Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32010D0649

2010/649/EU: Beschluss des Rates vom 7. Oktober 2010 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Pakistan über die Rückübernahme von Personen ohne Aufenthaltsgenehmigung

ABl. L 287 vom 4.11.2010, p. 50–51 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/649/oj

Related international agreement

4.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 287/50


BESCHLUSS DES RATES

vom 7. Oktober 2010

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Pakistan über die Rückübernahme von Personen ohne Aufenthaltsgenehmigung

(2010/649/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 79 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat im Namen der Europäischen Gemeinschaft ein Abkommen mit der Islamischen Republik Pakistan über die Rückübernahme von Personen ohne Aufenthaltsgenehmigung (nachstehend „das Abkommen“) ausgehandelt.

(2)

Das Abkommen ist am 26. Oktober 2009 vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet worden.

(3)

Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 ist die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten, deren Rechtsnachfolgerin sie ist.

(4)

Das Abkommen sollte genehmigt werden.

(5)

Mit dem Abkommen wird ein Gemischter Rückübernahmeausschuss eingesetzt, der sich eine Geschäftsordnung geben kann. Es sollte in diesem Fall ein vereinfachtes Verfahren für die Festlegung des Standpunkts der Europäischen Union vorgesehen werden.

(6)

Nach Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts hat das Vereinigte Königreich mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieses Beschlusses beteiligen möchte.

(7)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 des genannten Protokolls, beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch ihn gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(8)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch ihn gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Pakistan über die Rückübernahme von Personen ohne Aufenthaltsgenehmigung (nachstehend „das Abkommen“) wird im Namen der Europäischen Union genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 20 Absatz 2 des Abkommens vorgesehene Notifizierung vor, um die Union zu binden (1) und gibt folgende Erklärung ab:

„Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 ist die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten, deren Rechtsnachfolgerin sie ist; von diesem Zeitpunkt an übt sie alle Rechte der Europäischen Gemeinschaft aus und übernimmt all ihre Verpflichtungen. Daher müssen alle Bezugnahmen auf ‚die Europäische Gemeinschaft‘ oder ‚die Gemeinschaft‘ im Text des Abkommens, soweit angemessen, als Bezugnahmen auf ‚die Europäische Union‘ gelesen werden“.

Artikel 3

Die Kommission, unterstützt von Sachverständigen, die auf ihr Ersuchen hin aus den Mitgliedstaaten eingeladen werden, vertritt die Union in dem mit Artikel 16 des Abkommens eingesetzten Gemischten Rückübernahmeausschuss.

Artikel 4

Der Standpunkt der Union im Gemischten Rückübernahmeausschuss zur Annahme seiner Geschäftsordnung gemäß Artikel 16 Absatz 2 des Abkommens wird von der Kommission nach Anhörung eines vom Rat benannten besonderen Ausschusses festgelegt.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Artikel 6

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 7. Oktober 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. WATHELET


(1)  Der Tag des Inkrafttretens des Rückübernahmeabkommens wird vom Generalsekretariat des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht.


ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Pakistan über die Rückübernahme von Personen ohne Aufenthaltsgenehmigung

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN —

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT,

nachstehend „Gemeinschaft“ genannt,

und

DIE ISLAMISCHE REPUBLIK PAKISTAN,

nachstehend „Pakistan“ genannt,

nachstehend einzeln „Vertragspartei“ und zusammen „Vertragsparteien“ genannt,

IN DEM WUNSCH, enger zusammenzuarbeiten, um die illegale Einwanderung wirksam zu bekämpfen,

IN DEM WUNSCH, mit diesem Abkommen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit schnelle und effiziente Verfahren für die Identifizierung und die sichere und ordnungsgemäße Rückführung von Personen einzuführen, die die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet Pakistans oder eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder für die Anwesenheit oder den Aufenthalt in dem betreffenden Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, und die Durchbeförderung dieser Personen im Geiste der Zusammenarbeit zu erleichtern,

UNTER NACHDRÜCKLICHEM HINWEIS DARAUF, dass dieses Abkommen die Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Pakistans unberührt lässt, die sich aus dem Völkerrecht ergeben,

IN DER ERWÄGUNG, dass Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und alle auf der Grundlage dieses Titels erlassenen Rechtsakte nicht für das Königreich Dänemark gelten —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Mitgliedstaat“ ist einer der Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme des Königreichs Dänemark.

b)

„Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats“ ist, wer im Sinne der Definition für Gemeinschaftszwecke die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt.

c)

„Staatsangehöriger Pakistans“ ist, wer die Staatsangehörigkeit Pakistans besitzt.

d)

„Drittstaatsangehöriger“ ist, wer eine andere Staatsangehörigkeit als die Pakistans oder eines Mitgliedstaats besitzt.

e)

„Staatenloser“ ist, wer keine Staatsangehörigkeit besitzt.

