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Document 32005R2183

Verordnung (EG) Nr. 2183/2005 der Kommission vom 22. Dezember 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates

ABl. L 347 vom 30.12.2005, p. 56–60 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 348M vom 24.12.2008, p. 455–463 (MT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2009; Stillschweigend aufgehoben durch 32009R1120

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/2183/oj

30.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 347/56


VERORDNUNG (EG) Nr. 2183/2005 DER KOMMISSION

vom 22. Dezember 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (1), insbesondere auf Artikel 145 Buchstaben c, h, i und s sowie Artikel 155,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission (2) sind die ab 2005 geltenden Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung festgelegt worden.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 864/2004 (3) sind die gekoppelten Stützungsmaßnahmen für Baumwolle, Olivenöl, Rohtabak und Hopfen sowie die entkoppelten Stützungsmaßnahmen und die Einbeziehung dieser Sektoren in die Betriebsprämienregelung geregelt worden.

(3)

Zur Festsetzung des Betrags und Bestimmung der Zahlungsansprüche im Rahmen der Einbeziehung von Zahlungen für Tabak, Olivenöl, Baumwolle und Hopfen in die Betriebsprämienregelung sind Sonderbestimmungen betreffend die nationalen Obergrenzen gemäß Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und verschiedene Aspekte der nationalen Reserve gemäß Artikel 42 Absätze 1 und 8 derselben Verordnung festzulegen.

(4)

In den Mitgliedstaaten, die die Betriebsprämienregelung 2005 für Betriebsleiter angewendet haben, die zum Termin für die Beantragung einer Bestimmung der Zahlungsansprüche für 2006 Zahlungsansprüche zugeteilt bekommen, gekauft oder erhalten haben, sind Wert und Anzahl ihrer Zahlungsansprüche aufgrund der Referenzbeträge und Flächen neu zu berechnen, die sich aus der Einbeziehung der Zahlungen für Tabak, Olivenöl und Baumwolle ergeben. Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegungen sind bei dieser Berechnung nicht zu berücksichtigen.

(5)

Es ist zuzulassen, dass die Klausel in privatrechtlichen Pachtverträgen gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 bis zum Ablauf der Antragsfrist im Rahmen der Betriebsprämienregelung 2006 in einen Pachtvertrag aufgenommen oder geändert werden kann.

(6)

Für Mitgliedstaaten, die das regionale Modell gemäß Artikel 59 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 anwenden, sind alle Zahlungsansprüche infolge der Referenzbeträge aufgrund der Einbeziehung der Zahlungen für Tabak, Olivenöl, Baumwolle und Hopfen um einen zusätzlichen Betrag anzuheben.

(7)

Gemäß Artikel 71 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 haben Malta und Slowenien beschlossen, die Betriebsprämienregelung ab 2007 anzuwenden. Gemäß Artikel 71 Absatz 1 Unterabsatz 3 derselben Verordnung gilt die Übergangszeit nicht für Baumwolle, Olivenöl, Tafeloliven und Tabak und endet für Hopfen am 31. Dezember 2005. Malta und Slowenien wären daher gezwungen, die Betriebsprämienregelung nur für diese Sektoren einzuführen und alle anderen Sektoren 2007 einzubeziehen. Um den Übergang zur Betriebsprämienregelung zu vereinfachen, empfiehlt es sich daher, Übergangsbestimmungen einzuführen, die es ihnen erlauben, die derzeitige Regelung für Olivenhaine in Malta und Slowenien und für Hopfen in Slowenien — den einzigen in diesen Mitgliedstaaten betroffenen Sektoren — 2006 beizubehalten. Malta und Slowenien könnten somit die Betriebsbeihilferegelung 2007 für alle Sektoren einführen.

(8)

Gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 864/2004 ist die Referenzmenge für Olivenöl für die einzelnen Betriebsinhaber der 4-Jahres-Durchschnitt der gesamten Zahlungssumme, die ein Erzeuger nach der gemäß Anhang VII derselben Verordnung berechneten und angepassten Erzeugungsbeihilfe für Olivenöl während der Wirtschaftsjahre 1999/2000, 2000/01, 2001/02 und 2002/03 erhalten hat. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung (EG) Nr. 864/2004 hatte die Kommission den endgültigen Beihilfebetrag für das Wirtschaftsjahr 2002/03 noch nicht festgesetzt. Anhang VII Abschnitt H der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ist zu ändern, um der mit der Verordnung (EG) Nr. 1299/2004 (4) festgesetzten einheitlichen Erzeugungsbeihilfe für Oliven für das Wirtschaftsjahr 2002/03 Rechnung zu tragen.

