolge von Wechselkursänderungen (3.2A)

Wechselkursverschiebungen gegenüber dem Euro verursachen Veränderungen des Werts von auf Fremdwährungen lautenden Krediten, wenn diese in Euro ausgewiesen sind. Die Daten zu diesen Effekten sind mit einem Minus- (bzw. Plus-)Zeichen auszuweisen, wenn sie netto zu Rückgängen (bzw. Zunahmen) bei ausstehenden Beträgen führen; sie sind für eine lückenlose Abstimmung zwischen Nettokreditvergabe und Bestandsänderungen erforderlich.

Diese Bereinigungen fallen nicht unter die Pflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33). Für die Zwecke der Datenmeldungen können die Daten, sofern sie (oder ein Schätzwert) den MFI nicht ohne Weiteres zur Verfügung stehen, anhand der Vorgaben in Abschnitt 4.2.2 des Handbuchs zu MFI-Bilanzstatistiken berechnet werden. Das vorgeschlagene Schätzverfahren, dem zufolge die Berechnungen auf wichtige Währungen beschränkt sind, stützt sich auf folgende Schritte:

1)

Die Beträge anrechenbarer Kredite, die zu Ende des dem Beginn des Meldezeitraums vorausgehenden Monats und zu Ende dieses Zeitraums ausstehen (Positionen 1 und 4), werden nach Währungen aufgeschlüsselt, wobei der Schwerpunkt auf Krediten liegt, die auf GBP, USD, CHF und JPY lauten. Sind diese Daten nicht ohne Weiteres verfügbar, können die Daten zu ausstehenden Beträgen in der Bilanz, einschließlich verbriefter oder anderweitig übertragener, jedoch nicht ausgebuchter Kredite (Positionen 1.1 und 4.1), verwendet werden.

2)

Die einzelnen Kreditpools werden wie folgt behandelt. Die Nummern der entsprechenden Gleichungen im Handbuch zu MFI-Bilanzstatistiken sind in Klammern beigefügt:

Die Beträge, die zu Ende des dem Beginn des Meldezeitraums vorausgehenden Monats und zu Ende dieses Zeitraums ausstehen, werden in die ursprüngliche Kreditwährung zum jeweiligen nominalen Wechselkurs (7) umgerechnet (Gleichungen [4.2.2] und [4.2.3]).

Die Änderung der auf Fremdwährungen lautenden ausstehenden Beträge im Referenzzeitraum wird ermittelt und anhand des Durchschnittswerts der täglichen Wechselkurse im Meldezeitraum zurück in Euro umgerechnet (Gleichung [4.2.4]).

Die Differenz zwischen der nach dem vorhergehenden Schritt in Euro umgerechneten Bestandsänderung und der Bestandsänderung in Euro wird ermittelt (Gleichung [4.2.5], mit umgekehrtem Vorzeichen).

3)

Die endgültige geschätzte Wechselkursanpassung entspricht der Summe der Anpassungen für die einzelnen Währungen.

Weitere Informationen enthalten die Abschnitte 1.6.3.5 und 4.2.2 des Handbuchs zu MFI-Bilanzstatistiken.

—   Abschreibungen und Wertberichtigungen (3.2B)

Gemäß Artikel 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) bezeichnet „Wertberichtigung“ die unmittelbare Reduzierung des (statistischen) Bilanzwerts eines Kredits aufgrund seiner Wertminderung. Gemäß Artikel 1 Buchstabe h derselben Verordnung bezeichnet „Abschreibung“ eine Wertberichtigung des vollen Bilanzwerts eines Kredits, die zum Entfernen eines Vermögenswerts aus der Bilanz führt. Die Effekte von Wertberichtigungen und Abschreibungen sind mit einem Minus- bzw. Plus-Zeichen auszuweisen, wenn sie netto zu Rückgängen bzw. Zunahmen bei ausstehenden Beträgen führen. Diese Daten sind für eine lückenlose Abstimmung zwischen Nettokreditvergabe und Bestandsänderungen erforderlich.

