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Document 32000L0056

Richtlinie 2000/56/EG der Kommission vom 14. September 2000 zur Änderung der Richtlinie 91/439/EWG des Rates über den Führerschein (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 237 vom 21.9.2000, p. 45–57 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 18/01/2013; Stillschweigend aufgehoben durch 32006L0126

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2000/56/oj

32000L0056

Richtlinie 2000/56/EG der Kommission vom 14. September 2000 zur Änderung der Richtlinie 91/439/EWG des Rates über den Führerschein (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 237 vom 21/09/2000 S. 0045 - 0057


Richtlinie 2000/56/EG der Kommission

vom 14. September 2000

zur Änderung der Richtlinie 91/439/EWG des Rates über den Führerschein

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie des Rates 91/439/EWG vom 29. Juli 1991 über den Führerschein(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/26/EG(2), und insbesondere auf deren Artikel 7a Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Liste der harmonisierten Gemeinschaftscodes in Anhang I und Anhang Ia der Richtlinie 91/439/EWG sollte angepasst werden.

(2) Die Liste der harmonisierten Gemeinschaftscodes bedarf angesichts des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts auf diesem Gebiet und der zusätzlichen praktischen Erfahrung, die mit entsprechenden Anpassungen gesammelt wurde, weiterer Ausgestaltung.

(3) Die in Anhang II der Richtlinie 91/439/EWG festgelegten Mindestanforderungen für Fahrprüfungen sollten angesichts des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts in der Praxis überarbeitet werden.

(4) Die Überarbeitung des Anhangs II ist notwendig, um die Fahrprüfungen in der Gemeinschaft weiter zu harmonisieren und um die Prüfungsanforderungen mit den Anforderungen des täglichen Verkehrs in Einklang zu bringen; um diese weitere Harmonisierung zu verbessern sollten Beurteilungskriterien für die praktische Prüfung eingeführt werden.

(5) Die Überarbeitung von Anhang II zielt direkt darauf ab, die Straßenverkehrssicherheit zu verbessern; zu diesem Zweck sollen insbesondere die Mindestanforderungen für die Theorieprüfung und für die praktische Prüfung angehoben werden.

(6) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Führerschein -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 91/439/EWG wird wie folgt geändert:

1. Anhang I und Anhang Ia werden nach Maßgabe von Anhang I der vorliegenden Richtlinie geändert.

2. Anhang II wird durch den Text in Anhang II der vorliegenden Richtlinie ersetzt:

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 30. September 2003 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wesentlichen innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem von dieser Richtlinie geregeltem Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 14. September 2000

Für die Kommission

Loyola De Palacio

Vizepräsident

(1) ABl. L 237 vom 24.8.1991, S. 1.

(2) ABl. L 150 vom 7.6.1997, S. 41.

ANHANG I

In Anhang I Ziffer 2 Seite 4 des Führerscheins und in Anhang Ia Ziffer 2 Seite 2 des Führerscheins, Punkt a) (Ziffer 12) wird der erste Gedankenstrich ersetzt durch: "- Codes 01 bis 99: harmonisierte Gemeinschaftscodes

FAHRER (medizinische Gründe)

01. Korrektur des Sehvermögens und/oder Augenschutz

01.01 Brillen

01.02 Kontaktlinsen

01.03 Schutzgläser

01.04 Opakgläser

01.05 Augenschutz

01.06 Brillen oder Kontaktlinsen

02. Hörprothese/Kommunikationshilfe

02.01 Hörprothese an einem Ohr

02.02 Hörprothese an beiden Ohren

03. Prothese/Orthese der Gliedmaßen

03.01 Prothese/Orthese der Arme

03.02 Prothese/Orthese der Beine

05. Beschränkte Gültigkeit (verpflichtender Gebrauch von Untercodes, das Fahren unterliegt Beschränkungen aus medizinischen Gründen)

05.01 Beschränkung auf Fahrten bei Tag (zum Beispiel: eine Stunde nach Sonnenaufgang und eine Stunde vor Sonnenuntergang)

05.02 Beschränkung auf Fahrten in einem Umkreis von... km des Wohnsitzes oder innerorts.../innerhalb der Region

05.03 Fahren ohne Beifahrer

05.04 Beschränkt auf höchstzulässige Geschwindigkeit von nicht mehr als... km/h

05.05 Fahren nur mit Beifahrer, der im Besitz eines Führerscheins sein muss

05.06 Ohne Anhänger

05.07 Fahren auf Autobahnen nicht erlaubt

05.08 Kein Alkohol

FAHRZEUGANPASSUNGEN

10. Angepasste Schaltung

10.01 Handschaltung

10.02 Automatikgetriebe

10.03 Elektronisches Wechselgetriebe

10.04 Anpassung des Schalthebels

10.05 Zusätzliches Kraftübertragunsgetriebe nicht erlaubt

15. Angepasste Kupplung

15.01 Angepasstes Kupplungspedal

15.02 Handkupplung

15.03 Automatische Kupplung

15.04 Trennwand vor abgeteiltem/heruntergeklapptem Kupplungspedal

20. Angepasste Bremsmechanismen

20.01 Angepasstes Bremspedal

20.02 Verbreitertes Bremspedal

20.03 Bremspedal geeignet für Gebrauch mit dem linken Fuß

20.04 Bremspedal (Fußraste)

20.05 Bremspedal (Kipppedal)

20.06 Angepasste Handbremse

20.07 Betriebsbremse mit verstärkter Servobremse

20.08 Verstärkte Hilfsbremse, in die Betriebsbremse integriert

20.09 Angepasste Feststellbremse

20.10 Feststellbremse mit elektrischer Bedienung

20.11 (Angepasste) Feststellbremse mit Fußbedienung

20.12 Trennwand vor abgenommenem/heruntergeklapptem Bremspedal

20.13 Mit dem Knie betriebene Bremse

20.14 Elektrisch betriebene Bremse

25. Angepasste Beschleunigungsmechanismen

25.01 Angepasstes Gaspedal

25.02 Gaspedal (Fußraste)

25.03 Gaspedal (Kipppedal)

25.04 Handgas

25.05 Beschleunigung mit dem Knie

25.06 Servogas (elektronisches, pneumatisches usw.)

25.07 Gaspedal links vom Bremspedal

25.08 Gaspedal links

25.09 Trennwand vor abgenommenem/heruntergeklapptem Gaspedal

30. Angepasste kombinierte Gas- und Bremsmechanismen

30.01 Parallelpedale

30.02 Pedale auf der gleichen oder fast gleichen Ebene

30.03 Handgas und Handbremse mit Gleitschiene

30.04 Handgas und Handbremse mit Gleitschiene mit Orthese

30.05 Abgenommenes/heruntergeklapptes Gas- und Bremspedal

30.06 Bodenerhöhung

30.07 Trennwand seitlich des Bremspedals

30.08 Trennwand seitlich des Bremspedals mit Prothese

30.09 Trennwand vor Gas- und Bremspedal

30.10 Mit Fersen-/Beinstütze

30.11 Elektrisch betriebene Beschleunigung und Bremse

35. Angepasste Bedienvorrichtungen

(Schalter für Licht, Scheibenwischer/-waschanlage, akustisches Signal, Fahrtrichtungsanzeiger usw.)

