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Document 62016CA0407

Rechtssache C-407/16: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 26. Oktober 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Augstākās tiesa — Lettland) — „Aqua Pro“ SIA/Valsts ieņēmumu dienests (Vorlage zur Vorabentscheidung — Zollunion — Zollkodex der Gemeinschaften — Art. 220 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b — Nacherhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben — Begriff der „buchmäßigen Erfassung der Einfuhrabgaben“ — Entscheidung der zuständigen Zollbehörde — Frist für die Einreichung eines Antrags auf Erstattung oder Erlass — Verpflichtung, den Fall an die Europäische Kommission zu übermitteln — Beweise im Fall der Anfechtung einer Entscheidung der zuständigen Behörde des Einfuhrmitgliedstaats)

ABl. C 437 vom 18.12.2017, p. 11–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

18.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 437/11


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 26. Oktober 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Augstākās tiesa — Lettland) — „Aqua Pro“ SIA/Valsts ieņēmumu dienests

(Rechtssache C-407/16) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 220 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b - Nacherhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben - Begriff der „buchmäßigen Erfassung der Einfuhrabgaben“ - Entscheidung der zuständigen Zollbehörde - Frist für die Einreichung eines Antrags auf Erstattung oder Erlass - Verpflichtung, den Fall an die Europäische Kommission zu übermitteln - Beweise im Fall der Anfechtung einer Entscheidung der zuständigen Behörde des Einfuhrmitgliedstaats))

(2017/C 437/14)

Verfahrenssprache: Lettisch

Vorlegendes Gericht

Augstākās tiesa

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin:„Aqua Pro“ SIA

Beklagter: Valsts ieņēmumu dienests

Tenor

1.

Art. 217 Abs. 1 und Art. 220 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass im Fall einer Nacherhebung der von den Behörden festgestellte Betrag der geschuldeten Abgaben als buchmäßig erfasst anzusehen ist, wenn die Zollbehörden diesen Betrag in die Bücher oder in sonstige stattdessen verwendete Unterlagen eintragen, unabhängig davon, ob die Entscheidung der Behörden über die buchmäßige Erfassung oder über die Festlegung der Verpflichtung zur Entrichtung der Abgaben Gegenstand einer Anfechtung im Verwaltungsverfahren oder einer Klage vor den Gerichten ist.

2.

Art. 220 Abs. 2 Buchst. b sowie die Art. 236, 239 und 243 der Verordnung Nr. 2913/92 in der durch die Verordnung Nr. 2700/2000 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass der Einführer im Rahmen eines Rechtsbehelfs im Verwaltungsverfahren oder vor den Gerichten im Sinne von Art. 243 dieser Verordnung in der durch die Verordnung Nr. 2700/2000 geänderten Fassung gegen eine Entscheidung der zuständigen Steuerverwaltung, mit der nachträglich ein Einfuhrabgabenbetrag buchmäßig erfasst und dem Einführer dessen Zahlung auferlegt wird, berechtigtes Vertrauen nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b dieser Verordnung in der durch die Verordnung Nr. 2700/2000 geänderten Fassung geltend machen kann, um diese buchmäßige Erfassung anzufechten, unabhängig davon, ob der Einführer einen Antrag auf Erlass oder Erstattung dieser Abgaben gemäß dem in den Art. 236 und 239 dieser Verordnung in der durch die Verordnung Nr. 2700/2000 geänderten Fassung vorgesehenen Verfahren gestellt hat.

3.

Art. 869 Buchst. b der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung Nr. 2913/92 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1335/2003 der Kommission vom 25. Juli 2003 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Zollbehörden mangels eines Beschlusses oder eines Verfahrens der Europäischen Kommission im Sinne von Art. 871 Abs. 2 dieser Verordnung in der durch die Verordnung Nr. 1335/2003 geänderten Fassung in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens nicht selbst die Entscheidung treffen dürfen, von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung der nicht erhobenen Abgaben abzusehen, wenn sie der Auffassung sind, dass die Voraussetzungen für die Geltendmachung berechtigten Vertrauens nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 2913/92 in der durch die Verordnung Nr. 2700/2000 geänderten Fassung erfüllt sind, und dass diese Behörden verpflichtet sind, die Kommission mit dem Fall zu befassen, entweder wenn sie der Auffassung sind, dass die Kommission einen Irrtum im Sinne dieser Bestimmung der Verordnung Nr. 2913/92 in der durch die Verordnung Nr. 2700/2000 geänderten Fassung begangen hat oder wenn der betreffende Fall des Ausgangsverfahrens im Zusammenhang mit Ergebnissen von Ermittlungen der Europäischen Union im Sinne von Art. 871 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2454/93 in der durch die Verordnung Nr. 1335/2003 geänderten Fassung steht oder wenn es im Ausgangsverfahren um Abgabenbeträge von 500 000 Euro oder mehr geht.

4.