(9)

Gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ist die Gesamtanzahl der Zahlungsansprüche gleich der durchschnittlichen Hektarzahl der Flächen, für die im Bezugszeitraum Direktzahlungen gewährt wurden. Für den Olivenölsektor wird die Hektarzahl der Flächen anhand der gemeinsamen Methode gemäß Anhang VII Abschnitt H derselben Verordnung berechnet. Es müssen die gemeinsame Methode, um die Hektarzahl zu ermitteln, sowie die Zahlungsansprüche und die Nutzung der Zahlungsansprüche im Olivenölsektor festgelegt werden.

(10)

Gemäß den Artikeln 44 und 51 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 kommen Flächen, die nach dem 1. Mai 1998 im Rahmen von genehmigten Anpflanzungen mit Ölbäumen bepflanzt wurden, für die Betriebsbeihilferegelung in Betracht. Diese Anpflanzungen können als Investitionen im Sinne von Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 gelten. Der Termin für genehmigte Anpflanzungen im Rahmen dieser Regelungen ist der 31. Dezember 2006. Für die Investitionen betreffend Ölbaumanpflanzungen ist ein späterer Termin festzusetzen.

(11)

Die Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 795/2004 sind entsprechend zu ändern.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird wie folgt geändert:

1.

Anhang I wird wie folgt geändert:

a)

Die Zeile „Olivenöl“ erhält folgende Fassung:

Sektor

Rechtsgrundlage

Anmerkungen

„Olivenöl

Titel IV Kapitel 10b dieser Verordnung

Flächenbezogene Beihilfe

Artikel 48a Absatz 10 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission (5)

Für Malta und Slowenien 2006

b)

Die Zeile „Hopfen“ erhält folgende Fassung:

Sektor

Rechtsgrundlage

Anmerkungen

„Hopfen

Titel IV Kapitel 10d dieser Verordnung (***) (*****)

Flächenbezogene Beihilfe

Artikel 48a Absatz 11 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004

Für Slowenien 2006“

2.

In Anhang VII Abschnitt H Absatz 1 werden die Nummer „(EG) Nr. 1794/2003“ und die entsprechende Fußnote durch folgende Angaben ersetzt:

„(EG) Nr. 1299/2004 (6)

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 795/2004 wird wie folgt geändert:

1.

Dem Artikel 21 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Für Investitionen, die im Anpflanzen von Ölbäumen im Rahmen der von der Kommission genehmigten Programme bestehen, ist der in Unterabsatz 1 genannte Zeitpunkt jedoch der 31. Dezember 2006.“

2.

Dem Artikel 21 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Bei den in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Investitionen endet die Durchführung des Plans oder Programms jedoch spätestens am 31. Dezember 2006.“

3.

Dem Kapitel 4 wird folgender Artikel 31b angefügt:

„Artikel 31b

Bestimmung und Nutzung der Ansprüche im Olivenölsektor

(1)   Die Anzahl der bei der Feststellung der Anzahl der Betriebsprämienansprüche gemäß Artikel 43 und Anhang VII Abschnitt H der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zu berücksichtigenden Hektar wird von den Mitgliedstaaten in Oliven-GIS-ha anhand der gemeinsamen Methode von Anhang XXIV der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 berechnet.

(2)   Bei Parzellen, die teilweise mit Ölbäumen und teilweise mit anderen unter die Betriebsprämienregelung fallenden Kulturen bepflanzt sind, einschließlich der Stilllegungsflächen, ist zur Berechnung der mit Ölbäumen bepflanzten Fläche die in Absatz 1 genannte Methode zu verwenden. Die Fläche des mit anderen unter die Betriebsprämienregelung fallenden Kulturen bepflanzten Teils der Parzelle wird gemäß dem integrierten System von Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 bestimmt.

Die Anwendung dieser beiden Berechnungsmethoden darf nicht zu einer Fläche führen, die die landwirtschaftliche Nutzfläche der Parzelle überschreitet.

(3)   Abweichend von Absatz 1 findet die gemeinsame Methode von Anhang XXIV keine Anwendung, wenn

a)

die Ölbaumparzelle eine Mindestgröße hat, die vom Mitgliedstaat festzusetzen ist, aber nicht mehr als 0,1 Hektar betragen darf;

b)

die Ölbaumparzelle in einer Verwaltungseinheit liegt, für die der Mitgliedstaat ein alternatives Oliven-GIS festgelegt hat.

In diesen Fällen setzt der Mitgliedstaat die beihilfefähige Fläche nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber fest.