f)

„Aufenthaltsgenehmigung“ ist jede von Pakistan oder einem Mitgliedstaat ausgestellte Erlaubnis, die eine Person berechtigt, sich im Hoheitsgebiet Pakistans oder eines Mitgliedstaats aufzuhalten.

g)

„Visum“ ist die Genehmigung oder Entscheidung Pakistans oder eines Mitgliedstaats, die für die Einreise in oder die Durchreise durch das Hoheitsgebiet Pakistans oder eines Mitgliedstaats erforderlich ist. Dieser Begriff umfasst nicht das Flughafentransitvisum.

h)

„Ersuchender Staat“ ist der Staat (Pakistan oder ein Mitgliedstaat), der ein Rückübernahmeersuchen gemäß den Artikeln 2 und 3 oder ein Durchbeförderungsersuchen gemäß Artikel 12 stellt.

i)

„Ersuchter Staat“ ist der Staat (Pakistan oder ein Mitgliedstaat), an den ein Rückübernahmeersuchen gemäß den Artikeln 2 und 3 oder ein Durchbeförderungsersuchen gemäß Artikel 12 gerichtet wird.

ABSCHNITT I

RÜCKÜBERNAHMEVERPFLICHTUNGEN

Artikel 2

Rückübernahme eigener Staatsangehöriger

(1)   Der ersuchte Staat rückübernimmt auf Ersuchen des ersuchenden Staates in sein Hoheitsgebiet alle eigenen Staatsangehörigen, die die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staats oder für die Anwesenheit oder den Aufenthalt in dessen Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, nachdem der Nachweis ihrer Staatsangehörigkeit gemäß Artikel 6 erbracht worden ist.

(2)   Falls notwendig, stellt der ersuchte Staat der Person, deren Rückübernahme zugestimmt worden ist, unverzüglich das für ihre Rückübernahme erforderliche Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens sechs Monaten aus. Kann die betreffende Person aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer dieses Reisedokuments überstellt werden, so stellt der ersuchte Staat innerhalb von 14 Tagen ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus.

Artikel 3

Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen

(1)   Der ersuchte Staat rückübernimmt auf Ersuchen des ersuchenden Staates ohne andere als die in diesem Abkommen festgelegten Förmlichkeiten in sein Hoheitsgebiet jeden Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates oder für die Anwesenheit oder den Aufenthalt in dessen Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllt, sofern die betreffende Person

a)

zum Zeitpunkt der Übermittlung des Rückübernahmeersuchens im Besitz eines von dem ersuchten Staat ausgestellten gültigen Visums oder einer von dem ersuchten Staat ausgestellten gültigen Aufenthaltsgenehmigung ist oder

b)

aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates auf direktem Wege illegal in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eingereist ist. Eine Person kommt direkt aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates im Sinne dieses Unterabsatzes, wenn sie ohne vorherige Einreise in ein Drittland auf dem Luft- oder Seeweg in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates oder, wenn der ersuchte Staat Pakistan ist, in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gelangt ist.

(2)   Die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 gilt nicht, wenn

a)

der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose nur im Transit über einen internationalen Flughafen des ersuchten Staates gereist ist oder

b)

der ersuchende Staat dem Drittstaatsangehörigen oder dem Staatenlosen vor oder nach seiner Einreise in sein Hoheitsgebiet ein Visum oder eine Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt hat, es sei denn, die betreffende Person ist im Besitz eines von dem ersuchten Staat ausgestellten Visums oder einer von dem ersuchten Staat ausgestellten Aufenthaltsgenehmigung mit längerer Gültigkeitsdauer.

(3)   Ist der ersuchte Staat ein Mitgliedstaat, so trifft die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 den Mitgliedstaat, der das Visum oder die Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt hat. Haben zwei oder mehr Mitgliedstaaten ein Visum oder eine Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt, so trifft die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 den Mitgliedstaat, der das am längsten gültige Dokument oder, wenn eines oder mehrere dieser Dokumente bereits abgelaufen sind, das noch gültige Dokument ausgestellt hat. Sind alle Dokumente bereits abgelaufen, so trifft die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 den Mitgliedstaat, der das zuletzt abgelaufene Dokument ausgestellt hat.

(4)   Falls notwendig, stellt der ersuchte Staat der Person, deren Rückübernahme zugestimmt worden ist, unverzüglich das für ihre Rückführung erforderliche Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens sechs Monaten aus. Kann die betreffende Person aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer dieses Reisedokuments überstellt werden, so stellt der ersuchte Staat innerhalb von 14 Kalendertagen ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus.

ABSCHNITT II

RÜCKÜBERNAHMEVERFAHREN

Artikel 4

Grundsätze

(1)   Vorbehaltlich des Absatzes 2 ist für die Überstellung einer aufgrund der Artikel 2 und 3 rückzuübernehmenden Person an die zuständige Behörde des ersuchten Staates ein Rückübernahmeersuchen zu richten.

