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Document 32010R0440

Verordnung (EU) Nr. 440/2010 der Kommission vom 21. Mai 2010 über die an die Europäische Chemikalienagentur zu entrichtenden Gebühren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 126 vom 22.5.2010, p. 1–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/440/oj

22.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 126/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 440/2010 DER KOMMISSION

vom 21. Mai 2010

über die an die Europäische Chemikalienagentur zu entrichtenden Gebühren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (1), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 2 und Artikel 37 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Ein Hersteller, Importeur oder nachgeschalteter Anwender eines in einem Gemisch enthaltenen Stoffes kann bei der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden „die Agentur“) die Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung beantragen.

(2)

Wird ein solcher Antrag nach Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 gestellt, sollte die entsprechende Gebühr entrichtet werden.

(3)

Ein Hersteller, Importeur oder nachgeschalteter Anwender kann bei der Agentur die Harmonisierung der Einstufung und Kennzeichnung eines Stoffes vorschlagen, sofern für diese Gefahrenklasse oder Differenzierung kein Eintrag in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 besteht.

(4)

Bei der Einreichung solcher Vorschläge sollte in den Fällen gemäß Artikel 37 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 die entsprechende Gebühr entrichtet werden.

(5)

Die Höhe der von der Agentur erhobenen Gebühren sowie die Zahlungsmodalitäten sollten festgelegt werden.

(6)

Bei der Höhe der Gebühren sollten die Arbeiten berücksichtigt werden, die die Agentur aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 durchzuführen hat; die Gebühren sollten so angesetzt werden, dass die aus ihnen erzielten Einnahmen in Verbindung mit anderen Einnahmequellen der Agentur nach Artikel 96 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) ausreichen, um die Kosten für die erbrachten Dienstleistungen zu decken.

(7)

Mit dem „Small Business Act“ für Europa (3) hat die Europäische Union die Bedürfnisse der kleinen und mittleren Unternehmen („KMU“) fest in der Lissabon-Strategie für Wachstum und Beschäftigung verankert. Insbesondere der Wohlstand der Union wird in Zukunft entscheidend davon abhängen, ob wir imstande sind, das Wachstums- und Innovationspotenzial der KMU zu nutzen. Allerdings entsteht durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften für KMU im Vergleich zu größeren Unternehmen ein unverhältnismäßig hoher Aufwand. Deshalb ist es angebracht, die Gebühren für KMU zu ermäßigen.

(8)

Bei der Bestimmung der KMU sind sinnvollerweise die Definitionen zu berücksichtigen, die in der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (4) festgelegt werden.

(9)

Die ermäßigten Gebühren für Vorschläge bezüglich einer harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung sollten binnen drei Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung im Hinblick auf eine Änderung bzw. Aufhebung überprüft werden.

(10)

Diese Verordnung sollte unverzüglich in Kraft treten, da Anträge auf Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung und Vorschläge für die Harmonisierung der Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 am 20. Januar 2009 bei der Agentur eingereicht werden können.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GEGENSTAND UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Verordnung werden sowohl die Höhe als auch die Modalitäten für die Zahlung der Gebühren festgelegt, die die Europäische Chemikalienagentur („die Agentur“) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 erhebt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.

„KMU“ ist ein Kleinstunternehmen, kleines oder mittleres Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG;

2.

„mittleres Unternehmen“ ist ein mittleres Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG;

3.

„kleines Unternehmen“ ist ein kleines Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG;

4.

„Kleinstunternehmen“ ist ein Kleinstunternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG.

KAPITEL II

GEBÜHREN

Artikel 3

Gebühren für einen Antrag auf Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung

(1)   Für einen Antrag auf Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung eines Stoffes gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in bis zu fünf Gemischen erhebt die Agentur eine Gebühr entsprechend Anhang I.

(2)   Handelt es sich bei dem Antragsteller um ein KMU, erhebt die Agentur eine ermäßigte Gebühr entsprechend Anhang I.

(3)   Für die Verwendung der alternativen chemischen Bezeichnung des Stoffes gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in weiteren Gemischen wird entsprechend Anhang I Abschnitt 3 eine Zusatzgebühr für bis zu zehn weitere Gemische und jeweils dieselbe Zusatzgebühr für jede weitere Gruppe von zehn Gemischen erhoben.

(4)   Als Datum des Antragseingangs gilt das Datum, an dem die für den Antrag erhobene Gebühr bei der Agentur eingeht.

Artikel 4

Gebühren für die Einreichung von Vorschlägen bezüglich einer harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung eines Stoffes

(1)   Für die Einreichung von Vorschlägen zur Harmonisierung der Einstufung und Kennzeichnung gemäß Artikel 37 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 erhebt die Agentur eine Gebühr entsprechend Anhang II.

(2)   Handelt es sich bei dem Vorschlagenden um ein KMU, erhebt die Agentur eine ermäßigte Gebühr nach Anhang II.

(3)   Als Eingangsdatum des Vorschlags gilt das Datum, an dem die zu entrichtende Gebühr bei der Agentur eingeht.

Artikel 5

Ermäßigungen

(1)   Eine natürliche oder juristische Person, die Anspruch auf Gebührenermäßigung nach Artikel 3 und 4 erhebt, teilt dies der Agentur bei der Einreichung des Antrags mit.

