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Document 32022R1356

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1356 des Rates vom 4. August 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien

ST/11419/2022/INIT

ABl. L 205 vom 5.8.2022, p. 1–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/1356/oj

5.8.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 205/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1356 DES RATES

vom 4. August 2022

zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 101/2011 des Rates vom 4. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien (1), insbesondere auf Artikel 12,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 4. Februar 2011 die Verordnung (EU) Nr. 101/2011 angenommen.

(2)

Auf der Grundlage einer Überprüfung durch den Rat sollten der Eintrag zu einer Person und die Angaben zu deren Verteidigungsrechten und deren Recht auf wirksamen Rechtsschutz gestrichen werden.

(3)

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 4. August 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BEK


(1)  ABl. L 31 vom 5.2.2011, S. 1.


ANHANG

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 wird wie folgt geändert:

1.

Im Abschnitt A („Liste der in Artikel 2 genannten Personen und Organisationen“) wird der Eintrag zu folgender Personen gestrichen:

„45.

Montassar Ben Habib Ben Bouali LTAIEF“.

2.

Im Abschnitt B („Verteidigungsrechte und Recht auf wirksamen Rechtsschutz nach tunesischem Recht“) wird der folgende Eintrag gestrichen:

„45.

Montassar Ben Habib Ben Bouali LTAIEF

Die Ermittlungen beziehungsweise die Gerichtsverhandlungen im Zusammenhang mit der Veruntreuung von staatlichen Geldern oder Vermögenswerten sind noch nicht abgeschlossen. Aus den Akten des Rates geht hervor, dass die Verteidigungsrechte und das Recht auf wirksamen Rechtsschutz in den Gerichtsverfahren, auf die sich der Rat gestützt hat, gewahrt wurden. Dies wird insbesondere durch die Tatsache belegt, dass Herr Montassar Ben Habib Ben Bouali LTAIEF 2011 und 2013 in Anwesenheit seiner Anwälte von einem Untersuchungsrichter vernommen wurde.“


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