35.01 Bedienung der Schaltvorrichtungen ohne die Lenkung und die Bedienung nachteilig zu beeinflussen

35.02 Bedienung der Schaltvorrichtungen ohne das Lenkrad/Zubehör (Drehknopf, Drehgabel usw.) loszulassen

35.03 Bedienung der Schaltvorrichtungen mit der linken Hand, ohne das Lenkrad/Zubehör (Drehknopf, Drehgabel usw.) loszulassen

35.04 Bedienung der Schaltvorrichtungen mit der rechten Hand, ohne das Lenkrad/Zubehör (Drehknopf, Drehgabel usw.) loszulassen

35.05 Bedienung der Schaltvorrichtungen und Gas- und Bremsschaltung, ohne das Lenkrad/Zubehör (Drehknopf, Drehgabel usw.) loszulassen

40. Angepasste Lenkung

40.01 Standardservolenkung

40.02 Verstärkte Servolenkung

40.03 Lenkung mit Hilfssystem erforderlich

40.04 Verlängerte Lenksäule

40.05 Angepasstes Lenkrad (mit verbreitertem und/oder verstärktem Teil, verkleinertem Lenkraddurchmesser usw.)

40.06 Höhenverstellbares Lenkrad

40.07 Senkrechtes Lenkrad

40.08 Waagerechtes Lenkrad

40.09 Fußlenkung

40.10 Andersartig angepasste Lenkung (Steuerknüppel usw.)

40.11 Drehknopf am Lenkrad

40.12 Drehgabel am Lenkrad

40.13 Mit Orthese, Tenodese

42. Angepasste(r) Rückspiegel

42.01 (linker oder) rechter Außenrückspiegel

42.02 Außenrückspiegel auf dem Kotfluegel

42.03 Zusätzlicher Innenrückspiegel mit Sichterweiterung

42.04 Innenrückspiegel mit Rundsicht

42.05 Rückspiegel für toten Winkel

42.06 Elektrisch bedienbare Außenrückspiegel

43. Angepasster Führersitz

43.01 In der Höhe angepasster Führersitz in normalem Abstand zur Lenkung und zu den Pedalen

43.02 Der Körperform angepasster Sitz

43.03 Führersitz mit Seitenstützen zur Verbesserung der Sitzstabilität

43.04 Führersitz mit Armlehne

43.05 Verlängerte Gleitschiene des Führersitzes

43.06 Angepasster Sicherheitsgurt

43.07 Hosenträgergurt

44. Anpassungen an Krafträdern (verpflichtende Verwendung von Untercodes)

44.01 Einzeln gesteuerte Bremsen

44.02 (angepasste) Handbremse (Vorderrad)

44.03 (angepasste) Fußbremse (Hinterrad)

44.04 (angepasster) Beschleunigungsmechanismus

44.05 (angepasste) Handschaltung und Handkupplung

44.06 (angepasste) Rückspiegel

44.07 (angepasste) Bedienungselemente (Fahrtrichtungsanzeiger, Bremsleuchten,...)

44.08 Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig ermöglichen

45. Kraftrad nur mit Seitenwagen

50. Beschränkung auf ein bestimmtes Fahrzeug (Angabe der Fahrgestellnummer)

51. Beschränkung auf ein Fahrzeug (unter Angabe des amtlichen Kennzeichens)

VERWALTUNGSANGELEGENHEITEN

70. Umtausch des Führerscheins Nummer... ausgestellt durch... (ECE-Symbol im Falle eines Drittlandes; z B. 70.0123456789.NL)

71. Duplikat des Führerscheins Nummer... (ECE-Symbol im Falle eines Drittlandes; z. B. 71.987654321.HR)

72. Nur für Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von höchstens 125 ccm und einer Motorleistung von höchstens 11 kW (A1)

73. Nur dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1)

74. Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7500 kg (C1)

75. Nur für Fahrzeuge der Klasse D mit höchstens 16 Sitzplätzen, außer dem Fahrersitz (D1)

76. Nur für Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Unterklasse C1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen (C1 + E)

77. Nur für Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Unterklasse D1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern a) die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen, b) der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet wird (D1 + E)

78. Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe

(Richtlinie 91/439/EWG, Anhang II, 8.1.1, Absatz 2)

79. (...) Nur Fahrzeuge, die im Rahmen der Anwendung des Artikels 10 Absatz 1 der Richtlinie den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen.

90.01 nach links

90.02 nach rechts

90.03 links

90.04 rechts

90.05 Hand

90.06 Fuß

90.07 verwendbar"

ANHANG II

"ANHANG II

I. MINDESTANFORDERUNGEN AN DIE FAHRPRÜFUNGEN

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Bewerber um eine Fahrerlaubnis tatsächlich über die für das Führen eines Kraftfahrzeugs erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Verhaltensweisen verfügen. Die dazu eingeführte Prüfung muss bestehen aus

- einem Prüfungsteil zur Kontrolle der Kenntnisse und danach

- einem Prüfungsteil zur Kontrolle der Fähigkeiten und der Verhaltensweisen.

Diese Prüfungen sollen unter den nachfolgenden Bedingungen durchgeführt werden.

A. PRÜFUNG DER KENNTNISSE

1 Form

Die Form ist so zu wählen, dass festgestellt werden kann, ob der Bewerber die erforderlichen Kenntnisse in den Sachgebieten besitzt, die in den Punkten 2 bis 4 dieses Anhangs angeführt sind.

Jeder Bewerber um eine Fahrerlaubnis, der schon die Prüfung der Kenntnisse für eine Fahrerlaubnis in einer anderen Klasse erfolgreich abgelegt hat, kann von den unter den Punkten 2 bis 4 vorgesehenen gemeinsamen Bestimmungen befreit werden.