(2)   Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 1 und des Artikels 3 Absatz 1 bedarf es keines Rückübernahmeersuchens, wenn die rückzuübernehmende Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments und gegebenenfalls eines gültigen Visums oder einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung des ersuchten Staates ist.

(3)   Die Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit allein reicht für die Rückübernahme nicht aus.

Artikel 5

Rückübernahmeersuchen

(1)   Das Rückübernahmeersuchen muss Folgendes enthalten:

a)

Angaben zu der rückzuübernehmenden Person (z. B. Vorname, Familienname, Geburtsdatum, Geburtsort und letzter Aufenthaltsort);

b)

Nachweise für die Staatsangehörigkeit, die Durchreise, die Erfüllung der Voraussetzungen für die Rückübernahme eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen sowie für die Illegalität der Einreise und des Aufenthalts.

(2)   Das Rückübernahmeersuchen muss nach Möglichkeit auch Folgendes enthalten:

a)

gegebenenfalls die Erklärung, dass die rückzuübernehmende Person hilfs- oder betreuungsbedürftig ist, sofern die betreffende Person dieser Erklärung ausdrücklich zugestimmt hat;

b)

die Angabe sonstiger Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen, die bei der Rückübernahme im Einzelfall erforderlich sind.

(3)   Ein gemeinsames Formblatt für Rückübernahmeersuchen ist diesem Abkommen als Anhang V beigefügt.

Artikel 6

Nachweis der Staatsangehörigkeit

(1)   Die Staatsangehörigkeit kann nicht mit gefälschten oder verfälschten Dokumenten nachgewiesen werden.

(2)   Die Staatsangehörigkeit kann nach Artikel 2 Absatz 1 mit einem der in Anhang I aufgeführten Dokumente nachgewiesen werden, selbst wenn deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist. Wird eines dieser Dokumente vorgelegt, so erkennen der ersuchte und der ersuchende Staat die Staatsangehörigkeit ohne weitere Nachforschungen an.

(3)   Die Staatsangehörigkeit kann nach Artikel 2 Absatz 1 auch mit einem der in Anhang II aufgeführten Dokumente nachgewiesen werden, selbst wenn deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist. Wird eines dieser Dokumente vorgelegt, so leitet der ersuchte Staat das Verfahren zur Feststellung der Staatsangehörigkeit der betreffenden Person ein.

(4)   Kann keines der in Anhang I oder Anhang II aufgeführten Dokumente vorgelegt werden, so treffen die zuständigen Behörden des ersuchenden Staates und die diplomatischen und konsularischen Vertretungen des ersuchten Staates auf Ersuchen Vorkehrungen, um die Person, um deren Rückübernahme ersucht wird, unverzüglich zu befragen.

Artikel 7

Nachweis der Drittstaatsangehörigkeit und der Staatenlosigkeit

(1)   Die Voraussetzungen in Artikel 3 Absatz 1 für die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen werden insbesondere mit den in Anhang III aufgeführten Dokumenten nachgewiesen. Sie können nicht mit gefälschten oder verfälschten Dokumenten nachgewiesen werden. Ein solcher Nachweis stützt sich auf Angaben, die vom ersuchten und ersuchenden Staat anerkannt werden.

(2)   Die Voraussetzungen in Artikel 3 Absatz 1 für die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen können auch mit den in Anhang IV aufgeführten Dokumenten nachgewiesen werden. Werden solche Nachweise vorgelegt, so erachtet sie der ersuchte Staat für ausreichend, um Nachforschungen anzustellen.

(3)   Die Illegalität der Einreise, der Anwesenheit oder des Aufenthalts wird festgestellt, wenn in den Reisedokumenten der betreffenden Person das erforderliche Visum oder die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung für das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates fehlt. Die Erklärung des ersuchenden Staates, dass die betreffende Person nicht im Besitz der erforderlichen Reisedokumente, des erforderlichen Visums oder der erforderlichen Aufenthaltsgenehmigung ist, kann einen Anscheinsbeweis für die Illegalität der Einreise, der Anwesenheit oder des Aufenthalts darstellen.

Artikel 8

Fristen

(1)   Das Rückübernahmeersuchen ist der zuständigen Behörde des ersuchten Staates innerhalb eines Jahres zu übermitteln, nachdem die zuständige Behörde des ersuchenden Staates Kenntnis davon erlangt hat, dass der Drittstaatsangehörige oder Staatenlose die geltenden Voraussetzungen für die Einreise, die Anwesenheit oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt. Bestehen rechtliche oder tatsächliche Hindernisse für die rechtzeitige Übermittlung des Ersuchens, so wird die Frist auf Antrag verlängert, jedoch nur so lange, bis die Hindernisse nicht mehr bestehen.

