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Document 22006A0428(01)

    Abkommen zwischen dem Internationalen Strafgerichtsfhof und der Europäischen Union über Zusammenarbeit und Unterstützung

    ABl. L 115 vom 28.4.2006, p. 50–56 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 270M vom 29.9.2006, p. 424–430 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2006/313/oj

    Related Council decision

    22006A0428(01)

    Abkommen zwischen dem Internationalen Strafgerichtsfhof und der Europäischen Union über Zusammenarbeit und Unterstützung

    Amtsblatt Nr. L 115 vom 28/04/2006 S. 0050 - 0056


    Abkommen

    zwischen dem Internationalen Strafgerichtsfhof und der Europäischen Union über Zusammenarbeit und Unterstützung

    DER INTERNATIONALE STRAFGERICHTSHOF,

    nachstehend "Gerichtshof" genannt,

    einerseits und

    DIE EUROPÄISCHE UNION,

    nachstehend "EU" genannt, vertreten durch den Vorsitz des Rates der Europäischen Union,

    andererseits,

    nachstehend die "Vertragsparteien" genannt —

    IN ANBETRACHT der grundlegenden und vorrangigen Bedeutung, die der Festigung der Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Menschenrechte und des humanitären Rechts sowie der Wahrung des Friedens und der Stärkung der internationalen Sicherheit entsprechend der Charta der Vereinten Nationen und im Einklang mit Artikel 11 des Vertrags über die Europäische Union beizumessen ist,

    IN DER ERWÄGUNG, dass die Grundsätze des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofes sowie die Grundregeln für die Arbeitsweise dieses Gerichtshofes voll und ganz den Grundsätzen und Zielen der Europäischen Union entsprechen,

    UNTER NACHDRÜCKLICHEM HINWEIS auf die große Bedeutung, die rechtsstaatlichen und fairen Gerichtsverfahren und insbesondere den im Römischen Statut verankerten Rechten des Angeklagten zukommt,

    IN DER ERWÄGUNG, dass den Opfern und Zeugen im Verfahren vor dem Gerichtshof eine besondere Rolle zukommt und dass besondere Maßnahmen erforderlich sind, um ihre Sicherheit und wirksame Beteiligung im Einklang mit dem Römischen Statut zu gewährleisten,

    UNTER HINWEIS darauf, dass die vom Europäischen Rat am 12. Dezember 2003 angenommene Europäische Sicherheitsstrategie zu einer Weltordnung auf der Grundlage eines wirksamen Multilateralismus beiträgt,

    EINGEDENK des Gemeinsamen Standpunkts 2003/444/GASP des Rates vom 16. Juni 2003 zum Internationalen Strafgerichtshof sowie des Aktionsplans des Rates für Folgemaßnahmen zu diesem Gemeinsamen Standpunkt und insbesondere der wesentlichen Rolle, die dem Internationalen Strafgerichtshof bei der Verhinderung und Bekämpfung gravierender in seine Zuständigkeit fallender Straftaten zukommt,

    IN DER ERWÄGUNG, dass der Europäischen Union daran gelegen ist, die effiziente Arbeitsweise des Internationalen Strafgerichtshofes zu unterstützen und die universelle Unterstützung für ihn dadurch zu fördern, dass auf die größtmögliche Beteiligung am Römischen Statut hingewirkt wird,

    UNTER HINWEIS DARAUF, dass das vorliegende Abkommen im Zusammenhang mit und vorbehaltlich des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofes sowie der Verfahrens- und Beweisordnung zu verstehen ist,

    UNTER HINWEIS DARAUF, dass nach Artikel 87 Absatz 6 des Römischen Statuts der Gerichtshof jede zwischenstaatliche Organisation ersuchen kann, Informationen oder Schriftstücke beizubringen, und dass der Gerichtshof auch um andere Formen der Zusammenarbeit und Hilfe bitten kann, die mit einer solchen Organisation vereinbart werden können und mit ihrer Zuständigkeit oder ihrem Auftrag vereinbar sind,

    IN DER ERWÄGUNG, dass das vorliegende Abkommen die Zusammenarbeit und Unterstützung zwischen dem Internationalen Strafgerichtshof und der Europäischen Union, nicht aber zwischen dem Internationalen Strafgerichtshof und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union betrifft,