(2)   Die Agentur kann jederzeit einen Nachweis darüber verlangen, dass die Voraussetzungen für eine Ermäßigung der Gebühren gegeben sind.

(3)   Kann eine natürliche oder juristische Person, die einen Anspruch auf Ermäßigung geltend macht, diesen Anspruch nicht belegen, erhebt die Agentur die Gebühr in voller Höhe.

Hat eine natürliche oder juristische Person, die einen Anspruch auf Ermäßigung geltend macht, bereits eine ermäßigte Gebühr entrichtet, kann diesen Anspruch jedoch nicht belegen, stellt die Agentur die Differenz zur vollen Gebühr in Rechnung.

KAPITEL III

ZAHLUNGEN

Artikel 6

Zahlungsweise

(1)   Die Gebühren werden in Euro entrichtet.

(2)   Die Zahlungen werden erst geleistet, nachdem die Agentur eine Zahlungsaufforderung ausgestellt hat.

(3)   Die Zahlungen erfolgen durch Überweisung auf das Bankkonto der Agentur.

Artikel 7

Identifizierung der Zahlung

(1)   Bei jeder Zahlung ist die Nummer der Zahlungsaufforderung anzugeben.

(2)   Kann der Verwendungszweck der Zahlung nicht festgestellt werden, setzt die Agentur eine Frist, innerhalb derer der Zahlungspflichtige ihr den Verwendungszweck schriftlich mitteilen muss. Wird der Verwendungszweck der Agentur nicht fristgerecht mitgeteilt, gilt die Zahlung als ungültig und der betreffende Betrag wird dem Zahlenden erstattet.

Artikel 8

Zahlungsdatum

Als Datum der Zahlung gilt der Tag, an dem der volle Rechnungsbetrag auf das Bankkonto der Agentur eingezahlt wird.

Artikel 9

Erstattung zu viel gezahlter Beträge

(1)   Der Direktor der Agentur legt die Modalitäten fest, nach denen der über eine Gebühr hinaus gehende Betrag erstattet wird, und lässt diese auf der Website der Agentur veröffentlichen.

Liegt ein zu viel gezahlter Betrag jedoch unter 100 EUR und hat der Betroffene die Erstattung nicht ausdrücklich beantragt, wird dieser Betrag nicht erstattet.

(2)   Es ist nicht möglich, zu viel gezahlte Beträge mit später an die Agentur zu leistenden Zahlungen zu verrechnen.

KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 10

Vorläufige Schätzung

Bei der Veranschlagung der Gesamtausgaben und -einnahmen für das folgende Haushaltsjahr nach Artikel 96 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 nimmt der Verwaltungsrat der Agentur getrennt von den Einnahmen aus Gemeinschaftsbeihilfen eigens eine vorläufige Schätzung der Einnahmen aus Gebühren vor.

Artikel 11

Überprüfungen

(1)   Die in dieser Verordnung vorgesehenen Gebühren werden jährlich unter Berücksichtigung der Inflationsrate überprüft, die anhand des Europäischen Verbraucherpreisindex gemessen wird, welcher von Eurostat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates (5) veröffentlicht wird. Die erste Überprüfung erfolgt am 1. Juni 2011.

(2)   Die KMU-Ermäßigung der Gebühr für die harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung wird binnen drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung überprüft.

(3)   Die Kommission unterzieht diese Verordnung darüber hinaus einer ständigen Überprüfung und berücksichtigt dabei alle maßgeblichen Informationen, die im Zusammenhang mit den Schätzungen bezüglich der zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben der Agentur verfügbar werden.

(4)   Bis spätestens 1. Januar 2013 überprüft die Kommission diese Verordnung auf etwaigen Änderungsbedarf und berücksichtigt dabei insbesondere die Kosten der Agentur.

Artikel 12

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Mai 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1.

(2)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

(3)  KOM(2008) 394 endg.

(4)  ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36.

(5)  ABl. L 257 vom 27.10.1995, S. 1.


ANHANG I

Gebühren für einen Antrag gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008:

Abschnitt 1 –   Standardgebühr für einen Stoff in bis zu fünf Gemischen

4 000 EUR

Abschnitt 2 –   Ermäßigte Gebühren für KMU für einen Stoff in bis zu fünf Gemischen

2.1   Ermäßigte Gebühr für mittlere Unternehmen

2 800 EUR

2.2   Ermäßigte Gebühr für kleine Unternehmen

1 600 EUR

2.3   Ermäßigte Gebühr für Kleinstunternehmen

400 EUR

Abschnitt 3 –   Gebühr für die Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung je Gruppe von zehn weiteren Gemischen

3.1   Standardgebühr

500 EUR

3.2   Ermäßigte Gebühr für mittlere Unternehmen

350 EUR

3.3   Ermäßigte Gebühr für kleine Unternehmen

200 EUR

3.4   Ermäßigte Gebühr für Kleinstunternehmen

100 EUR


ANHANG II

Gebühren für die Vorschläge gemäß Artikel 37 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008:

Abschnitt 1 —   Standardgebühr

12 000 EUR

Abschnitt 2 —   Ermäßigte Gebühren für KMU

2.1.   Ermäßigte Gebühren für mittlere Unternehmen

8 400 EUR

2.2.   Ermäßigte Gebühr für kleine Unternehmen

4 800 EUR

2.3.   Ermäßigte Gebühr für Kleinstunternehmen

1 200 EUR


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