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Document 22004A0124(01)

    Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

    ABl. L 17 vom 24.1.2004, p. 25–39 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2004/80/oj

    Related Council decision

    22004A0124(01)

    Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

    Amtsblatt Nr. L 017 vom 24/01/2004 S. 0025 - 0039


    Abkommen

    zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

    DIE VERTRAGSPARTEIEN,

    DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

    (im Folgenden "Gemeinschaft" genannt),

    und

    DIE REGIERUNG DER SONDERVERWALTUNGSREGION HONGKONG DER VOLKSREPUBLIK CHINA

    (im Folgenden "SVR Hongkong" genannt),

    ENTSCHLOSSEN, ihre Zusammenarbeit zu intensivieren, um die illegale Einwanderung wirksamer zu bekämpfen,

    BEZUG NEHMEND auf die Verordnung (EG) Nr. 539/2001(1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung, nach dem die Inhaber des Passes "Hong Kong Special Administrative Region" für einen Aufenthalt, der insgesamt drei Monate nicht überschreitet, von der Pflicht befreit sind, beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Besitz eines Visums zu sein,

    IN DEM BESTREBEN, mit diesem Abkommen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit schnelle und effiziente Verfahren für die Identifizierung und Rückführung von Personen einzuführen, die die Voraussetzungen für die Einreise in das Gebiet der SVR Hongkong oder eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in diesem Gebiet nicht oder nicht mehr erfuellen, und die Durchbeförderung dieser Personen im Geiste der Zusammenarbeit zu erleichtern,

    IN DER ERWAEGUNG, dass die Bestimmungen dieses Abkommens, das in den Geltungsbereich von Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fällt, nach dem Protokoll über die Position Dänemarks im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nicht für das Königreich Dänemark gelten -

    SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

    Artikel 1

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    a) "Mitgliedstaat" ist einer der Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme des Königreichs Dänemark.

    b) "Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates" ist, wer im Sinne der Definition für Gemeinschaftszwecke die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzt.

    c) "Gebietsansässiger der SVR Hongkong" ist, wer das Recht besitzt, seinen Wohnsitz in der SVR Hongkong zu haben, d. h. das Recht, sich dort ständig aufzuhalten.

    d) "Person, die einer anderen Hoheitsgewalt untersteht", ist, wer weder Gebietsansässiger der SVR Hongkong noch Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates ist. Dieser Begriff umfasst Angehörige von Drittstaaten und Staatenlose.

    e) "Staatenloser" ist, wer keine Staatsangehörigkeit besitzt.

    f) "Aufenthaltsgenehmigung" ist jede von der SVR Hongkong oder einem Mitgliedstaat ausgestellte Erlaubnis, die eine Person berechtigt, sich in dem betreffenden Gebiet aufzuhalten. Dieser Begriff umfasst weder den Antrag auf eine Aufenthaltsgenehmigung noch die Erlaubnis, als Besucher oder im Zusammenhang mit der Bearbeitung eines Asylantrags vorübergehend in dem betreffenden Gebiet zu verbleiben.

    g) "Visum" ist die Genehmigung oder Entscheidung der SVR Hongkong oder eines Mitgliedstaates, mit der einer Person die Einreise in oder die Durchreise durch das betreffende Gebiet erlaubt wird und die vor der Ankunft der Person an der betreffenden Grenze ausgestellt bzw. getroffen worden ist. Dieser Begriff umfasst nicht das Visum für den Transit auf Flughäfen.

    ABSCHNITT I RÜCKÜBERNAHME DURCH DIE SVR HONGKONG

    Artikel 2

    Rückübernahme Gebietsansässiger und ehemaliger Gebietsansässiger

    (1) Die SVR Hongkong nimmt auf Ersuchen eines Mitgliedstaates ohne andere als die in diesem Abkommen festgelegten Förmlichkeiten alle Personen zurück, die die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaates oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfuellen, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass sie Gebietsansässige der SVR Hongkong sind. Dies gilt auch für Personen, die nach ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates ihr Recht, sich in der SVR Hongkong ständig aufzuhalten, verloren haben, es sei denn, dass diesen Personen die Einbürgerung von dem betreffenden Mitgliedstaat zumindest zugesagt worden ist.

    (2) Auf Ersuchen eines Mitgliedstaates stellt die SVR Hongkong der zurückzunehmenden Person, falls notwendig, unverzüglich das für ihre Rückführung erforderliche Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens sechs Monaten aus. Kann die betreffende Person aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Reisedokuments rückgeführt werden, so stellt die SVR Hongkong innerhalb von 14 Tagen ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus. Hat die SVR Hongkong innerhalb von 15 Tagen nach dem Tag des Ersuchens das beantragte Reisedokument nicht ausgestellt, so wird davon ausgegangen, dass sie das Standardreisedokument der EU für die Zwecke der Rückübernahme anerkennt.