    IN DER ERWÄGUNG, dass der Internationale Strafgerichtshof und die Europäische Union zu diesem Zweck über den Gemeinsamen Standpunkt 2003/444/GASP und den EU-Aktionsplan zur Ausführung dieses Gemeinsamen Standpunktes hinaus die Bedingungen für die Zusammenarbeit und Unterstützung vereinbaren sollten —

    SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

    Artikel 1

    Zweck des Abkommens

    Mit diesem Abkommen, das zwischen der Europäischen Union (nachstehend "EU" genannt) und dem Internationalen Strafgerichtshof (nachstehend "Gerichtshof" genannt) gemäß den Bestimmungen des Vertrags über die Europäische Union (nachstehend "EU-Vertrag" genannt) beziehungsweise dem Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofes (nachstehend "Statut" genannt) geschlossen wird, werden die Bedingungen für die Zusammenarbeit und Unterstützung zwischen der EU und dem Gerichtshof festgelegt.

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen

    (1) Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck "EU" den Rat der Europäischen Union (nachstehend "Rat" genannt), den Generalsekretär/Hohen Vertreter und das Generalsekretariat des Rates sowie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend "Europäische Kommission" genannt). Der Ausdruck "EU" bezeichnet nicht die Mitgliedstaaten als solche.

    (2) Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck "Gerichtshof"

    a) das Präsidium,

    b) eine Berufungsabteilung, eine Hauptverfahrensabteilung und eine Vorverfahrensabteilung,

    c) die Anklagebehörde,

    d) die Kanzlei sowie

    e) das Sekretariat der Versammlung der Vertragsparteien.

    Artikel 3

    Mitgliedstaatsabkommen

    (1) Dieses Abkommen einschließlich etwaiger Abmachungen oder Übereinkünfte nach Artikel 11 gilt nicht für Informationsersuchen des Gerichtshofes, die sich auf andere Informationen als EU-Dokumente (einschließlich Verschlusssachen) beziehen, deren Quelle ein einzelner Mitgliedstaat ist. In diesen Fällen ist das Ersuchen unmittelbar an den Mitgliedstaat zu richten.

    (2) Artikel 73 des Statuts gilt entsprechend für Ersuchen, die der Gerichtshof nach diesem Abkommen an die EU richtet.

    Artikel 4

    Pflicht zur Zusammenarbeit und Unterstützung

    Die EU und der Gerichtshof vereinbaren, dass sie zur Erleichterung der effizienten Wahrnehmung ihrer jeweiligen Zuständigkeiten in angezeigten Fällen gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens eng miteinander zusammenarbeiten und einander in Fragen von gegenseitigem Interesse konsultieren, wobei die jeweiligen Bestimmungen des EU-Vertrags und des Statuts in vollem Umfange zu beachten sind. Um die Erfüllung dieser Verpflichtung zur Zusammenarbeit und Unterstützung zu erleichtern, vereinbaren die Vertragsparteien, entsprechende regelmäßige Kontakte zwischen dem Gerichtshof und der EU-Kontaktstelle für den Gerichtshof herzustellen.

    Artikel 5

    Teilnahme an Sitzungen

    Die EU kann den Gerichtshof zur Teilnahme an unter ihrer Schirmherrschaft veranstalteten Sitzungen und Konferenzen einladen, in deren Rahmen Fragen erörtert werden, die für den Gerichtshof von Belang sind, um bei in die Zuständigkeit des Gerichtshofes fallenden Angelegenheiten Unterstützung zu leisten.

    Artikel 6

    Förderung der dem Statut zugrunde liegenden Werte

    Die EU und der Gerichtshof arbeiten in angezeigten Fällen zusammen, indem sie Initiativen zur Förderung der Verbreitung der Grundsätze, Werte und Bestimmungen des Statuts und damit zusammenhängender Instrumente ergreifen.

    Artikel 7

    Informationsaustausch

    (1) Die EU und der Gerichtshof stellen in Übereinstimmung mit dem Statut und der Verfahrens und Beweisordnung im größtmöglichen Umfang den regelmäßigen Austausch von Informationen und Dokumenten von gegenseitigem Interesse sicher.

    (2) Unter gebührender Berücksichtigung ihrer Verantwortlichkeiten und Zuständigkeit nach dem EU-Vertrag verpflichtet sich die EU, mit dem Gerichtshof zusammenzuarbeiten und ihm die in ihrem Besitz befindlichen Informationen oder Dokumente zur Verfügung zu stellen, die der Gerichtshof nach Artikel 87 Absatz 6 des Statuts gegebenenfalls anfordert.