2 Inhalt der Prüfung der Kenntnisse für alle Fahrzeugklassen

2.1 Die Prüfung muss sich auf alle nachfolgenden Punkte erstrecken, wobei der Inhalt der Fragen dem Ermessen jedes Mitgliedstaates überlassen bleibt:

2.1.1 Straßenverkehrsvorschriften:

- insbesondere über Verkehrszeichen, einschließlich Markierungen und Signalanlagen, Vorfahrtsregeln und Geschwindigkeitsbegrenzungen;

2.1.2 der Fahrzeugführer:

- Bedeutung der Aufmerksamkeit und der Verhaltensweisen gegenüber den anderen Verkehrsteilnehmern;

- die Wahrnehmung, Beurteilung und Entscheidung in Bezug auf Straßensituationen, insbesondere die Reaktionszeit, die Änderungen im Verhalten des Fahrers unter der Einwirkung von Alkohol, Drogen und Arzneimitteln, sowie die Auswirkungen von Erregungs- und Ermüdungszuständen;

2.1.3 die Straße:

- die wichtigsten Grundsätze im Zusammenhang mit der Einhaltung des Sicherheitsabstands zu anderen Fahrzeugen, dem Bremsweg und der Bodenhaftung des Fahrzeugs bei verschiedenen Witterungs- und Fahrbahnverhältnissen;

- Gefahren aufgrund des insbesondere je nach Witterungsverhältnissen, Tages- oder Nachtzeit unterschiedlichen Zustandes der Fahrbahn;

- Besonderheiten der verschiedenen Straßenarten und der jeweiligen Rechtsvorschriften;

2.1.4 die übrigen Teilnehmer am Straßenverkehr:

- besondere Gefahren im Zusammenhang mit der Unerfahrenheit anderer Verkehrsteilnehmer und den besonders unfallgefährdeten Personengruppen wie Kinder, Fußgänger, Radfahrer und Personen mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit;

- Gefahren aufgrund des Verkehrs verschiedener Fahrzeugarten, deren Fahreigenschaften und der unterschiedlichen Sicht der Fahrzeugführer;

2.1.5 allgemeine Vorschriften und Verschiedenes:

- Vorschriften über amtliche Papiere für die Benutzung des Fahrzeugs;

- allgemeine Regeln für das Verhalten des Fahrzeugführers bei Unfällen (Sicherung des Verkehrs, Unfallmeldung) und Maßnahmen, die er gegebenenfalls treffen kann, um Opfern eines Straßenverkehrsunfalls Hilfe zu leisten;

- die Sicherheit der Ladung des Fahrzeugs und der beförderten Personen betreffende Faktoren;

2.1.6 Vorsichtsmaßnahmen beim Verlassen des Fahrzeugs;

2.1.7 Bauteile, die für die Verkehrssicherheit von Bedeutung sind: Fahrzeugführer müssen die häufigsten Mängel insbesondere an der Lenkung, der Aufhängung, den Bremsanlagen, den Reifen, den Scheinwerfern und Leuchten, den Fahrtrichtungsanzeigern, den Rückstrahlern, den Rückspiegeln, den Scheibenwaschanlagen und den Scheibenwischern, der Auspuffanlage, den Sicherheitsgurten und der Schallzeichenanlage erkennen können;

2.1.8 Sicherheitsausrüstung der Fahrzeuge, insbesondere Benutzung der Sicherheitsgurte, der Kopfstützen und der Sicherheitseinrichtungen für Kinder;

2.1.9 Regeln für die umweltfreundliche Benutzung des Fahrzeugs (Benutzung der Schallzeichenanlage nur im Bedarfsfall, maßvoller Kraftstoffverbrauch, Begrenzung der Schadstoffemissonen usw.).

3 Besondere Bestimmungen für die Klassen A und A1

3.1 Zwingend vorgeschrieben ist die Überprüfung der nachfolgenden allgemeinen Kenntnisse:

3.1.1 Verwendung der Sicherheitsausrüstung wie Handschuhe Stiefel, Bekleidung und Sturzhelm;

3.1.2 deutliche Sichtbarkeit von Motorradfahrern für andere Verkehrsteilnehmer;

3.1.3 Risikofaktoren, die mit den oben beschriebenen unterschiedlichen Straßenzuständen zusammenhängen, unter besonderer Berücksichtigung rutschiger Verhältnisse auf Kanalabdeckungen, auf Straßenmarkierungen wie Linien und Pfeilen und auf Straßenbahnschienen;

3.1.4 technische Zusammenhänge, soweit sie die Straßenverkehrssicherheit beeinflussen können (z. B. alle Bedienungseinrichtungen, Flüssigkeitsstände, Antriebsstrang).

4 Besondere Bestimmungen für die Klassen C, C + E, D, D + E, C1, C1 + E, D1, D1 + E

4.1 Zwingend vorgeschrieben ist die Überprüfung der nachfolgenden allgemeinen Kenntnisse;

4.1.1 Vorschriften über die Ruhe- und Lenkzeiten, wie in der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates(1) festgelegt; Benutzung des Fahrtenschreibers, wie beschrieben in der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates(2);

4.1.2 Vorschriften hinsichtlich der Transportart: Güter oder Personen;

4.1.3 Kenntnis der Fahrzeug- und Beförderungsdokumente, die für den innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehr vorgeschrieben sind;

4.1.4 Verhalten bei Unfällen; Kenntnis der nach Unfällen und ähnlichen Ereignissen zu treffenden Maßnahmen, einschließlich Notfallmaßnahmen wie Evakuierung von Fahrgästen, sowie Grundkenntnisse in Erster Hilfe;

4.1.5 Kenntnis der Vorsichtsmaßregeln bei der Entfernung von Rädern und beim Radwechsel;

4.1.6 Vorschriften über Gewichte und Abmessungen von Fahrzeugen; Vorschriften über Geschwindigkeitsbegrenzer;

4.1.7 Behinderung der Sicht des Fahrers aufgrund der Bauart des Fahrzeugs;

4.1.8 Lesen einer Straßenkarte, Streckenplanung, einschließlich der Benutzung eines elektronischen Navigationssystems (fakultativ);

4.1.9 Sicherheitsfaktoren im Hinblick auf die Beladung des Fahrzeugs: Kontrolle des Ladeguts (einordnen und befestigen), Beherrschen von Schwierigkeiten mit verschiedenen Arten von Ladegut (z. B. fluessiges, hängendes Ladegut), Be- und Entladen von Gütern und die dafür erforderliche Verwendung von Ausrüstungsgegenständen (nur bei den Klassen C, C + E, C1 und C1 + E);

4.1.10 Kenntnis der Verantwortung des Fahrers bei der Personenbeförderung; Komfort und Sicherheit der Passagiere; Beförderung von Kindern; notwendige Kontrolle vor dem Abfahren; alle Bustypen sollten Teil der theoretischen Prüfung sein (Busse im öffentlichen Dienst und Reisebusse, Busse mit speziellen Abmessungen,...) (nur bei den Klassen D, D + E, D1, D1 + E).