    Artikel 3

    Rückübernahme von einer anderen Hoheitsgewalt unterstehenden Personen

    (1) Die SVR Hongkong nimmt auf Ersuchen eines Mitgliedstaates ohne andere als die in diesem Abkommen festgelegten Förmlichkeiten alle einer anderen Hoheitsgewalt unterstehenden Personen zurück, die die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaates oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfuellen, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass diese Personen

    a) zum Zeitpunkt der Einreise im Besitz eines gültigen Visums oder einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung der SVR Hongkong waren oder

    b) nach ihrer Einreise in das Gebiet der SVR Hongkong von dort aus auf direktem Wege illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist sind.

    (2) Die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 gilt nicht, sofern

    a) die einer anderen Hoheitsgewalt unterstehende Person im Transit über den Internationalen Flughafen Hongkong gereist ist oder

    b) der ersuchende Mitgliedstaat der einer anderen Hoheitsgewalt unterstehenden Person vor oder nach ihrer Einreise in sein Hoheitsgebiet ein Visum oder eine Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt hat, die länger gültig ist als das Visum oder die Aufenthaltsgenehmigung, die gegebenenfalls von der SVR Hongkong ausgestellt worden ist, oder

    c) der einer anderen Hoheitsgewalt unterstehenden Person visumfreier Zugang zum Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaates gewährt worden ist.

    (3) Auf Ersuchen eines Mitgliedstaates stellt die SVR Hongkong der zurückzunehmenden Person, falls notwendig, unverzüglich das für ihre Rückführung erforderliche Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens sechs Monaten aus. Kann die betreffende Person aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Reisedokuments rückgeführt werden, so stellt die SVR Hongkong innerhalb von 14 Tagen ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus. Hat die SVR Hongkong innerhalb von 15 Tagen nach dem Tag des Ersuchens das beantragte Reisedokument nicht ausgestellt, so wird davon ausgegangen, dass sie das Standardreisedokument der EU für die Zwecke der Rückübernahme anerkennt.

    ABSCHNITT II RÜCKÜBERNAHME DURCH DIE GEMEINSCHAFT

    Artikel 4

    Rückübernahme eigener Staatsangehöriger und ehemaliger eigener Staatsangehöriger

    (1) Ein Mitgliedstaat nimmt auf Ersuchen der SVR Hongkong ohne andere als die in diesem Abkommen festgelegten Förmlichkeiten alle Personen zurück, die die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Gebiet der SVR Hongkong oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in deren Gebiet nicht oder nicht mehr erfuellen, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass sie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaates sind.

    Dies gilt auch für Personen, die nach ihrer Einreise in das Gebiet der SVR Hongkong die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates verloren oder aufgegeben haben, es sei denn, dass diesen Personen das Recht, sich in der SVR Hongkong ständig aufzuhalten, zumindest zugesagt worden ist.

    (2) Auf Ersuchen der SVR Hongkong stellt ein Mitgliedstaat der zurückzunehmenden Person, falls notwendig, unverzüglich das für ihre Rückführung erforderliche Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens sechs Monaten aus. Kann die betreffende Person aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Reisedokuments rückgeführt werden, so stellt der betreffende Mitgliedstaat innerhalb von 14 Tagen ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus.

    Artikel 5

    Rückübernahme von einer anderen Hoheitsgewalt unterstehenden Personen

    (1) Ein Mitgliedstaat nimmt auf Ersuchen der SVR Hongkong ohne andere als die in diesem Abkommen festgelegten Förmlichkeiten alle einer anderen Hoheitsgewalt unterstehenden Personen zurück, die die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Gebiet der SVR Hongkong oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in deren Gebiet nicht oder nicht mehr erfuellen, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass sie

    a) zum Zeitpunkt der Einreise im Besitz eines gültigen Visums oder einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung des ersuchten Mitgliedstaates waren oder

    b) nach ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaates von dort aus auf direktem Wege illegal in das Gebiet der SVR Hongkong eingereist sind.