(2)   Das Rückübernahmeersuchen ist unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 30 Kalendertagen zu beantworten; wird ein Rückübernahmeersuchen abgelehnt, so ist dies zu begründen. Diese Frist beginnt mit dem Tag des Eingangs des Rückübernahmeersuchens. Stehen der rechtzeitigen Beantwortung des Ersuchens rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegen, so kann die Frist auf einen entsprechend begründeten Antrag hin auf bis zu 60 Kalendertage verlängert werden, es sei denn, die maximale Haftdauer im ersuchenden Staat beträgt nach innerstaatlichem Recht höchstens 60 Tage. Ist innerhalb dieser Frist keine Antwort eingegangen, so gilt die Zustimmung zur Überstellung als erteilt.

(3)   Nach Erteilung der Zustimmung oder gegebenenfalls nach Ablauf der in Absatz 2 festgesetzten Frist wird die betreffende Person innerhalb von drei Monaten überstellt. Diese Frist kann auf Antrag um die Zeit verlängert werden, die für die Beseitigung rechtlicher oder praktischer Hindernisse benötigt wird.

Artikel 9

Überstellungsmodalitäten und Art der Beförderung

Vor der Rückführung einer Person treffen die zuständigen Behörden Pakistans und des betreffenden Mitgliedstaats im Voraus eine schriftliche Absprache über den Tag der Überstellung, die Grenzübergangsstelle, etwaige Begleitpersonen und die Art der Beförderung.

Artikel 10

Irrtümliche Rückübernahme

Wird innerhalb von drei Monaten nach der Überstellung der betreffenden Person festgestellt, dass die Voraussetzungen der Artikel 2 und 3 nicht erfüllt waren, so nimmt Pakistan die von einem Mitgliedstaat rückübernommene Person und ein Mitgliedstaat die von Pakistan rückübernommene Person unverzüglich zurück. In diesem Fall tauschen die zuständigen Behörden Pakistans und des betreffenden Mitgliedstaats auch alle ihnen vorliegenden Informationen über die tatsächliche Identität, Staatsangehörigkeit oder Durchbeförderungsroute der zurückzunehmenden Person aus.

ABSCHNITT III

DURCHBEFÖRDERUNG

Artikel 11

Grundsätze

(1)   Der ersuchte Staat kann die Durchbeförderung eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, wenn diese Person nicht auf direktem Wege in den Bestimmungsstaat rückgeführt werden kann, genehmigen, nachdem er sich anhand schriftlicher Nachweise vergewissert hat, dass der Bestimmungsstaat sich verpflichtet hat, seinen Staatsangehörigen oder den Staatenlosen rückzuübernehmen.

(2)   Der ersuchte Staat kann die Genehmigung widerrufen, wenn die Weiterreise in etwaige Durchgangsstaaten oder die Rückübernahme durch den Bestimmungsstaat nicht mehr gewährleistet ist. In diesem Fall nimmt der ersuchende Staat den Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen auf eigene Kosten zurück.

Artikel 12

Durchbeförderungsverfahren

(1)   Den zuständigen Behörden ist ein schriftliches Durchbeförderungsersuchen zu übermitteln, das Folgendes enthält:

a)

Art der Durchbeförderung, etwaige weitere Durchgangsstaaten und Bestimmungsstaat;

b)

Angaben zu der betreffenden Person (z. B. Vorname, Familienname, Geburtsdatum und — falls möglich — Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Art und Nummer des Reisedokuments);

c)

die Angabe der vorgesehenen Grenzübergangsstelle, des Zeitpunkts der Überstellung und etwaiger Begleitpersonen.

Ein gemeinsames Formblatt für Durchbeförderungsersuchen ist diesem Abkommen als Anhang VI beigefügt.

(2)   Der ersuchte Staat unterrichtet den ersuchenden Staat innerhalb von 14 Kalendertagen schriftlich von seiner Entscheidung und bestätigt, wenn er der Durchbeförderung zustimmt, die Grenzübergangsstelle und den vorgesehenen Zeitpunkt der Durchbeförderung.

(3)   Erfolgt die Durchbeförderung auf dem Luftweg, so sind die durchzubefördernde Person und etwaige Begleitpersonen von der Pflicht befreit, ein Flughafentransitvisum zu beantragen.

(4)   Vorbehaltlich gegenseitiger Konsultationen helfen die zuständigen Behörden des ersuchten Staates nach Maßgabe ihrer innerstaatlichen Vorschriften bei der Durchbeförderung, insbesondere durch Bewachung der betreffenden Personen und Bereitstellung geeigneter Unterbringungsmöglichkeiten.