Was Abschreibungen und Wertberichtigungen in Zusammenhang mit ausstehenden Kreditbeträgen in der Bilanz betrifft, so können die zur Erfüllung der Mindestanforderungen gemäß Anhang I Teil 4 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) (Tabelle 1A zu monatlichen Bereinigungen infolge Neubewertung) zusammengestellten Daten verwendet werden. Damit jedoch die Folgen von Abschreibungen und Wertberichtigungen von Krediten für verbriefte oder anderweitig übertragene, aber nicht ausgebuchte Kredite aufgeschlüsselt werden können, müssen gesonderte Daten aus den internen Datenbanken der MFI extrahiert werden.

Daten zu den ausstehenden Beträgen anrechenbarer Kredite (Positionen 1 und 4) werden in den Fällen, in denen Kredite nach Abzug von Rückstellungen in der Bilanzstatistik ausgewiesen werden, grundsätzlich um die nicht abgerufenen Beträge von Rückstellungen bereinigt.

Melden die Teilnehmer die Positionen 1.3 und 4.3, so ist die Auflösung früherer Rückstellungen für Kredite, die mittlerweile als (teilweise oder völlig) uneinbringlich gelten, in den Daten zu Abschreibungen bzw. Wertberichtigungen von Krediten zu erfassen; außerdem auszuweisen sind dabei etwaige über die Rückstellungen hinausgehende Verluste. Wird ein wertberichtigter Kredit verbrieft oder anderweitig übertragen, so ist eine Abschreibung bzw. eine Wertberichtigung in Höhe der nicht abgerufenen Rückstellungen mit dem umgekehrten Vorzeichen auszuweisen, um die Wertänderung in der Bilanz — bereinigt um die Rückstellungsbeträge und den Wert des Netto-Kapitalflusses — widerzuspiegeln. Rückstellungen können im Lauf der Zeit aufgrund neuer Rückstellungen und Minderungen für Kreditausfälle (nach Abzug etwaiger Rückabwicklungen, beispielsweise bei Rückzahlung des Kredits durch den Kreditnehmer) Veränderungen unterworfen sein. Derartige Veränderungen sind in den Datenmeldungen nicht als Teil der Abschreibungen und Wertberichtigungen auszuweisen (da im Meldebogen Werte vor Abzug von Rückstellungen abgebildet werden) (8).

Eine Aufschlüsselung der Folgen von Abschreibungen und Wertberichtigungen von Krediten für verbriefte oder anderweitig übertragene, aber nicht ausgebuchte Kredite kann unterbleiben, wenn gesonderte Daten zu Rückstellungen nicht aus den internen Datenbanken der MFI extrahiert werden können.

Ist es gängige Praxis, ausstehende Kreditbeträge nach Abzug von Rückstellungen auszuweisen, die entsprechenden Positionen (1.3 und 4.3) zu Rückstellungen jedoch nicht zu melden (siehe Punkt 4 Buchstabe a), so müssen neue Rückstellungen und Minderungen für Kreditausfälle im Kreditportfolio (nach Abzug etwaiger Rückabwicklungen, beispielsweise bei Rückzahlung des Kredits durch den Kreditnehmer) in den Abschreibungen und Wertberichtigungen erfasst werden (9).

Eine Aufschlüsselung der Folgen von Abschreibungen und Wertberichtigungen von Krediten für verbriefte oder anderweitig übertragene, aber nicht ausgebuchte Kredite ist nicht erforderlich, wenn gesonderte Daten zu Rückstellungen nicht aus den internen Datenbanken der MFI extrahiert werden können.

Grundsätzlich werden in diesen Positionen auch Neubewertungen aufgrund der Verbriefung oder anderweitigen Übertragung von Krediten erfasst, wenn der Transaktionswert von dem Nominalwert, der zum Zeitpunkt der Übertragung aussteht, abweicht. Diese Neubewertungen müssen — sofern feststellbar — gemeldet werden; zu berechnen sind sie als Differenz zwischen dem Transaktionswert und dem zum Zeitpunkt der Veräußerung ausstehenden Nominalwert.

Weitere Informationen sind in Anhang I Teil 4 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) sowie in Abschnitt 1.6.3.3 des Handbuchs zu MFI-Bilanzstatistiken enthalten.

