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Document 32015D0837
Council Decision (CFSP) 2015/837 of 28 May 2015 amending Decision 2013/255/CFSP concerning restrictive measures against Syria
Beschluss (GASP) 2015/837 des Rates vom 28. Mai 2015 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien
Beschluss (GASP) 2015/837 des Rates vom 28. Mai 2015 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien
ABl. L 132 vom 29.5.2015, pp. 82–85
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
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29.5.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 132/82 |
BESCHLUSS (GASP) 2015/837 DES RATES
vom 28. Mai 2015
zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Am 31. Mai 2013 hat der Rat den Beschluss 2013/255/GASP (1) erlassen. |
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(2) |
Am 28. Mai 2014 hat der Rat den Beschluss 2014/309/GASP (2) erlassen, mit dem die im Beschluss 2013/255/GASP festgelegten restriktiven Maßnahmen bis zum 1. Juni 2015 verlängert wurden. |
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(3) |
Aufgrund einer Überprüfung des Beschlusses 2013/255/GASP sollte die Geltungsdauer der restriktiven Maßnahmen bis zum 1. Juni 2016 verlängert werden. |
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(4) |
Angesichts der sehr ernsten Lage sollte eine weitere Person in die in Anhang I des Beschlusses 2013/255/GASP enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden. |
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(5) |
Eine Person sollte nicht länger in der in Anhang I des Beschlusses 2013/255/GASP enthaltenen Liste von natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgeführt werden. |
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(6) |
Die Angaben zu bestimmten in Anhang I Abschnitt A des Beschlusses 2013/255/GASP aufgeführten Personen sollten auf den neuesten Stand gebracht werden. |
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(7) |
Im Anschluss an das Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2014 in den verbundenen Rechtssachen T-329/12 und T-74/13 Mazen Al-Tabbaa gegen Rat (3) und das Urteil des Gerichts vom 26. Februar 2015 in der Rechtssache T-652/11 Bassam Sabbagh gegen Rat (3) werden Mazen Al-Tabbaa und Bassam Sabbagh nicht in der in Anhang I des Beschlusses 2013/255/GASP des Rates enthaltenen Liste von natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgeführt. |
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(8) |
Zudem hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 12. Februar 2015 die Resolution 2199 (2015) verabschiedet, deren Nummer 17 den Handel mit syrischen Kulturgütern und sonstigen Gegenständen von archäologischer, historischer, kultureller, besonderer wissenschaftlicher und religiöser Bedeutung, die seit dem 15. März 2011 aus Syrien unrechtmäßig entfernt wurden, verbietet. |
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(9) |
Der Beschluss 2013/255/GASP sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Beschluss 2013/255/GASP wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 13a erhält folgende Fassung: „Artikel 13a Es ist verboten, Kulturgüter und sonstige Gegenstände von archäologischer, historischer, kultureller, besonderer wissenschaftlicher und von religiöser Bedeutung, die am oder nach dem 15. März 2011 unrechtmäßig aus Syrien entfernt wurden oder bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie an dem oder nach dem genannten Zeitpunkt unrechtmäßig aus Syrien entfernt wurden, einzuführen, auszuführen, weiterzugeben oder zugehörige Vermittlungsdienste bereitzustellen. Das Verbot gilt nicht, wenn die Kulturgüter nachweislich auf sichere Weise an ihre rechtmäßigen Eigentümer in Syrien zurückgegeben werden. Die Union ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um die einschlägigen Gegenstände zu bestimmen, die unter diesen Artikel fallen.“ |
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2. |
Artikel 34 erhält folgende Fassung: „Artikel 34 Dieser Beschluss gilt bis 1. Juni 2016. Er wird fortlaufend überprüft. Er wird gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden.“ |
Artikel 2
Anhang I des Beschlusses 2013/255/GASP wird nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 28. Mai 2015.
Im Namen des Rates
Der Präsident
E. RINKĒVIČS
(1) Beschluss 2013/255/GASP des Rates vom 31. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. L 147 vom 1.6.2013, S. 14).
(2) Beschluss 2014/309/GASP des Rates vom 28. Mai 2014 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. L 160 vom 29.5.2014, S. 37).
(3) Noch nicht veröffentlicht.