(4)   Die für die Nutzung der Zahlungsansprüche im Sinne von Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zu berücksichtigende Fläche ist die gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels berechnete Fläche.“

4.

Dem Artikel 48a werden folgende Absätze angefügt:

„(10)   Malta und Slowenien dürfen 2006 nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber eine Beihilfe für Olivenhaine je Oliven-GIS-ha von höchstens fünf Kategorien von Olivenhaingebieten gemäß Artikel 110i Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und im Rahmen des Beihilfehöchstbetrags gemäß Absatz 3 desselben Artikels gewähren.

(11)   Für Slowenien gelten die Artikel 12 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 1696/71 des Rates (7) sowie die Verordnung (EG) Nr. 1098/98 des Rates (8) weiterhin für die Ernte 2006 bzw. bis zum 31. Dezember 2006.

5.

Folgendes Kapitel wird eingefügt:

„KAPITEL 6 b

EINBEZIEHUNG DER ZAHLUNGEN FÜR TABAK, OLIVENÖL, BAUMWOLLE UND HOPFEN IN DIE BETRIEBSPRÄMIENREGELUNG

Artikel 48c

Allgemeine Vorschriften

(1)   Hat ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit gemäß Artikel 71 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Gebrauch gemacht und beschlossen, die Betriebsprämienregelung 2006 anzuwenden, so gelten die Vorschriften von Titel III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Kapitel 1 bis 6 der vorliegenden Verordnung.

(2)   Hat ein Mitgliedstaat die Betriebsprämienregelung 2005 angewendet, so gelten — unbeschadet von Artikel 71 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 — für die Festsetzung des Betrags und die Bestimmung der Zahlungsansprüche 2006 im Rahmen der Einbeziehung der Zahlungen für Tabak, Olivenöl, Baumwolle und Hopfen in die Betriebsprämienregelung die Artikel 37 und 43 derselben Verordnung vorbehaltlich der mit Artikel 48d und, falls der Mitgliedstaat von der Möglichkeit gemäß Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Gebrauch gemacht hat, mit Artikel 48e der vorliegenden Verordnung festgelegten Vorschriften.

(3)   Hat ein Mitgliedstaat die Betriebsprämienregelung 2005 angewendet, so gewährleistet er die Einhaltung der nationalen Obergrenze gemäß Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.

(4)   Gegebenenfalls gilt Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für den Wert aller bestehenden Zahlungsansprüche 2006 vor der Einbeziehung der Zahlungen für Tabak, Olivenöl, Baumwolle und/oder die Milchzahlungen und auch für die berechneten Referenzbeträge für Tabak, Olivenöl und Baumwolle und/oder die Milchzahlungen.

(5)   Hat ein Mitgliedstaat die Betriebsprämienregelung 2005 angewendet, so gilt der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgesetzte Kürzungssatz 2006 für die in die Betriebsprämienregelung einzubeziehenden Referenzbeträge für Tabak, Olivenöl und Baumwolle.

(6)   Der Fünfjahreszeitraum gemäß Artikel 42 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 beginnt für die aus der nationalen Reserve stammenden Zahlungsansprüche, deren Betrag gemäß den Artikeln 48d und 48e der vorliegenden Verordnung neu berechnet oder angehoben wurde, nicht erneut.

(7)   Für die Festsetzung der Zahlungsansprüche für Baumwolle, Tabak und Olivenöl ist das erste Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung gemäß Artikel 7 Absatz 1, den Artikeln 12 bis 17 und Artikel 20 das Jahr 2006.

Artikel 48d

Sondervorschriften

(1)   Sind dem Betriebsinhaber bis zum Termin für die Beantragung der Bestimmung von Zahlungsansprüchen für 2006 keine Zahlungsansprüche zugeteilt worden oder hat er bis zu diesem Termin keine Zahlungsansprüche erworben, so erhält er gemäß den Artikeln 37 und 43 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 berechnete Zahlungsansprüche für die Zahlungen für Tabak, Olivenöl und Baumwolle.

Unterabsatz 1 gilt auch, wenn der Betriebsinhaber die Zahlungsansprüche für 2005 und/oder 2006 gepachtet hat.