    (3) Die EU kann von sich aus im Einklang mit dem EU-Vertrag Informationen oder Dokumente zur Verfügung stellen, die für die Arbeit des Gerichtshofes von Bedeutung sein können.

    (4) Der Kanzler des Gerichtshofes stellt gemäß dem Statut und der Verfahrens- und Beweisordnung Informationen und Dokumente im Zusammenhang mit Schriftsätzen, mündlichen Verhandlungen, Urteilen und Anordnungen des Gerichtshofes zur Verfügung, die für die EU von Interesse sein können.

    Artikel 8

    Sicherheitsschutz

    Für den Fall, dass die in diesem Abkommen vorgesehene Zusammenarbeit einschließlich der Weitergabe von Informationen oder Dokumenten die Sicherheit von derzeitigen oder früheren Bediensteten der EU gefährden oder sonst die Sicherheit oder ordnungsgemäße Durchführung einer Operation oder Tätigkeit der EU beeinträchtigen würde, kann der Gerichtshof insbesondere auf Antrag der EU geeignete Schutzmaßnahmen anordnen.

    Artikel 9

    Verschlusssachen

    Bestimmungen über die Weitergabe von EU-Verschlusssachen durch die EU an ein Organ des Gerichtshofes sind im Anhang enthalten, der Bestandteil dieses Abkommens ist.

    Artikel 10

    Zeugenaussagen von Bediensteten der Europäischen Union

    (1) Ersucht der Gerichtshof um die Zeugenaussage eines Beamten oder von sonstigen Bediensteten der EU, so wird die EU uneingeschränkt mit dem Gerichtshof zusammenarbeiten und erforderlichenfalls unter gebührender Berücksichtigung ihrer Verantwortung und ihrer Zuständigkeiten nach dem EU-Vertrag und den nach diesem Vertrag geltenden einschlägigen Vorschriften alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um eine Aussage des Zeugen vor dem Gerichtshof zu ermöglichen, indem sie insbesondere die Geheimhaltungspflicht der betreffenden Person aufhebt.

    (2) Im Hinblick auf Artikel 8 erkennen die Vertragsparteien an, dass für die Zeugenaussagen von Beamten oder sonstigen Bediensteten der EU vor dem Gerichtshof gegebenenfalls Sicherheitsvorkehrungen erforderlich sein können.

    (3) Vorbehaltlich des Status und der Verfahrens- und Beweisordnung kann die EU einen Rechtsvertreter ernennen, der dem Beamten oder sonstigen Bediensteten der EU, der vor dem Gerichtshof als Zeuge auftritt, beisteht.

    Artikel 11

    Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und dem Ankläger

    (1) Unter voller Wahrung des EU-Vertrags

    i) verpflichtet sich die EU, mit dem Ankläger zusammenzuarbeiten und ihm in Übereinstimmung mit dem Statut und der Verfahrens- und Beweisordnung im Besitz der EU befindliche zusätzliche Informationen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen;

    ii) verpflichtet sich die EU, mit dem Ankläger gemäß Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe c des Statuts zusammenzuarbeiten;

    iii) wird die EU gemäß Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe d des Statuts alle dem Statut nicht entgegenstehenden Abmachungen oder Übereinkünfte eingehen, die gegebenenfalls notwendig sind, um die Zusammenarbeit der EU mit dem Ankläger zu erleichtern.

    (2) Der Ankläger richtet Ersuchen um Informationen in schriftlicher Form an den Generalsekretär/Hohen Vertreter. Der Generalsekretär/Hohe Vertreter antwortet in schriftlicher Form spätestens innerhalb eines Monats.

    (3) Die EU und der Ankläger können vereinbaren, dass die EU dem Ankläger Dokumente oder Informationen unter der Bedingung, dass sie vertraulich behandelt werden, und ausschließlich zu dem Zwecke der Erlangung neuer Beweise zur Verfügung stellt und dass diese Dokumente oder Informationen auf allen Verfahrensstufen oder nach Abschluss des Verfahrens ohne Zustimmung der EU nicht an andere Organe des Gerichtshofes oder Dritte weitergegeben werden dürfen. Die Vorschriften über Verschlusssachen nach Artikel 9 sind anwendbar.