ABSCHNITT IV

KOSTEN

Artikel 13

Beförderungs- und Durchbeförderungskosten

Unbeschadet des Rechts der zuständigen Behörden des ersuchenden Staates, von der rückzuübernehmenden Person oder von Dritten die Erstattung der mit der Rückübernahme zusammenhängenden Kosten zu verlangen, werden alle im Zusammenhang mit der Rückübernahme und der Durchbeförderung nach diesem Abkommen entstehenden Kosten für die Beförderung bis zur Grenze des Bestimmungsstaats vom ersuchenden Staat getragen. Im Fall einer irrtümlichen Rücknahme gemäß Artikel 10 werden diese Kosten von dem Staat getragen, der die betreffende Person zurückzunehmen hat.

ABSCHNITT V

DATENSCHUTZ UND ÜBEREINSTIMMUNG MIT ANDEREN RECHTSPFLICHTEN

Artikel 14

Personenbezogene Daten

(1)   Personenbezogene Daten werden nur verarbeitet, sofern dies für die Durchführung dieses Abkommens durch die zuständigen Behörden Pakistans und der Mitgliedstaaten erforderlich ist. Für die Zwecke dieses Artikels gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Richtlinie 95/46/EG (1). Ist der für die Verarbeitung Verantwortliche eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, so unterliegt die Verarbeitung dieser Daten den Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG und den zur Umsetzung der Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften einschließlich der Vorschriften für die Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer.

(2)   Darüber hinaus unterliegt die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Durchführung dieses Abkommens und insbesondere die Übermittlung personenbezogener Daten aus Pakistan an einen Mitgliedstaat und umgekehrt folgenden Grundsätzen:

a)

Personenbezogene Daten müssen nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise verarbeitet werden.

b)

Personenbezogene Daten müssen für den festgelegten eindeutigen und rechtmäßigen Zweck der Durchführung dieses Abkommens erhoben werden und dürfen weder von der übermittelnden noch von der empfangenden Behörde in einer mit dieser Zweckbestimmung nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden.

c)

Personenbezogene Daten müssen dem Zweck entsprechen, für den sie erhoben und/oder weiterverarbeitet werden, und dafür erheblich sein und dürfen nicht darüber hinausgehen; insbesondere dürfen die übermittelten personenbezogenen Daten nur Folgendes betreffen:

Angaben zu der rückzuübernehmenden Person (z. B. Vorname, Familienname, etwaige frühere Namen, Beinamen oder Pseudonyme, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, derzeitige und etwaige frühere Staatsangehörigkeit);

Reisepass oder Personalausweis (Nummer des Dokuments, Gültigkeitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungsort);

Zwischenstopps und Reiseroute;

sonstige Informationen, die zur Identifizierung der zu überstellenden Person oder zur Prüfung der Rückübernahmevoraussetzungen nach diesem Abkommen benötigt werden.

d)

Personenbezogene Daten müssen sachlich richtig sein und erforderlichenfalls auf den neuesten Stand gebracht werden.

e)

Personenbezogene Daten müssen in einer Form aufbewahrt werden, die die Identifizierung der betreffenden Personen ermöglicht, und dürfen nicht länger aufbewahrt werden, als es für den Zweck, für den sie erhoben wurden oder weiterverarbeitet werden, erforderlich ist.

f)

Die übermittelnde Behörde und die empfangende Behörde treffen alle zumutbaren Maßnahmen, um gegebenenfalls die Berichtigung, Löschung oder Sperrung personenbezogener Daten zu gewährleisten, falls die Verarbeitung nicht mit diesem Artikel in Einklang steht, insbesondere weil die Daten nicht dem Verarbeitungszweck entsprechen, dafür nicht erheblich oder sachlich nicht richtig sind oder darüber hinausgehen. Dies schließt die Notifizierung der Berichtigung, Löschung oder Sperrung an die andere Vertragspartei ein.

g)

Auf Ersuchen teilt die empfangende Behörde der übermittelnden Behörde mit, welchen Gebrauch sie von den übermittelten Daten gemacht hat und welche Ergebnisse sie damit erzielt hat.

h)

Personenbezogene Daten dürfen nur den zuständigen Behörden übermittelt werden. Für die Weitergabe an andere Stellen ist die vorherige Zustimmung der übermittelnden Behörde erforderlich.

i)

Die übermittelnde Behörde und die empfangende Behörde sind verpflichtet, schriftliche Aufzeichnungen über die Übermittlung und den Empfang personenbezogener Daten zu führen.

Artikel 15

Übereinstimmung mit anderen Rechtspflichten

(1)   Dieses Abkommen lässt die Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten der Gemeinschaft, der Mitgliedstaaten und Pakistans unberührt, die sich aus dem Völkerrecht und aus internationalen Übereinkünften ergeben, deren Vertragsparteien sie sind.

(2)   Dieses Abkommen steht der Rückführung einer Person aufgrund anderer bilateraler Vereinbarungen nicht entgegen.