4.2 Zwingend vorgeschriebene Kontrolle der allgemeinen Kenntnisse in den nachstehenden zusätzlichen Bestimmungen für die Klassen C, C + E, D und D + E:

4.2.1 Kenntnisse der Prinzipien der Bauart und Funktionsweise folgender Aggregate und Systeme: Verbrennungsmaschine, Flüssigkeiten (z. B. Motoröl, Kühlmittel, Waschfluessigkeit), Kraftstoffsystem, elektrische Anlage, Zündung, Kraftübertragung (Kupplung, Schaltung usw.);

4.2.2 Kenntnis der Schmier- und Frostschutzmittel;

4.2.3 Kenntnis der Prinzipien der Bauweise sowie der Anpassung, der richtigen Verwendung und Wartung von Reifen;

4.2.4 Kenntnis der Prinzipien der verschiedenen Arten von Bremsanlagen und Geschwindigkeitsreglern, deren Arbeitsweise, Hauptbestandteile, Anschlüsse, Bedienung und tägliche Wartung;

4.2.5 Kenntnis der Prinzipien der verschiedenen Arten von Anhängerkupplungssystemen, deren Hauptbestandteile, Verbindung, Verwendung und tägliche Wartung (nur für die Klassen C + E und D + E);

4.2.6 Kenntnis von Methoden zur Lokalisierung von Störungen am Kraftfahrzeug;

4.2.7 allgemeine Kenntnisse über vorbeugende Wartung von Kraftfahrzeugen und rechtzeitige Veranlassung von Reparaturen;

4.2.8 Grundkenntnis über die Verantwortung des Fahrers während der Entgegennahme, des Transports und der Ablieferung der Güter im Rahmen der vereinbarten Bedingungen (nur für die Klassen C und C + E).

B. PRÜFUNG DER FÄHIGKEITEN UND VERHALTENSWEISEN

5 Das Fahrzeug und seine Ausrüstung

5.1 Das Führen eines Fahrzeugs mit Schaltgetriebe setzt das Bestehen einer Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen auf einem Fahrzeug mit Schaltgetriebe voraus.

Legt der Bewerber um eine Fahrerlaubnis die Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen auf einem Fahrzeug mit automatischer Kraftübertragung ab, so ist dies in den Führerscheinen, die aufgrund einer solchen Prüfung ausgestellt werden, zu vermerken. Ein Führerschein mit diesem Vermerk berechtigt nur zur Führung eines Fahrzeugs mit automatischer Kraftübertragung.

Unter einem "Fahrzeug mit automatischer Kraftübertragung" ist ein Fahrzeug zu verstehen, bei dem die Übersetzung zwischen Motor und Rädern allein über das Gas- bzw. das Bremspedal verändert wird.

5.2 Fahrzeuge, auf denen die Prüfungen der Fähigkeiten und Verhaltensweisen abgelegt werden, müssen den nachstehenden Mindestkriterien genügen. Die Mitgliedstaaten können diese Kriterien verschärfen bzw. weitere Kriterien hinzufügen.

Klasse A:

- stufenweiser Zugang (Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) erster Gedankenstrich Satz 1: Krafträder ohne Beiwagen mit einem Hubraum von mehr als 120 cm3 und einer Hoechstgeschwindigkeit von mindestens 100 km/h;

- direkter Zugang (Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) erster Gedankenstrich Satz 2: Krafträder ohne Beiwagen mit einer Motorleistung von mindestens 35 kW;

Unterklasse A1:

Krafträder ohne Beiwagen mit einem Hubraum von mindestens 75 cm3;

Klasse B:

Vierrädrige Fahrzeuge der Klasse B, die eine Geschwindigkeit von mindestens 100 km/h erreichen;

Klasse B + E:

Fahrzeugkombinationen, bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 1000 kg, die eine Geschwindigkeit von mindestens 100 km/h erreichen und nicht der Klasse B zuzurechnen sind; der Anhänger besteht aus einem geschlossenen Körper, der zumindest genauso breit und hoch wie das Zugfahrzeug ist; der geschlossene Körper des Anhängers kann geringfügig weniger breit sein, sofern sichergestellt ist, dass die Sicht nach hinten nur über die Außenspiegel des Zugfahrzeugs möglich ist; der Anhänger ist mit einer tatsächlichen Gesamtmasse von mindestens 800 kg zu verwenden;

Unterklasse B1:

Drei- oder vierrädrige Kraftfahrzeuge, die eine Geschwindigkeit von mindestens 60 km/h erreichen;

Klasse C:

Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 12000 kg, einer Länge von mindestens 8 m und einer Breite von mindestens 2,40 m, die eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreichen; ausgestattet mit einem Antiblockiersystem, einem Getriebe mit zumindest 8 Vorwärtsgängen und mit einem Kontrollgerät, wie es in der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 beschrieben ist; der Frachtraum besteht aus einem geschlossenen Körper, der mindestens so breit und groß wie die Führerkabine ist; das Fahrzeug ist mit einer tatsächlichen Gesamtmasse von mindestens 10000 kg zu verwenden;

Klasse C + E:

Entweder Sattelkraftfahrzeuge oder Kombinationen aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse C und einem Anhänger mit einer Länge von mindestens 7,5 m; sowohl das Sattelkraftfahrzeug als auch die Kombination müssen eine zulässigen Gesamtmasse von mindestens 20000 kg, einer Länge von mindestens 14 m und einer Breite von mindestens 2,40 m aufweisen und eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreichen, sowie mit einem Antiblockiersystem, einem Getriebe von mindestens 8 Vorwärtsgängen und mit einem Kontrollgerät, wie es in der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 beschrieben ist, ausgestattet sein; der Frachtraum hat aus einem geschlossenen Körper zu bestehen, der zumindest so breit und hoch wie die Führerkabine ist; sowohl das Sattelkraftfahrzeug als auch die Anhängerkombination sind mit einer tatsächlichen Gesamtmasse von mindestens 15000 kg zu verwenden;

Unterklasse C1:

