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Document 31991L0672

Richtlinie 91/672/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 über die gegenseitige Anerkennung der einzelstaatlichen Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und - personenverkehr

ABl. L 373 vom 31.12.1991, p. 29–32 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1991/672/oj

31991L0672

Richtlinie 91/672/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 über die gegenseitige Anerkennung der einzelstaatlichen Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und - personenverkehr

Amtsblatt Nr. L 373 vom 31/12/1991 S. 0029 - 0032
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 4 S. 0060
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 4 S. 0060


RICHTLINIE DES RATES vom 16. Dezember 1991 über die gegenseitige Anerkennung der einzelstaatlichen Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr (91/672/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 75,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Es empfiehlt sich, die Einführung gemeinsamer Bestimmungen für das Führen von Binnenschiffen auf den Binnenwasserstrassen der Gemeinschaft anzustreben.

Es erscheint zweckmässig, zur Förderung der freien Schifffahrt auf den Binnenwasserstrassen der Gemeinschaft als ersten Schritt die gegenseitige Anerkennung der einzelstaatlichen Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr vorzusehen.

Für die Fahrt auf bestimmten Binnenwasserstrassen kann es erforderlich sein, als zusätzliche Voraussetzung besondere Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse zu verlangen - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Zwecke dieser Richtlinie werden die in Anhang I genannten einzelstaatlichen Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr wie folgt klassifiziert:

Gruppe A:Schifferpatente für die in Anhang II genannten Seeschiffahrtsstrassen,

Gruppe B:Schifferpatente für die übrigen Wasserstrassen der Gemeinschaft ausser Rhein, Lek und Waal.

Artikel 2

Vorbehaltlich des Artikels 3 Absatz 5 gilt das gemäß der Revidierten Rheinschiffahrtsakte erteilte Rheinschifferpatent für alle Wasserstrassen der Gemeinschaft.

Artikel 3

(1) Noch gültige Schifferpatente der Liste in Anhang I Gruppe A werden von jedem Mitgliedstaat als gültige Schifferpatente für die Fahrt auf den in Anhang II genannten Seeschiffahrtsstrassen so anerkannt, als ob er diese Patente selbst erteilt hätte.

(2) Noch gültige Schifferpatente der Liste in Anhang I Gruppe B werden von den Mitgliedstaaten als gültige Schifferpatente für die Fahrt auf ihren Binnenwasserstrassen mit Ausnahme jener, für die das Rheinschifferpatent erforderlich ist oder die in Anhang II genannt sind, gegenseitig so anerkannt, als ob sie diese Patente selbst erteilt hätten.

(3) Für die Anerkennung eines Schifferpatents der Liste in Anhang I Gruppe A oder B durch einen Mitgliedstaat können dieselben Anforderungen hinsichtlich des Mindestalters gestellt werden, wie sie in dem betreffenden Mitgliedstaat für die Erteilung eines Schifferpatents derselben Gruppe gelten.

(4) Die Anerkennung eines Schifferpatents durch einen Mitgliedstaat kann auf dieselben Kategorien von Schiffen eingeschränkt werden, für die das betreffende Patent in dem Mitgliedstaat gültig ist, der es erteilt hat.

(5) Vorbehaltlich einer Konsultierung der Kommission und der übrigen Mitgliedstaaten kann ein Mitgliedstaat verlangen, daß die Binnenschiffer der übrigen Mitgliedstaaten für die Fahrt auf bestimmten Wasserstrassen mit Ausnahme der in Anhang II genannten Seeschiffahrtsstrassen dieselben zusätzlichen Anforderungen an die besonderen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse wie seine eigenen Binnenschiffer erfuellen.

(6) Diese Richtlinie hindert einen Mitgliedstaat nicht daran, für das Führen von Schiffen, die in seinem Hoheitsgebiet gefährliche Güter befördern, den Nachweis zusätzlicher Kenntnisse vorzuschreiben.

Die Mitgliedstaaten erkennen den Sachkundenachweis gemäß Randnummer 10170 des ADNR als Nachweis dieser Kenntnisse an.

Artikel 4

Die Kommission ergreift erforderlichenfalls die Initiative zur Anpassung der Liste der Patente des Anhangs I nach dem in Artikel 7 festgelegten Verfahren.