(3)   Dieses Abkommen lässt die Rechtsbehelfe und Rechte unberührt, die der betreffenden Person nach dem Recht des Aufnahmelands einschließlich nach dem Völkerrecht zustehen.

ABSCHNITT VI

DURCHFÜHRUNG UND ANWENDUNG

Artikel 16

Gemischter Rückübernahmeausschuss

(1)   Die Vertragsparteien unterstützen sich gegenseitig bei der Anwendung und Auslegung dieses Abkommens. Zu diesem Zweck setzen sie einen Gemischten Rückübernahmeausschuss (im Folgenden als „Ausschuss“ bezeichnet) ein, der vor allem die Aufgabe hat,

a)

die Anwendung dieses Abkommens zu überwachen;

b)

die für die einheitliche Durchführung dieses Abkommens erforderlichen technischen Modalitäten einschließlich der Änderungen der Anhänge III und IV zu beschließen;

c)

einen regelmäßigen Informationsaustausch über die nach Artikel 17 von einzelnen Mitgliedstaaten und Pakistan vereinbarten Durchführungsprotokolle zu pflegen;

d)

Änderungen an diesem Abkommen und den Anhängen I und II vorzuschlagen.

(2)   Die Beschlüsse des Ausschusses werden einstimmig gefasst und entsprechend durchgeführt.

(3)   Der Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Gemeinschaft und Pakistans zusammen. Die Gemeinschaft wird durch die Europäische Kommission vertreten, die von Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten unterstützt wird.

(4)   Der Ausschuss tritt in der Regel einmal jährlich oder bei Bedarf auf Antrag einer Vertragspartei zusammen.

(5)   Streitigkeiten, die nicht vom Ausschuss geklärt werden können, werden durch Konsultationen zwischen den Vertragsparteien beigelegt.

(6)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und legt eine den beiden Vertragsparteien gemeinsame Arbeitssprache fest.

Artikel 17

Durchführungsprotokolle

(1)   Pakistan und ein Mitgliedstaat können ein Durchführungsprotokoll vereinbaren mit Bestimmungen über

a)

die Benennung der zuständigen Behörden, die Grenzübergangsstellen und die Mitteilung der Kontaktstellen;

b)

die Voraussetzungen für die begleitete Rückführung, einschließlich der begleiteten Durchbeförderung von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen;

c)

Nachweise und Dokumente, die nicht in den Anhängen I bis IV aufgeführt sind.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Durchführungsprotokolle treten erst in Kraft, nachdem sie dem in Artikel 16 genannten Ausschuss notifiziert worden sind.

Artikel 18

Verhältnis zu bilateralen Rückübernahmeabkommen und Rückübernahmevereinbarungen der Mitgliedstaaten

Die Bestimmungen dieses Abkommens haben Vorrang vor den Bestimmungen der nach Artikel 17 zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und Pakistan geschlossenen oder noch zu schließenden bilateralen Abkommen oder Vereinbarungen über die Rückübernahme von Personen ohne Aufenthaltsgenehmigung, soweit letztere Bestimmungen mit den Bestimmungen dieses Abkommens unvereinbar sind.

ABSCHNITT VII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 19

Räumlicher Geltungsbereich

(1)   Vorbehaltlich des Absatzes 2 gilt dieses Abkommen für das Gebiet, in dem der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewandt wird, und für das Hoheitsgebiet Pakistans.

(2)   Dieses Abkommen gilt nicht für das Hoheitsgebiet des Königreichs Dänemark.

Artikel 20

Inkrafttreten, Laufzeit und Kündigung

(1)   Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach deren jeweiligen Verfahren ratifiziert oder genehmigt.

(2)   Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der in Absatz 1 genannten Verfahren notifiziert haben.

(3)   Unbeschadet der kraft Völkergewohnheitsrecht bestehenden Verpflichtung der Parteien zur Rückübernahme eigener Staatsangehöriger gelten dieses Abkommen und die Durchführungsprotokolle für Personen, die nach Inkrafttreten des Abkommens in das Hoheitsgebiet Pakistans und der Mitgliedstaaten eingereist sind.

(4)   Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen jederzeit durch förmliche Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt sechs Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft.

Artikel 21

Anhänge

Die Anhänge I bis VI sind Bestandteil dieses Abkommens.