    (2) Die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 gilt nicht, sofern

    a) die einer anderen Hoheitsgewalt unterstehende Person im Transit über einen internationalen Flughafen des ersuchten Mitgliedstaates gereist ist oder

    b) die SVR Hongkong der einer anderen Hoheitsgewalt unterstehenden Person vor oder nach ihrer Einreise in ihr Gebiet ein Visum oder eine Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt hat, die länger gültig ist als das Visum oder die Aufenthaltsgenehmigung, die gegebenenfalls von dem ersuchten Mitgliedstaat ausgestellt worden ist, oder

    c) der einer anderen Hoheitsgewalt unterstehenden Person visumfreier Zugang zum Gebiet der SVR Hongkong gewährt worden ist.

    (3) Haben zwei oder mehr Mitgliedstaaten ein Visum oder eine Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt, so gilt die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 für den Mitgliedstaat, der das am längsten gültige Dokument bzw., wenn eines oder mehrere dieser Dokumente bereits abgelaufen sind, das noch gültige Dokument ausgestellt hat. Sind alle Dokumente bereits abgelaufen, so gilt die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 für den Mitgliedstaat, der das zuletzt abgelaufene Dokument ausgestellt hat.

    (4) Auf Ersuchen der SVR Hongkong stellt ein Mitgliedstaat der zurückzunehmenden Person, falls notwendig, unverzüglich das für ihre Rückführung erforderliche Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens sechs Monaten aus. Kann die betreffende Person aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Reisedokuments rückgeführt werden, so stellt der betreffende Mitgliedstaat innerhalb von 14 Tagen ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus.

    ABSCHNITT III RÜCKÜBERNAHMEVERFAHREN

    Artikel 6

    Grundsatz

    (1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 ist für die Rückführung einer aufgrund einer Verpflichtung nach den Artikeln 2 bis 5 zurückzunehmenden Person der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei ein Rückübernahmeersuchen zu übermitteln.

    (2) Das Rückübernahmeersuchen kann durch eine schriftliche Mitteilung ersetzt werden, die rechtzeitig vor der Rückführung der betreffenden Person an die ersuchte Vertragspartei zu richten ist, sofern die zurückzunehmende Person

    a) im Besitz eines gültigen Reisedokuments und gegebenenfalls eines gültigen Visums oder einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung der ersuchten Vertragspartei ist und

    b) zur Rückkehr in die ersuchte Vertragspartei bereit ist.

    Artikel 7

    Rückübernahmeersuchen

    (1) Ein Rückübernahmeersuchen muss Folgendes enthalten:

    a) Angaben zu der zurückzunehmenden Person (z. B. Vornamen, Familiennamen, Geburtsdatum und - falls möglich - Geburtsort sowie letzter Aufenthaltsort);

    b) Kopien der Dokumente, mit denen die Staatsangehörigkeit bzw. Gebietsansässigkeit nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird.

    (2) Gegebenenfalls muss das Rückübernahmeersuchen auch Folgendes enthalten:

    a) die Erklärung, dass die rückzuführende Person hilfs- oder betreuungsbedürftig ist, sofern die betreffende Person dieser Erklärung ausdrücklich zugestimmt hat;

    b) die Angabe sonstiger Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen, die bei der Rückführung erforderlich sind.

    (3) Ein gemeinsames Formblatt für das Rückübernahmeersuchen ist diesem Abkommen als Anhang 5 beigefügt.

    Artikel 8

    Beweismittel für Staatsangehörigkeit bzw. Gebietsansässigkeit

    (1) Die Staatsangehörigkeit bzw. Gebietsansässigkeit kann nach Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 mit den in Anhang 1 aufgeführten Dokumenten nachgewiesen werden, selbst wenn ihre Gültigkeitsdauer abgelaufen ist. Wird ein solches Dokument vorgelegt, so erkennen die Mitgliedstaaten die Staatsangehörigkeit und die SVR Hongkong die Gebietsansässigkeit ohne weiteres an. Der Nachweis der Staatsangehörigkeit bzw. Gebietsansässigkeit kann nicht mit gefälschten Dokumenten erbracht werden.

    (2) Die Staatsangehörigkeit bzw. Gebietsansässigkeit kann nach Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 mit den in Anhang 2 aufgeführten Dokumenten glaubhaft gemacht werden, selbst wenn ihre Gültigkeitsdauer abgelaufen ist. Wird ein solches Dokument vorgelegt, so sehen die Mitgliedstaaten die Staatsangehörigkeit und die SVR Hongkong die Gebietsansässigkeit als festgestellt an, sofern sie nichts anderes nachweisen können.

    (3) Kann keines der in Anhang 1 oder Anhang 2 aufgeführten Dokumente vorgelegt werden, so treffen die zuständigen Behörden der SVR Hongkong oder des betreffenden Mitgliedstaates auf Ersuchen die für die Feststellung der Staatsangehörigkeit bzw. Gebietsansässigkeit erforderlichen Maßnahmen.

