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Document 32004D0650
2004/650/EC: Council Decision of 13 September 2004 amending Regulation (EC) No 998/2003 of the European Parliament and of the Council on the animal health requirements applicable to the non-commercial movement of pet animals to take account of the accession of Malta(Text with EEA relevance)
2004/650/EG: Entscheidung des Rates vom 13. September 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken zur Berücksichtigung des Beitritts von Malta(Text von Bedeutung für den EWR)
2004/650/EG: Entscheidung des Rates vom 13. September 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken zur Berücksichtigung des Beitritts von Malta(Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 298 vom 23.9.2004, p. 22–22
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(BG, RO, HR)
ABl. L 142M vom 30.5.2006, p. 270–270
(MT)
No longer in force, Date of end of validity: 28/12/2014; Aufgehoben durch 32013R0576
23.9.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 298/22 |
ENTSCHEIDUNG DES RATES
vom 13. September 2004
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken zur Berücksichtigung des Beitritts von Malta
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2004/650/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Beitrittsakte 2003 (1), insbesondere auf Artikel 57,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Für bestimmte Rechtsakte der Europäischen Union, die auch nach dem 1. Mai 2004 weiter gelten und aufgrund des Beitritts angepasst werden müssen, wurden die notwendigen Anpassungen nicht in der Beitrittsakte 2003, insbesondere nicht in deren Anhang II vorgesehen. |
(2) |
Die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) die die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken festlegt, ist eine dieser anzupassenden Rechtsakte. |
(3) |
Malta wandte früher ein System der 6-monatigen Quarantäne für die betreffenden Tierarten an; es hat diese Regelung jedoch aufgehoben, um die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 ab dem 3. Juli 2004 umzusetzen und anzuwenden. |
(4) |
Im Laufe der Beitrittsverhandlungen wurde akzeptiert, dass Malta als tollwutfreie Insel mit einem ähnlichen Gesundheitsstatus wie Irland, das Vereinigte Königreich und Schweden in derselben Kategorie wie diese drei Mitgliedstaaten eingeordnet werden sollte. |
(5) |
Die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 teilt die Mitgliedstaaten entsprechend ihrer traditionellen Strategie bei der Tollwutbekämpfung in zwei Kategorien ein, wobei Schweden, Irland und dem Vereinigten Königreich eine Übergangszeit von fünf Jahren für die Kontrolle von Hunden, Katzen und Frettchen gewährt wurde, die in ihr Hoheitsgebiet verbracht werden. |
(6) |
Malta sollte daher in die Liste der Mitgliedstaaten aufgenommen werden, denen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 eine Übergangszeit gewährt wurde. |
(7) |
Die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 ist daher entsprechend zu ändern — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
|
2. |
In Anhang II „Liste der Staaten und Gebiete“, Teil A wird hinter „Irland“ das Wort „Malta“ eingefügt. |
Artikel 2
Diese Entscheidung gilt ab dem 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 13. September 2004.
Im Namen des Rates
Der Präsident
B. R. BOT
(1) ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33.
(2) ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 592/2004 der Kommission (ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 7).