—   Neuklassifizierungen (3.2C)

Unter Neuklassifizierungen werden alle übrigen Effekte erfasst, die nicht mit der Nettokreditvergabe — wie in Punkt 4 Buchstabe b definiert — in Zusammenhang stehen, aber zu Änderungen der ausstehenden Kreditbeträge in der Bilanz führen, wobei Kredite unberücksichtigt bleiben, die verbrieft oder anderweitig übertragen, aber nicht ausgebucht wurden.

Diese Effekte fallen nicht unter die Pflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33); ihre Auswirkungen werden üblicherweise bei der Zusammenstellung makroökonomischer Statistiken auf aggregierter Basis geschätzt. Wichtig sind sie allerdings auf Ebene der Einzelinstitute (oder GLRG-II-Gruppen), damit die Abstimmung zwischen Nettokreditvergabe und Bestandsänderungen erfolgen kann.

Bezüglich der ausstehenden Kreditbeträge in der Bilanz — ohne nicht ausgebuchte verbriefte oder anderweitig übertragene Kredite — sind die nachstehenden Effekte zu melden, wobei die übliche Konvention gilt, der zufolge zu Rückgängen (bzw. Zunahmen) bei ausstehenden Beträgen führende Effekte mit einem Minus- (bzw. Plus-)Zeichen auszuweisen sind. Dies betrifft:

1)

Änderungen des Sektors, dem Kreditnehmer zugeordnet sind, oder des Gebiets, in dem sie ansässig sind, wenn diese Änderungen zu nicht durch die Nettokreditvergabe bedingten Änderungen der gemeldeten ausstehenden Positionen führen und daher auszuweisen sind.

2)

Veränderungen in der Klassifizierung von Instrumenten. Diese können sich auch auf die Indikatoren auswirken, wenn die ausstehenden Kreditbeträge beispielsweise aufgrund der Neuklassifizierung einer Schuldverschreibung als Kredit oder umgekehrt zunehmen bzw. zurückgehen.

3)

Bereinigungen aufgrund der Korrektur von Meldefehlern nach den von der betreffenden NZB gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c erhaltenen Weisungen.

Gemäß Artikel 7 Absatz 6 erfordern Reorganisationen und Änderungen an der Zusammensetzung von GLRG-II-Gruppen für gewöhnlich eine erneute Vorlage der ersten Datenmeldung, um die neue Unternehmensstruktur bzw. Zusammensetzung der GLRG-II-Gruppe korrekt darzustellen. Bei solchen Ereignissen werden also keine Neuklassifizierungen verwendet.

Weitere Informationen enthält der Abschnitt 1.6.3.4 des Handbuchs zu MFI-Bilanzstatistiken. Allerdings ist bei der Erhebung der Daten zu Neuklassifizierungen auf Ebene der Einzelinstitute den oben dargelegten konzeptuellen Unterschieden Rechnung zu tragen.

Meldung von GLRG-II-Daten

Meldezeitraum:…

Kredite an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften und private Haushalte (ohne Wohnungsbaukredite) (jeweils in Tausend EUR)

 

Kredite an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Kredite an private Haushalte (einschließlich privater Organisationen ohne Erwerbszweck) (ohne Wohnungsbaukredite)

 

 

Position

Formel

Validierung

Hauptaggregate

1

Beträge anrechenbarer Kredite, die zu Ende des dem Beginn des Meldezeitraums vorausgehenden Monats ausstehen…

0

0

1

1 = 1.1 – 1.2 (+ 1.3)

 

2

Anrechenbare Nettokreditvergabe im Meldezeitraum…

0

0

2

2 = 2.1 – 2.2

 

3

Bereinigungen der ausstehenden Beträge: Rückgänge (–) und Zunahmen (+)…

0

0

3

3 = 3.1 – 3.2

 

4

Ausstehende Beträge anrechenbarer Kredite zu Ende des Meldezeitraums…

0

0

4

4 = 4.1 – 4.2 (+ 4.3)

4 = 1 + 2 + 3

Zugrunde liegende Positionen

Beträge anrechenbarer Kredite, die zu Ende des dem Beginn des Meldezeitraums vorausgehenden Monats ausstehen

1.1

Ausstehende Beträge in der Bilanz…

 

 

1.1

 

 

1.2

Verbriefte oder anderweitig übertragene, jedoch nicht aus der Bilanz ausgebuchte ausstehende Kreditbeträge…