    Artikel 12

    Vorrechte und Befreiungen

    Beabsichtigt der Gerichtshof, seine Gerichtsbarkeit über eine Person auszuüben, die mutmaßlich für ein der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofes unterliegendes Verbrechen strafrechtlich verantwortlich ist, und genießt die betreffende Person nach den einschlägigen Vorschriften des Völkerrechts Vorrechte und Befreiungen, so verpflichtet sich das betreffende EU-Organ, uneingeschränkt mit dem Gerichtshof zusammenzuarbeiten und erforderlichenfalls unter gebührender Berücksichtigung seiner Verantwortung und seiner Zuständigkeiten nach dem EU-Vertrag und den nach diesem Vertrag geltenden einschlägigen Vorschriften alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, damit der Gerichtshof seine Gerichtsbarkeit ausüben kann, indem es insbesondere diese Vorrechte und Befreiungen gemäß den einschlägigen Vorschriften des Völkerrechts aufhebt.

    Artikel 13

    Vereinbarungen in Bezug auf das Personal

    Gemäß Artikel 44 Absatz 4 des Statuts vereinbaren die EU und der Gerichtshof, dass sie von Fall zu Fall bestimmen, in welchen Ausnahmefällen der Gerichtshof die Fachkenntnisse von Personal heranziehen kann, das ihm von der EU unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird, um ein Organ des Gerichtshofes bei seiner Arbeit zu unterstützen.

    Artikel 14

    Dienste und Einrichtungen

    Die EU wird dem Gerichtshof auf sein Ersuchen hin für seine Zwecke im Rahmen der Verfügbarkeit die erforderlichen Einrichtungen und Dienste zur Verfügung stellen, wozu gegebenenfalls auch Vor-Ort-Unterstützungsleistungen zählen können. Die Modalitäten, nach denen diese Einrichtungen und Dienste von der EU zur Verfügung gestellt oder Unterstützungsleistungen gewährt werden können, werden gegebenenfalls vorab in einer Zusatzvereinbarung festgelegt.

    Artikel 15

    Schulung

    Die EU wird sich bemühen, die Ausarbeitung von Maßnahmen zur Schulung und fachlichen Unterstützung von Richtern, Anklägern, Beamten und Rechtsvertretern in Bezug auf ihre mit dem Gerichtshof zusammenhängende Arbeit, soweit angebracht im Benehmen mit dem Gerichtshof, zu unterstützen.

    Artikel 16

    Schriftwechsel

    (1) Für die Zwecke dieses Abkommens gilt Folgendes:

    a) für die EU:

    Sämtlicher Schriftwechsel ist an den Rat zu richten, und zwar an folgende Adresse:

    Rat der Europäischen Union

    Chief Registry Officer

    Rue de la Loi/Wetstraat, 175

    B-1048 Brüssel

    .

    Der Leiter des Verschlusssachenbüros (BIC) des Rates (Chief Registry Officer) leitet den gesamten Schriftwechsel vorbehaltlich des Absatzes 2 an die Mitgliedstaaten, die Kommission und die Kontaktstelle der EU für den Gerichtshof weiter;

    b) für den Gerichtshof:

    Sämtlicher Schriftwechsel ist je nach Erfordernis an den Kanzler oder den Ankläger zu richten.

    (2) In Ausnahmefällen kann der Schriftwechsel einer Vertragspartei, der lediglich speziell zuständigen Beamten, Einrichtungen oder Dienststellen dieser Vertragspartei zugänglich ist, aus operativen Gründen an einzelne zuständige Beamte, Einrichtungen oder Dienststellen der anderen Vertragspartei gerichtet werden, die speziell als Empfänger benannt sind, und lediglich diesen zugänglich sein, wobei deren Zuständigkeiten Rechnung zu tragen und nach dem Grundsatz "n nötig" zu verfahren ist. Für die EU Kenntnis nur, wenwird dieser Schriftwechsel über den Leiter des Verschlusssachenbüros des Rates übermittelt.

    Artikel 17

    Durchführung

    (1) Die Anklagebehörde und die Kanzlei des Gerichtshofes und die Generalsekretäre des Rates und der Europäischen Kommission überwachen die Durchführung dieses Abkommens im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten.

    (2) Der Gerichtshof und die EU können für die Zwecke der Durchführung dieses Abkommens die als geeignet erachteten Vereinbarungen schließen.

    Artikel 18

    Streitbeilegung

    Alle Streitfragen zwischen der EU und dem Gerichtshof, die sich aus der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ergeben, werden durch Konsultationen zwischen den Vertragsparteien geregelt.

