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Dokument 52012BP0377

Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Antrag EGF/2011/019 ES/Galicia Metal Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2012 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2011/019 ES/Galicia Metal, Spanien) (COM(2012)0451 – C7-0214/2012 – 2012/2160(BUD))
ANLAGE

ABl. C 68E vom 7.3.2014, s. 93–96 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

7.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 68/93


Dienstag, 23. Oktober 2012
Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Antrag EGF/2011/019 ES/Galicia Metal

P7_TA(2012)0377

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2012 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2011/019 ES/Galicia Metal, Spanien) (COM(2012)0451 – C7-0214/2012 – 2012/2160(BUD))

2014/C 68 E/19

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Parlament und den Rat (COM(2012)0451 – C7-0214/2012),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1) (IIA vom 17. Mai 2006), insbesondere auf Nummer 28,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2) (EGF-Verordnung),

unter Hinweis auf das in Nummer 28 der IIV vom 17. Mai 2006 vorgesehene Trilog-Verfahren,

in Kenntnis des Schreibens des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0323/2012),

A.

in der Erwägung, dass die Europäische Union die geeigneten Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um zusätzliche Unterstützung für Arbeitnehmer bereitzustellen, die von den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge betroffen sind, und um Hilfestellung bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu leisten;

B.

in der Erwägung, dass der Anwendungsbereich des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) für ab dem 1. Mai 2009 gestellte Anträge erweitert wurde und nun auch die Unterstützung von Arbeitnehmern beinhaltet, die als direkte Folge der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind;

C.

in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer im Einklang mit der in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommenen Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission und unter gebührender Beachtung der IIV vom 17. Mai 2006 hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen zur Inanspruchnahme des EGF dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte;

D.

in der Erwägung, dass Spanien Unterstützung für 878 Entlassungen beantragt hat, von denen 450 für eine Unterstützung aus dem EGF vorgesehen sind, wegen Entlassungen in 35 Unternehmen des Wirtschaftszweigs NACE Rev. 2, Abteilung 25 („Herstellung von Metallerzeugnissen“) (3) in der NUTS II-Region Galicien (ES11) in Spanien,

E.

in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt;

1.

stimmt der Kommission zu, dass die Kriterien gemäß Artikel 2 Buchstabe b der EGF-Verordnung erfüllt sind und Spanien daher Anspruch auf einen finanziellen Beitrag gemäß dieser Verordnung hat;

2.

nimmt zur Kenntnis, dass die spanischen Behörden den Antrag auf einen finanziellen Beitrag aus dem EGF am 28. Dezember 2011 einreichten und ihn bis zum 28. Mai 2012 durch zusätzliche Informationen ergänzten, und dass die Kommission die Bewertung des Antrags am 9. August 2012 vorgelegt hat; stellt fest, dass das Bewertungsverfahren des Antrags hätte zügiger durchgeführt werden können;

3.

stellt fest, dass die Entlassungen in der Zulieferindustrie für den Schiffbausektor die schwierige Beschäftigungslage in der Region Galicien weiter verschärfen werden; stellt fest, dass die wichtigsten Wirtschaftssektoren Galiciens traditionell die Fischerei, die Automobilindustrie, die Textilindustrie und die Natursteinindustrie sowie der Schiffbau sind; allerdings erscheinen angesichts der Auswirkungen der Krise die Aussichten auf eine künftige Wiedereingliederung der Entlassenen in den Arbeitsmarkt dieser Region nicht sehr vielversprechend;

4.

stellt fest, dass die Beschäftigungslage in der Region schwierig ist und die Arbeitslosenquote bei Frauen Ende 2011 18 % und bei Männern 16,32 % betrug; begrüßt, dass der EGF als effizientes Werkzeug zur Förderung der lokalen Arbeitsmärkte erachtet wird und dass die Region bereits Unterstützung aus dem EGF beantragt hat (EGF/2010/003 ES Galicien / Bekleidungssektor);

5.

stellt fest, dass die Prognosen auf EU-Ebene hinsichtlich der Erholung des Schiffbausektors zwar recht optimistisch waren, dass aber neue Aufträge entgegen den Erwartungen im Jahr 2011 um 43 % zurückgingen;

6.

begrüßt die Tatsache, dass die spanischen Behörden, um die Arbeitnehmer rasch zu unterstützen, beschlossen, am 23. März 2012 mit der Umsetzung der Maßnahmen zu beginnen, also lange vor der endgültigen Entscheidung über die Gewährung der EGF-Unterstützung für das vorgeschlagene koordinierte Maßnahmenpaket;

7.

erinnert daran, wie wichtig es ist, die Beschäftigungsmöglichkeiten aller Arbeitnehmer durch eine adäquate Fortbildung und die Anerkennung der während der beruflichen Laufbahn erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu verbessern; erwartet, dass die im koordinierten Maßnahmenpaket angebotenen Fortbildungsmaßnahmen nicht nur den Bedürfnissen der entlassenen Arbeitnehmer, sondern auch dem tatsächlichen Geschäftsumfeld entsprechen;

8.

begrüßt die Tatsache, dass die regionalen Behörden einen Dialog mit den Sozialpartnern aufgenommen haben, um das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen zu planen und umzusetzen;

9.

begrüßt die Tatsache, dass die Sozialpartner an der Planung der Maßnahmen im Zusammenhang mit dem EGF-Antrag teilnahmen und dass davon ausgegangen wird, dass sie an der Überwachung der Umsetzung der Maßnahmen beteiligt werden;

10.