Fahrzeuge der Unterklasse C1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 4000 kg und einer Mindestlänge von 5 Metern, die eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreichen; ausgestattet mit einem Antiblockiersystem und einem Kontrollgerät wie es in der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 beschrieben ist; der Frachtraum hat aus einem geschlossenen Körper zu bestehen, der mindestens so breit und hoch wie die Führerkabine ist;

Unterklasse C1 + E:

Kombinationen aus einem Prüfungsfahrzeug der Unterklasse C1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 1250 kg. Die Fahrzeugkombination muss mindestens 8 m lang sein und eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreichen; der Frachtraum hat aus einem geschlossenen Körper zu bestehen, der mindestens so breit und hoch wie die Führerkabine ist (der geschlossene Körper des Anhängers kann geringfügig weniger breit sein, sofern sichergestellt ist, dass die Sicht nach hinten nur über die Außenspiegel des Zugfahrzeugs möglich ist); der Anhänger ist mit einer tatsächlichen Gesamtmasse von mindestens 800 kg zu verwenden;

Klasse D:

Fahrzeuge der Klasse D mit einer Länge von mindestens 10 m und eine Breite von mindestens 2,40 m, die eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreichen; ausgestattet mit einem Antiblockiersystem sowie einem Kontrollgerät wie es in der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 beschrieben ist;

Klasse D + E:

Kombinationen aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 1250 kg und eine Breite von mindestens 2,40 m, die eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreichen; der Frachtraum hat aus einem geschlossenen Körper zu bestehen, der mindestens 2 Meter breit und hoch ist; der Anhänger ist mit einer tatsächlichen Gesamtmasse von mindestens 800 kg zu verwenden;

Unterklasse D1:

Fahrzeuge der Unterklasse D1, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 4000 kg und einer Mindestlänge von 5 Metern, die eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreichen; ausgestattet mit einem Antiblockiersystem und einem Kontrollgerät, wie es in der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 beschrieben ist;

Unterklasse D1 + E:

Kombinationen aus einem Prüfungsfahrzeug der Unterklasse D1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 1250 kg, die eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreichen; der Frachtraum hat aus einem geschlossenen Körper zu bestehen, der mindestens 2 Meter breit und hoch ist; der Anhänger ist mit einer tatsächlichen Gesamtmasse von mindestens 800 kg zu verwenden;

Fahrzeuge, die für die Prüfung der Fähigkeiten und der Verhaltensweisen der Kategorien B + E, C1, C1 + E, C, C + E, D1, D1 + E, D und D + E verwendet werden, und die den oben vorgegebenen Mindestanforderungen nicht entsprechen, können nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie der Kommission höchstens noch zehn Jahre lang verwendet werden. Die Erfordernisse hinsichtlich der Beladung dieser Fahrzeuge werden von den Mitgliedstaaten spätestens zehn Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie umgesetzt.

6 Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen für die Klassen A und A1

6.1 Klassen A und A1: Vorbereitung und technische Kontrolle des Fahrzeugs unter Berücksichtigung der Straßenverkehrssicherheit.

Die Bewerber müssen zeigen, dass sie in der Lage sind, sich auf ein sicheres Fahren vorzubereiten, wozu sie folgenden Vorschriften nachkommen müssen:

6.1.1 die Sicherheitsausrüstung einzustellen, wie Handschuhe, Stiefel, Kleidung und Sturzhelm;

6.1.2 den ordnungsgemäßen Zustand der Reifen, der Bremsanlagen, der Lenkung, des Nothalteschalters (sofern vorhanden), der Kette, des Ölstands, der Leuchten, der Rückstrahler, der Fahrtrichtungsanzeiger und der Schallzeichenanlage stichprobenartig zu überprüfen.

6.2 Klassen A und A1: Zu prüfende spezielle Fahrmanöver, unter Berücksichtigung der Straßenverkehrssicherheit:

6.2.1 das Kraftrad von seinem Ständer herunterzunehmen und durch seitliches Schieben ohne Motorkraft fortzubewegen;

6.2.2 das Kraftrad auf seinem Ständer abzustellen;

6.2.3 zumindest zwei Fahrmanöver bei langsamer Geschwindigkeit, darin inbegriffen ein langsamer Slalom; dadurch soll es ermöglicht werden, die Fähigkeit zur Bedienung der Kupplung im Zusammenhang mit der Bremse, das Halten des Gleichgewichtes, die Blickrichtung und die Sitzposition auf dem Kraftrad zu überprüfen, wobei die Füße auf den Pedalen verbleiben sollen;

6.2.4 Zumindest zwei Fahrübungen bei höherer Geschwindigkeit, wobei ein Fahrmanöver im zweiten oder dritten Gang mit einer Geschwindigkeit von zumindest 30 km/h absolviert wird und ein weiteres das Vermeiden eines Hindernisses bei zumindest 50 km/h beinhalten muss; dadurch soll es ermöglicht werden, die Sitzposition auf dem Kraftrad, die Blickrichtung, das Halten des Gleichgewichtes, die Lenkfähigkeit und die Beherrschung des Gangwechsels zu überprüfen;

6.2.5 Bremsen: zumindest zwei Bremsmanöver sollten durchgeführt werden, darin inbegriffen eine Notbremsung bei einer Geschwindigkeit von zumindest 50 km/h; dadurch soll es ermöglicht werden, die Bedienung der Vorder- und Hinterbremse, die Blickrichtung und die Sitzposition auf dem Kraftrad zu überprüfen.

Die speziellen Fahrübungen, die unter Punkten 6.2.3 bis 6.2.5 erwähnt werden, müssen spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie angewendet werden.

6.3 Verhaltensweisen im Verkehr.

Die Bewerber müssen folgende Fahrübungen in normalen Verkehrsverhältnissen völlig sicher und mit der erforderlichen Vorsicht durchführen:

6.3.1 abzufahren: geparkt oder im Verkehr, die Autobahn verlassen;

6.3.2 auf geraden Straßen zu fahren; an entgegenkommenden Fahrzeugen auch an Engstellen vorbeizufahren;

6.3.3 in Kurven zu fahren;

6.3.4 an Kreuzungen und Einmündungen heranzufahren und sie zu überqueren;

6.3.5 Richtung zu wechseln: nach links und nach rechts abzubiegen oder die Fahrbahn zu wechseln;

6.3.6 Auffahrt auf oder Ausfahrt von Autobahnen oder ähnlichen Straßen (wenn verfügbar): Einfahrt von Beschleunigungsstreifen; Ausfahrt auf der Verzögerungsspur;

6.3.7 überholen/vorbeifahren: überholen anderer Fahrzeuge (soweit möglich); an parkenden und haltenden Fahrzeugen sowie an Hindernissen vorbeizufahren; von anderen Fahrzeugen überholt zu werden (wenn angemessen);

6.3.8 spezielle Teile der Straße (soweit verfügbar): Kreisverkehr; Eisenbahnkreuzungen; Straßenbahn-/Bushaltestelle; Fußgängerübergänge; auf langen Steigungen aufwärts/abwärts zu fahren;

6.3.9 beim Verlassen des Fahrzeugs die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen.