    Artikel 9

    Beweismittel bei einer anderen Hoheitsgewalt unterstehenden Personen

    (1) Die Erfuellung der Voraussetzungen für die Rückübernahme von einer anderen Hoheitsgewalt unterstehenden Personen kann nach Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 mit den in Anhang 3 aufgeführten Beweismitteln nachgewiesen werden; der Nachweis kann nicht mit gefälschten Dokumenten erbracht werden. Ein solcher Nachweis wird von der anderen Vertragspartei ohne weiteres anerkannt.

    (2) Die Erfuellung der Voraussetzungen für die Rückübernahme von einer anderen Hoheitsgewalt unterstehenden Personen kann nach Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 mit den in Anhang 4 aufgeführten Beweismitteln glaubhaft gemacht werden. Wird ein solcher Anscheinsbeweis vorgelegt, so sehen die Vertragsparteien die Voraussetzungen für die Rückübernahme als erfuellt an, sofern sie nichts anderes nachweisen können.

    (3) Die Illegalität der Einreise, der Anwesenheit oder des Aufenthalts kann anhand der Reisedokumente der betreffenden Person festgestellt werden, in denen das erforderliche Visum oder die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung für das Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaates bzw. für das Gebiet der SVR Hongkong fehlt. Die Erklärung der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei, dass die betreffende Person nicht im Besitz der erforderlichen Reisedokumente, des erforderlichen Visums oder der erforderlichen Aufenthaltsgenehmigung ist, stellt ebenfalls einen Anscheinsbeweis für die Illegalität der Einreise, der Anwesenheit oder des Aufenthalts dar.

    Artikel 10

    Fristen

    (1) Das Rückübernahmeersuchen ist der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei innerhalb eines Jahres zu übermitteln, nachdem die ersuchende Behörde Kenntnis davon erlangt hat, dass die einer anderen Hoheitsgewalt unterstehende Person die geltenden Voraussetzungen für die Einreise, die Anwesenheit oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfuellt. Bestehen rechtliche oder tatsächliche Hindernisse für die rechtzeitige Übermittlung des Ersuchens, so wird die Frist auf Ersuchen verlängert, jedoch nur so lange, bis die Hindernisse nicht mehr bestehen.

    (2) Das Rückübernahmeersuchen ist unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb eines Monats zu beantworten; wird das Rückübernahmeersuchen abgelehnt, so ist dies zu begründen. Die Frist beginnt mit dem Tag des Eingangs des Rückübernahmeersuchens. Bei Ablauf der Frist gilt die Zustimmung zur Rückführung als erteilt.

    (3) Nach Erteilung der Zustimmung bzw. nach Ablauf der Einmonatsfrist wird die betreffende Person unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von drei Monaten, rückgeführt. Auf Ersuchen kann diese Frist um die Zeit verlängert werden, die für die Beseitigung rechtlicher oder praktischer Hindernisse benötigt wird.

    Artikel 11

    Rückführungsmodalitäten und Art der Beförderung

    (1) Vor der Rückführung einer Person treffen die zuständigen Behörden der SVR Hongkong und des betreffenden Mitgliedstaates im Voraus eine schriftliche Absprache über den Tag der Rückführung, die Grenzübergangsstelle und etwaige Begleitpersonen.

    (2) Kein Beförderungsmittel, sei es auf dem Luft-, Land- oder Seeweg, ist ausgeschlossen; die Rückführung erfolgt in der Regel jedoch auf dem Luftweg. Die Rückführung auf dem Luftweg ist nicht auf die Inanspruchnahme von nationalen Fluggesellschaften oder Sicherheitspersonal der ersuchenden Vertragspartei beschränkt und kann mit Linien- oder Charterfluegen erfolgen.

    ABSCHNITT IV DURCHBEFÖRDERUNG

    Artikel 12

    Grundsätze

    (1) Die SVR Hongkong genehmigt auf Ersuchen eines Mitgliedstaates die Durchbeförderung von einer anderen Hoheitsgewalt unterstehenden Personen durch ihr Gebiet, und ein Mitgliedstaat genehmigt auf Ersuchen der SVR Hongkong die Durchbeförderung von einer anderen Hoheitsgewalt unterstehenden Personen durch sein Hoheitsgebiet, wenn die Weiterreise in etwaige weitere Durchgangsstaaten und die Rückübernahme durch den Bestimmungsstaat gewährleistet ist.