 

 

1.2

 

 

1.3

Ausstehende Rückstellungen für anrechenbare Kredite (*)

 

 

1.3

 

 

Anrechenbare Nettokreditvergabe im Meldezeitraum

2.1

Bruttokreditvergabe…

 

 

2.1

 

 

2.2

Rückzahlungen…

 

 

2.2

 

 

Bereinigungen der ausstehenden Beträge: Rückgänge (–) und Zunahmen (+)

3.1

Kreditveräußerung und Krediterwerb sowie sonstige Kreditübertragung im Meldezeitraum…

0

0

3.1

3.1 = 3.1A + 3.1B + 3.1C

 

3.1A

Netto-Kapitalströme verbriefter Kredite, die Auswirkungen auf die Kreditbestände haben…

 

 

3.1A

 

 

3.1B

Netto-Kapitalströme anderweitig übertragener Kredite, die Auswirkungen auf die Kreditbestände haben…

 

 

3.1B

 

 

3.1C

Netto-Kapitalströme verbriefter oder anderweitig übertragener Kredite, die keine Auswirkungen auf die Kreditbestände haben…

 

 

3.1C

 

 

3.2

Sonstige Bereinigungen…

0

0

3.2

3.2 = 3.2A + 3.2B + 3.2C

 

3.2A

Neubewertungen infolge von Wechselkursänderungen…

 

 

3.2A

 

 

3.2B

Abschreibungen und Wertberichtigungen…

 

 

3.2B

 

 

3.2C

Umgliederungen…

 

 

3.2C

 

 

Ausstehende Beträge anrechenbarer Kredite zu Ende des Meldezeitraums

4.1

Ausstehende Beträge in der Bilanz…

 

 

4.1

 

 

4.2

Verbriefte oder anderweitig übertragene, jedoch nicht aus der Bilanz ausgebuchte ausstehende Kreditbeträge…

 

 

4.2

 

 

4.3

Ausstehende Rückstellungen für anrechenbare Kredite (*)

 

 

4.3

 

 


(1)  Der im Beschluss EZB/2014/34 beschriebene, den Meldepflichten zugrunde liegende konzeptionelle Rahmen hat sich nicht geändert.

(2)  Für die Zwecke der Datenmeldungen werden unter „private Haushalte“ auch private Organisationen ohne Erwerbszweck erfasst.

(3)  Siehe „Manual on MFI balance sheet statistics“ (Handbuch zu MFI-Bilanzstatistiken), EZB, April 2012, abrufbar auf der Website der EZB unter www.ecb.europa.eu; insbesondere Abschnitt 2.1.4, Seite 76, zu statistischen Meldungen über Kredite.

(4)  Diese Abweichung hat auch Auswirkungen auf die Meldung von Daten zu Abschreibungen und Wertberichtigungen, die nachstehend näher erläutert werden.

(5)  Die (im Vergleich zu den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) gegenteilige) Zeichenkonvention steht in Einklang mit der vorstehend dargelegten allgemeinen Anforderung an Daten zu Bereinigungen, wonach zu Zunahmen bzw. Rückgängen bei ausstehenden Beträgen führende Effekte jeweils mit einem Plus- bzw. Minus-Symbol auszuweisen sind.

(6)  MFI haben nach der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) die Möglichkeit, erworbene Kredite zu ihrem Transaktionswert zu melden, wenn alle in dem betreffenden Land ansässigen MFI Meldungen dieser Art vornehmen. In diesen Fällen sind etwaig auftretende Neubewertungskomponenten in Position 3.2B auszuweisen.

(7)  Zu verwenden sind die offiziellen Referenzkurse der EZB. Siehe auch „Setting-up of common market standards“, Pressemitteilung der EZB vom 8. Juli 1998, abrufbar auf der Webseite der EZB (www.ecb.europa.eu).

(8)  Diese Anforderung weicht von den Meldepflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) ab.

(9)  Diese Anforderung entspricht der Information, die MFI, die Kredite nach Abzug von Rückstellungen ausweisen, gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) melden müssen.

(*)  Lediglich in Fällen anwendbar, in denen Kredite nach Abzug von Rückstellungen ausgewiesen werden.


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