Art. 220 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 2913/92 in der durch die Verordnung Nr. 2700/2000 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die in einem Bericht des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) enthaltenen Informationen über das Verhalten der Zollbehörden des Ausfuhrstaats und des Ausführers zu den Beweismitteln zählen, die bei der Feststellung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen sich ein Einführer auf ein berechtigtes Vertrauen nach dieser Bestimmung berufen kann, zu berücksichtigen sind. Soweit sich ein solcher Bericht jedoch im Hinblick auf die in ihm enthaltenen Informationen als unzureichend herausstellt, um rechtlich hinreichend nachzuweisen, ob diese Voraussetzungen tatsächlich in jeder Hinsicht erfüllt sind, was das nationale Gericht zu prüfen hat, können die Zollbehörden verpflichtet sein, hierfür zusätzliche Beweise vorzulegen, insbesondere durch Vornahme nachträglicher Prüfungen.

5.

Art. 220 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 2913/92 in der durch die Verordnung Nr. 2700/2000 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass es Sache des vorlegenden Gerichts ist, anhand sämtlicher konkreter Umstände des Ausgangsrechtsstreits und insbesondere der zu diesem Zweck von den Parteien des Ausgangsverfahrens vorgelegten Beweise zu beurteilen, ob die Voraussetzungen, unter denen ein Einführer ein berechtigtes Vertrauen im Sinne dieser Bestimmung geltend machen kann, erfüllt sind. Für die Zwecke dieser Beurteilung haben die bei einer nachträglichen Prüfung gewonnenen Informationen keinen Vorrang vor den in einem Bericht des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) enthaltenen Informationen.

6.

Art. 875 der Verordnung Nr. 2454/93 in der durch die Verordnung Nr. 1335/2003 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat unter den nach diesem Artikel von der Europäischen Kommission klargestellten Voraussetzungen an die Feststellungen gebunden ist, die von der Kommission in einem auf der Grundlage von Art. 873 dieser Verordnung in der durch die Verordnung Nr. 1335/2003 geänderten Fassung hinsichtlich eines anderen Mitgliedstaats erlassenen Beschluss getroffen wurden, wenn ein Fall mit vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Merkmalen vorliegt, was von seinen Behörden und seinen Gerichten unter Berücksichtigung insbesondere der Informationen betreffend das Verhalten des Ausführers oder jenes der Zollbehörden des Ausfuhrstaats, wie sie sich aus einem diesem Beschluss zugrunde liegenden Bericht des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), ergeben, zu beurteilen ist.

7.

Art. 220 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 2913/92 in der durch die Verordnung Nr. 2700/2000 geänderten Fassung und Art. 875 der Verordnung Nr. 2454/93 in der durch die Verordnung Nr. 1335/2003 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass die Zollbehörden alle nachträglichen Prüfungen vornehmen dürfen, die sie für erforderlich erachten, und die bei diesen Prüfungen gewonnenen Informationen verwenden dürfen, sowohl um zu beurteilen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen sich ein Einführer auf ein berechtigtes Vertrauen nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 2913/92 in der durch die Verordnung Nr. 2700/2000 geänderten Fassung berufen kann, als auch um festzustellen, ob ein Fall, mit dem sie befasst sind, im Sinne von Art. 875 der Verordnung Nr. 2454/93 in der durch die Verordnung Nr. 1335/2003 geänderten Fassung vergleichbare tatsächliche und rechtliche Merkmale wie ein Fall aufweist, der Gegenstand eines von der Europäischen Kommission nach Art. 873 der Verordnung Nr. 2454/93 in der durch die Verordnung Nr. 1335/2003 geänderten Fassung erlassenen Beschlusses über das Absehen von der buchmäßigen Erfassung der Abgaben war.

8.

Art. 220 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 2913/92 in der durch die Verordnung Nr. 2700/2000 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Tatsache, dass ein Einführer Waren auf der Grundlage eines Vertriebsvertrags eingeführt hat, keinen Einfluss darauf hat, ob er sein berechtigtes Vertrauen geltend machen kann; er kann dies unter denselben Voraussetzungen tun wie ein Einführer, der Waren eingeführt hat, indem er sie unmittelbar beim Ausführer gekauft hat, d. h., wenn kumulativ drei Voraussetzungen erfüllt sind. Voraussetzung ist zunächst, dass die Abgaben wegen eines Irrtums der zuständigen Behörden nicht erhoben worden sind, sodann, dass der Irrtum von einem gutgläubigen Zollschuldner vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte, und schließlich, dass dieser alle für seine Zollerklärung geltenden Bestimmungen beachtet hat. Zu diesem Zweck hat sich ein solcher Einführer gegen die Risiken einer Nacherhebung abzusichern, insbesondere indem er vom Vertragspartner bei oder nach Abschluss des Vertriebsvertrags alle Beweise für die Richtigkeit der Ausstellung des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A für diese Waren zu erhalten sucht. Ein berechtigtes Vertrauen im Sinne der genannten Bestimmung fehlt somit insbesondere, wenn sich ein Einführer, obwohl er offenkundige Gründe hat, an der Richtigkeit eines Ursprungszeugnisses nach Formblatt A zu zweifeln, nicht bei diesem Vertragspartner erkundigt hat, unter welchen Umständen das Zeugnis ausgestellt worden ist, um zu überprüfen, ob diese Zweifel berechtigt sind.


(1)  ABl. C 343 vom 19.9.2016.


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