    (2) Die Mitgliedstaaten und die SVR Hongkong bemühen sich, die Durchbeförderung von einer anderen Hoheitsgewalt unterstehenden Personen auf die Fälle zu beschränken, in denen diese Personen nicht auf direktem Wege in den Bestimmungsstaat rückgeführt werden können.

    (3) Die Durchbeförderung kann von der SVR Hongkong oder einem Mitgliedstaat abgelehnt werden:

    a) wenn die Gefahr besteht, dass die einer anderen Hoheitsgewalt unterstehende Person in einem anderen Durchgangsstaat oder im Bestimmungsstaat verfolgt wird, wenn sie dort strafrechtlichen Verfahren oder Maßnahmen ausgesetzt sein könnte oder wenn ihr im Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaates bzw. im Gebiet der SVR Hongkong ein strafrechtliches Verfahren droht;

    b) aus Gründen der öffentlichen Gesundheit, der inneren Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder sonstiger nationaler Interessen.

    (4) Die SVR Hongkong bzw. der Mitgliedstaat kann die Genehmigung widerrufen, wenn nach deren Erteilung in Absatz 3 genannte Umstände auftreten oder bekannt werden, die der Durchbeförderung entgegenstehen, oder wenn die Weiterreise in etwaige weitere Durchgangsstaaten oder die Rückübernahme durch den Bestimmungsstaat nicht mehr gewährleistet ist.

    Artikel 13

    Verfahren

    (1) Den zuständigen Behörden ist ein schriftliches Durchbeförderungsersuchen zu übermitteln, das Folgendes enthalten muss:

    a) Art der Durchbeförderung (auf dem Luft-, Land- oder Seeweg), etwaige weitere Durchgangsstaaten und vorgesehener Bestimmungsstaat;

    b) Angaben zu der betreffenden Person (z. B. Vorname, Familienname, Geburtsdatum und - falls möglich - Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Art sowie Nummer des Reisedokuments);

    c) die Angabe der vorgesehenen Grenzübergangsstelle, der Zeit der Übergabe und etwaiger Begleitpersonen;

    d) die Erklärung, dass nach Auffassung der ersuchenden Vertragspartei die Voraussetzungen des Artikels 12 Absatz 2 erfuellt sind und dass Gründe für eine Ablehnung nach Artikel 12 Absatz 3 nicht bekannt sind.

    Ein gemeinsames Formblatt für das Durchbeförderungsersuchen ist diesem Abkommen als Anhang 6 beigefügt.

    (2) Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei unterrichtet die ersuchende zuständige Behörde unverzüglich schriftlich über die Übernahme, wobei sie die Grenzübergangsstelle und die vorgesehene Zeit der Übernahme bestätigt, bzw. über die Ablehnung der Übernahme und die Gründe für diese Ablehnung.

    (3) Erfolgt die Durchbeförderung auf dem Luftweg, so sind die zurückzunehmende Person und etwaige Begleitpersonen von der Pflicht befreit, im Besitz eines Flughafentransitvisums zu sein.

    (4) Vorbehaltlich gegenseitiger Konsultationen unterstützen die zuständigen Behörden der ersuchten Vertragspartei die Durchbeförderung, insbesondere durch Überwachung der betreffenden Personen und Bereitstellung geeigneter Unterbringungsmöglichkeiten.

    ABSCHNITT V KOSTEN

    Artikel 14

    Beförderungs- und Durchbeförderungskosten

    Unbeschadet des Rechts der zuständigen Behörden, von der zurückzunehmenden Person oder Dritten die Erstattung der mit der Rückübernahme zusammenhängenden Kosten zu verlangen, werden alle im Zusammenhang mit der Rückübernahme und der Durchbeförderung nach diesem Abkommen entstehenden Kosten für die Beförderung bis zur Grenze des Bestimmungsstaates von der ersuchenden Vertragspartei getragen.

    ABSCHNITT VI DATENSCHUTZ UND VERHÄLTNIS ZUM VÖLKERRECHT

    Artikel 15

    Datenschutz

    Personenbezogene Daten werden nur übermittelt, sofern dies für die Anwendung dieses Abkommens durch die zuständigen Behörden der SVR Hongkong bzw. eines Mitgliedstaates erforderlich ist.

    Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Einzelfall unterliegt den internen Rechtsvorschriften der SVR Hongkong bzw., wenn der für die Verarbeitung Verantwortliche eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaates ist, den Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG(2) und den von diesem Mitgliedstaat zur Umsetzung der Richtlinie erlassenen Rechtsvorschriften. Ferner gelten folgende Grundsätze:

    a) Personenbezogene Daten müssen nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise verarbeitet werden.

    b) Personenbezogene Daten müssen für den festgelegten eindeutigen und rechtmäßigen Zweck der Anwendung dieses Abkommens erhoben werden und dürfen weder von der übermittelnden Behörde noch von dem Empfänger in einer mit dieser Zweckbestimmung nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden.

    c) Personenbezogene Daten müssen dem Zweck entsprechen, für den sie erhoben und/oder verarbeitet werden, und dafür erheblich sein und dürfen nicht darüber hinausgehen; insbesondere dürfen die übermittelten personenbezogenen Daten nur Folgendes betreffen:

    - Angaben zu der rückzuführenden Person (z. B. Familienname, Vorname, etwaige frühere Namen, Spitznamen oder Pseudonyme, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, derzeitige und etwaige frühere Staatsangehörigkeit(en)),

    - Personalausweis oder Reisepass (Nummer, Gültigkeitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungsort),

    - Zwischenlandungen und Reiseroute,

    - sonstige Informationen, die zur Identifizierung der rückzuführenden Person oder zur Prüfung der Rückübernahmevoraussetzungen nach diesem Abkommen benötigt werden;

    d) Personenbezogene Daten müssen sachlich richtig sein und, falls notwendig, auf den neuesten Stand gebracht werden.

    e) Personenbezogene Daten dürfen nicht länger, als es für die Realisierung des Zwecks, für den sie erhoben oder weiterverarbeitet werden, erforderlich ist, in einer Form aufbewahrt werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen ermöglicht.

    f) Die übermittelnde Behörde und der Empfänger treffen alle zumutbaren Maßnahmen, um gegebenenfalls die Berichtigung, Löschung oder Sperrung personenbezogener Daten zu gewährleisten, falls die Verarbeitung nicht mit diesem Artikel in Einklang steht, insbesondere weil diese Daten nicht dem Verarbeitungszweck entsprechen, dafür nicht erheblich oder sachlich nicht richtig sind oder darüber hinausgehen. Dies schließt die Notifizierung der Berichtigung, Löschung oder Sperrung an die andere Vertragspartei ein.

    g) Auf Ersuchen teilt der Empfänger der übermittelnden Behörde mit, welchen Gebrauch er von den übermittelten Daten gemacht hat und welche Ergebnisse er damit erzielt hat.

    h) Personenbezogene Daten dürfen nur an die zuständigen Behörden übermittelt werden. Für die Übermittlung an andere Stellen ist die vorherige Zustimmung der übermittelnden Behörde erforderlich.

    i) Die übermittelnde und die empfangende Behörde sind verpflichtet, schriftliche Aufzeichnungen über die Übermittlung und den Empfang personenbezogener Daten zu führen.

    Artikel 16

    Verhältnis zum Völkerrecht

    (1) Dieses Abkommen lässt die sich aus dem Völkerrecht ergebenden Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten der Gemeinschaft, der Mitgliedstaaten und der SVR Hongkong unberührt.

    (2) Dieses Abkommen steht der Rückführung einer Person aufgrund anderer formeller oder informeller Vereinbarungen nicht entgegen.

    ABSCHNITT VII DURCHFÜHRUNG UND ANWENDUNG

    Artikel 17

    Rückübernahmeausschuss

    (1) Die Vertragsparteien unterstützen einander in der Anwendung und Auslegung dieses Abkommens. Zu diesem Zweck setzen sie einen Rückübernahmeausschuss ein, der vor allem die Aufgabe hat,

    a) die Anwendung dieses Abkommens zu überwachen;

    b) die für seine einheitliche Umsetzung erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu beschließen;

    c) einen regelmäßigen Informationsaustausch über die nach Artikel 18 von einzelnen Mitgliedstaaten und der SVR Hongkong vereinbarten Durchführungsprotokolle durchzuführen;

    d) Änderungen zu diesem Abkommen zu empfehlen.

    (2) Empfehlungen des Rückübernahmeausschusses für eine Änderung der Anhänge dieses Abkommens können von den Vertragsparteien nach einem vereinfachten Verfahren angenommen werden.

    (3) Der Rückübernahmeausschuss setzt sich aus Vertretern der Gemeinschaft und der SVR Hongkong zusammen; die Gemeinschaft wird von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vertreten, die von Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten unterstützt wird.

    (4) Der Rückübernahmeausschuss tritt bei Bedarf auf Antrag einer Vertragspartei zusammen.