7 Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen für die Klassen B, B1 und B + E

7.1 Vorbereitung und technische Kontrolle des Fahrzeugs unter Berücksichtigung der Straßenverkehrssicherheit.

Die Bewerber müssen zeigen, dass sie in der Lage sind, sich auf ein sicheres Fahren vorzubereiten, wozu sie den nachfolgenden Vorschriften nachkommen müssen:

7.1.1 die für eine richtige Sitzhaltung erforderlichen Einstellungen vornehmen;

7.1.2 die Rückspiegel, den Sicherheitsgurt und, sofern verfügbar, die Kopflehnen, einstellen;

7.1.3 überprüfen, ob die Türen geschlossen sind;

7.1.4 den ordnungsgemäßen Zustand der Reifen, der Lenkung, der Bremsanlage, der Flüssigkeiten (z. B. Motoröl, Kühlmittel, Waschfluessigkeit), der Scheinwerfer und Leuchten, der Rückstrahler, der Fahrtrichtungsanzeiger und der Schallzeichenanlage stichprobenartig überprüfen;

7.1.5 Sicherheitsfaktoren im Hinblick auf die Beladung des Fahrzeugs zu überprüfen: Fahrzeugkarosserie, Blechabdeckung, Frachttüren, Verriegelung der Kabine, Art der Beladung, Sicherung der Ladung (nur für die Klasse B + E);

7.1.6 den Kupplungsmechanismus, die Bremsen und die elektrischen Verbindungen zu überprüfen (nur für die Klasse B + E);

7.2 Klassen B und B1: Zu prüfende spezielle Fahrübungen unter Berücksichtigung der Straßenverkehrssicherheit:

Folgende Fahrübungen werden stichprobenartig geprüft (mindestens zwei Fahrübungen aus den vier Nummern, davon eine im Rückwärtsgang):

7.2.1 in gerader Richtung rückwärts zu fahren und beim Abbiegen nach rechts oder nach links an einer Straßenecke den richtigen Fahrstreifen zu benutzen;

7.2.2 unter Benutzung des Vorwärts- und des Rückwärtsganges zu wenden;

7.2.3 das Fahrzeug abzustellen und einen Parkplatz zu verlassen (parallel, schräg und senkrecht zum Fahrbahnrand, unter Benutzung des Vorwärts- und des Rückwärtsganges, sowohl in der Ebene als auch in der Steigung und im Gefälle);

7.2.4 das Fahrzeug genau zum Halten zu bringen, die Anwendung der höchstmöglichen Bremskraft des Fahrzeugs ist allerdings fakultativ.

7.3 Klasse B + E: Zu prüfende spezielle Fahrübungen unter Berücksichtigung der Straßenverkehrssicherheit:

7.3.1 den Anhänger an das Zugfahrzeug anzukuppeln und von diesem abzukuppeln; zu Beginn dieser Übung müssen das Fahrzeug und der Anhänger nebeneinander (das heißt nicht in einer Linie) stehen;

7.3.2 rückwärts eine Kurve entlang zu fahren, deren Linie dem Ermessen der Mitgliedstaaten überlassen werden soll;

7.3.3 sicher zu parken um das Be- und Entladen durchzuführen.

7.4 Verhaltensweisen im Verkehr.

Die Bewerber müssen folgende Fahrübungen in normalen Verkehrsverhältnissen völlig sicher und mit der erforderlichen Vorsicht durchführen:

7.4.1 wegzufahren: geparkt oder im Verkehr, die Autobahn zu verlassen;

7.4.2 auf geraden Straßen zu fahren; an entgegenkommenden Fahrzeugen auch an Engstellen vorbeizufahren;

7.4.3 in Kurven zu fahren;

7.4.4 in Kreuzungen und Einmündungen heranzufahren und sie zu überqueren;

7.4.5 Richtung zu wechseln: nach links und nach rechts abzubiegen oder die Fahrbahn zu wechseln;

7.4.6 Auffahrt auf oder Ausfahrt von Autobahnen oder ähnlichen Straßen (sofern verfügbar): Einfahrt vom Beschleunigungsstreifen; Ausfahrt auf der Verzögerungsspur;

7.4.7 überholen/vorbeifahren: überholen anderer Fahrzeuge (soweit möglich); an parkenden und haltenden Fahrzeugen sowie an Hindernissen vorbeizufahren; von anderen Fahrzeugen überholt zu werden (wenn angemessen);

7.4.8 spezielle Teile der Straße (soweit verfügbar): Kreisverkehr; Eisenbahnkreuzungen; Straßenbahn-/Bushaltestelle; Fußgängerübergänge; auf langen Steigungen aufwärts/abwärts zu fahren;

7.4.9 beim Verlassen des Fahrzeugs die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen.

8 Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen für die Klassen C, C1, D, D1, C + E, C1 + E, D + E und D1 + E

8.1 Vorbereitung und technische Kontrolle des Fahrzeugs unter Berücksichtigung der Straßenverkehrssicherheit.

Die Bewerber müssen zeigen, dass sie in der Lage sind, sich auf ein sicheres Fahren vorzubereiten, wozu sie folgenden Vorschriften nachkommen müssen:

8.1.1 die für eine richtige Sitzhaltung erforderlichen Einstellungen vornehmen;

8.1.2 die Rückspiegel, den Sicherheitsgurt und, sofern verfügbar, die Kopflehnen, einstellen;

8.1.3 den ordnungsgemäßen Zustand der Reifen, der Scheinwerfer und Leuchten, der Rückstrahler, der Lenkung, der Bremsanlage, der Fahrtrichtungsanzeiger und der Schallzeichenanlage stichprobenartig überprüfen;

8.1.4 die Brems- und Lenkhilfe zu überprüfen; den Zustand der Räder zu überprüfen, sowie der Radmuttern, Kotfluegel, Windschutzscheiben, Fenster und Scheibenwischer und Flüssigkeiten (z. B. Motoröl, Kühlmittel, Waschfluessigkeit); das Instrumentenbrett einschließlich des Kontrollgeräts, wie es in der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 beschrieben ist, zu überprüfen und zu verwenden;