    Artikel 19

    Inkrafttreten und Überprüfung

    (1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des ersten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien es unterzeichnet haben.

    (2) Dieses Abkommen kann auf Antrag einer der Vertragsparteien im Hinblick auf etwaige Änderungen überprüft werden. Es wird spätestens fünf Jahre nach seinem Inkrafttreten überprüft.

    (3) Änderungen dieses Abkommens bedürfen stets der Schriftform und sind im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien vorzunehmen.

    Artikel 20

    Kündigung

    Eine Vertragspartei kann dieses Abkommen durch eine an die andere Vertragspartei gerichtete schriftliche Kündigung kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach ihrem Eingang bei der anderen Vertragspartei wirksam, berührt jedoch nicht die aufgrund des Abkommens bereits eingegangenen Verpflichtungen. Vor allem sind sämtliche nach Maßgabe dieses Abkommens bereitgestellten oder ausgetauschten Verschlusssachen auch weiterhin nach den Bestimmungen dieses Abkommens zu schützen.

    ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.

    Hecho en Luxemburgo, el diez de abril de dos mil seis.

    V Lucemburku dne desátého dubna dva tisíce šest.

    Udfærdiget i Luxembourg den tiende april to tusind og seks.

    Geschehen zu Luxemburg am zehnten April zweitausendsechs.

    Kahe tuhande kuuenda aasta aprillikuu kümnendal päeval Luxembourgis.

    Έγινε στο Λουξεμβούργο, στις δέκα Απριλίου δύο χιλιάδες έξι.

    Done at Luxembourg on the tenth day of April in the year two thousand and six.

    Fait à Luxembourg, le dix avril deux mille six.

    Fatto a Lussemburgo, addì dieci aprile duemilase.

    Luksemburgā, divtūkstoš sestā gada desmitajā aprīlī.

    Priimta du tūkstančiai šeštų metų balandžio dešimtą dieną Liuksemburge.

    Kelt Luxembourgban, a kettőezer hatodik év április tizedik napján.

    Magħmul fil-Lussemburgu, fl-għaxra jum ta' April tas-sena elfejn u sitta.

    Gedaan te Luxemburg, de tiende april tweeduizend zes.

    Sporządzono w Luksemburgu dnia dziesiątego kwietnia roku dwutysięcznego szóstego.

    Feito no Luxemburgo, em dez de Abril de dois mil e seis.

    V Luxemburgu dňa desiateho apríla dvetisícšesť.

    V Luxembourgu, desetega aprila leta dva tisoč šest.

    Tehty Luxemburgissa kymmenentenä päivänä huhtikuuta vuonna kaksituhattakuusi.

    Som skedde i Luxemburg den tionde april tjugohundrasex.

    Por la Unión Europea

    Za Evropskou unii

    For Den Europæiske Union

    Für die Europäische Union

    Euroopa Liidu nimel

    Για την Ευρωπαϊκή Ένωοη

    For the European Union

    Pour l'Union européenne

    Per l'Unione europea

    Eiropas Savienības vārdā

    Europos Sąjungos vardu

    Az Európai Unió részéről

    Għall-Unjoni Ewropea

    Voor de Europese Unie

    W imieniu Unii Europejskiej

    Pela União Europeia

    Za Európsku úniu

    Za Evropsko unijo

    Euroopan unionin puolesta

    För Europeiska unionen

    +++++ TIFF +++++

    Por la Corte Penal Internacional

    Za Mezinárodní trestní soud

    For Den Internationale Straffedomstol

    Für den Europäischen Strafgerichtshof

    Rahvusvahelise Kriminaalkohtu nimel

    Για to Διεθνές Ποινικό Δικαστήριο

    For the International Criminal Court

    Pour la Cour Pénale Internationale

    Per la Corte Penale Internazionale

    Starptautiskās Krimināltiesas vārdā

    Tarptautinio baudžiamojo teismo vardu

    A Nemzetközi Büntetőbíróság részéről

    Għall-Qorti Kriminali Internazzjonali

    Voor het Internationaal Strafhof

    W imieniu Międzynarodowego Trybunału Karnego

    Pelo Tribunal Penal Internacional

    Za Medzinárodný trestný súd

    Za Mednarodno Kazensko Sodišče

    Kansainvälisen rikostuomioistuimen puolesta

    För Internationella brottmålsdomstolen

    +++++ TIFF +++++

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    ANHANG

    1. Wird von einem Organ des Gerichtshofes im Sinne von Artikel 34 des Statuts um die Übermittlung von EU-Verschlusssachen ersucht, so dürfen diese Verschlusssachen nur im Einklang mit den Sicherheitsvorschriften des Rates [1] weitergegeben werden.