    (5) Der Rückübernahmeausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

    Artikel 18

    Durchführungsprotokolle

    (1) Die SVR Hongkong und ein Mitgliedstaat können Durchführungsprotokolle vereinbaren mit Bestimmungen über

    a) die Benennung der zuständigen Behörden, die Grenzübergangsstellen und die Mitteilung der Kontaktstellen,

    b) die Voraussetzungen für die Durchbeförderung von einer anderen Hoheitsgewalt unterstehenden Personen mit Begleitpersonen,

    c) zusätzliche Beweismittel und Dokumente, die nicht in den Anhängen 1 bis 4 aufgeführt sind.

    (2) Die in Absatz 1 genannten Durchführungsprotokolle treten erst in Kraft, nachdem sie dem Rückübernahmeausschuss (Artikel 17) notifiziert worden sind.

    (3) Die SVR Hongkong erklärt sich bereit, jede Bestimmung eines mit einem Mitgliedstaat vereinbarten Durchführungsprotokolls auch in ihren Beziehungen zu jedem anderen Mitgliedstaat anzuwenden, der darum ersucht.

    Artikel 19

    Verhältnis zu bilateralen Rückübernahmeabkommen und -vereinbarungen der Mitgliedstaaten

    Die Bestimmungen dieses Abkommens haben Vorrang vor den Bestimmungen der nach Artikel 18 zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und der SVR Hongkong geschlossenen bilateralen Abkommen oder Vereinbarungen über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt, soweit diese mit den Bestimmungen dieses Abkommens unvereinbar sind.

    ABSCHNITT VIII SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 20

    Inkrafttreten, Laufzeit und Kündigung

    (1) Dieses Abkommen ist von den Vertragsparteien nach ihren Verfahren zu ratifizieren oder zu genehmigen.

    (2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der in Absatz 1 genannten Verfahren notifiziert haben.

    (3) Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.

    (4) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch amtliche Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt sechs Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft.

    Artikel 21

    Anhänge

    Die Anhänge 1 bis 6 sind Bestandteil dieses Abkommens.

    Geschehen zu Brüssel am siebenundzwanzigsten November zweitausendzwei in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

    Por la Comunidad Europea/For Det Europæiske Fællesskab/Für die Europäische Gemeinschaft/Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα/For the European Community/Pour la Communauté européenne/Per la Comunità europea/Voor de Europese Gemeenschap/Pela Comunidade Europeia/Euroopan yhteisön puolesta/För Europeiska gemenskapen

    >PIC FILE= "L_2004017DE.003101.TIF">

    >PIC FILE= "L_2004017DE.003102.TIF">

    Por el Gobierno de la Región Administrativa Especial de Hong Kong de la República Popular China/På regeringen for Folkerepublikken Kinas særlige administrative region Hongkongs vegne/Im Namen der Regierung der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China/Για την κυβέρνηση της ειδικής διοικητικής περιοχής Χονγκ Κονγκ της Λαϊκής Δημοκρατίας της Κίνας/For the Government of the Hong Kong Special Administrative Region of the People's Republic of China/Pour le gouvernement de la région administrative spéciale de Hong Kong de la République populaire de Chine/Per il governo della regione ad amministrazione speciale di Hong Kong della Repubblica popolare cinese/Voor de regering van de Speciale Administratieve Regio Hong Kong van de Volksrepubliek China/Pelo Governo da Região Administrativa Especial de Hong Kong da República Popular da China/Kiinan kansantasavallan erityishallintoalueen Hongkongin hallituksen puolesta/För regeringen i Folkrepubliken Kinas särskilda administrativa region Hongkong

    >PIC FILE= "L_2004017DE.003201.TIF">

    (1) Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81 vom 23.3.2001, S. 1).

    (2) Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

    ANHANG 1

    Gemeinsame Liste der Dokumente, deren Vorlage als Nachweis der Staatsangehörigkeit bzw. Gebietsansässigkeit gilt (Artikel 2 Absatz 1, Artikel 3 Absatz 1, Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1)

    Mitgliedstaaten

    - Reisepässe jeder Art (nationale Reisepässe, Diplomatenpässe, Dienstpässe, Sammelpässe und Ersatzpässe einschließlich Kinderpässen)

    - Personalausweise jeder Art (einschließlich vorläufiger Personalausweise)

    - Wehrpässe und Militärausweise

    - Seefahrtsbücher und Kapitänsausweise

    - amtliche Dokumente, aus denen die Staatsangehörigkeit der betreffenden Person hervorgeht.

    Hongkong

    - Hong Kong Special Administrative Region Passport

    - Hong Kong Certificate of Identity

    - Hong Kong Permanent Identity Card

    - amtliche Dokumente, aus denen die Gebietsansässigkeit der betreffenden Person hervorgeht.

