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Document 32003D0861
2003/861/EC: Council Decision of 8 December 2003 concerning analysis and cooperation with regard to counterfeit euro coins
2003/861/EG: Entscheidung des Rates vom 8. Dezember 2003 betreffend die Analyse und die Zusammenarbeit in Bezug auf gefälschte Euro-Münzen
2003/861/EG: Entscheidung des Rates vom 8. Dezember 2003 betreffend die Analyse und die Zusammenarbeit in Bezug auf gefälschte Euro-Münzen
ABl. L 325 vom 12.12.2003, p. 44–44
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
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In force
2003/861/EG: Entscheidung des Rates vom 8. Dezember 2003 betreffend die Analyse und die Zusammenarbeit in Bezug auf gefälschte Euro-Münzen
Amtsblatt Nr. L 325 vom 12/12/2003 S. 0044 - 0044
Entscheidung des Rates vom 8. Dezember 2003 betreffend die Analyse und die Zusammenarbeit in Bezug auf gefälschte Euro-Münzen (2003/861/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 123 Absatz 4 Satz 3, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank(1), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen(2), insbesondere Artikel 5, sieht vor, dass die nationalen Münzanalysezentren (MAZ) in den einzelnen Mitgliedstaaten sowie das Europäische technische und wissenschaftliche Zentrum (ETSC) falsche Euro-Münzen analysieren und klassifizieren. Die Kommission hat seit dem Jahr 2000 den Rahmen für die Koordinierung der einschlägigen Maßnahmen der zuständigen technischen Behörden bereitgestellt. (2) Wie in einem Briefwechsel zwischen dem Ratspräsidenten und dem französischen Finanzminister vom 28. Februar und 9. Juni 2000 vereinbart, hat das ETSC seit Oktober 2001 seine Aufgaben einstweilen im Rahmen der französischen Münzanstalt wahrgenommen, wobei ihm die Kommission in den Bereichen Management und Verwaltung Unterstützung geleistet hat. (3) Um einen kontinuierlichen und unabhängigen Schutz der Euro-Münzen gegen Fälschungen zu gewährleisten, sollte der Kommission die Verantwortung für die Durchführung der Tätigkeiten des ETSC und für die Gewährleistung der Koordinierung der von den zuständigen technischen Behörden in diesem Bereich ergriffenen Maßnahmen übertragen werden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Kommission richtet das Europäische technische und wissenschaftliche Zentrum endgültig ein und stellt dessen Betrieb sowie die Koordinierung der von den zuständigen technischen Behörden ergriffenen Maßnahmen zum Schutz der Euro-Münzen gegen Fälschungen sicher. Artikel 2 Diese Entscheîdung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet, die den Euro als einheitliche Währung eingeführt haben. Geschehen zu Brüssel am 8. Dezember 2003. Im Namen des Rates Der Präsident F. Frattini (1) ABl. C 202 vom 27.8.2003, S. 31. (2) ABl. L 181 vom 4.7.2001, S. 6.