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Document 32010D0437

2010/437/GASP: Beschluss 2010/437/GASP des Rates vom 30. Juli 2010 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias

ABl. L 210 vom 11.8.2010, p. 33–34 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/437/oj

11.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 210/33


BESCHLUSS 2010/437/GASP DES RATES

vom 30. Juli 2010

zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 und Artikel 43 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 10. November 2008 die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (1) angenommen.

(2)

Der Rat hat am 8. Dezember 2009 den Beschluss 2009/907/GASP (2) zur Änderung der vorgenannten Gemeinsamen Aktion angenommen.

(3)

Da die Verhütung der Seeräuberei im Golf von Aden und in anderen Gebieten nahe der somalischen Küste immer wirksamer wird, dehnen die Seeräuber ihre Tätigkeit zunehmend auf Meeresgebiete aus, die über 500 Seemeilen von der Küste Somalias und seiner Nachbarländer entfernt liegen.

(4)

Die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die zu diesem Zweck entsandten Truppen handeln vor der Küste Somalias und der Nachbarländer in den Meeresgebieten innerhalb der Region des Indischen Ozeans gemäß dem politischen Ziel einer Marineoperation der EU, wie es in dem vom Rat am 5. August 2008 gebilligten Krisenmanagementkonzept festgelegt ist.“

2.

Artikel 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Unter der Verantwortung des Rates und des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (nachstehend ‚Hoher Vertreter‘ genannt) nimmt das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (nachstehend ‚PSK‘ genannt) die politische Kontrolle und strategische Leitung der EU-Militäroperation wahr. Der Rat ermächtigt das PSK hiermit, die entsprechenden Beschlüsse nach Artikel 38 des Vertrags zu fassen. Diese Ermächtigung beinhaltet die Befugnis zur Änderung der Planungsdokumente, einschließlich des Operationsplans, der Befehlskette und der Einsatzregeln. Sie beinhaltet auch die Befugnis, Beschlüsse zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Operation und/oder des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte zu fassen. Die Entscheidungsbefugnis in Bezug auf die Ziele und die Beendigung der EU-Militäroperation verbleibt beim Rat, der vom Hohen Vertreter unterstützt wird.“

3.

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

„Artikel 8

Kohärenz der EU-Reaktion

Der Hohe Vertreter, der Befehlshaber der EU-Operation und der Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte stimmen ihre jeweiligen Tätigkeiten bei der Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion eng miteinander ab.“

4.

Artikel 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der Hohe Vertreter nimmt die Rolle des ersten Ansprechpartners für die Vereinten Nationen, die Regierungen Somalias und der Nachbarländer sowie für die übrigen betroffenen Akteure wahr. Im Rahmen seiner Kontakte mit der Afrikanischen Union wird der Hohe Vertreter vom Sonderbeauftragten der EU (EUSR) für die Afrikanische Union unterstützt.“

5.

Artikel 10 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Einzelheiten der Beteiligung von Drittstaaten werden in Übereinkünften geregelt, die im Einklang mit dem Verfahren nach Artikel 37 des Vertrags zu schließen sind. Haben die EU und ein Drittstaat ein Rahmenabkommen über die Beteiligung dieses Drittstaates an Krisenbewältigungsoperationen der EU geschlossen, so gelten die Bestimmungen eines solchen Abkommens im Rahmen dieser Operation.“

6.

Artikel 11 erhält folgende Fassung:

„Artikel 11

Status der EU-geführten Truppen

Der Status der EU-geführten Truppen und ihres Personals, einschließlich der Vorrechte, Immunitäten und weiterer für die Durchführung und das reibungslose Funktionieren der Mission erforderlichen Garantien, die

im Landgebiet von Drittstaaten stationiert sind,

in den Hoheitsgewässern oder den Binnengewässern von Drittstaaten operieren,

wird nach dem Verfahren des Artikels 37 des Vertrags festgelegt.“

7.

Artikel 15 erhält folgende Fassung:

„Artikel 15

Weitergabe von Informationen an die Vereinten Nationen und andere dritte Parteien

(1)   Der Hohe Vertreter ist befugt, an die Vereinten Nationen und an andere dritte Parteien, die sich an dieser Gemeinsamen Aktion beteiligen, EU-Verschlusssachen und für die Zwecke der EU-Militäroperation erstellte Dokumente bis zu dem für diese dritten Parteien jeweils festgelegten Geheimhaltungsgrad unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften des Rates weiterzugeben (3).

(2)   Der Hohe Vertreter ist befugt, nicht als EU-Verschlusssachen eingestufte Dokumente der EU, die die Beratungen des Rates im Zusammenhang mit der Operation betreffen und die der Geheimhaltungspflicht gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Rates (4) unterliegen, an die Vereinten Nationen und andere dritte Parteien, die sich an dieser Gemeinsamen Aktion beteiligen, weiterzugeben.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 30. Juli 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. VANACKERE


(1)  ABl. L 301 vom 12.11.2008, S. 33.

(2)  ABl. L 322 vom 9.12.2009, S. 27.

(3)  Beschluss 264/2001/EG des Rates vom 19. März 2001 über die Annahme der Sicherheitsvorschriften des Rates (ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1).

(4)  Beschluss 2009/937/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 zur Annahme seiner Geschäftsordnung (ABl. L 325 vom 11.12.2009, S. 35).“


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