    ANHANG 2

    Gemeinsame Liste der Dokumente, deren Vorlage als Anscheinsbeweis für die Staatsangehörigkeit bzw. Gebietsansässigkeit gilt (Artikel 2 Absatz 1, Artikel 3 Absatz 1, Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1)

    - Fotokopien der in Anhang 1 aufgeführten Dokumente

    - Führerscheine und Fotokopien davon

    - Geburtsurkunden und Fotokopien davon

    - Firmenausweise und Fotokopien davon

    - Zeugenaussagen

    - Angaben der betreffenden Person und von ihr gesprochene Sprache, einschließlich des Ergebnisses einer amtlichen Prüfung

    - jedes sonstige Dokument, das dazu beitragen kann, die Staatsangehörigkeit bzw. Gebietsansässigkeit der betreffenden Person festzustellen.

    ANHANG 3

    Gemeinsame Liste der Dokumente, die als Nachweis für die Erfuellung der Voraussetzungen für die Rückübernahme von einer anderen Hoheitsgewalt unterstehenden Personen gelten (Artikel 3 Absatz 1, Artikel 5 Absatz 1)

    - Einreise-/Ausreisestempel und ähnliche Vermerke im Reisedokument der betreffenden Person

    - Tickets sowie Bescheinigungen und Rechnungen jeder Art (z. B. Hotelrechnungen, Terminkarten für Arzt-/Zahnarztbesuche, Eintrittskarten für öffentliche/private Einrichtungen), aus denen eindeutig hervorgeht, dass sich die betreffende Person im Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaates bzw. im Gebiet der SVR Hongkong aufgehalten hat

    - Bahnfahrkarten sowie Tickets und/oder Passagierlisten für Flug- oder Schiffsreisen, aus denen die Reiseroute im Gebiet des ersuchten Staates hervorgeht

    - Angaben, nach denen die betreffende Person einen Kurierdienst oder ein Reisebüro in Anspruch genommen hat.

    ANHANG 4

    Gemeinsame Liste der Dokumente, die als Anscheinsbeweis für die Erfuellung der Voraussetzungen für die Rückübernahme von einer anderen Hoheitsgewalt unterstehenden Personen gelten (Artikel 3 Absatz 1, Artikel 5 Absatz 1)

    - Amtliche Erklärungen, insbesondere von Grenzbeamten und sonstigen Zeugen, die den Grenzübertritt der betreffenden Person bezeugen können

    - Beschreibung des Ortes und der Umstände, an dem bzw. unter denen die betreffende Person nach der Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaates bzw. in das Gebiet der SVR Hongkong ergriffen wurde

    - Angaben zur Identität und/oder zum Aufenthalt einer Person, die von einer internationalen Organisation zur Verfügung gestellt wurden

    - Berichte/Bestätigung von Angaben durch Familienangehörige, Mitreisende usw.

    - Erklärungen der betreffenden Person.

    ANHANG 5

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    ANHANG 6

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    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 1 Buchstabe f)

    Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass nach den geltenden Einwanderungsvorschriften der SVR Hongkong eine "Aufenthaltsgenehmigung" im Sinne des Artikels 1 Buchstabe f) insbesondere in allen Fällen ausgestellt wird, in denen einer Person die Erlaubnis erteilt wird,

    - als Student an einer bestimmten, amtlich zugelassenen Schule, Universität oder sonstigen Bildungseinrichtung oder

    - zur Aufnahme einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis oder einer selbstständigen Erwerbstätigkeit (Angehörige freier Berufe, Investoren, Talente, Gastarbeiter, Haushaltshilfen usw.) oder

    - als Angehörige von Gebietsansässigen in Hongkong (Familienzusammenführung)

    nach Hongkong einzureisen.

    Gemeinsame Erklärung zu Dänemark

    Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass dieses Abkommen nicht für das Hoheitsgebiet des Königreichs Dänemark gilt. Es ist daher zweckmäßig, dass die SVR Hongkong und Dänemark ein diesem Abkommen entsprechendes Rückübernahmeabkommen schließen.

    Gemeinsame Erklärung zu Island und Norwegen

    Die Vertragsparteien nehmen die engen Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Island sowie Norwegen zur Kenntnis, die insbesondere auf dem Abkommen vom 18. Mai 1999 über die Beteiligung dieser Länder an der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands beruhen. Es ist daher zweckmäßig, dass die SVR Hongkong mit Island und Norwegen ein diesem Abkommen entsprechendes Rückübernahmeabkommen schließt.

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