stellt fest, dass im Rahmen des koordinierten Pakets verschiedene Anreize vorgesehen sind, um die Beteiligung an den Maßnahmen zu fördern: Beihilfen für die Arbeitssuche (400 EUR) (Pauschalbetrag), Outplacement-Anreize (200 EUR), Mobilitätsbeihilfe (180 EUR), Zuschüsse zur betrieblichen Schulung (300 EUR); erinnert daran, dass die EGF-Mittel vorrangig für Ausbildung und Arbeitssuche sowie für Weiterbildungsprogramme eingesetzt werden sollten, anstatt direkt als Beitrag zu den Arbeitslosenleistungen, die in die Zuständigkeit der nationalen Behörden fallen;

11.

unterstreicht die Tatsache, dass Lehren gezogen werden sollten aus der Vorbereitung und Umsetzung dieser und anderer Anträge in Bezug auf Massenentlassungen, die besonders eine große Zahl kleiner und mittlerer Unternehmen in einem Wirtschaftssektor betreffen;

12.

bedauert, dass in den Informationen über Schulungsmaßnahmen nicht darauf eingegangen wird, in welchen Bereichen die Beschäftigten ggf. eine Anstellung finden und ob das Paket an die künftige wirtschaftliche Entwicklung der jeweiligen Region angepasst wurde;

13.

fordert die beteiligten Organe auf, die erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Verfahrens- und Haushaltsvorschriften zu verbessern und die Inanspruchnahme des EGF somit zu beschleunigen; räumt ein, dass die Kommission infolge der Forderung des Parlaments nach Beschleunigung der Freigabe der Finanzhilfen ein verbessertes Verfahren eingeführt hat, in dessen Rahmen der Haushaltsbehörde die Bewertung der Kommission hinsichtlich der Förderfähigkeit eines EGF-Antrags zusammen mit dem Vorschlag zur Inanspruchnahme des Fonds vorgelegt wird; bringt seine Hoffnung zum Ausdruck, dass weitere Verbesserungen bezüglich des Verfahrens in die neue Verordnung über den EGF (2014–2020) einfließen und ein höheres Maß an Effizienz, Transparenz, eine bessere Wahrnehmbarkeit des EGF und entsprechende Folgemaßnahmen erreicht werden;

14.

verweist auf die von den Organen eingegangene Verpflichtung, ein reibungsloses und zügiges Verfahren für die Annahme von Beschlüssen über die Inanspruchnahme des EGF zu gewährleisten und eine einmalige, zeitlich begrenzte und personenbezogene Unterstützung für Arbeitnehmer zu leisten, die infolge der Globalisierung und der Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen wurden; betont den Stellenwert, den der EGF bei der Wiedereingliederung von entlassenen Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt einnehmen kann;

15.

unterstreicht, dass gemäß Artikel 6 der EGF-Verordnung sichergestellt werden sollte, dass aus dem EGF die langfristige Wiedereingliederung einzelner entlassener Arbeitnehmer in feste und langfristige Arbeitsverhältnisse unterstützt wird; betont ferner, dass aus Mitteln des EGF nur aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen kofinanziert werden dürfen, die zu einer dauerhaften und langfristigen Beschäftigung führen; weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF kein Ersatz für Maßnahmen sein darf, die gemäß innerstaatlichem Recht oder den Tarifverträgen den Unternehmen obliegen, oder für Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Industriebereichen; bedauert, dass der EGF für Unternehmen einen Anreiz darstellen könnte, ihre Vertragsbeschäftigten durch nicht abgesicherte und vertraglich kurzfristiger gebundene Arbeitskräfte zu ersetzen;

16.

stellt fest, dass die übermittelten Angaben über das aus dem EGF zu finanzierende koordinierte Paket personenbezogener Dienstleistungen Informationen über die Komplementarität mit Maßnahmen einschließen, die aus den Strukturfonds finanziert werden; fordert die Kommission erneut auf, in ihren Jahresberichten eine vergleichende Bewertung dieser Angaben vorzulegen, um die uneingeschränkte Einhaltung der bestehenden Verordnungen sicherzustellen und zu gewährleisten, dass von der Union finanzierte Dienstleistungen einander nicht überschneiden;

17.

begrüßt die Tatsache, dass im Anschluss an wiederholte Forderungen des Parlaments im Haushaltsplan 2012 Zahlungsermächtigungen in Höhe von 50 000 000 Mio. EUR in der EGF-Haushaltslinie 04 05 01 veranschlagt sind; erinnert daran, dass der EGF als eigenständiges spezifisches Instrument mit eigenen Zielsetzungen und Fristen geschaffen wurde und daher zweckgebundene Mittel rechtfertigt, wodurch Mittelübertragungen aus anderen Haushaltslinien, wie sie in der Vergangenheit erfolgt sind, vermieden werden, die sich negativ auf die Verwirklichung der verschiedenen politischen Ziele des EGF auswirken könnten;

18.

bedauert den Beschluss des Rates, die Verlängerung der „Krisenausnahmeregelung“ zu blockieren, unter der die Bereitstellung von Mitteln für Arbeitnehmer, die infolge der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise bzw. wegen Veränderungen im Welthandelsgefüge ihren Arbeitsplatz verloren haben, sowie die Erhöhung der Kofinanzierungsrate der Programmkosten seitens der Union auf 65 % möglich ist, wenn Anträge nach dem Fristende am 31. Dezember 2011 gestellt wurden; fordert den Rat auf, diese Maßnahme unverzüglich wieder einzuführen;

19.

billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

20.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

21.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).


Dienstag, 23. Oktober 2012
ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2011/019 ES/Galicia Metal, Spanien)

(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss 2012/683/EU.)


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