8.1.5 den Luftdruck, die Luftbehälter und die Radaufhängung zu überprüfen;

8.1.6 Sicherheitsfaktoren in Bezug auf die Fahrzeugbeladung zu überprüfen: Fahrzeugkarosserie, Blechabdeckung, Frachttüren, Ladungsmechanismus (wenn vorhanden), Verriegelung der Kabine, Art der Beladung, Sicherung der Ladung;

8.1.7 den Kupplungsmechanismus, die Bremsen und die elektrischen Verbindungen zu überprüfen (nur für die Klassen C + E, C1 + E, D + E, D1 + E);

8.1.8 Nachweis der Befähigung, bestimmte Sicherheitsmaßnahmen vornehmen zu können: die Fahrzeugkarosserie, die Fahrgasttüren, die Notausgänge, die Erste-Hilfe-Ausrüstung, die Feuerlöscher und andere Sicherheitsausrüstung zu kontrollieren (nur für die Klassen D, D + E, D1, D1 + E);

8.1.9 das Lesen einer Straßenkarte (fakultativ).

8.2 Besondere Fahrübungen, die unter Berücksichtigung der Straßenverkehrssicherheit durchzuführen sind:

8.2.1 den Anhänger oder den Sattelaufleger an das Zugfahrzeug anzukuppeln und von diesem abzukuppeln (nur für die Klassen C + E, C1 + E, D + E, D1 + E); zu Beginn dieser Übung müssen das Zugfahrzeug und der Anhänger oder Aufleger nebeneinander stehen (das heißt nicht in einer Linie);

8.2.2 rückwärts eine Kurve entlang zu fahren, deren Linie dem Ermessen der Mitgliedstaaten überlassen werden soll;

8.2.3 sicher zu parken um an einer Laderampe/Plattform oder einer ähnlichen Einrichtung zu be- und entladen (nur für die Klassen C, C + E, C1 und C1 + E);

8.2.4 zu parken um Passagieren ein sicheres Ein- und Aussteigen aus dem Bus zu ermöglichen (nur für die Klassen D1, D1 + E, D, D + E).

8.3 Verhaltensweisen im Verkehr.

Die Bewerber müssen folgende Fahrübungen in normalen Verkehrsverhältnissen völlig sicher und mit der erforderlichen Vorsicht durchführen:

8.3.1 wegzufahren: geparkt oder im Verkehr, die Autobahn zu verlassen;

8.3.2 auf geraden Straßen zu fahren; an entgegenkommenden Fahrzeugen auch an Engstellen vorbeizufahren;

8.3.3 in Kurven zu fahren;

8.3.4 an Kreuzungen und Einmündungen heranzufahren und sie zu überqueren;

8.3.5 Richtung zu wechseln: nach links und nach rechts abzubiegen oder die Fahrbahn zu wechseln;

8.3.6 Auffahrt auf oder Ausfahrt von Autobahnen oder ähnlichen Straßen (soweit verfügbar): Einfahrt vom Beschleunigungsstreifen; Ausfahrt auf der Verzögerungsspur;

8.3.7 überholen/vorbeifahren: überholen anderer Fahrzeuge (soweit möglich); an parkenden und haltenden Fahrzeugen sowie an Hindernissen vorbeizufahren; von anderen Fahrzeugen überholt zu werden (wenn angemessen);

8.3.8 spezielle Teile der Straße (soweit verfügbar): Kreisverkehr; Eisenbahnkreuzungen; Straßenbahn-/Bushaltestelle; Fußgängerübergänge; auf langen Steigungen aufwärts/abwärts zu fahren;

8.3.9 beim Verlassen des Fahrzeugs die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen.

9 Bewertung der Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen

9.1 Bei jeder Verkehrslage wird bewertet, wie vertraut der Bewerber im Umgang mit den verschiedenen Einrichtungen des Fahrzeugs ist und wie geschickt und sicher er sich in den Verkehr einordnet. Der Prüfer muss sich während der gesamten Fahrprüfung sicher fühlen. Bei Fahrfehlern oder gefährlichen Verhaltensweisen, die das Prüfungsfahrzeug, seine Insassen oder andere Teilnehmer am Straßenverkehr unmittelbar gefährden, wird die Prüfung unabhängig davon, ob der Prüfer oder die Begleitperson eingreifen musste oder nicht, vorzeitig abgebrochen. Der Prüfer kann jedoch frei entscheiden, ob die praktische Prüfung zu Ende zu führen ist.

Die Fahrprüfer müssen so ausgebildet werden, dass sie korrekt beurteilen können, ob der Bewerber in der Lage ist, ein Fahrzeug sicher zu führen. Die Arbeit der Fahrprüfer muss von einer durch den Mitgliedstaat zugelassenen Stelle kontrolliert und überwacht werden, um eine korrekte und konsequente Fehlerbewertung gemäß den Kriterien dieses Anhangs zu gewährleisten.

9.2 Fahrprüfer sollen während ihrer Einschätzung besondere Aufmerksamkeit darauf legen, ob der Bewerber defensiv und rücksichtsvoll fährt. Dies sollte sich im gesamten Fahrstil widerspiegeln und der Fahrprüfer soll dies auch bei der Gesamtbeurteilung des Bewerbers berücksichtigen; dies schließt angepasstes und zielstrebiges (sicheres) Fahren ein, unter Berücksichtigung der Wetterlage und des Straßenzustandes, anderer Verkehrsteilnehmer und besonders unfallgefährdeter Personen; der Kandidat sollte auch vorausschauend fahren.