Geschehen zu Brüssel am 26. Oktober 2009 in doppelter Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

За Европейската общност

Por la Comunidad Europea

Za Evropské společenství

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Euroopa Ühenduse nimel

Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Eiropas Kopienas vārdā

Europos bendrijos vardu

Az Európai Közösség részéről

Għall-Komunità Ewropea

Voor de Europese Gemeenschap

W imieniu Wspólnoty Europejskiej

Pela Comunidade Europeia

Pentru Comunitatea Europeană

Za Európske spoločenstvo

Za Evropsko skupnost

Euroopan yhteisön puolesta

För Europeiska gemenskapen

Image

Image

За Ислямска република Пакистан

Por la República Islámica de Pakistán

Za Pákistánskou islámskou republiku

For Den Islamiske Republik Pakistan

Für die Islamische Republik Pakistan

Pakistani Islamivabariigi nimel

Για την Ισλαμική Δημοκρατία του Πακιστάν

For the Islamic Republic of Pakistan

Pour la République islamique du Pakistan

Per la Repubblica islamica del Pakistan

Pakistānas Islāma Republikas vārdā

Pakistano Islamo Respublikos vardu

A Pakisztáni Iszlám Köztársaság részéről

Għar-Repubblika Iżlamika tal-Pakistan

Voor de Islamitische Republiek Pakistan

W imieniu Islamskiej Republiki Pakistanu

Pela República Islâmica do Paquistão

Pentru Republica Islamică Pakistan

Za Pakistanskú islamskú republiku

Za Islamsko republiko Pakistan

Pakistanin islamilaisen tasavallan puolesta

För Islamiska republiken Pakistan

Image


(1)  Richtlinie 95/46 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

ANHANG I

Gemeinsame Liste der Dokumente, deren Vorlage als Nachweis der Staatsangehörigkeit gilt (Artikel 2 Absatz 1 in verbindung mit Artikel 6 Absatz 2)

Echte Pässe jeder Art (nationale Reisepässe, Diplomatenpässe, Dienstpässe, Sammelpässe und Ersatzpässe einschließlich Kinderpässen);

nationale maschinenlesbare Personalausweise;

echte Staatsangehörigkeitsbescheinigungen.

ANHANG II

Gemeinsame Liste der Dokumente, auf deren Vorlage hin das verfahren zur feststellung der Staatsangehörigkeit eingeleitet wird (Artikel 2 Absatz 1 in verbindung mit Artikel 6 Absatz 3)

Digitale Fingerabdruckdaten oder andere biometrische Daten;

von der Regierung der ersuchten Vertragspartei ausgestellte vorläufige nationale Personalausweise, Militärausweise und Geburtsurkunden;

Fotokopien (1) der in Anhang I aufgeführten Dokumente;

Führerscheine oder Fotokopien (1) davon;

Fotokopien (1) sonstiger amtlicher Dokumente, aus denen die Staatsangehörigkeit hervorgeht (z. B. Geburtsurkunden);

Dienstausweise, Seemannspässe, Kapitänsausweise oder Fotokopien (1) davon;

Erklärungen der betreffenden Person.


(1)  Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck „Fotokopien“ von den Behörden Pakistans oder der Mitgliedstaaten amtlich beglaubigte Fotokopien.

ANHANG III

Gemeinsame Liste der Dokumente, die als Nachweis für die Erfüllung der Voraussetzungen für die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen gelten (Artikel 3 Absatz 1 in verbindung mit Artikel 7 Absatz 1)

Einreise- und/oder Ausreisestempel/-vermerke im Reisedokument der betreffenden Person;

gültiges Visum und/oder gültige Aufenthaltsgenehmigung des ersuchten Staates.

ANHANG IV

Gemeinsame Liste der Dokumente, die als Nachweis gelten, auf dessen Vorlage hin nachforschungen im hinblick auf die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen angestellt werden (Artikel 3 in verbindung mit Artikel 7 Absatz 2)

Förmliche Erklärungen, insbesondere von Grenzbeamten und sonstigen Beamten oder Zeugen (z. B. Flugpersonal), die den Grenzübertritt der betreffenden Person bezeugen können;

Erklärung der zuständigen Behörden des ersuchenden Staates, an welchem Ort und unter welchen Umständen die betreffende Person nach der Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates aufgegriffen wurde;

Angaben über die Identität und/oder den Aufenthalt einer Person, die von einer internationalen Organisation (z. B. UNHCR) zur Verfügung gestellt wurden;

Berichte/Bestätigung der Angaben durch Familienmitglieder;

Erklärung der betreffenden Person;

auf den Namen der betreffenden Person lautende Tickets sowie Bescheinigungen und Rechnungen jeglicher Art (z. B. Hotelrechnungen, Terminkarten für Arzt-/Zahnarztbesuche, Eintrittskarten für öffentliche/private Einrichtungen), aus denen eindeutig hervorgeht, dass sich die betreffende Person im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates aufgehalten hat;

auf den Namen der betreffenden Person lautende Tickets und/oder Passagierlisten für Flug- oder Schiffsreisen, aus denen die im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates zurückgelegte Reiseroute hervorgeht;

Angaben, aus denen hervorgeht, dass die betreffende Person einen Kurierdienst oder ein Reisebüro in Anspruch genommen hat.