(2)   Sind dem Betriebsinhaber bis zum Termin für die Beantragung der Bestimmung von Zahlungsansprüchen für 2006 Zahlungsansprüche zugeteilt worden oder hat er bis zu diesem Termin Zahlungsansprüche erworben oder erhalten, so werden Wert und Anzahl seiner Zahlungsansprüche folgendermaßen neu berechnet:

a)

die Anzahl der Zahlungsansprüche entspricht der Anzahl der ihm gehörenden Zahlungsansprüche, erhöht um die Anzahl Hektar, die gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für die im Bezugszeitraum gewährten Zahlungen für Tabak, Olivenöl und Baumwolle festgesetzt wurde;

b)

der Wert errechnet sich, indem die Summe des Wertes der ihm gehörenden Zahlungsansprüche und der Referenzbetrag, der gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für die Flächen berechnet wurde, für die im Bezugszeitraum Zahlungen für Tabak, Olivenöl und Baumwolle gewährt wurden, durch die gemäß Buchstabe a dieses Absatzes ermittelte Zahl geteilt werden.

Bei der Berechnung gemäß Unterabsatz 1 werden die Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegungen nicht berücksichtigt.

(3)   Abweichend von Artikel 27 kann die in demselben Artikel genannte Vertragsklausel spätestens bis zum Ablauf der Antragsfrist im Rahmen der Betriebsprämienregelung 2006 in einen Pachtvertrag aufgenommen oder geändert werden.

(4)   Zahlungsansprüche, die vor dem Ablauf der Antragsfrist im Rahmen der Betriebsprämienregelung 2006 verpachtet wurden, werden bei der Berechnung gemäß Absatz 2 berücksichtigt. Anhand einer Vertragsklausel gemäß Artikel 27 vor dem 15. Mai 2004 verpachtete Zahlungsansprüche werden jedoch bei der Berechnung gemäß Absatz 2 dieses Artikels nur berücksichtigt, wenn die Pachtbedingungen angepasst werden können.

Artikel 48e

Regionale Anwendung

(1)   Hat ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit gemäß Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Gebrauch gemacht, so werden alle Zahlungsansprüche um einen zusätzlichen Betrag erhöht, der der Erhöhung der regionalen Obergrenze 2006 entspricht, geteilt durch die Gesamtanzahl der 2005 zugeteilten Zahlungsansprüche.

(2)   Hat ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit gemäß Artikel 59 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Gebrauch gemacht, so erhält ein Betriebsinhaber unbeschadet von Artikel 48 derselben Verordnung einen zusätzlichen Betrag je Zahlungsanspruch.

Der zusätzliche Betrag besteht aus der Summe folgender Beträge:

a)

des entsprechenden Teils der Erhöhung der regionalen Obergrenze, geteilt durch die Gesamtanzahl der 2005 zugeteilten Zahlungsansprüche;

b)

des Referenzbetrags, der für jeden Betriebsleiter der restlichen Erhöhung der regionalen Obergrenze entspricht, geteilt durch die Zahl der Zahlungsansprüche, die der Betriebsinhaber spätestens zum Ablauf der Antragsfrist im Rahmen der Betriebsprämienregelung 2006 besitzt.

Im Falle von Zahlungsansprüchen bei Flächenstilllegungen erhält der Betriebsinhaber jedoch nur den gemäß Buchstabe a berechneten zusätzlichen Betrag je Zahlungsanspruch bei Flächenstilllegung.“

6.

Folgender Artikel 49a wird eingefügt:

„Artikel 49a

Einbeziehung von Tabak, Baumwolle, Olivenöl und Hopfen

(1)   Hat ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit gemäß Artikel 59 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Gebrauch gemacht, so teilt er der Kommission spätestens am 1. Oktober 2005 die Begründung für die partielle Aufteilung der Erhöhung der Obergrenze mit.

(2)   Der Mitgliedstaat teilt der Kommission spätestens am 1. Oktober 2005 die Entscheidung mit, die er bis 1. August hinsichtlich der Möglichkeiten von Artikel 68a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, Anhang VII Abschnitte H und I derselben Verordnung sowie Artikel 69 derselben Verordnung bei Baumwolle, Tabak, Olivenöl und Hopfen getroffen hat.“

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2006.

Artikel 2 Nummer 6 der vorliegenden Verordnung und Artikel 48c Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004, der mit Artikel 2 Nummer 5 der vorliegenden Verordnung hinzugefügt worden ist, gelten jedoch ab 1. Oktober 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Dezember 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 118/2005 der Kommission (ABl. L 24 vom 27.1.2005, S. 15).

(2)  ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1701/2005 (ABl. L 273 vom 19.10.2005, S. 6).

(3)  ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 48. Berichtigung im ABl. L 206 vom 9.6.2004, S. 20.

(4)  ABl. L 244 vom 16.7.2004, S. 16.

(5)  ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 1.“

(6)  ABl. L 244 vom 16.7.2004, S. 16.“

(7)  ABl. L 175 vom 4.8.1971, S. 1.

(8)  ABl. L 157 vom 30.5.1998, S. 7.“


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