9.3 Die Fahrprüfer sollen außerdem folgende Verhaltensweisen des Kandidaten bewerten:

9.3.1 Betätigung der Bedienungseinrichtungen des Fahrzeuges: richtige Anwendung und Verwendung der Sicherheitsgurte, der Rückspiegel, der Kopflehnen, des Sitzes; der Beleuchtung, der Kupplung, der Gangschaltung, des Gaspedals, der Bremssysteme (auch eines dritten Bremssystems, wenn vorhanden); der Lenkung; das Fahrzeug unter verschiedenen Umständen und bei unterschiedlichen Geschwindigkeiten zu kontrollieren; die Gleichmäßigkeit der Fahrweise zu wahren, die Eigenschaften, das Gewicht und die Abmessungen des Fahrzeugs zu berücksichtigen, das Gewicht und die Art der Ladung zu berücksichtigen (nur für Klassen B + E, C1, C1 + E, C, C + E, D + E und D1 + E); den Komfort der Passagiere zu berücksichtigen (nur für Klassen D1, D1 + E, D, D + E) (langsames Beschleunigen, ruhiges Fahren und gleichmäßiges Bremsen);

9.3.2 umweltfreundliches und sparsames Fahren, unter Berücksichtigung der Umdrehungszahl, des Gangwechsels, der Verzögerung und der Beschleunigung (nur für Klassen C1, C1 + E, C, C + E, D1, D1 + E, D, D + E);

9.3.3 Aufmerksamkeit: Rundblick, richtige Benutzung der Spiegel, Sicht auf kurze, lange und mittlere Entfernungen;

9.3.4 Vorrang geben: Vorrang an Kreuzungen; Vorrang geben unter anderen Umständen (Richtungs- und Fahrbahnwechsel, Ausführung bestimmter Fahrmanöver);

9.3.5 Einordnen auf der Fahrbahn: richtiges Einordnen auf der Straße, auf den Fahrstreifen, in einen Kreisverkehr unter Berücksichtigung der Type und Eigenschaften des Kraftfahrzeuges; vorausahnende Positionierung auf der Straße;

9.3.6 Abstand halten: ausreichenden Abstand nach vorne, hinten und zur Seite halten; ausreichenden Abstand zu übrigen Straßenteilnehmern halten;

9.3.7 Geschwindigkeit: die maximale zugelassene Geschwindigkeit nicht überschreiten; die Geschwindigkeit an die Wetter-/Verkehrsbedingungen und wenn möglich an nationale Geschwindigkeitsbegrenzungen anpassen; mit solcher Geschwindigkeit fahren, dass das Anhalten innerhalb der sichtbaren und freien Straße möglich ist; die Geschwindigkeit an die allgemeine Geschwindigkeit der gleichen Art von Verkehrsteilnehmern anpassen;

9.3.8 Ampeln, Verkehrsschilder und andere Bedingungen: richtiges Verhalten an Ampeln; Hinweisen von Verkehrspolizisten gehorchen; richtiges Verhalten bei Verkehrsschildern (Verbote oder Gebote); Straßenmarkierungen angemessen beachten;

9.3.9 Signale: bei Bedarf notwendige, richtige und rechtzeitige Signale geben; Fahrtrichtungen korrekt angeben; auf alle Signale von anderen Verkehrsteilnehmern angemessen reagieren;

9.3.10 Bremsen: rechtzeitiges Verlangsamen, den Umständen angepasstes Bremsen; vorausahnen; Verwendung der verschiedenen Bremssysteme (nur für Klassen C, C + E, D, D + E); andere Systeme zur Geschwindigkeitsreduktion verwenden (nur für Klassen C, C + E, D, D + E).

10 Prüfungsdauer

Prüfungsdauer und Prüfungsstrecke müssen so bemessen sein, dass die Fähigkeiten und Verhaltensweisen gemäß dem Abschnitt B dieses Anhangs beurteilt werden können. Die Mindestfahrzeit zur Kontrolle der Verhaltensweisen darf in keinem Falle weniger als 25 Minuten für die Klassen A, B und B + E und weniger als 45 Minuten für die übrigen Klassen betragen: Dies beinhaltet nicht die Aufnahme des Kandidaten, die Vorbereitung des Fahrzeugs, die technische Überprüfung des Fahrzeugs unter Berücksichtigung der Straßenverkehrssicherheit, die speziellen Fahrmanöver und der Bekanntgabe des Ergebnisses der praktischen Prüfung.

11 Prüfungsort

Der Prüfungsteil zur Beurteilung der technischen Beherrschung des Fahrzeugs darf auf einem besonderen Prüfungsgelände durchgeführt werden. Der Prüfungsteil zur Beurteilung der Verhaltensweisen im Verkehr findet nach Möglichkeit auf Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften, auf Schnellstraßen und auf Autobahnen (oder ähnlichen Anlagen) sowie auf allen Arten von Straßen in bebautem Gebiet statt (30 km/h Gebiete, Wohngebiete, städtische Schnellstraßen) mit den verschiedenartigen Schwierigkeiten, auf die ein Fahrer stoßen kann. Es ist ebenso wünschenswert, die Prüfung bei unterschiedlicher Verkehrsdichte abzuhalten. Die auf der Straße verbrauchte Zeit sollte auf bestmögliche Art dazu verwendet werden, die Fähigkeiten des Kandidaten in allen verschiedenen Verkehrsgebieten zu beurteilen, unter besonderer Berücksichtigung des Wechsels zwischen diesen Gebieten.

II. KENNTNISSE, FÄHIGKEITEN UND VERHALTENSWEISEN BEIM FÜHREN EINES KRAFTFAHRZEUGS

Fahrzeugführer aller Kraftfahrzeuge müssen zu jeder Zeit Kenntnisse und Fähigkeiten haben sowie Verhaltensweisen zeigen, wie oben unter den Punkten 1 bis 9 beschrieben, um in der Lage zu sein:

- die Gefahren des Straßenverkehrs zu erkennen und deren Ausmaß abzuschätzen;

- ihr Fahrzeug zu beherrschen, um keine gefährlichen Verkehrslagen zu verursachen und richtig zu reagieren, wenn solche Lagen eintreten;

- die Straßenverkehrsvorschriften zu beachten, insbesondere diejenigen, die Straßenverkehrsunfälle verhüten und für einen fluessigen Verkehr sorgen sollen;

- die wichtigsten technischen Mängel, vor allem diejenigen, welche die Sicherheit beeinträchtigen, an ihrem Fahrzeug zu erkennen und sie in geeigneter Weise beheben zu lassen;

- alle Faktoren, die das Fahrverhalten beeinträchtigen (Alkohol, Ermüdung, Sehschwächen usw.) zu berücksichtigen, damit sie im vollen Besitz der für das sichere Führen des Fahrzeugs erforderlichen Fähigkeiten bleiben;

- durch rücksichtsvolles Verhalten gegenüber den anderen zur Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer, vor allem der schwächsten und am meisten gefährdeten, beizutragen.

Die Mitgliedstaaten können die angemessenen Maßnahmen einführen, um zu garantieren, dass diejenigen Fahrer, die ihre in den Punkten 1 bis 9 beschriebenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Verhaltensweisen verloren haben, sie wiedererlangen können, und weiterhin ein solches Verhalten aufweisen, das für das Führen eines Kraftfahrzeugs erforderlich ist.

(1) ABl. L 370 vom 31.12.1985, S. 1.

(2) ABl. L 370 vom 31.12.1985, S. 8."

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