    Im Sinne dieses Abkommens gelten als Verschlusssache Informationen (d. h. Kenntnisse, die in irgendeiner Form weitergegeben werden können) bzw. Materialien, in Bezug auf die bestimmt worden ist, dass sie vor einer unbefugten Weitergabe geschützt werden müssen, und die durch einen ihnen zugewiesenen Geheimhaltungsgrad als solche gekennzeichnet worden sind (nachstehend "Verschlusssachen" genannt).

    Insbesondere gilt Folgendes:

    i) Der Gerichtshof stellt sicher, dass an ihn weitergegebene EU-Verschlusssachen den von der EU zugewiesenen Geheimhaltungsgrad beibehalten, und stellt für solche Verschlusssachen ein den Sicherheitsvorschriften des Rates entsprechendes Schutzniveau sicher. In diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof sicher, dass die Schutzvorkehrungen getroffen werden, die von der EU im Einklang mit den Bestimmungen, Maßnahmen und Verfahren gefordert werden, die gemäß Nummer 4 festzulegen sind.

    ii) Der Gerichtshof verwendet die weitergegebenen EU-Verschlusssachen nicht für andere Zwecke als die, für die sie an den Gerichtshof weitergegeben wurden.

    iii) Der Gerichtshof gibt solche Verschlusssachen entsprechend dem in den Sicherheitsvorschriften des Rates enthaltenen Grundsatz der Urheberzustimmung nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der EU an Dritte weiter.

    iv) Der Gerichtshof stellt sicher, dass der Zugang zu EU-Verschlusssachen, die an ihn weitergegeben wurden, nur Personen gestattet wird, die nach dem Prinzip "Kenntnis nur wenn nötig" Zugang haben müssen.

    v) Der Gerichtshof stellt sicher, dass alle Personen, die in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Zugang zu als "CONFIDENTIEL UE" oder höher eingestuften Verschlusssachen haben müssen oder deren Tätigkeit oder Aufgabe Zugang zu diesen bieten kann, gemäß aufgrund objektiver Kriterien zu treffender Sicherheitsvorkehrungen nach Nummer 4 in angemessener Weise einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen werden, bevor ihnen Zugang zu solchen Verschlusssachen gewährt wird.

    vi) Der Gerichtshof stellt sicher, dass alle Personen, die Zugang zu EU-Verschlusssachen haben müssen, zuvor über die Anforderungen der Sicherheitsschutzvorschriften, die für den Geheimhaltungsgrad der betreffenden Verschlusssachen gelten, unterrichtet werden und diesen nachkommen.

    vii) EU-Verschlusssachen werden dem Gerichtshof unter Berücksichtigung ihrer Geheimhaltungsstufe mit Diplomatenpost, dem militärischen Postdienst, sicheren Postdiensten, sicheren Telekommunikationsmitteln oder durch persönliche Beförderung übermittelt. Der Gerichtshof teilt dem Generalsekretariat des Rates der EU zuvor den Namen und die Anschrift der für die Sicherheit von Verschlusssachen zuständigen Stelle sowie die genauen Anschriften mit, an die die Verschlusssachen zuzustellen sind, und stellt sicher, dass die Adressaten einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen worden sind.

    viii) Der Gerichtshof stellt sicher, dass alle Gebäude, Bereiche, Büros, Räume, Kommunikations- und Informationssysteme und dergleichen, in denen EU-Verschlusssachen aufbewahrt werden und/oder in denen damit gearbeitet wird, gemäß den Sicherheitsvorkehrungen nach Nummer 4 durch geeignete Maßnahmen des materiellen Geheimschutzes gesichert werden.

    ix) Der Gerichtshof stellt sicher, dass an ihn weitergegebene, als EU-Verschlusssache eingestufte Dokumente bei ihrem Empfang in einem speziellen Register verzeichnet werden. Der Gerichtshof stellt sicher, dass Kopien von an ihn weitergegebenen, als EU-Verschlusssache eingestuften Dokumenten, die gegebenenfalls von der empfangenden Stelle angefertigt werden, sowie deren Anzahl und Verteilung in diesem speziellen Register verzeichnet werden. Der Gerichtshof teilt der EU das Datum der Rückgabe dieser Dokumente an die EU mit oder stellt eine Bescheinigung über deren Vernichtung aus.

    x) Der Gerichtshof unterrichtet das Generalsekretariat des Rates der EU in dem Falle, dass Unbefugte an ihn weitergegebene EU-Verschlusssachen zur Kenntnis nehmen. Gemäß den Sicherheitsvorkehrungen nach Nummer 4 leitet der Gerichtshof in diesem Fall Untersuchungen ein und ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass sich ein derartiger Vorfall wiederholt.