Artikel 5

Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit spätestens am 31. Dezember 1994 auf der Grundlage eines spätestens am 31. Dezember 1993 vorzulegenden Kommissionsvorschlags über die gemeinsamen Bestimmungen für das Führen von Binnenschiffen im Güter- und Personenverkehr.

Artikel 6

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 1. Januar 1993 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 7

(1) Bei der Durchführung des Artikels 4 wird die Kommission von einem Ausschuß unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf zur Änderung des Anhangs I. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

Die Kommission erlässt die Änderung des Anhangs I, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmt.

Stimmt die beabsichtigte Änderung mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzueglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

Hat der Rat nach Ablauf einer Frist, die drei Monate von der Befassung des Rates an nicht überschreiten darf, keinen Beschluß gefasst, so wird die vorgeschlagene Änderung von der Kommission erlassen.

Artikel 8

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 1991.

Im Namen des RatesDer PräsidentH. MAIJ-WEGGEN

(1)ABl. Nr. C 120 vom 7. 5. 1988, S. 7.

(2)ABl. Nr. C 12 vom 16. 1. 1989, S. 41.

(3)ABl. Nr. C 318 vom 12. 12. 1988, S. 18.

ANHANG I

LISTE DER EINZELSTAATLICHEN SCHIFFERPATENTE FÜR DEN BINNENSCHIFFSGÜTER- UND PERSONENVERKEHR NACH ARTIKEL 1

GRUPPE A:Schifferpatente für die in Anhang II genannten Seeschiffahrtsstrassen

Königreich Belgien -"Vaarbrevet A" /"Brevet de conduite A" (Königlicher Erlaß Nr. ... vom ...) Bundesrepublik Deutschland -"Schifferpatent" mit zusätzlicher Gültigkeit für die Seeschiffahrtsstrassen (Binnenschifferpatentverordnung vom 7. Dezember 1981) Französische Republik -Allgemeiner Befähigungsnachweis der Kategorie "A" mit einem Stempelaufdruck, der die Gültigkeit des Patents für die Wasserstrassen der Gruppe A (Binnenwasserstrassenzone 2 im Sinne der Richtlinie 82/714/EWG) (1) bescheinigt (Erlaß vom 23. Juli 1991, Journal Officiel vom 28. Juli 1991) -Besondere Befähigungsnachweise mit einem Stempelaufdruck, der die Gültigkeit des Patents für die Wasserstrassen der Gruppe A (Binnenwasserstrassenzone 2 im Sinne der Richtlinie 82/714/EWG) bescheinigt (Erlaß vom 23. Juli 1991, Journal Officiel vom 28. Juli 1991) Königreich der Niederlande -"Groot Vaarbewijs II" (Binnenschepenwet, Staatsblad 1981, Nr. 678)

GRUPPE B:Schifferpatente für die übrigen Wasserstrassen der Gemeinschaft ausser Rhein, Lek und Waal

Königreich Belgien -"Vaarbrevet B"/"Brevet de conduite B" (Königlicher Erlaß Nr. ... vom ...) Bundesrepublik Deutschland -"Schifferpatent" (Binnenschifferpatentverordnung vom 7. Dezember 1981) Französische Republik -Allgemeiner Befähigungsnachweis der Kategorie "A" ohne Stempelaufdruck zur Bescheinigung der Gültigkeit des Patents für die Wasserstrassen der Gruppe A (Binnenwasserstrassenzone 2 im Sinne der Richtlinie 82/714/EWG) (Erlaß vom 23. Juli 1991, Journal Officiel vom 28. Juli 1991) -Besondere Befähigungsnachweise ohne Stempelaufdruck zur Bescheinigung der Gültigkeit des Patents für die Wasserstrassen der Gruppe A (Binnenwasserstrassenzone 2 im Sinne der Richtlinie 82/714/EWG) (Erlaß vom 23. Juli 1991, Journal Officiel vom 28. Juli 1991) Königreich der Niederlande -"Groot Vaarbewijs I" (Binnenschepenwet, Staatsblad 1981, Nr. 678) (1)ABl. Nr. L 301 vom 28. 10. 1982, S. 1.

ANHANG II

LISTE DER SEESCHIFFAHRTSSTRASSEN NACH ARTIKEL 2

Königreich Belgien Seeschelde Bundesrepublik Deutschland Zonen 1 und 2 des Anhangs I der Richtlinie 82/714/EWG Königreich der Niederlande Dollart, Ems, Wattenmeer, IJsselmeer, Oosterschelde und Westerschelde

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