ANHANG
I.
Die folgende Person wird in die Liste der Personen in Anhang I Abschnitt A des Beschlusses 2013/255/GASP aufgenommen:|
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Name |
Angaben zur Identität |
Gründe |
Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste |
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206. |
General Muhamad (
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Geburtsort: Jableh/Provinz Lattakia. |
Leiter der Abteilung 293 (Innere Angelegenheiten) des syrischen militärischen Nachrichtendienstes (SMI) seit April 2015. Verantwortlich für die Repression und das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Damaskus/im Umland von Damaskus. Ehemaliger stellvertretender Leiter der politischen Sicherheit (2012), Offizier der syrischen republikanischen Garde und stellvertretender Direktor der Direktion für politische Sicherheit. Leiter der Militärpolizei, Mitglied des nationalen Sicherheitsbüros. |
29.5.2015 |
II.
Der Eintrag zu der folgenden Person wird von der in Anhang I Abschnitt A des Beschlusses 2013/255/GASP enthaltenen Liste von Personen gestrichen:Nr. 11. Rustum (
III.
Die Einträge zu den nachstehend aufgeführten Personen wie in Anhang I Abschnitt A des Beschlusses 2013/255/GASP, erhalten folgende Fassung:|
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Name |
Angaben zur Identität |
Gründe |
Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste |
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3. |
Ali (
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Geburtsdatum: 19. Februar 1946; Geburtsort: Damaskus; Diplomatenpass Nr. 983 |
Direktor des Nationalen Sicherheitsbüros. Ehemaliger Chef der Direktion Allgemeine Nachrichtengewinnung; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen Demonstranten. |
9.5.2011 |
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6. |
Muhammad (
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Geburtsdatum: 20. Mai 1951; Geburtsort: Damaskus; Diplomatenpass Nr. D000001300 |
Leiter der Direktion für allgemeine Sicherheit; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen Demonstranten. |
9.5.2011 |
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16. |
Faruq (
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Geburtsdatum: 10. Dezember 1938 |
Ehemaliger Vizepräsident Syriens; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung. |
23.5.2011 |
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37. |
Brigadegeneral Rafiq (
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Ehemaliger Leiter der Abteilung 293 (Innere Angelegenheiten) des syrischen militärischen Nachrichtendienstes (SMI) in Damaskus. Unmittelbare Beteiligung an der Repression und dem gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Damaskus. Berater des Präsidenten Bashar Al-Assad für strategische Fragen und militärnachrichtendienstliche Angelegenheiten. |
23.8.2011 |
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42. |
Brigadegeneral Nawful (
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Örtlicher Leiter des syrischen militärischen Nachrichtendienstes (SMI) in Idlib. Unmittelbare Beteiligung an der Repression und dem gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung im Gouvernement Idlib. |
23.8.2011 |
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44. |
Brigadegeneral Muhammed (
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Örtlicher Leiter des syrischen militärischen Nachrichtendienstes (SMI) in Homs. Unmittelbare Beteiligung an der Repression und dem gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Homs. |
23.8.2011 |
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53. |
Adib (
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Geboren: 15. Mai 1955 Geburtsort: Bassir |
Im Rahmen seiner Tätigkeit als Gouverneur der Zentralbank Syriens ist Adib Mayaleh verantwortlich für wirtschaftliche und finanzielle Unterstützung des syrischen Regimes. |
15.5.2012 |
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55. |
Oberst Lu'ai (
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Leiter des syrischen militärischen Nachrichtendienstes, Außenstelle Dera'a. Verantwortlich für die Gewalt gegen Demonstranten in Dera'a. |
14.11.2011 |
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80. |
Brigadier Nazih (
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Leiter des syrischen militärischen Nachrichtendienstes, Außenstelle Umland von Damaskus/Rif Dimashq, ehemals Nachrichtendienst der syrischen Luftwaffe. Als Offizier am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt. |
1.12.2011 |
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137 |
Brigadegeneral Ibrahim (
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Direktor der Abteilung 285 (Damaskus) des Allgemeinen Nachrichtendienstes (hat Ende 2011 Brigadegeneral Hussam Fendi abgelöst). Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner. |
24.7.2012 |