    2. In Anwendung von Nummer 1 ist eine grundsätzliche Freigabe nicht möglich, es sei denn, zwischen den Vertragsparteien wurden für bestimmte Kategorien von Informationen Verfahren festgelegt und vereinbart.

    3. Vor der Übermittlung an den Gerichtshof kann die Geheimhaltungsstufe von EU-Verschlusssachen herabgesetzt oder die Geheimhaltung aufgehoben werden. Eine EU Verschlusssache, die der Geheimhaltung unterliegende nationale Informationen enthält, darf nur vom Personal des Gerichtshofes, das in angemessener Weise einer Sicherheitsprüfung unterzogen wurde, eingesehen werden oder die Geheimhaltungsstufe herabgesetzt oder die Geheimhaltung aufgehoben werden und dem Gerichtshof zur Verfügung gestellt werden, wenn der Urheber dem ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

    4. Für die Durchführung dieses Abkommens treffen die drei folgenden Stellen, die mit der Festlegung der Standards für die gegenseitige Gewährleistung des Geheimschutzes für Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens betraut sind, Sicherheitsvorkehrungen:

    a) Das Sicherheitsbüro des Gerichtshofes ist für die Schaffung von Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz und zur Sicherung von Verschlusssachen, die im Rahmen dieses Abkommens dem Gerichtshof bereitgestellt werden, verantwortlich.

    b) Das Sicherheitsbüro des Generalsekretariats des Rates, das — unter der Leitung und im Auftrag des Generalsekretärs des Rates — im Namen des Rates und unter dessen Aufsicht handelt, ist für die Schaffung von Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz und zur Sicherung von Verschlusssachen, die im Rahmen dieses Abkommens der EU bereitgestellt werden, verantwortlich.

    c) Die Direktion Sicherheit der Europäischen Kommission, die im Namen der Europäischen Kommission und unter deren Aufsicht handelt, ist für die Schaffung von Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz von Verschlusssachen, die im Rahmen dieses Abkommens innerhalb der Europäischen Kommission und ihrer Räumlichkeiten bereitgestellt oder ausgetauscht werden, verantwortlich.

    d) Für die EU billigt der Sicherheitsausschuss des Rates diese Standards.

    5. Die Vertragsparteien leisten sich gegenseitig Hilfe in Fragen des Schutzes von Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens sowie bei Fragen von gemeinsamem Interesse. Die in Nummer 4 bestimmten Stellen führen gegenseitige Sicherheitskonsultationen und Besichtigungen durch, um die Wirksamkeit der gemäß Nummer 4 im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen zu beurteilen.

    6. Die Vertragsparteien müssen über eine Sicherheitsorganisation und Sicherheitsprogramme verfügen, die auf Sicherheitsgrundsätzen und -mindeststandards beruhen, die im Rahmen der nach Nummer 4 einzurichtenden Geheimschutzsysteme der Vertragsparteien umgesetzt werden, um die Anwendung eines gleichwertigen Schutzstandards auf Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens sicherzustellen.

    7. Vor der ursprünglichen Bereitstellung von Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens müssen die in Nummer 4 bestimmten, für Sicherheit zuständigen Stellen übereinstimmend festgestellt haben, dass die empfangende Vertragspartei in der Lage ist, Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens so zu schützen und zu sichern, dass damit den nach Nummer 4 zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen entsprochen wird.

    8. Nichts in diesem Abkommen steht dem entgegen, dass die EU dem Gerichtshof Informationen mit der höchsten Geheimhaltungsstufe übermitteln kann, wenn der Gerichtshof ein Schutzniveau gewährleistet, das dem in den Sicherheitsvorschriften des Rates vorgesehenen Schutzniveau entspricht.

    [1] Beschluss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001 über die Annahme der Sicherheitsvorschriften des Rates (ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1).

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