ANHANG V

Image

Image

Image

ANHANG VI

Image

Image

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 1 BUCHSTABE f

Für die Zwecke von Artikel 1 Buchstabe f kommen die Vertragsparteien überein, dass die Aufenthaltsgenehmigung nicht die Erlaubnis umfasst, im Zusammenhang mit der Bearbeitung eines Asylantrags oder eines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung vorübergehend in ihrem Hoheitsgebiet zu verbleiben.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 2 ABSATZ 1

Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass ein Staatsangehöriger Pakistans nach dem geltenden pakistanischen Staatsbürgerschaftsgesetz von 1951 und seinen Durchführungsbestimmungen nicht auf seine Staatsbürgerschaft verzichten kann, ohne ein gültiges Dokument erworben oder erhalten zu haben, dass ihm die Staatsangehörigkeit oder Nationalität eines anderen Staates verbrieft.

Die Vertragsparteien kommen überein, einander erforderlichenfalls zu konsultieren.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 3

Die Vertragsparteien sind bestrebt, grundsätzlich jeden Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in ihr Hoheitsgebiet oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllt, in sein Herkunftsland rückzuführen.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 3 ABSATZ 1 BUCHSTABE b

Die Vertragsparteien kommen überein, dass der bloße Flughafentransit in einem Drittland nicht als „vorherige Einreise in ein Drittland“ im Sinne dieser Bestimmung gilt.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 8 ABSATZ 2

Die Vertragsparteien kommen überein, dass bei Rückübernahmeersuchen eines Mitgliedstaats, dessen maximale Haftdauer nach innerstaatlichem Recht höchstens 30 Tage beträgt, die Frist von 30 Kalendertagen in Artikel 8 Absatz 2, wenn dem Rückübernahmeersuchen stattgegeben wird, die Ausstellung des Reisedokuments einschließt, das für die Rückübernahme der betreffenden Person gemäß Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 3 Absatz 4 des Abkommens erforderlich ist.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION UND PAKISTANS ZUR LEGALEN MIGRATION

Im Einklang mit dem Interesse Pakistans, die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bestehenden Möglichkeiten der legalen Migration zu nutzen, sind die Vertragsparteien übereingekommen, dass die Anwendung des Abkommens dazu beitragen wird, die einzelnen Mitgliedstaaten dazu zu bewegen, pakistanischen Staatsangehörigen Möglichkeiten der legalen Migration zu bieten. Die Europäische Kommission ruft die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang auf, nach Maßgabe ihres einzelstaatlichen Rechts Gespräche mit Pakistan über die Möglichkeiten der legalen Migration für pakistanische Staatsangehörige aufzunehmen.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR TECHNISCHEN HILFE

Die Vertragsparteien verpflichten sich, dieses Abkommen im Hinblick auf die Steuerung der Migrationsströme zwischen der Europäischen Union und Pakistan auf der Grundlage gemeinsamer Verantwortung und einer ausgewogenen Partnerschaft im Geiste der Solidarität durchzuführen.

Die Europäische Union wird Pakistan mit Hilfsprogrammen der Gemeinschaft, insbesondere mit dem Programm AENEAS, bei der Durchführung dieses Abkommens in allen seinen Teilen unterstützen; hierzu zählen auch Hilfen, die auf die Wiedereingliederung und die Fürsorge rückübernommener Personen gerichtet sind.

Diese Unterstützung kann grundsätzlich auch die Förderung der Wechselwirkungen zwischen Migration und Entwicklung umfassen sowie die Organisation und Förderung der legalen Wirtschaftsmigration, den Umgang mit illegaler Migration sowie den Schutz der Migranten vor Ausbeutung und Ausgrenzung.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU DÄNEMARK

Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass dieses Abkommen weder für das Hoheitsgebiet des Königreichs Dänemark noch für die Staatsangehörigen des Königreichs Dänemark gilt. Es ist daher zweckmäßig, dass Pakistan und Dänemark ein diesem Abkommen entsprechendes Rückübernahmeabkommen schließen.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ISLAND UND NORWEGEN

Die Vertragsparteien nehmen die engen Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, Island und Norwegen zur Kenntnis, die insbesondere auf dem Übereinkommen vom 18. Mai 1999 über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands beruhen. Es ist daher zweckmäßig, dass Pakistan mit Island und Norwegen ein diesem Abkommen entsprechendes Rückübernahmeabkommen schließt.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU EINEM UMFASSENDEN DIALOG ÜBER MIGRATIONSSTEUERUNG

Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen des Gemischten Ausschusses auf der Grundlage des Kooperationsabkommens der dritten Generation zwischen der EG und Pakistan in einen umfassenden Dialog über Migrationssteuerung einzutreten. Dieser Dialog erstreckt sich auch auf die Visapolitik, um direkte Kontakte zwischen den Menschen zu erleichtern.


Top